Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeindewerke Grasbrunn (BGS-WAS) vom
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- Lena Kneller
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1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeindewerke Grasbrunn (BGS-WAS) vom Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 66) und 2 Nr. 3 der Satzung zur Gründung des Kommunalunternehmens "Gemeindewerke Grasbrunn, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Grasbrunn" (Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Gemeinde Grasbrunn) vom , geändert durch Satzung vom , erlassen die Gemeindewerke Grasbrunn (Kommunalunternehmen) folgende Satzung: 1 Beitragserhebung Die Gemeindewerke Grasbrunn erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. 2 Satz 2, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, 3. 2 Satz 2, mit Abschluss der Sondervereinbarung. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem in Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit in Kraft-Treten dieser Satzung. (2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.
2 (3) Bei unbebauten beitragspflichtigen Grundstücken entsteht der Geschossflächenbeitrag erst mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in ungeplanten Gebieten von mindestens m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 2,5 fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.
3 (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld ( 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach 238 AO zu verzinsen. Der Beitragssatz beträgt 6 Beitragssatz a) pro m² Grundstücksfläche 2,50 b) pro m² Geschoßfläche 7,10 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlichen Höhe zur erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig. 9 Gebührenerhebung Die Gemeindewerke Grasbrunn erheben für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren. 10 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur
4 vorübergehen mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 2,5 m³/h bis 6 m³/h bis 10 m³/h bis 15 m³/h bis 25 m³/h bis 40 m³/h bis 60 m³/h bis 150 m³/h 12,20 pro Jahr 13,80 pro Jahr 21,40 pro Jahr 138,00 pro Jahr 149,80 pro Jahr 166,10 pro Jahr 207,00 pro Jahr 314,40 pro Jahr (3) Für die Ausgabe eines Standrohres erheben die Gemeindewerke Grasbrunn eine Leihgebühr von 13 /Monat und für die Ausgabe eines Bauwasserzählers eine Leihgebühr von 5 /Monat. 11 Verbrauchsgebühr (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. (2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch die Gemeindewerke Grasbrunn zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Die Gebühr beträgt 0,90 pro Kubikmeter entnommenen Wasser. (4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,80 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. 12 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch. (2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeindewerke Grasbrunn teilen dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
5 13 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.2, 15.5, 15.8 und jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzten die Gemeindewerke Grasbrunn die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. 15 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, den Gemeindewerken Grasbrunn für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Grasbrunn, Gemeindewerke Grasbrunn (Kommunalunternehmen) Wolfgang Mende Kaufmännischer Vorstand
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