4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender
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- Gisela Schuler
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1 Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 335 vom 22/12/1984 S Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S ***** RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (84/647/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht in bestimmten Fällen einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren. Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht. Die erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/50/EWG (4), muß entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie gilt - als»fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind; - als»mietfahrzeug" jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird. Artikel 2 Jeder Mitgliedstaat lässt zu, daß Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn 1. sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind; 2. der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist; 3. sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen;
2 4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender mitgeführter Unterlagen nachgewiesen wird: a) Vertrag über den Verleih des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen; b) sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums. Die Dokumente gemäß den Buchstaben a) und b) können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr, die in ihrem Land in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern diese Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllen. (2) Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausschließen. Artikel 4 (1) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt. (2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen durch dessen Unternehmen eine Mindestmietdauer vorsehen, werden durch diese Richtlinie nicht berührt. Artikel 5 Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über - die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr; - die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterkraftverkehr; - die Mietpreisbildung; - die Einfuhr von Fahrzeugen; - die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen. Artikel 6 Anhang I Nummer 11 Buchstabe d) erster Absatz der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 erhält folgende Fassung:»d) Die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (1) erfüllen müssen. (1) ABl. Nr. L 335 vom , S. 72." Artikel 7 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1986 nachzukommen; sie setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 8 Spätestens am 30. Juni 1989 überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission, der
3 gegebenenfalls Vorschläge enthält, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2. Artikel 9 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember Im Namen des Rates Der Präsident J. BRUTON (1) ABl. Nr. C 10 vom , S. 91. (2) ABl. Nr. C 35 vom , S. 19. (3) ABl. Nr. 70 vom , S. 2005/62. (4) ABl. Nr. L 27 vom , S. 22.
4 Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 202 vom 31/07/1990 S Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S ***** RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Richtlinie 84/647/EWG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (90/398/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 84/647/EWG (4) hat der Rat Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie, die einschränkende Bestimmungen enthalten, zu überprüfen. Diese einschränkenden Bestimmungen hatten zur Folge, daß die Richtlinie in der Gemeinschaft ungleich angewandt wurde. Die Streichung, mindestens teilweise, dieser Bestimmungen kann zu einer wirtschaftlicheren Betriebsführung und einer Senkung der Kosten der Werkverkehrsunternehmer und gewerblichen Verkehrsunternehmer führen. Daher ist es zweckmässig, die Richtlinie zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 84/647/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:»(2) Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem
5 zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausschließen." 2. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 24. Juli Im Namen des Rates Der Präsident C. MANNINO (1) ABl. Nr. C 296 vom , S. 7, und ABl. Nr. C 150 vom , S. 4. (2) ABl. Nr. C 96 vom , S (3) ABl. Nr. C 124 vom , S. 20. (4) ABl. Nr. L 335 vom , S. 72.
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
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