Checkliste Suisse Garantie Zucker und Zuckerprodukte

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1 Datum: Inspektions-/Zertifizierungsstelle: Ort: Auditor: Name: Tel. Nr.: Unternehmen: Betriebsnummer: Name: Strasse: PLZ/Ort: Homepage: Verantwortlicher für Suisse Garantie: Name: Weitere befragte Mitarbeiter mit Funktion: Audittyp: Aufnahme Überwachung Re-Zertifizierung Tätigkeit im Geltungsbereich Suisse Garantie: Verarbeitung (Zertifizierung) Weiterverarbeitung (Zertifizierung) Handel (Zertifizierung nur wenn umverpackt wird). Referenzdokumente in der aktuellen Version: AMS-Dachreglement () AMS-Gestaltungsmanual (GM) AMS-Sanktionsreglement (SR) Branchenreglement für die Produktegruppe (BR) Produkte im Geltungsbereich Suisse Garantie: Feinkristallzucker Sachetszucker Zuckersticks Würfelzucker Puderzucker Gelierzucker Invertflüssigzucker Feinster Backzucker Brauner Rübenzucker Andere Produktqualitäten und Zertifizierungen: Import Bio: Regionalmarke: ISO 9001/14001: BRC, IFS, ISO etc: Weitere: Nebenprodukte wie Melasse, Pressschnitzel, Ricokalk und Hefedicksaft aktuelle SG-Produktliste liegt bei Legende: AMS = Agro-Marketing Suisse = Dachreglement GM = Gestaltungsmanual SGA/SG = Suisse Garantie BR = Branchenreglement = Auflage = Kritische Anforderung = nicht-kritische Anforderung SR = Sanktionsreglement E A V = unverbindliche Empfehlungen und Bemerkungen = en und Massnahmen = Unternehmensspezifische Vorgaben Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 1/8

2 A. Allgemein Allgemeine Angaben, Branchenreglement, Informationsstand Der Betrieb ist im Besitz der aktuellen Referenzdokumente (, GM, SR, BR) Verantwortliche und im Betrieb betroffene Mitarbeiter sind bezüglich Suisse Garantie gut informiert / geschult (Warentrennung / Kennzeichnung) ja nein Pendenzen / Auflagen aus vorgängigem Audit Aus dem vorgängigen Audit resultierten keine Auflagen, bzw. die Pendenzen wurden fristgerecht erledigt Kommunikationsmittel Eigene Kommunikationsmittel entsprechen den Inhalten obiger Referenzdokumente zu Suisse Garantie und enthalten keine Falschaussagen oder Täuschungen Reklamationen betreffend Suisse Garantie Ein Verfahren zur Erfassung und Behandlung von Reklamationen besteht und funktioniert Management-Systeme * * Nur relevant wenn vorhandenes QM-System oder HACCP-Zertifizierung Die Anforderungen von Suisse Garantie sind in das Management-System integriert Interne Audits zu den Anforderungen gemäss den Suisse Garantie Dokumenten sind vorhanden Referenzierung als externe Vorgabe Schlussfolgerungen (Lieferanten, Rezepturen, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung) B. Branchenübergreifende Anforderungen (Dachreglement & Gestaltungsmanual) Kennzeichnung 6.3 & GM 6.4 & GM Folgende Bezeichnungen werden auf der Etikette/ Verpackung aufgeführt: - der Name des berechtigten Betriebes bzw. dessen Identifikationsnummer - der Name der Zertifizierungsstelle - Herkunftszeichen Suisse Garantie (Logo) Der Gebrauch der Garantiemarke entspricht den Vorgaben des Gestaltungsmanuals der AMS (Weitere Informationen können beigefügt werden, sofern das Logo nicht verändert und die gleichen Schrifttypen von höchstens gleicher Grösse gewählt werden) Sämtliche Zu- und Verkäufe von Suisse Garantie Ware sind dokumentiert und auf Lieferpapieren (Lieferschein, Rechnung, ) deklariert. mind. 10mm schwarze Schrift Auf weissem Grund und abgerundete Ecken Flagge rot oder schwarz Nur bei weissem Hintergrund: Schwarzer Rahmen Übergangsfrist: Die Produkte sind entweder mit der Garantiemarke oder mit einem Schriftzug (SUISSE GARANTIE, SGA, SG; diese Aufzählung ist abschliessend) gekennzeichnet. Bei Transport von Loseware (z.b. Tankwagen) ist die Deklaration auf Lieferpapieren ausreichend. Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 2/8 ja nein

3 C. Branchenspezifische Anforderungen Anforderungen an die Zuckerrübenproduktion erste Produktionsstufe (Def. BR: Branchenreglement ) BR Schweizerische Herkunft Die Zuckerrüben müssen in der Schweiz angebaut worden sein, Inbegriffen sind das Fürstentum Liechtenstein und die weiteren Zollanschlussgebiete (Büsingen, Campione), die Freizone der Landschaft Gex und Hochsavoyen (Freizone Genf) sowie die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0), welche von diesen mindestens seit dem 1. Januar 2014 ununterbrochen bewirtschaftet werden Ökologische Anforderungen Die Produkte stammen von Betrieben, die für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) eingeschrieben sind, an ihm teilnehmen und kontrolliert werden. Betriebe, die keine Direktzahlungen beziehen, müssen mindestens gleichwertige Anforderungen erfüllen und dies von einer unabhängigen Inspektionsstelle bestätigen lassen. Anbauvertrag Ja nein Einsatz gentechnisch nicht veränderter Org. Es dürfen keine gentechnisch veränderten Rüben angebaut werden. Auf den weiteren Produktions- und Verarbeitungsstufen dürfen keine deklarationspflichtigen GVO-Komponenten eingesetzt werden Warenflusstrennung Es werden innerhalb desselben Betriebes nur Rüben angebaut, die den Anforderungen dieses Reglements entsprechen Der Anbaubetrieb erfüllt die Anforderungen gemäss der Branchenvereinbarung und des Anbauvertrages Zur Aussaat der Rübenfläche ist ausschliesslich Zuckerrübensaatgut zu verwenden, welches der offiziellen Sortenliste entspricht und durch die Schweizer Zucker AG vermittelt wurde. Die für das Lieferrecht benötigte Zuckerrübenfläche ist durch den Vertragsnehmer selbst zu bewirtschaften. Rüben-lieferrechte sind nicht handelbar. Anbauvertrag Branchenvereinbarung Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 3/8

4 Anforderungen an die Verarbeitung und Handel wenn umverpackt wird BR & Herkunft Schweiz: Die Verarbeitung hat zu 100% in der Schweiz zu erfolgen. Inbegriffen sind das Fürstentum Lichtenstein und die weitern Zollanschlussgebiete (Büsingen, Campione) Lieferantenbestätigung Von jedem Lieferanten muss die unterschriftliche Bestätigung resp. eine vertragliche Vereinbarung vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Betrieb für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) eingeschrieben ist, an ihm teilnimmt und kontrolliert wird gemäss der Direktzahlungsverordnung DZV (SR : 1. Titel, 2.Kap., 2.Abschn., 3.Abschn. und Anh.1) Lieferantenliste Anbauvertrag Branchenvereinbarung Ja nein zusammengesetzte Produkte Müssen zu 100% den Suisse Garantie- Anforderungen gemäss Ziffer entsprechen Zusammengesetzte Produkte Die Hauptzutat landwirtschaftlichen Ursprungs muss zu 100% den Anforderungen gemäss Ziffer entsprechen. Gesamthaft müssen mindestens 90% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs die Suisse Garantie-Anforderungen erfüllen. Sonderbewilligung der AMS vorhanden Vorbehalten bleibt die Möglichkeit einer befristeten Sonderbewilligung gemäss Dachreglement der AMS, Kapitel Rezepturen oder Produktspezifikationen sind vorhanden. Anzahl: Ja nein &BR Einsatz nicht gentechnisch veränderter Org.: Es dürfen keine deklarationspflichtigen GVO- Komponenten eingesetzt werden. &BR Warenflusstrennung In den Betrieben sind die Suisse Garantie Rohmaterialien, zwischen Produkte und Produkte physisch von den andern Produkten zu trennen bzw. entsprechend zu kennzeichnen. &BR Die Lagerung des mit Suisse Garantie gekennzeichneten Zuckers ist so zu kennzeichnen, dass die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist. Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 4/8

5 Ja nein &BR & BR 5.4 Zusatzstoffe Es sind ausschliesslich Pektin (E 440) und Zitronensäure (E 330) zugelassen für Gelierzucker. Rückverfolgbarkeit Die Zuckerfabriken stellen die betriebsinterne Rückverfolgbarkeit der Produkte sicher. Die Rückverfolgbarkeit zwischen der ersten Produktionsstufe und den Zuckerfabriken erfolgt durch Lieferbestätigungen (Siehe Muster im BR Anhang 4). Krit Auf den nachgelagerten Stufen wird die Rückverfolgbarkeit mit der Garantiemarke oder mit einem eindeutigen Schriftzug (SUISSE GARANTIE, SGA, SG; diese Aufzählung ist abschliessend) sichergestellt. Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 5/8

6 D. Qualitative Rückverfolgbarkeit im Betrieb Entsprechen alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (Zutaten lwu) im Betrieb den Suisse Garantie Anforderungen, erübrigt sich diese Kontrolle Alle Zutaten lwu im Betrieb entsprechen den Suisse Garantie Anforderungen Produktionsetappen Beispiel(e) Nachweise / Belege Vollständig vollständig, fehlende Verbuchungen Verkauf Annahme / Beschaffung Resultat der qualitativen Rückverfolgbarkeit: Suisse Garantie Produkte sind physisch von den anderen Produkten getrennt bzw. sind entsprechend gekennzeichnet. ja nein Krit Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 6/8

7 E. Quantitative Rückverfolgbarkeit (Warenflusskontrolle) Entsprechen alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs (Zutaten lwu) im Betrieb den Suisse Garantie Anforderungen, erübrigt sich diese Kontrolle Alle Zutaten lwu im Betrieb entsprechen den Suisse Garantie Anforderungen Ist bei Erfüllung der qualitativen Rückverfolgbarkeit auch eine quantitative Warenflusskontrolle durchführbar? Eine quantitative Warenflusskontrolle wurde durchgeführt und ist stimmig. oder: Eine quantitative Warenflusskontrolle wurde nicht durchgeführt (Begründung) ja nein Krit Krit Berechnungsperiode: Produkt(e): Zutaten lwu: 1. Ermittlung des Bezugs an Zutaten lwu Eingangsrechnungen 2. Ermittlung der Produktionsmenge Produktions-, Fabrikationsjournal 3. Ermittlung des Lagerbestandes sämtlicher Garantiemarke-Produkte Bestand am Anfang und Ende der Periode 4. Ermittlung der Gesamtverkaufsmenge nach Ausgangsrechnungen nach Artikelumsatzstatistik 5. Bezugs(1.)-, Produktions(2.)-, Lager(3.)- und Verkaufs(4.)- Mengen-Vergleich Verarbeitungskoeffizient Interpretation Resultat Schritte Dokument / Nachweis Resultat Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 7/8

8 F. Schlussfolgerungen E: unverbindliche Empfehlungen und Bemerkungen A: en und Massnahmen V: Unternehmensspezifische Vorgaben: diese sind laufend einzuhalten! Massnahmen Frist Die Belege zur Überprüfung der Erledigung der mit einem Stern * markierten (en) sind der Zertifizierungsstelle innert der Frist zuzustellen. G. Antrag des Auditors an die Zertifizierungsstelle Der Auditor stellt den Antrag zur Zertifizierung da keine en festgestellt wurden. da nur en zu nicht-kritischen Anforderungen festgestellt wurden. Der Auditor stellt keinen Antrag zur Zertifizierung, da en zu kritischen Anforderungen festgestellt wurden und diese vorerst aufgearbeitet und durch die Zertifizierungsstelle überprüft werden müssen. Allfällige zusätzliche Auflagen durch die Zertifizierungsstelle bleiben vorbehalten. Das Zertifikat wird nach erfolgreicher Zertifizierung zugestellt. Der Auditierte kann gegen diesen Antrag und die Art der Auditdurchführung schriftlich innert 10 Tagen bei der Zertifizierungsstelle Beschwerde einreichen. H. Bestätigung Die Unterzeichnenden bestätigen mit Ihrer Unterschrift die Korrektheit der in dieser Checkliste aufgezeichneten Ergebnisse. Ort:... Datum :... Unterschrift Auditor:... Unternehmen:... Beilagen: Nur für internen Gebrauch, Vorgehen gemäss RL Zertifizierung Verifikation durch leitenden Auditor Datum: Unterschrift Leitender Auditor : Bemerkungen: Freigabe für Produktezertifizierung Datum: Unterschrift Leitender Auditor / Leiter Zertifizierung : Bemerkungen: Original: Zertifizierungsstelle Kopie an Teilnehmer Seite 8/8

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