DFNDezember 2009 Infobrief Recht

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1 Infobrief Recht DFN Dezember 2009 Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an Hochschulen OLG Frankfurt schränkt Nutzung elektronischer Leseplätze ein Der DFN-Infobrief Recht wird erstellt durch die Forschungsstelle Recht im DFN - ein Projekt des DFN-Vereins am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster Ltg.: Prof. Dr. Thomas Hoeren

2 DFN-Infobrief Recht Dezember 2009 Seite 2 Freie Bildung auf Kosten der Kreativen? Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an Hochschulen Dipl.-Jur. Felix Banholzer und Dipl.-Jur. Marina Rinken An Universitäten ist die Nutzung externen Materials für Vorlesungen und Forschung unerlässlich: Je nach Fach oder Studienrichtung ist es erforderlich, in Vorlesungen, in Arbeitsgemeinschaften und in Seminaren Texte Dritter zu lesen oder Videos und Bilder als Anschauungsobjekte vorzuführen. Die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen der Werke und deren Zugänglichmachung an die Studenten müssen sich an den Maßgaben des Urheberrechts messen lassen, da nicht jedes Werk frei verwendet werden darf. Über die Möglichkeiten der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken an Hochschulen soll folgender Artikel aufklären. I. Einführung Urheberrecht Das Urheberrecht dient dem Schutz der Urheber von schöpferischen Werken. Hierunter sind unter anderem Texte, Bilder oder Videos zu verstehen, soweit es sich bei ihnen um persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen handelt, 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). An diese Voraussetzung sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; ausreichend ist bereits, dass das Werk individuelle Züge des Urhebers erkennen lässt. Aber selbst wenn diese Anforderung nicht erfüllt wird, ist das Werk nicht vollkommen schutzlos gestellt. In diesem Fall bieten sogenannte verwandte Schutzrechte einen gewissen Schutz für den Urheber, 70 ff. UrhG. Verwandte Schutzrechte sind solche Rechte, die Leistungen schützen, die der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder im Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden. Dazu gehören zum Beispiel der Lichtbildschutz ( 72 UrhG) oder der Schutz der ausübenden Künstler ( 73 ff. UrhG). Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes, ohne dass der Urheber weitere Formalitäten zu erfüllen hätte. Eine Registrierung ist daher nicht notwendig. Das Urheberrecht verleiht dem Urheber zwei Arten von Rechten: Nutzungsrechte und das Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Nutzungsrechte bestehen in Form von Monopolrechten am Werk. Diese erlauben es dem Urheber, die Art und Weise der Werknutzung zu bestimmen und vom wirtschaftlichen Erfolg der Werknutzung zu profitieren. So kann der Urheber beispielsweise nach 12 UrhG bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden soll. Zudem stehen ihm die elementaren Verwertungsrechte der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zu, 15 UrhG. Der Urheber kann somit auch nach der Veröffentlichung entscheiden, was mit seinem Werk geschieht und welchen Personen es gezeigt werden darf. Während sich die Nutzungsrechte auf das Werk selbst beziehen, schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht die Person des Urhebers. Dies wird anhand von 11 UrhG deutlich, wonach der Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt ist. Dazu gehören sein Interesse, das Werk zu schützen, und das Recht, als Urheber des Werkes anerkannt zu werden. Verwirklicht wird dieser Schutz unter anderem durch das Recht des Urhebers, zu entscheiden, ob das Werk durch Veröffentlichung in den Rechtsverkehr gelassen wird, 12 UrhG. Ferner darf der Urheber bestimmen, ob sein Name im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden soll, 13 UrhG, und er darf eine Entstellung des Werkes verbieten, wenn diese seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden kann, 14 UrhG. Möchte ein Dritter das Werk nutzen, benötigt er hierfür in der Regel die Zustimmung des Urhebers. Dieser kann dem Dritten nach 31 UrhG ein Nutzungsrecht an dem Werk einräumen, wobei individuell vereinbart werden kann, wie umfangreich dieses Nutzungsrecht ausgestaltet werden soll. Im Gegensatz zu den Nutzungsrechten am Werk ist das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf einen Dritten übertragbar, 29 UrhG. Die Urheberschaft verbleibt stets beim Schöpfer des Werkes, selbst wenn er sämtliche Nutzungsrechte an einen Dritten veräußert hat. Zu beachten ist, dass manche Rechte nicht durch den Urheber selbst eingeräumt, sondern durch sogenannte Verwertungsgesellschaften für den Urheber verwaltet werden. Beispiele hierfür sind etwa die GEMA (für Musikwerke) oder die VG Wort (für Sprachwerke). Wenn weder der Urheber noch die Verwertungsgesellschaften die Nutzung des Werkes gestattet haben, hat ein Dritter nur dann die Möglichkeit, das geschützte Werk zu nutzen, wenn eine gesetzliche Ausnahmeregelung besteht, die eine Nutzung auch ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. der Verwertungsgesellschaften erlaubt. Solche Ausnahmeregelungen werden Schranken des Urheberrechts genannt und beschränken das Urheberrecht sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht: Zeitlich endet der Schutz mit Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers, 64 UrhG. Nach Ablauf dieser Frist wird das Werk gemeinfrei, sodass jedem die weitere Nutzung offensteht, ohne dass es einer weiteren Lizenzeinräumung bedarf. Bei verwandten Schutzrechten ist der Schutzzeitraum geringer, wobei die Dauer je nach Art des Werkes variiert. Inhaltliche Schranken des Urheberrechts befinden sich in den 44a ff. UrhG und erlauben in Einzelfällen die Nutzung eines geschützten

3 DFN-Infobrief Recht Dezember 2009 Seite 3 Werkes auch ohne Einwilligung des Urhebers. In manchen Fällen ist dem Urheber hierfür aber eine Vergütung zu zahlen. Die inhaltlichen Schranken sind eng auszulegen und nur auf die im Gesetz benannten Sonderfälle anzuwenden. Für die Nutzung von Werken in der Hochschule ist beispielsweise die Erlaubnis relevant, Werke nach 52a UrhG für Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich zu machen, beziehungsweise nach 52b UrhG an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung gestellt werden. II. Nutzung der Werke an Hochschulen An Hochschulen ist es je nach Fachrichtung mehr oder weniger üblich und erforderlich, urheberrechtlich geschützte Werke in Vorlesungen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften oder Ähnlichem zu verwenden. Dazu gehört es sowohl, Ausschnitte aus Filmwerken und Bilder zu analysieren, als auch Diagramme und Landkarten auszuwerten und Zeitungsartikel zu besprechen. Dies kann sogar so weit gehen, dass den Studenten die Vorlesung per Internetstream zugänglich gemacht wird, sodass die dort gezeigten Werke auch im Internet verbreitet werden. Zudem stellen einige Universitäten elektronische Leseplätze in ihren Bibliotheken zur Verfügung oder sie veröffentlichen einen elektronischen Pressespiegel. Alle genannten Vorgehensweisen werden von den Regelungen des Urheberrechts beeinflusst und müssen dementsprechend mit dem Gesetz übereinstimmen. Die Werke können an den Hochschulen natürlich unbedenklich genutzt werden, wenn der Urheber oder die Verwertungsgesellschaft in die Nutzung eingewilligt hat. Allerdings ist die Einholung solcher Einwilligungen im Hochschulalltag praktisch kaum durchführbar. Daher hält das Urheberrechtsgesetz konkret für Hochschulen konzipierte Schranken bereit, die im Folgenden dargestellt werden sollen. 1. Vervielfältigungsrechte Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke herzustellen, egal ob vorübergehend oder dauerhaft, in welcher Art und in welcher Zahl, 16 Abs. 1 UrhG. Für Hochschulen von besonderem Interesse sind diesbezüglich folgende Schrankenregelungen: a. Vervielfältigungen für Unterrichtsgebrauch und Prüfungen ( 53 Abs. 3 UrhG) Nach 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UrhG ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken geringen Umfangs oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Hochschulen in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen. Als kleine Teile eines Werkes sind bei dieser Schranke etwa ca. 10 % des Werkes anzusehen. Werke von geringem Umfang sind zum Beispiel Gedichte, Erzählungen, Novellen, Lieder oder Aufsätze. Einzelne Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen sind nicht nur die Beiträge an sich, sondern auch Abbildungen, Schemata oder Fotos. Wichtig ist hierbei, dass die Zeitungen oder Zeitschriften bereits erschienen sein müssen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Nur dann dürfen sie für Prüfungen in der erforderlichen Anzahl kopiert werden. Diese Schranke bezieht sich nur auf die Erstellung von Kopien für Prüfungen. Eine Vervielfältigung für den Gebrauch in Lehrveranstaltungen erlaubt diese Schranke, anders als beim Unterricht in Schulen, nicht. Diese Einschränkung beruht auf dem Gedanken, dass bei einer freien Vervielfältigungsmöglichkeit aufgrund der hohen Anzahl von Studenten ein unüberschaubarer Kreis an Personen die Kopien nutzen könnte, was zu stark in die Rechte des Urhebers eingreifen würde. b. Elektronischer Pressespiegel ( 49 Abs. 1 UrhG) Für Hochschulen, wird es zunehmend wichtig, den Studenten und Mitarbeitern ein umfassendes Informationsportal in Form eines elektronischen Pressespiegels zu bieten, in dem auf externe Zeitungsartikel Dritter hingewiesen wird. Geschieht die Verweisung mittels Verlinkung oder kurzer Zusammenfassung des Artikels, werden keine Urheberrechte des Autors verletzt, weil der Artikel nicht vervielfältigt wird. Da also keine Urheberrechte verletzt werden, sind diese Methoden uneingeschränkt zulässig. Es muss weder die Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden noch muss man sich auf Schranken berufen. Problematisch wird es jedoch, wenn der Artikel oder einige geschützte Passagen wörtlich übernommen werden (siehe dazu Bröckers, DFN-Infobrief Recht April 2009, S. 2). In diesem Fall muss entweder die Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder die Voraussetzungen des 49 UrhG eingehalten werden. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern zulässig, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Nicht erfasst sind Artikel mit ausschließlich kulturellen oder für die Hochschule wichtig wissenschaftlichen Meldungen. Der Inhalt muss sich zudem auf Tagesfragen beziehen, dass heißt eine gewisse Aktualität muss gegeben sein. Zwar spricht 49 UrhG nicht von elektronischen Pressespiegeln, sondern nur von Pressespiegeln in anderen Zeitungen oder Informationsblättern. Nach Ansicht des BGH (Urteil v , Az. I ZR 255/00) erlaubt 49 UrhG aber auch elektronische Pressespiegel, wenn diese dem herkömmlichen Pressespiegel vergleichbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Hochschule folgende Vorausset-

4 DFN-Infobrief Recht Dezember 2009 Seite 4 zungen einhält: Es muss sich bei den Dateien um Nur- Lese-Dateien handeln, so dass keine Volltextsuche möglich ist, und der Kreis der Empfänger muss beschränkt sein auf die Mitglieder der Hochschule, beispielsweise mittels eines Passwortschutzes im Intranet. 2. Recht der öffentlichen Wiedergabe Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, 15 Abs. 2 UrhG. Die Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist, 15 Abs. 3 UrhG. Für Hochschulen von besonderem Interesse sind diesbezüglich folgende Schrankenregelungen: a. Öffentliche Wiedergabe ( 52 UrhG) Nach 52 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes auf Veranstaltungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zu der Veranstaltung zugelassen werden. Für Universitäten ist fraglich, ob diese Schrankenregelung gilt, da die Verpflichtung zur Zahlung von Studienbeiträgen und Studiengebühren der Unentgeltlichkeit entgegenstehen könnte. Hier herrscht noch Unklarheit in der Rechtsprechung. Außerdem ist bei großen Vorlesungen zweifelhaft, ob noch von einem abgegrenzten Personenkreis gesprochen werden kann, zumal es auch für Gasthörer möglich ist, die Vorlesungen zu besuchen. Jedenfalls gäbe es bei Universitäten keine Ausnahme von der Vergütungspflicht, da das Gesetz explizit nur von Schulveranstaltungen spricht. Zu beachten ist, dass keine Form der körperlichen Werkverwertung von 52 UrhG umfasst ist. Es ist daher nicht gestattet, eine Aufzeichnung einer Funksendung herzustellen und diese Aufzeichnung später im Rahmen der Veranstaltung wiederzugeben. Ferner sind öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes von der Vorschrift ausgenommen. Diese sind weiterhin nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig, 52 Abs. 3 UrhG. b. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht ( 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) Wenn Materialien für den Unterricht an Hochschulen zum Online-Abruf beispielsweise im Intranet bereitgestellt werden sollen, hilft 52a UrhG weiter. Kleine Teile eines bereits veröffentlichten Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften dürfen hiernach zur Veranschaulichung im Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zugänglichmachung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern erfolgt und zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Auch die hierfür erforderlichen Vervielfältigungen sind von der Schranke umfasst. Dem Urheber ist aber als Ausgleich eine angemessene Vergütung zu zahlen. Welche Werke genau von der Schranke umfasst sind, ist nicht pauschal zu sagen. Was ein kleiner Teil eines Werkes ist, hängt vom Einzelfall ab: die Obergrenze liegt üblicherweise zwischen 10 % und 20 % des Werkes. Werke von geringem Umfang sind hingegen solche Werke, die bei einer Gesamtbetrachtung aller möglichen Werke umfänglich zu den Kleinsten gehören. Bei einem Druckwerk sind dies etwa 25 Seiten bzw. bei Filmen oder Musikstücken eine Dauer von ca. 5 Minuten. Diese Werke müssen zur Veranschaulichung im Unterricht notwendig sein, der Unterrichtsstoff muss mit ihnen also besser und verständlicher dargestellt werden können. Werke, die allein für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, dürfen allerdings stets nur mit Einwilligung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht werden. Selbiges gilt für Filmwerke, die zudem bereits mindestens zwei Jahre lang nicht mehr im Kino gelaufen sein dürfen, 52a Abs. 2 UrhG. Ferner muss der Personenkreis abgegrenzt sein. Ein Angebot an die gesamten Studenten einer Hochschule ist nach dieser Schranke also nicht gerechtfertigt. Die Teilnehmer eines Seminars oder einer Arbeitsgemeinschaft, die Mitarbeiter eines Lehrstuhls oder die Teilnehmer kleinerer Vorlesungen könnten dieses Kriterium hingegen erfüllen. Bei den Teilnehmern von Massenvorlesungen handelt es sich dagegen nicht mehr um einen abgegrenzten Kreis von Personen. Aus diesem Grunde ist darauf zu achten, dass der Zugang mittels Passwort oder Ähnlichem nur dem beschränkten Kreis der Teilnehmer oder Mitarbeiter möglich ist. Die Vergütungspflichten, die im Falle der Zugänglichmachung eintreten, sind in einem speziellen Vertrag zwischen den Ländern und den Verwertungsgesellschaften pauschal festgelegt, da es unpraktisch wäre, sich mit jedem Rechteinhaber diesbezüglich in Verbindung setzen zu müssen. Dieser Vertrag regelt die Ansprüche gegen Einrichtungen, die öffentlich-rechtlich organisiert sind und überwiegend durch öffentliche Mittel der Länder grundfinanziert werden. In der Regel fallen Universitäten in den Anwendungsbereich dieses Vertrages. Mit der Vereinbarung werden die urheberrechtlichen Ansprüche aus 52a UrhG auch gegen diese Einrichtungen abgegolten und von den Ländern übernommen, allerdings sind Sprachwerke für Zwecke des Unterrichts und der

5 DFN-Infobrief Recht Dezember 2009 Seite 5 Forschung vom Vertrag ausgenommen. Insofern gilt der Vertrag nur noch für andere Werke, also zum Beispiel Musik- oder Bildwerke. c. Öffentliche Zugänglichmachung für wissenschaftliche Forschung ( 52a I Nr. 2 UrhG) Für Hochschulen relevant ist weiterhin 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Danach dürfen Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zur Schranke aus Nr. 1 (siehe oben) spricht Nr. 2 von Teilen eines Werkes und von Werken geringen Umfangs. Auf kleine Teile, wie es Nr. 1 erfordert, ist der Verwender also nicht beschränkt, sodass der Umfang der Nutzung bei der wissenschaftlichen Forschung größer ist als bei der Verwendung für den Unterricht. Für Werke geringen Umfangs gelten obige Ausführungen entsprechend. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von Nr. 2 muss für die eigene wissenschaftliche Forschung erforderlich sein. Ziel der Nutzung muss also die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sein. Wie schon bei Nr. 1 muss auch bei dieser Variante der Personenkreis abgegrenzt sein, dass heißt auf Leute beschränkt sein, die das Angebot für eigene wissenschaftliche Zwecke abrufen. Gemeint sind unter anderem Forschungsteams, die an demselben Projekt arbeiten. Ein gesamter Fachbereich einer Hochschule oder das uneingeschränkte Abrufbarmachen im Intranet der Hochschule ist nicht umfasst. Zulässig wäre es aber, beispielsweise Artikel aus Fachzeitschriften passwortgesichert ins Intranet einzustellen, so dass nur die daran forschenden Mitarbeiter darauf zugreifen können. Zudem muss wie schon bei Nr. 1 die Online-Darstellung geboten sein und darf nicht zu einem kommerziellen Zweck erfolgen. Dem Rechteinhaber ist im Gegenzug eine angemessene Vergütung zu zahlen. d. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven ( 52b UrhG) 52b UrhG ist eine Schrankenregelung, die sogenannte elektronische Leseplätze an Hochschulen betrifft. Sie erlaubt, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Ermöglicht wird also die digitale Zugänglichmachung von Büchern und Zeitschriften, sie ist aber nicht auf Schriftwerke begrenzt, so dass auch Film- und Musikwerke darunter fallen. Eine Beschränkung auf kleine Teile von Werken, wie in 52a UrhG, besteht bei 52b UrhG nicht. Eine Wiedergabe des vollständigen Werkes ist also möglich. 52b UrhG dient dazu, Werke, die nur in analoger Form vorliegen, digital nutzen zu können. Bevor ein Werk auf einem elektronischen Leseplatz zugänglich gemacht werden kann, muss es digitalisiert werden. Die Digitalisierung stellt eine Vervielfältigung nach 16 UrhG dar, die ausschließlich dem Urheber vorbehalten ist und nur dann vorgenommen werden darf, wenn dieser zustimmt oder eine Ausnahmeregelung in Form einer Schranke eingreift. Zwar spricht die Schranke des 52b UrhG nur von einer Wiedergabe und sagt nichts über die dafür erforderliche Vervielfältigung aus. Jedoch ist nach Ansicht des Landgericht (LG) Frankfurt a. M. (Urteil v , Az O 172/09, siehe dazu auch Bröckers, DFN-Infobrief Recht Juni 2009, S. 7) die notwendige Vervielfältigung eine sogenannte Annex-Berechtigung zu der in 52b UrhG erlaubten Zugänglichmachung und dementsprechend auch von der Erlaubnis gedeckt. Die Bibliothek darf ferner nur dann ein Werk auf einem elektronischen Leseplatz zugänglich machen, soweit keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Bibliotheken und die Verlage vertraten zuletzt unterschiedliche Ansichten zur Bedeutung dieser Voraussetzung. Das LG Frankfurt a. M. hat jedoch geklärt, was unter einer entgegenstehenden vertraglichen Regelung zu verstehen ist. Eine vertragliche Regelung steht der Wiedergabe an einem Leseplatz nur dann entgegen, wenn ein Vertrag tatsächlich zwischen der Bibliothek und dem Verlag abgeschlossen wurde. Dadurch hat das Gericht den Bibliotheken eine sehr komfortabel ausgestaltete Position zugesprochen. Zu beachten ist ferner, dass nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Bibliothek umfasst. Zudem müssen sich die Leseplätze in den Räumlichkeiten der Bibliothek befinden. Eine Zugänglichmachung der Werke über Intra- oder gar Internet ist nicht zulässig. Die Leseplätze müssen eigens für die Werknutzung gemäß 52b UrhG eingerichtet worden sein, dass heißt andere Nutzungsmöglichkeiten wie beispielsweise Intra- oder Internetangebote dürfen nicht möglich sein. Für die Zugänglichmachung ist ferner eine angemessene Vergütung zu zahlen. III. Zusammenfassung/Ergebnis Neben der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bibliothek digitale Leseplätze überhaupt zur Verfügung stellen darf, steht die Frage, wie Studenten und Wissenschaftler im Anschluss an die Betrachtung der Datei am elektronischen Leseplatz mit dieser verfahren dürfen (siehe Rinken, in dieser Ausgabe). Ein auszugsweiser Ausdruck der Datei und die Mitnahme des Ausdrucks aus den Räumlichkeiten der Bibliothek ist nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. (Urteil v , Az. 11 U 40/09) unzulässig. Eine digitale Spei-

6 DFN-Infobrief Recht Dezember 2009 Seite 6 cherung, beispielsweise auf einem USB-Stick, ist ebenfalls nicht erlaubt. Sobald fremde Werke im Rahmen der universitären Ausbildung verwendet werden sollen, ist das Urheberrecht zu beachten. Dieses erlaubt es den Urhebern als Schöpfern der Werke, über deren Verwendung, Verbreitung und Vervielfältigung zu bestimmen. Eine Werknutzung ohne die Zustimmung ist also grundsätzlich nicht möglich. Für bestimmte Fälle enthält das Urheberrechtsgesetz jedoch Ausnahmeregelungen, in denen eine Zustimmung des Urhebers entbehrlich ist. Allerdings muss dem Urheber in manchen Fällen wiederum ein Entgelt als Ausgleich für die Nutzung gezahlt werden. Für die Werknutzung in der Universität gibt es ebensolche Ausnahmeregelungen, die auf die speziellen Bedürfnisse der Einrichtungen abgestimmt sind. So dürfen Teile bestimmter Sammlungen zu Prüfungszwecken kopiert und an die Studenten verteilt werden oder manche Werke zu Unterrichts- oder Forschungszwecken per Online-Zugriff öffentlich zugänglich gemacht werden. Die im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Vorschriften müssen allerdings eng ausgelegt werden, sodass sie nur für Spezialfälle Geltung erlangen. Zudem ist oftmals nur die Zustimmung des Urhebers zu der Werknutzung entbehrlich, eine Vergütung muss dennoch an ihn entrichtet werden. Gibt es für die Nutzung bestimmter Werke weder gesetzliche Ausnahmeregelungen noch vertragliche Vereinbarungen, muss der Urheber bzw. die Verwertungsgesellschaft um die Zustimmung gefragt werden. Geschieht dies nicht, ist die Werknutzung rechtswidrig und es besteht die Gefahr, dass der Nutzer auf Unterlassung, Beseitigung oder sogar Schadensersatz in Anspruch genommen wird. OLG Frankfurt schränkt Nutzung elektronischer Leseplätze ein Ausdruck von digitalisierten Werken nun doch nicht zulässig Dipl.-Jur. Marina Rinken Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom (Az. 11 U 40/09) die Nutzung elektronischer Leseplätze in Bibliotheken weiter eingeschränkt. Während das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. in der Vorinstanz (wir berichteten: Bröckers, DFN-Infobrief Recht Juni 2009, S. 7) den Ausdruck und die Mitnahme von an elektronischen Leseplätzen zugänglichen Werken noch für zulässig hielt, untersagten die Richter des OLG diese Nutzung. Am hatte das LG Frankfurt a. M. in einem Eilverfahren über den Antrag des Ulmer-Verlags zu entscheiden, der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Darmstadt zu untersagen, eines seiner Lehrbücher zu digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen innerhalb der Bibliothek zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren wollte der Ulmer-Verlag auch die Anschlussnutzung durch die Studenten und Mitarbeiter geklärt wissen. Die Richter entschieden, dass eine vertragliche Regelung nicht entgegenstünde und eine Digitalisierung und Wiedergabe durch die Bibliothek zulässig sei. Zudem sei auch der Ausdruck der Datei und deren Mitnahme aus den Räumlichkeiten der Bibliothek zulässig, denn nur durch Markieren und Kommentieren sei ein Studium effektiv durchführbar. Eine digitale Speicherung der Dateien beispielsweise auf einem USB-Stick sei jedoch nicht zulässig. Mit diesem Urteil gab sich der Ulmer-Verlag jedoch nicht zufrieden und stellte auch den Ausdruck der Datei und deren Mitnahme in der Berufungsinstanz in Frage. Zwar hat auch das OLG Frankfurt a. M. das grundsätzliche Recht der Bibliotheken nach 52b Urheberrechtsge setz (UrhG) bestätigt, Werke zu digitalisieren und in ihren Räumlichkeiten an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Es war jedoch in Bezug auf die anschließende Nutzung der digitalisierten Werke anderer Meinung als noch das LG Frankfurt a. M. Das OLG untersagte nun auch die vom LG noch zugelassene Möglichkeit, das digitalisierte Werk teilweise auszudrucken und aus den Räumlichkeiten der Bibliothek mitzunehmen. In Zukunft sind also nur die Digitalisierung der Werke und die Zugänglichmachung an reinen Leseplätzen, nicht aber weitere Nutzungen der digitalisierten Werke (Ausdruck, Speicherung auf USB-Stick), von der Erlaubnis des 52b UrhG gedeckt. Die Richter des OLG Frankfurt a. M. begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwischen den Nutzern der elektronischen Leseplätze, den Studenten, und dem Anbieter der elektronischen Leseplätze, der Bibliothek, zu trennen sei. Zwar ist den Nutzern im Einzelfall erlaubt, im Rahmen ihrer Privatkopier freiheit nach 53 UhrG legal Kopien anzufertigen. Jedoch bestimmen sich die Rechte der Bibliothek

7 DFN-Infobrief Recht Dezember 2009 Seite 7 gerade nicht nach 53 UrhG, sondern nach 52b UrhG: Nach 52b UrhG ist es den Bibliotheken aber eben nicht erlaubt, neben der Einrichtung elektronische Leseplätze noch weitere Vervielfältigungsmöglichkeiten für die Nutzer zu eröffnen. Das berechtigte Bedürfnis des Nutzers, Ausdrucke für eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten zu nutzen, sei in ausreichendem Maße dadurch gewahrt, dass dem Nutzer im Rahmen der Privatkopier freiheit des 53 UrhG die Möglichkeit offen steht, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplaren anzufertigen. In einer Pressemitteilung 1 verkündete die Technische Universität Darmstadt ihr Bedauern über die Entscheidung der Richter. Sie verwies auf die weitreichenden Folgen für das Studium und die wissenschaftliche Verwendbarkeit von digitalen Texten. Wissenschaftliches Arbeiten mit Texten erfordere zwingend die Möglichkeit, Kopien von Textteilen zu erstellen, um zuverlässig memorieren und zitieren zu können. Während das LG Frankfurt a. M. dies anerkannt habe, verurteile das OLG Frankfurt a. M. die Nutzer nun zum Abschreiben mit der Hand. Dies sei in Zeiten elektronischer Medien, des Internets und der e-science ein Anachronismus. Der eigentliche Sinn des 52b, auch auf digitalem Weg wissenschaftliche Texte in moderner, im universitären Umfeld längst selbstverständlich gewordener Form verfügbar zu machen, werde damit auf den Kopf gestellt. Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, auf dessen Drängen der Ulmer-Verlag gegen die TU Darmstadt vorgegangen ist, begrüßt das Urteil der Frankfurter Richter. 2 Das Recht am eigenen Werk sei das Fundament der Arbeit von Autoren und Verlagen und garantiere ein vielfältiges Bildungsund Wissensangebot. Die Bildungspolitik sei gefragt, in die Ausstattung der Bibliotheken zu investieren, damit Studenten und Wissenschaftler dieses Angebot an Universitäten nutzen können. Nun ist also der Gesetzgeber gefordert, in den anstehenden Beratungen zum Dritten Korb der Novellierung des Urheberrechts für Klarheit bei den Nutzerrechten an digitalen Leseplätzen zu sorgen und ein angemessenes Verhältnis zwischen Urheberrechten und Wissenschaftsfreiheit zu finden. Anmerkungen: meldung_id= Impressum Der DFN-Infobrief Recht informiert über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung und daraus resultierende mögliche Auswirkungen auf die Betriebspraxis im Deutschen Forschungsnetz. Herausgeber Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. DFN-Verein Alexanderplatz 1, Berlin DFN-Verein@dfn.de Redaktion Forschungsstelle Recht im DFN, ein Projekt des DFN-Vereins an der WESTFÄLISCHE WILHELMS-UNIVERSITÄT, Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM), Zivilrechtliche Abteilung, unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren Leonardo-Campus 9 D Münster recht@dfn.de Nachdruck sowie Wiedergabe in elektronischer Form, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des DFN-Vereins und mit vollständiger Quellenangabe.

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