Kinderschutz. als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
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1 Kinderschutz als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit Hüfferstraße 27 fon +49 (0) schone@fh-muenster.de D Münster fax +49 (0)
2 1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe Frühe Hilfen auch Primärprävention Hilfe zur Erziehung auch Sekundärprävention Staatl. Wächteramt auch Tertiärprävention Fördern Helfen Schützen Tageseinrichtung und Tagespflege; Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung; Familienfreizeit; Allg. Beratung etc. Jugendarbeit Hilfen zur Erziehung Beratungsstellen; SPFH; Pflegefamilien; Wohngruppen/ Heimeinrichtungen Auflagen; Inobhutnahme; Familiengericht Das Wohl des Kindes ist gefährdet ; 1666, 1666a BGB 8a, 8b SGB VIII; 4 KKG Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ; 27 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 dazu beitragen, ( ) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (aus 1 SGB VIII). Originalfolie: R. Schone, ergänzt durch D. Frese
3 Frühe Hilfen zielen auf frühe Förderung und Unterstützung in doppelter Hinsicht 1. Zum einen unter zeitlicher Perspektive bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein 2. Zum anderen unter biographischer Perspektive bezogen auf die Entwicklungsphasen von Kindern
4 Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3-Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009)
5 Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3-Jährigen zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe. (Nationales Zentrum Frühe Hilfen Begriffsbestimmung 2009) Hier steht nicht die Verhütung defizitärer Zukunft, sondern die Gestaltung positiver Zukunft im Zentrum!
6 Leitbild Frühe Hilfen Beirat des NZFH ( Auflage 2016) Leitsätze (Auswahl): Frühe Hilfen orientieren sich an den Bedarfen der Familien. Frühe Hilfen sind Angebote an (werdende) Familien und ihre Kinder ab der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr der Kinder. Frühe Hilfen setzen an den Ressourcen der Familien an, stärken ihr Selbsthilfepotential und fördern die Elternverantwortung. Frühe Hilfen richten sich an alle Familien und sind dem Diversity-Konzept verpflichtet. Frühe Hilfen schaffen niedrigschwellige Zugänge für psychosozial belastete Familien. Frühe Hilfen werden von allen geleistet, die Kontakt zu psychosozial belasteten Familien und ihren Kindern haben.
7 Frühe Hilfen als interdisziplinärer Ansatz Gesundheitswesen SGB V Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII Schwangerschaftsberatung Schwangersachaftskonfliktgesetz SchKG Frühe Hilfen Frühförderung SGB IX Materielle Sicherung SGB II, III, XII
8 Frühe Hilfen sind ALLE Angebote für ALLE Eltern und Kinder vor, während und nach der Geburt (bis 3 Jahre) Information Beratung Begleitung Behandlung z.b. Baby-Wellcome-Besuche, Infobroschüren, Elternbriefe z.b. Mütterberatung, Schwangerenberatung, Erziehungsberatung, materielle Beratung, medizinische Beratung z.b. Geburtsvorbereitungskurse, Café Kinderwagen, Familienbildung, Babyturnen, Hebammen, Kitas z.b. U-Untersuchungen, Frühförderung, medizinische Versorgung für Mutter und Kind, Hebammen Materielle Hilfe z.b. Hartz IV-Beratung/Bewilligung, Kleiderbörsen, Tafeln
9 Wer ist zuständig für Frühe Hilfen? Zuständig für Frühe Hilfen sind alle Personen und Institutionen, die beruflich mit (werdenden) Müttern und Kindern (bis drei Jahren) zu tun haben und insofern Teil der Infrastruktur für gelingendes Aufwachsen sind.
10 In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz ( )aufgebaut und weiterentwickelt ( 3 Abs. 1 KKG) Genannt werden in 3 Abs. 2 KKG: Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Beratungsstellen nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe
11 In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz ( )aufgebaut und weiterentwickelt ( 3 Abs. 1 KKG) Genannt werden in 3 Abs. 2 KKG: Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, Gesundheitsämter, Sozialämter, Gemeinsame Servicestellen, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Frühförderstellen, Beratungsstellen für soziale Problemlagen, Dieses Netzwerk soll zur Beförderung Früher Hilfen durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt werden. ( 3 Abs. 4 KKG) Beratungsstellen nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Familienbildungsstätten, Familiengerichte und Angehörige der Heilberufe
12 03. Februar 2017
13 und wie sieht es mit den Frühen Hilfen in Arnsberg aus?
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