ANLEITUNGEN ZUR REGISTRIERUNG UND ERNEUERUNG VON NATIONALEN MARKEN

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1 HANDELS-, INDUSTRIE-, HANDWERKS- UND LAND- WIRTSCHAFTSKAMMER BOZEN P A T E N T E U N D M A R K E N ANLEITUNGEN ZUR REGISTRIERUNG UND ERNEUERUNG VON NATIONALEN MARKEN WICHTIGER HINWEIS Die Anmeldungen und Anträgen betreffend gewerbliche Schutzrechten (Patente, Muster und Marken) können beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen an Werktagen nur am Vormittag von 8.30 bis Uhr, Samstag ausgenommen, abgegeben werden. Die Abgabe der Anmeldungen per Post oder bei den Außenstellen der Handelskammer ist nicht zugelassen. Vor der offiziellen Abgabe in Bozen empfehlen wir Ihnen, einen Termin mit einem Mitarbeiter des Bereichs Patente und Marken zu vereinbaren! Tel / patentemarken@handelskammer.bz.it I Bozen Südtiroler Straße 60 Tel patentemarken@handelskammer.bz.it Steuernummer: ISO-Zertifizierung 9001:2008

2 1. Allgemeine Informationen 1.1. Abgabemodalitäten Die Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente, Muster und Modelle usw.) kann wie folgt erfolgen: a) Telematische Übermittlung, über den vom Italienischen Patent- und Markenamt (UIBM) direkt betreuten neuen Online-Dienst. WICHTIGER HINWEIS: Der neue Dienst für die telematische Übermittlung wird direkt vom UIBM verwaltet; aus diesem Grund können die Handelskammern weder die von den Benutzern versendeten Anträge kontrollieren, noch deren Bearbeitungsstand prüfen. Für die Benutzung des online-dienstes ist die Registrierung erforderlich! Der Helpdesk des UIBM steht für Anfragen über den neuen online-dienst zur Verfügung b) Hinterlegung im Papierformat, beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen. In diesem Fall sind ausschließlich die auf der Homepage des Italienischen Patentund Markenamtes neu veröffentlichten Formulare zu verwenden (Absatz 1.2). Die Handelskammer übermittelt dem UIBM die Anmeldung über das neue Hinterlegungssystem; eine Abgabebestätigung sowie die Unterlagen zur Zahlung der Gebühren (Absatz 1.3) werden dem Antragsteller ausgehändigt. HINWEISE: Die Anmeldungen und Anträgen betreffend gewerbliche Schutzrechten (Patente, Muster und Marken) können beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen an Werktagen nur am Vormittag von 8.30 bis Uhr, Samstag ausgenommen, abgegeben werden. Die Abgabe der Anmeldungen per Post oder bei den Außenstellen der Handelskammer ist nicht zugelassen. Vor der offiziellen Abgabe in Bozen empfehlen wir Ihnen, einen Termin mit einem Mitarbeiter des Bereichs Patente und Marken zu vereinbaren! Juni

3 1.2. Anmeldeformulare Bei Anmeldungen im Papierformat bei der Handelskammer muss der Antragsteller ausschließlich die auf der Homepage des Italienischen Patent- und Markenamtes ( in der Sektion Modulistica Sezione A veröffentlichten Formulare verwenden. Anmerkung: Unternehmen und Privatpersonen müssen das Formular "modulo per richiedente" verwenden. Vor der offiziellen Abgabe in Bozen empfehlen wir Ihnen, das ausgefüllte Formular dem Bereich Patente und Marken zuzusenden! patentemarken@handelskammer.bz.it 1.3. Zahlungsmodalitäten der Gebühren Die geschuldeten Anmeldegebühren müssen ausschließlich mittels Vordruck F24 - Zahlungen mit Identifizierungsdaten und nicht mehr durch Postüberweisung bezahlt werden. Aufgrund der neuen Bestimmungen ist vor der Hinterlegung der Anträge in der Handelskammer KEINE Zahlung von Gebühren notwendig. Die Einzahlung muss erst nach Erhalt der Anmeldenummer vom neuen Hinterlegungssystem des UIBM erfolgen. Bei der telematischen Übermittlung des Antrages wird dem Antragsteller der vorausgefüllte Vordruck F24, beinhaltend die Anmeldenummer, automatisch vom neuen Online-Dienst des UIBM zugesendet. Bei Anmeldungen im Papierformat wird dem Antragsteller der vorausgefüllte Vordruck F24, beinhaltend die Anmeldenummer, nach der Dateneingabe im neuen Hinterlegungssystem des UIBM vom Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen übergeben Hinterlegungsdatum der Anträge Aufgrund der neuen Bestimmungen entspricht das Hinterlegungsdatum (d. h. das Anfangsdatum der Gültigkeit) nicht mehr dem Abgabedatum der Anmeldung bei der Handelskammer bzw. dem Einreichungsdatum über den neuen Online-Dienst vom UIBM. Das Hinterlegungsdatum der Anmeldung entspricht hingegen dem Zahlungsdatum der Gebühren (über den Vordruck F24). Damit das Hinterlegungsdatum mit dem Abgabedatum bzw. Einreichungsdatum übereinstimmt, muss die Einzahlung der Gebühren am gleichen Tag durchgeführt werden. Die verspätete Einzahlung kann zu Schwierigkeiten führen. Juni

4 1.5. Nummerierung der Anträge Ab Mai 2015 hat das Italienische Patent- und Markenamt (UIBM) eine neue Nummerierung, bestehend aus 15 Ziffern, für alle nationalen Hinterlegungen eingeführt. Die neue Nummerierung muss für die Einzahlung der Gebühren (über den Vord ruck F24) und für alle Mitteilungen verwendet werden. Für die bereits eingereichten Anmeldungen ist die neue Anmeldenummer in der nationalen Datenbank des Italienischen Patent- und Markenamtes veröffentlicht Registrierungs- und Eintragungsbescheinigungen Seit Dezember 2016 werden Registrierungs- und Eintragungsbescheinigungen für gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente und Design) in digitaler Form mitte ls zertifizierter Post (PEC) direkt dem Anmelder zugesandt. Es gibt folglich auch keine weitere Mitteilung auf dem Postweg. Für Anmeldungen, die in der Handelskammer Bozen hinterlegt wurden, können die Anmelder bei Bedarf beim Bereich Patente und Marken eine beglaubigte Kopie der Registrierungs- bzw. Eintragungsbescheinigung beantragen. Dieser Dienst unterliegt den gesetzlich vorgeschriebenen Stempel- und Sekretariatsgebühren. Die neue Registrierungs- bzw. Eintragungsnummer entspricht nun der Anmeldenummer. Das gewerbliche Schutzrecht wird also nur mehr durch eine einzige Nummer identifiziert. Juni

5 2. Korrekte Angabe der Waren und Dienstleistungen bei der Erstanmeldung der Marke Für die im Antrag auf Registrierung der Marke (Erstanmeldung) anzugebenden Waren und Dienstleistungen muss der Antragsteller auf die Internationale Klassifikation von Nizza Bezug nehmen. Um einen angemessenen Schutz zu erreichen, muss der Antragsteller die Waren und Dienstleistungen ausreichend klar und eindeutig (in italienischer Sprache) anführen. Durch Nutzung der folgende Datenbank können die von den Markenämtern akzeptierten Waren und Dienstleistungen abgefragt werden: MGS ( 3. Erneuerung einer nationalen Marke Die Registrierung kann um jeweils zehn Jahre, für dieselbe Marke in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen, verlängert werden. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb jenes Monats in welchem die Marke verfällt eingereicht werden. Beispiel: Wurde eine Marke im Dezember 2007 zum ersten Mal angemeldet, muss sie innerhalb 31. Dezember 2017 erneuert werden (maximal ein Jahr früher). Ist diese Frist abgelaufen, kann die Erneuerung innerhalb der nächsten sechs Monate mit der Zahlung einer Zusatzgebühr erfolgen. WICHTIG: Änderungen der ersten registrierten Marke sowie die Angabe von neuen Waren oder Dienstleistungen sind nicht zugelassen. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzuschränken und dabei einige Waren oder Dienstleistungen oder auch ganze Klassen zu löschen. Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Erklärung beizulegen. Juni

6 4. Gebühren für die Registrierung / Erneuerung einer Marke Anmelde- bzw. Registrierungsgebühren ERSTAN- MELDUNG ERNEUERUNG (gültig ab 01/02/2005) EURO EURO Anmeldegebühr 34, Eintragungsgebühr für die erste Klasse für jede weitere Klasse 67,00 34,00 67,00 34,00 Vollmacht (nur mit Patentanwalt/Rechtsanwalt) 34,00 34,00 Zusatzgebühr für verspätete Erneuerung ,00 Die Einzahlung der Gebühren muss nach der Abgabe der Anmeldung, ausschließlich unter Verwendung des Vordruckes F24 - Zahlungen mit Identifizierungsdaten, erfolgen (Absatz 1.3). 5. Zahlungsbefreiung Folgende Organisationen sind von der Einzahlung der Konzessionsgebühren und der Stempelsteuer ausgeschlossen: Die gemeinnützigen Organisation ONLUS, die im vorgesehenen Register beim Finanzministerium Agentur der Einnahmen eingetragen sind (gemäß Art. 17 und 18 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460 vom 1997), Die ehrenamtlich tätigen Organisationen bzw. Vereinigungen, nach dem Gesetz Nr. 266 vom 1991, die in das vorgesehene Verzeichnis der Autonomen Provinz Bozen Südtirol eingetragen sind (gemäß Art. 10, Komma 8, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460 vom 1997), Die Sozialgenossenschaften, nach dem Gesetz Nr. 381 vom 1991 (gemäß Art. 10, Komma 8, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460 vom 1997), Die Amateur-Sportorganisationen, die vom C.O.N.I. anerkannt sind, sind von der Einzahlung der Konzessionsgebühren befreit (gemäß Art. 90, Komma 7, des Gesetzes Nr. 289 vom 2002), müssen aber die Stempelsteuer einzahlen. Eventuelle Zahlungsbefreiungen werden automatisch berechnet, sobald die Daten im neuen Hinterlegungssystem des Italienischen Patent- und Markenamtes eingegeben werden. Juni

7 6. Abgabe der Registrierungs- und Erneuerungsanmeldungen in Papierformat Die Anmeldungen für die Registrierung bzw. Erneuerung von nationalen Marken können persönlich vom Anmelder oder von seinem Patentanwalt bzw. Rechtsanwalt beim Bereich Patente und Marken der Handelskammer Bozen eingereicht werden. Folgende Unterlagen sind notwendig: 1. Ein Exemplar des vorgesehenen Anmeldeformulars ( modulo per richiedente ), welches in italienischer Sprache und in maschinengeschriebener Form zu verfassen ist, vom Anmelder unterschrieben und mit einer Stempelmarke zu Euro 16,00 versehen werden muss. Falls der Platz auf den ersten Blättern des Anmeldeformulars nicht ausreichend ist, müssen die dafür vorgesehenen Zusatzblätter verwendet und die notwendigen Felder ausgefüllt werden. In diesem Fall können zusätzliche Stempelmarken notwendig sein. Für die Berechnung der notwendigen Stempelmarken sind die Seiten des Anmeldeformulars und jene der eventuellen Zusatzblätter zu zählen (1 Stempelmarke zu 16,00 Euro je 4 Seiten). Falls die Hinterlegung durch einen Patentanwalt (mandatario) bzw. Rechtsanwalt (rappresentante) erfolgt ist das entsprechende Anmeldeformular zu verwenden. 2. Die Darstellung der Marke (Rappresentazione del marchio) auf einem weißen Blatt (ohne Ränder bzw. Kopfzeilen) in DIN -A4 Format, mit Unterschrift des Antragstellers. Das Blatt muss die gleiche Darstellung der Marke, wie im Feld Esemplare del marchio auf Seite 3 des Anmeldeformulars erscheint, enthalten und ist auch im Falle von Wortmarken (marchio denominativo) beizulegen ,00 Euro Bargeld für die Sekretariatsgebühren der Handelskammer Bozen Bereich Patente und Marken. Falls der Antragsteller eine beglaubigte Kopie des Hinterlegungsprotokolls anfordert, sind weitere 3,00 Euro zu entrichten. 4. Eine bzw. weitere zusätzliche Stempelmarken zu 16,00 Euro (Anzahl Stempelmarken wird berechnet wie für das Anmeldeformular), falls eine beglaubigte Ablichtung des Protokolls beantragt wird. 5. Die Vollmacht, welche mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro zu versehen ist - sie ist nur erforderlich, wenn die Hinterlegung durch einen Patentanwalt/Rechtsanwalt erfolgt. 6. Für Erstanmeldungen: Die Prioritätsurkunde, mit Übersetzung in italienischer Sprache, falls in der Anmeldung die Priorität eines in einem anderen Staat bereits hinterlegten Ansuchens beansprucht wird. 7. Für Erneuerungen: Eine entsprechende Erklärung, nur im Falle einer Einschränkung der Waren und Dienstleistungen bzw. einer Löschung von gesamten Klassen von Waren und Dienstleistungen, die in der Erstanmeldung angegeben wurden. Juni

8 7. Kollektivmarken Die Antragsteller (physische Personen, Vereinigungen, Konsortien, Genossenschaften usw.), welche die Funktion ausüben, die Herkunft, die Art und die Qualität von bestimmten Produkten zu garantieren, können die Registrierung der dafür vorgesehenen Marken als Kollektivmarken erhalten und haben das Recht, den Gebrauch dieser Marken Herstellern und Händlern zu erlauben. Die Geltungsbedingungen für eine Kollektivmarke sind grundsätzlich dieselben wie jene für individuelle Marken. Da die Kollektivmarke eine Garantie für Verbraucher bietet, kann man auch Zeichen, welche die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aufzeigen, schützen. Um die Registrierung einer Kollektivmarke zu erlangen, müssen die Körperschaften oder Verbände, zusätzlich zu den angeführten Dokumenten für die Anmeldung einer Marke (Absatz 3) auch die Kopie der Benutzungsordnung der Marke einreichen. Die Benutzungsordnung muss die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband und die Bedingungen für die Benutzung der Marke, sowie Hinweise auf die für den Gebrauch berechtigten Subjekte, Kontrollen und Sanktionen zu Lasten der Benutzer im Falle von Übertretungen beinhalten. Außerdem müsste folgendes enthalten sein: die Vorschriften über die Einschränkung der geographischen Herkunft der Produkte, die Angabe der verwendeten Rohstoffe, die Vorschriften über die geltenden Produktionsverfahren und über die Qualitätsstandards, welche einzuhalten sind. Eventuelle Änderungen der Benutzungsordnung müssen dem Ufficio Italiano Brevetti e Marchi mitgeteilt werden. 8. Gebühren für die Registrierung einer Kollektivmarke KOLLEKTIVMARKEN ERSTANMELDUNG ERNEUERUNG (gültig ab 01/02/2005) EURO EURO Anmeldegebühr 135, Eintragungsgebühr 202,00 202,00 Vollmacht (nur mit Patentanwalt/Rechtsanwalt) 34,00 34,00 Zusatzgebühr für verspätete Erneuerung ,00 Die Einzahlung der Gebühren muss nach der Abgabe der Anmeldung, ausschließlich unter Verwendung des Vordruckes F24 - Zahlungen mit Identifizierungsdaten, erfolgen (Absatz 1.3). Juni

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