Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin"

Transkript

1 Lösungsskizze Fall 12 Allgemeines Sachverhalt S G ( ,- Kaufpreis / ,- Stundung) (geschäftlich) Sicherheiten beibringen Lieferung von G an S unter handelsüblichem verlängertem Eigentumsvorbehalt; S liefert weiter an A ( ,- ) I. G B-Bank (50.000,-) - S und G vereinbaren schlichte Bürgschaft der B - B gibt schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft, will damit aber der Vereinbarung S---G entsprechen - S fordert G an, zuerst Zwangsvollstreckung bei ihm zu versuchen, nicht direkt bei der B-Bank; -> B-Bank verweigert Zahlung: B nur nachrangig verpflichtet? II. G X-Bank (2.500,-) - Bürgschaft, telefonische Bitte des S - schriftlich erklärt - S war unerkannt geisteskrank: bei der Bitte um Bürgschaftsübernahme III. G O(nkel) (30.000,-) - pensioniert - Schuldbeitritt intendiert - O (ist dem S verpflichtet ) erklärt den Schuldbeitritt per Handschlag (wirtschaftliches Eigeninteresse?) - O will nicht zahlen: Unwirksamkeit nach deutschem und europäischem Recht; auch Erfüllung führt nicht zur Heilung IV. E(hefrau) G (Herausgabe des verpfändeten Schmuckstücks) - für ,- Verpfändung eines Schmuckstücks - E telefoniert mit S hierüber und verpfändet dann - G kam zur E ins Haus - Pfand wird übergeben - E verlangt Herausgabe des Schmuckstücks, als G dieses verwerten will (will von Verpfändung nichts mehr wissen) V. G A ( ,-) S A ( 433: ,- ) - A weiß von Lieferung auf EV seitens des G an S

2 - A zahlt Kaufpreis an S - A weiß bei Zahlung nicht, dass G dem S später, aber vor Kaufpreiszahlung untersagt hat, den KP von A einzuziehen Lösungsskizze I. G B-Bank (50.000,-, aus 765 I, 433 II) Exkurs 1. Anspruch entstanden (mit Wirksamkeitshindernissen) a) Hauptschuld b) Bürgschaftsversprechen 2. Anspruch entfallen (mit rechtsvernichtenden Wirksamkeitshindernissen) (denkbar wieder a) und b)) 3. Einreden (denkbar wieder a) und b)) Bürgschaftsanspruch setzt HS und wirksames und durchsetzbares Bürgschaftsversprechen voraus. Hauptsschuld hier unproblematisch ( 433 II, auch nicht nichtig wegen Geisteskrankheit, die sich auf anderen Zeitpunkt bezieht). Problematisch sind allein Fragen des Bestehens und der Durchsetzbarkeit des Bürgschaftsversprechens (nicht auch des Entfallens, da Erfüllung offensichtlich fehlt). 1. Bürgschaftsversprechen entstanden? - Abrede liegt vor: Bürgschaft grds. gewollt, hinsichtlich der Einrede der Vorausklage jedoch genaue Inhalt der Absprache zweifelhaft (vgl. unten 2.) - Fraglich Form: erfüllt HGB ivm 350 HGB Bürgschaft als Handelsgeschäft formfrei erklärbar - Höchstbetrag: ,- : solch eine Erklärung möglich, hier übersteigt Hauptschuld ,- -> daher im gesamten Umfang Bürgschaftsanspruch entstanden ( 765 II auch bedingt, 777 Zeit, 767 Bürgschaft kann sich auch flexibel entwickeln) 2. Bürgschaftsversprechen einredebehaftet? a) Abredeinhalt zwischen S und G? o Einrede aus 771 (Vorausklage)? o Ausschluss 773 Nr. 1 (selbstschuldnerische Bürgschaft)?, zugleich auch Regelform 349 HGB (wenn Bürgschaft Handelsgeschäft) o Vereinbarung zwischen S und G: schlichte Bürgschaft Auslegung der Parteivereinbarung S --- G: Bürgschaft nach dem Gesetz? [ 349 HGB] oder Bürgschaft mit Vorausklage? b) Maßgeblichkeit dieses Abredeinhalts im Verhältnis G --- B?

3 o o B G schließen Bürgschaftsvertrag, ihre Abrede maßgeblich ( 765 I); selbst in diesem Vertrag Bezug auf die Vorabsprache G S intendiert (falsa demonstratio) BGHZ 143, 381; 147, 99: Akzessorietät -> Rechtsgrund in der Hauptschuld und im Verhältnis S --- G (Sicherungsabrede); Verhältnis zwischen B G daran zu messen -> beide (drei) Meinungen vertretbar: Ergebnis also: Einrede der Vorausklage im Verhältnis B --- G anzunehmen bzw. nicht anzunehmen II. G X-Bank (2.500,-) Bürgschaftsanspruch setzt HS und wirksames und durchsetzbares Bürgschaftsversprechen voraus. Hauptsschuld hier unproblematisch (s.o.) Problematisch ist allein die Frage des nicht bestehenden Auftrags seitens des S an X-Bank, als von Fehlern im Deckungsverhältnis auf den Bürgschaftsanspruch (nicht auch des Entfallens, da Erfüllung offensichtlich fehlt). 1. Bürgschaftsversprechen entstanden? - Abrede liegt vor - Fraglich Form: erfüllt HGB ivm 350 HGB Bürgschaft als Handelsgeschäft formfrei erklärbar - Höchstbetrag: möglich, s.o. 2. Bürgschaftsversprechen einredebehaftet? - Einrede aus Fehlern im Deckungsverhältnis? - Grds, anders als im Valutaverhältnis (Akzessorietät, s.o.) Fehler im Deckungsverhältnis irrelevant - Eine (Minder-)Meinung ist aa beim vollständigen Fehlen des Deckungsverhältnisses (Larenz/Canaris; h.m. aa: Fehler im Deckungsverhältnis berühren G s Anspruch nicht; G ist nicht Partei in diesem Rechtsverhältnis, anders als bei Hauptschuld) III. G O(nkel) (30.000,-; 433 II, 488 I, 499, 311 I, 421) O könnte damit (weiterer) Schuldner der Schuld geworden sein, die S gegenüber G eingegangen ist. Dabei handelt es sich um eine untrennbar verbundene Kaufpreis- und Kreditschuld ( , ,-, vgl. 499 BGB). Fraglich ist, ob O Schuldner dieser Verbindlichkeit werden wollte (unten 1.) und ob dies wirksam geschah (unten 2.) 1. Abrede eines Schuldbeitritts a) Grundsätzliche Zulässigkeit und Voraussetzungen - Schuldbeitritt gesetzlich nicht geregelt, jedoch grundsätzliche Zulässigkeit allgemein aus der Vertragsfreiheit hergeleitet -> Rechtsfolge: gesamtschuldnerische Haftung auch des Beitretenden; Voraussetzung: Wirksamkeit der ( Haupt -)Schuld, d.h. der Schuld des S; hier unproblematisch s.o. b) Auslegung als Schuldbeitritt - bei wirtschaftlichem Eigeninteresse eher angenommen: hier

4 wohl noch nicht, allein Gefälligkeiten in der Vergangenheit begründen kein wirtschaftliches Interesse an jetziger Transaktion G---S - je genauer die Begriffswahl und je juristisch-professioneller der Kontext, desto mehr legt Begrifflichkeit auch die Auslegung fest Hier Auslegung als Schuldbeitritt vertretbar (Begriffsverwendung), aber auch Auslegung als bloße Bürgschaft vertretbar (mangelnde Professionalität und Förmlichkeit und mangelndes wirtschaftliches Eigeninteresse) 2. Wirksamkeitshindernisse (Formfehler) a) 766 BGB (wenn Bürgschaft angenommen, hier kein 350 HGB) b) Formunwirksamkeit nach Verbraucherkreditrecht? - hier Kreditvertrag ( 492, 499 BGB)?: ,- umfassen auch den Anspruch auf Zins wegen Stundung (s. Einleitung) - G S geschäftliches Darlehen, ist Schuld des O dennoch eine Verbraucherkreditschuld - behandelt in der Rechtsprechung nur für Bürgschaft: EuGH (Dietzinger) Bürgschaft = beruflich, wenn Hauptschuld beruflich (EuGH NJW 1998, 1295); BGH: Bürgschaft kann Verbrauchergeschäft sein, auch wenn Hauptschuld beruflich begründet wurde); für BGH spricht Schutzzweck und Art. 15 VerbrKr-RL 1985 (Mindestharmonisierung) - hier nicht Bürgschaft, sondern Schuldbeitritt - 139: Auswirkung auf gesamten Schuldbeitritt? -> da beide Teile untrennbar verbunden, 139-Regelanordnung (Gesamtnichtigkeit) nicht widerlegt - Heilung? 494 II 1: ab Empfang des Kredits - S hat Kredit in Empfang genommen, sobald er Lieferung der Kaufsache unter Zahlungsaufschub erhielt -> Heilung in diesem Verhältnis, andernfalls verstieße S gegen Treu und Glaube - wirkt sich bei O nicht aus (Argument: 425, O hat nichts in Empfang genommen) / wirkt sich bei O aus (weil Empfangnahme durch S ja von allen intendiert war) (beides vertretbar) -> Anspruch nicht formwirksam begründet (BGH), aber geheilt -> Anspruch nicht formwirksam begründet (BGH) und nicht geheilt -> Anspruch nicht formbedürftig (weil sie EuGH folgen) IV. E G (Herausgabe des verpfändeten Schmuckstücks, 985 f.) Dabei: Pfandrecht ein Recht zum Besitz, 1205 BGB f. a) E = Eigentümerin b) G ist Besitzer c) G hat Recht zum Besitz? ( 1205 BGB) Pfandrecht wirksam bestellt? Pfandrecht kraft Widerrufs ( 312 BGB) entfallen G ist Unternehmer E ist Verbraucher (gleiche Argumente wie oben zu Dietzinger, III.) Vertrag, Entgeltliche Leistung als Haustürgeschäft

5 - Haustürgeschäftsvoraussetzung liegen vor: telefonische Anmeldung, sofern nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers (hier Wunsch erst von G geäußert, aber Zustimmung der E) - kein Vertrag, sondern dingliches Geschäft - entgeltlich : Pfandrechtsbestellung oder entgegennahme entgeltlich? EuGH, Heininger: entgeltlich muss der Gesamtzusammenhang sein -> auch Bürgschaft ist von Schutzregeln erfasst -> Widerrufsrecht und damit Entfallen des Pfandrechts (Pfandrechtsbestellung, des dinglichen Vertrags) nur, wenn - Geschäft mit E als Verbrauchergeschäft behandelt - dingliches Geschäft als Vertrag und als entgeltlich behandelt wird , 355, 312 (Sicherungsabrede zwischen E und G als causa anzunehmen?) Diese Sicherungsabrede widerrufen, so dass Rückgewähr der Leistung auf die Sicherungsabrede (hier Pfandrechtsbestellung) a) Sicherungsabrede als Haustürgeschäft (Vertrag, entgeltlich für E/Verbraucherin) b) Verbrauchergeschäft? (obwohl Hauptgeschäft beruflich) c) Widerruf auch ausgeübt? Nur der Wille, nicht mehr an die Sicherungsabrede gebunden sein, musste deutlich werden (es musste nicht das Wort Widerruf fallen) V. G A ( ,-, 433 II, 398) 1. Entstehen des Anspruchs - Kaufpreisanspruch S ---- > A ( 433 II) - Abtretung dieses Anspruchs an G ( 398); Drittschuldnerbenachrichtigung nicht nötig, hier aber gegeben (A wusste von Abtretung) - Wirksamkeitshindernisse: Übersicherung? ( 138 I) - Kumulation mit Bürgschaft? (weil anfangs nur Bürgschaft überhaupt Sicherheit gibt und weil nach Weiterverkauf verlängerter EV ohne Probleme durchsetzbar, kein 771) - Höhe des Kaufpreises ( ,- für ,- Schuld)? -> steht anfangs noch nicht fest, jedenfalls keine anfängliche Übersicherung aus diesem Grund -> Freigabeanspruch: BGHZ 137, 212 (GrZS) 2. Entfallen des Anspruchs durch Erfüllung ( 362 II) a) Inhalt des verlängerten EV: Ermächtigung des Gläubigers (hier G), an den Vertragspartner des Schuldners zu zahlen (d.h. an S); auch bei Kenntnis des A von der Abtretung: Ermächtigung seitens des Zessionars gegeben, weiterhin an den Zedenten zu zahlen b) Ermächtigung entfallen? - ist sie entfallen (im Verhältnis S --- G): ja, einseitige Erklärung des G genügt, weil Ermächtigung und Vollmacht einseitig widerruflich - wirkt dieses Entfallen dem A gegenüber? Wertungsmodell 170 ff. (Außenvollmacht)

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft 2 Bürgschaft Charakter Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Akzessorische Sicherheit ( 765, 767, 768, 770, 401 I) Subsidiarität der Bürgenhaftung Einrede der Vorausklage ( 771, s.a. 772), diese jedoch

Mehr

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1)

Verbraucherschützende Widerrufsrechte (1) Widerrufsrechte (1) 312 312k und 355 361 mit Wirkung zum 13.06.2014 umfassend neugeregelt Früher in den jeweiligen Vertragstypen normierte Sonderregelungen werden zentral zusammengefasst Auslöser: RL 2011/83/EU

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen)

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen) 40. Lehreinheit: Personalsicherheiten I. Formen Personalsicherheiten 765 ff. Bürgschaft 311 I Garantie Schuldbeitritt/ Schuldübernahme 414 ff. 1273 ff. 398 ff. Sicherungszession* Dingliche Sicherheiten

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung 8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Lukas Beck Sommersemester Lösung Fall 1

Lukas Beck Sommersemester Lösung Fall 1 Lösung Fall 1 Anspruchsgrundlage: 816 Abs. 2 BGB Vss: Leistung des Schuldners, hier D an eine Nichtberechtigten, hier B die dem Berechtigten, hier V, gegenüber wirksam ist 1. Leistung des Schuldners D

Mehr

S = Schuldner Deckungsverhältnis G = Gläubiger deckt die Abtretung z.b. Kaufvertrag, aus dem Zedent abgetretene Forderung ergibt Beachte 409

S = Schuldner Deckungsverhältnis G = Gläubiger deckt die Abtretung z.b. Kaufvertrag, aus dem Zedent abgetretene Forderung ergibt Beachte 409 Fall 12 Zessionsfälle (Sachverhalt nach BGH NJW 2005, 1369) Ausgangsvariante S-AG ist ein Versandhandelsunternehmen. Das von ihrer vertriebene Gartenzubehör bezieht sie von der G-GmbH, mit der sie seit

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

I. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie?

Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie? Murmelgruppe Welche Arten von Kreditsicherheiten kennen Sie? Erstellen Sie innerhalb der nächsten zwei Minuten in Zusammenarbeit mit Ihren Nachbarn/Nachbarinnen eine stichwortartige Liste Dingliche Sicherheiten

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Lösungsskizze Fall 17

Lösungsskizze Fall 17 Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 22 Mehrheit von n, wechsel, insb. Abtretung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, ) Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines

Mehr

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand

Mehr

Schuldrecht Besonderer Teil II

Schuldrecht Besonderer Teil II Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 11.45, ESA A freitags, 10.15 11.45, Phil B A. Überblick zur

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung

01.11.2004 Kaufvertrag und Auflassung. 01.01.2005 B übernimmt Darlehen und Pacht. 14.10.2005 A setzt sich mit B in Verbindung Fall 2 zum EBV: Maulaffenpacht A hatte sein Grundstück in Würzburg, Maulhardgasse 9 ("Maulaffenbäck"), an P verpachtet, der dort eine besuchenswerte Gaststätte betrieb. Am 01.11.2004 veräußerte A das Grundstück

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Erläutern Sie die Probleme einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Globalbürgschaft vorsieht. Aus welchen Vorschriften kann sich ein Widerrufsrecht bezüglich eines Bürgschaftsvertrags

Mehr

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs)

Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Lösungsskizze zum Abschlußfall Bürgschaft

Lösungsskizze zum Abschlußfall Bürgschaft LEO WS 2004/2005, Kreditsicherungsrecht/Bürgschaft Gunther Thomas / LS Prof. Häuser / Universität Leipzig Lösungsskizze zum Abschlußfall Bürgschaft 1 A. Allgemeines Die Klausur beschäftigt sich im wesentlichen

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung

Mehr

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 4 1 1. Modifikation des Widerrufsrecht bei Verbundgeschäften ( 358 Abs. 1 BGB) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines

Mehr

Bereicherungsrecht (3)

Bereicherungsrecht (3) Bereicherungsrecht (3) Condictio ob causam finitam ( 812 I 2 Alt. 1 BGB) und 813 BGB 1 Prüfungsschema Tatbestand der condictio ob causam finitam - etwas erlangt - durch Leistung - Rechtsgrund später weggefallen

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über. 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von aus 765 (vor Aufrechnungserklärung Semesterklausurenkurs SS 2008, I. Block 1. Klausur im Zivilrecht vom 19. 4. 2008 (Prof. Schröder) LÖSUNGSSKIZZE 1. Teil: Anspruch der E gegen C auf Zahlung von 5.000 aus 765 (vor Aufrechnungserklärung

Mehr

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...

a) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen... Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 33 Gegenstand der Leistungspflicht A. Stück- und Gattungsschuld Stückschuld: individuelle Merkmale Gattungsschuld: Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ( 243 Abs. 1 BGB) Vorratsschuld: geschuldete

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 08.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen I. Der Austausch des Gläubigers 1. Grundideen Normalerweise bleiben die

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

Kreditsicherheiten Allgemeines

Kreditsicherheiten Allgemeines Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten

Mehr

Examinatorium Zivilrecht ZPO II. Fall 10: Die Nobelkarosse

Examinatorium Zivilrecht ZPO II. Fall 10: Die Nobelkarosse Examinatorium Zivilrecht ZPO II Fall 10: Die Nobelkarosse Sophie Mitschke www.examinatorium.jura.lmu.de A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta I. Anspruch aus 488 I 2 BGB 1. Entstanden a. Einigung

Mehr

Garantien und Bürgschaften

Garantien und Bürgschaften Garantien und Bürgschaften Michaela Hundt Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Vermeidung von Risiken durch Bürgschaften und Garantien? Ich lasse

Mehr

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB

Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

E. Anweisung (Assignation) VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Anweisung (Assignation) VO Schuldrecht AT - Lukas (Assignation) 205 Anweisung begründet (wie Zession) Dreiecksbeziehung auch Anweisender will wie der Zedent, dass Schuldner an Dritten leistet; aber dem Dritten wird Forderung nicht übertragen Beispiel:

Mehr

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Rücktritt aus wichtigem Grund 117 E. Rücktritt aus wichtigem Grund nicht nur für Dauer-, sondern auch für Zielschuldverhältnisse Steht zu, wenn: Interessen des anderen Teils so schwer beeinträchtigt

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung I. Anspruch entstanden 1. Tatbestandsmerkmale

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf)

Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fälle 7 (Verbraucherschutz & Widerruf) Fall 7.1: Der Student K bestellt telefonisch bei der E-GmbH, die vor allem Musikfanartikel verkauft, ein T-Shirt seiner Lieblingsband Virgin Slayer, das er nach dem

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Fallbearbeitung im Privatrecht I Fall 3 FS 2013 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux

Fallbearbeitung im Privatrecht I Fall 3 FS 2013 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Fall 3: Dreiecksbeziehungen Flavius (F) ist in Geldnöten. Daher bittet er seinen besten Freund Gaius (G), ihm einen Kredit zu gewähren. G ist jedoch nur dann bereit, F Geld zu geben, wenn F eine Sicherheit

Mehr

Begriff und Abgrenzungen Abtretung (Zession) = Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf einen anderen. Abtretung ( 398)

Begriff und Abgrenzungen Abtretung (Zession) = Übertragung einer Forderung vom Gläubiger auf einen anderen. Abtretung ( 398) 96 V. Dritte im Schuldverhältnis 1. Auswechslung eines Beteiligten a) Die Abtretung ( 398 ff.) Lit.: Looschelders, 54; Armbrüster/Ahcin, JuS 2000, 450 ff., 549 ff., 658 ff., 865 ff., 965 ff. (Grundfälle);

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik

II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik II. Inhaberwechsel 1. Dogmatik a) Erklärungstheorie - Fortführung ist sozialtypische Erklärung, das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva übernommen zu haben (so z. B. BGH NJW 2001, 1352). - Kritik:

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar

Mehr

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?

Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 6: BGH, WM 1983, 313 (Deutlichkeit der Änderungen bei 150 II BGB); BGH, NJW 1953, 217 (nachträglicher

Mehr

2. Kapitel: Rechtsvergleichende Analyse der Bürgschaftsrechtskonzepte in Deutschland, Frankreich, England, Italien und anderen deutschsprachigen

2. Kapitel: Rechtsvergleichende Analyse der Bürgschaftsrechtskonzepte in Deutschland, Frankreich, England, Italien und anderen deutschsprachigen Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 1. Kapitel: Einleitung, Fragestellungen 19 2. Kapitel: Rechtsvergleichende Analyse der Bürgschaftsrechtskonzepte in Deutschland, Frankreich, England, Italien

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung 1. Teil A. Anspruch des O auf Rückzahlung der 30.000 aus 488 I S. 2 BGB I. DarlehensV (+),

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 4 Allgemeine Ehewirkungen 20. November 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt Rudiment der bis 1976 geltenden Regelung zur

Mehr

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

V könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.

Mehr

Ü b u n g s f a l l 2

Ü b u n g s f a l l 2 Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 2 Der erfolgreiche Zahnarzt und Kunstliebhaber Karl Kunze (K) möchte die wertvolle Sammlung des Victor Vießmann (V) mit zwölf

Mehr

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts

0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts 0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr