Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
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- Adrian Langenberg
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1 Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich Änderung vom 18. Dezember 1998 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet: I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 1 Für die Erteilung der Konzession für Fernmeldedienste, die ausschliesslich über Leitungen erbracht werden, erhebt die Konzessionsbehörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten Art. 4 Abs. 2 und Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten 4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei den Konzessionärinnen pro Verbindung für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer bis zu 25 khz (Funkanlagen mit normaler ) monatlich je Sender/Empfänger die folgenden Verwaltungsgebühren: Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3 Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Simplex Duplex Für einen Sender/Empfänger, dessen ein Vielfaches der normalen beträgt, werden die Gebühren nach Absatz 4 mit dem nach Artikel 12 Absatz 4 multipliziert. 6 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger beträgt die Konzessionsgebühr die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 4 und 5. 1 SR
2 Art. 5 Abs. 1, 2, 4 und 6 1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Konzessionen für Mobilfunk- und Funkrufdienste mittels Kriterienwettbewerb oder Auktion erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten 2 Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten 4 Für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei den Konzessionärinnen jährlich: a. für einen landesweiten Dienst eine Verwaltungsgebühr von 3000 Franken pro zugeteilten Kanal in einer von 25 khz oder weniger; b. für einen regionalen Dienst eine Verwaltungsgebühr von 600 Franken pro Region und zugeteilten Kanal in einer von 25 khz oder weniger. 6 Für einen Fernmeldedienst mittels eines Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Frequenzbereich mhz beträgt die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums 100 Franken pro Jahr und Basisstation. Art. 6 Sachüberschrift Konzessionen für feste Satellitendienste Art. 6a Konzessionen für mobile Satellitendienste 1 Für die Erteilung einer Konzession für mobile Satellitendienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession sowie für das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen oder -sanktionen erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei den Konzessionärinnen für eine von 25 khz oder weniger eine jährliche Verwaltungsgebühr von 4500 Franken. 4 Für ein Vielfaches der zugeteilten (bei Mehrkanalanlagen entspricht die Summe der einzelnen Kanäle der zugeteilten ) wird die Gebühr nach Absatz 3 wie folgt mit einem multipliziert: 387
3 bis 2fach 1,2 bis 1000fach 5,6 bis 4fach 1,4 bis 2000fach 6,7 bis 8fach 1,7 bis 4000fach 8,0 bis 16fach 2,0 bis 8000fach 9,5 bis 32fach 2,4 bis fach 11,2 bis 64fach 2,8 bis fach 13,4 bis 125fach 3,3 bis fach 15,9 bis 250fach 4,0 bis fach 18,8 bis 500fach 4,7 mehr als fach 22,4 Art. 6b Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste 1 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste erhebt die Konzessionsbehörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungsgebühr von bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 2 Für die Erteilung der Konzession erhebt sie bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von 200 bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 3 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession sowie für das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen oder -sanktionen erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt das Bundesamt bei den Konzessionärinnen jährlich eine Verwaltungsgebühr von 300 Franken pro zugeteilten Kanal in einer von 1 khz oder weniger. 5 Für Dienste, die mit einem Kanal arbeiten, dessen ein Vielfaches von 1 khz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein Vielfaches von 1 khz ist, wird die Gebühr nach Absatz 4 mit einem wie folgt multipliziert: bis 2fach 1,2 bis 1000fach 5,6 bis 4fach 1,4 bis 2000fach 6,7 bis 8fach 1,7 bis 4000fach 8,0 bis 16fach 2,0 bis 8000fach 9,5 bis 32fach 2,4 bis fach 11,2 bis 64fach 2,8 bis fach 13,4 bis 125fach 3,3 bis fach 15,9 bis 250fach 4,0 bis fach 18,8 bis 500fach 4,7 mehr als fach 22,4 388
4 Art. 9a Entscheide betreffend Mitbenutzungsrecht Für einen Entscheid betreffend Mitbenutzungsrecht erhebt das Bundesamt eine Verwaltungsgebühr von 1000 bis Franken, berechnet nach der aufgewendeten Art. 10 Abs. 1 Art. 11 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 bis 1bis Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt die Hälfte der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr. Art. 16 Abs. 1 Art. 17 Abs Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 75 Franken. Art. 18 Abs. 1 Art. 19 Abs Franken. Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt 20 Franken. Art. 23 DNIC 2 1 Für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 1000 Franken. 2 Die in diesem Kapitel verwendeten Begriffe und Abkürzungen werden im Anhang der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR ; AS ) erklärt. 389
5 2 Für die Verwaltung eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken. 3 Für den Widerruf eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. Art. 24 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines ADMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Stundenansatz von 200 Franken, mindestens jedoch 1500 Franken. Art. 25 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines PRMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Art. 26 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines RDN-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Art. 27 Abs. 1 1 Für die Zuteilung einer NSAP-Adresse erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Art. 28 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines ICD erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine von 200 Franken, mindestens jedoch 1000 Franken. Art. 29 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines Objektbezeichners erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Art. 30 Abs. 1 1 Für die Zuteilung einer IIN erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine von 200 Franken, mindestens jedoch 1000 Franken. 390
6 Art. 31 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines ISPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken. Art. 32 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines NSPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken. Art. 32a MNC 1 Für die Zuteilung eines MNC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine von 200 Franken, mindestens jedoch 500 Franken. 2 Für die Verwaltung eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken. 3 Für den Widerruf eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. Art. 32b CUG Interlock Code 1 Für die Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem 2 Für die Verwaltung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 Franken. 3 Für den Widerruf eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inhaberin Stundenansatz von 200 Franken. Art. 33 Abs. 1 1 Für die Zuteilung eines Herstellercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin Art. 34 Abs. 1 1 Für die Zuteilung einer Verbindungssteuerungsadresse erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem 391
7 II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 1999 in Kraft. 2 Die Artikel 6a und 6b treten rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 18. Dezember 1998 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger
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