Informationen zu Pflegeleistungen

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1 Informationen zu Pflegeleistungen in verständlicher Verwaltungssprache

2 Impressum: Herausgeber: Pflegestützpunkt 1. Auflage Oktober überarbeitete Auflage Oktober überarbeitete Auflage April 2015 Überarbeitungen in Kooperation mit der Lebenshilfe Main-Taunus Treffpunkt Leichte Sprache Mobil:

3 Liebe Leserin, lieber Leser, wenn Menschen pflegebedürftig werden, stellt dies Angehörige und Pflegebedürftige oft vor große Herausforderungen. Ob bei der Pflege zu Hause oder im Heim viele Fragen müssen geklärt und Entscheidungen getroffen werden. Für pflegebedürftge Menschen ist es ein wichtiges Ziel, selbstbestimmt leben zu können. Dies gilt auch für alle anderen Menschen, die auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Mit dieser Broschüre stellen wir Ihnen die Leistungen der Pflegeversicherung vor. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an Ihren Pflegestützpunkt wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf der letzten Seite. Pflegestützpunkt 3

4 Verständliche Verwaltungssprache Informationen kommen endlich an. Texte von Ämtern und Behörden sind oft kompliziert. Schachtelsätze, Fremdwörter und unpersönliche Formulierungen verstellen den Weg zu wichtigen Informationen. Das ärgert viele Menschen und kostet unnötig Zeit und Nerven. Die verständliche Verwaltungssprache zeichnet sich durch kürzere Sätze, klare Worte und eine übersichtliche Struktur aus. Dadurch kommen die Informationen bei den Bürgerinnen und Bürgern endlich an und: Alle sparen Zeit und Nerven! 4

5 Inhalt: Wer ist pflegebedürftig?...6 Wie kann man Pflegeleistungen beantragen?...6 Welche Pflegestufen gibt es?...8 Was bietet die Pflegeversicherung? Pflegegeld...13 Pflegesachleistung Kombinationsleistung Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. 19 Pflegekurse...21 Verhinderungspflege...22 Kurzzeitpflege...23 Hilfsmittel...25 Wohnumfeldverbesserung Ambulant bedeute Wohngruppen...28 Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf...29 Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen...35 Vollstationäre Pflege...36 Befreiung von Zuzahlungen...38 Hilfe zur Pflege Kontakt zum Pflegestützpunkt... siehe letzte Seite 5

6 Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung mindestens sechs Monate Hilfe brauchen. Die Krankheit oder Behinderung kann körperlich, seelisch oder geistig sein. Menschen jeden Alters können pflegebedürftig werden. Sie benötigen dann zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität (mehr als 45 Minuten täglich) und im Haushalt (ebenfalls mehr als 45 Minuten täglich). Die Pflegebedürftigkeit ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) genau geregelt. Wie kann man Pflegeleistungen beantragen? Pflegeleistungen werden aus der Pflegeversicherung bezahlt. Dazu muss man einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Man kann ein Antragsformular ausfüllen oder man kann den Antrag selbst schreiben. Den Antrag können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte stellen, wenn sie dazu eine Vollmacht haben. Die Pflegekasse gehört zur Krankenkasse. Die Pflegekasse prüft den Antrag. Danach beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit zu erstellen. Das heißt, der MDK kommt zu der Person für die der Antrag gestellt wurde und prüft, ob bei ihr die Voraussetzungen für eine Pflegestufe vorliegen. 6

7 Es gibt die Pflegestufen I, II und III sowie die Pflegestufe 0 für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. Wie schnell entscheidet die Pflegekasse über den Antrag? Wenn der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, bekommt der Antragssteller normalerweise spätestens nach fünf Wochen eine Mitteilung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Pflegestufe vorliegen. Wann muss die Begutachtung durch den MDK erfolgen? Die Begutachtung durch den MDK muss innerhalb einer Woche erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Der Pflegebedürftige ist im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, im Hospiz oder wird ambulant palliativ versorgt und die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen kann nur durch die schnelle Begutachtung des MDK sichergestellt werden oder der pflegende Angehörige hat gegenüber dem Arbeitgeber bereits angekündigt, dass er eine Pflegezeit in Anspruch nimmt oder der pflegende Angehörige hat mit dem Arbeitgeber bereits eine Familienpflegezeit vereinbart. 7

8 Die Begutachtung durch den MDK muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Der Pflegebedürftige befindet sich in häuslicher Umgebung und der pflegende Angehörige hat gegenüber dem Arbeitgeber bereits angekündigt, dass er eine Pflegezeit in Anspruch nimmt oder der pflegende Angehörige hat mit dem Arbeitgeber bereits eine Familienpflegezeit vereinbart. Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können? Der oder die Versicherte muss in den zehn Jahren vor der Antragsstellung mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Welche Pflegestufen gibt es? Dem pflegebedürftigen Menschen wird eine Pflegestufe zugeordnet. Durch die Pflegestufe ist festgelegt, welche finanziellen Mittel der pflegebedürftige Mensch bekommt. Es gibt folgende Pflegestufen: 0, I, II und III. Die Hilfen setzen sich immer aus der Grundpflege und aus der 8

9 hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen. Zur Grundpflege gehören Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Spülen, Reinigen der Wohnung, Kleidung waschen. Pflegestufe 0 bei eigeschränkter Alltagskompetenz: Personen, die keine Voraussetzungen für die Pflegestufen I bis III haben, aber dennoch auf eine spezielle Betreuung angewiesen sind, können die Pflegestufe 0 erhalten. Dabei handelt es sich meist um Menschen, die an einer Demenz, geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung leiden. Kriterien für zusätzlichen Betreuungsbedarf sind zum Beispiel unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglaufen) Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen, zum Beispiel im Straßenverkehr unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen, zum Beispiel Anlassen des Herdes tätliches oder verbal aggressives Verhalten Situation wird nicht angemessen eingeschätzt mangelnde Wahrnehmung der eigenen körperlichen und seelischen Gefühle und Bedürfnisse Störungen der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), 9

10 die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben den Tagesablauf nicht eigenständig planen und strukturieren können Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit: Der pflegebedürftige Mensch braucht mindestens einmal am Tag zwei Hilfestellungen aus der Grundpflege. Zusätzlich benötigt der pflegebedürftige Mensch mehrmals pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand muss täglich mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit: Der pflegebedürftige Mensch braucht mindestens dreimal am Tag zu verschiedenen Uhrzeiten Hilfe bei der Grundpflege. Zusätzlich benötigt der pflegebedürftige Mensch mehrmals pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand muss täglich mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. 10

11 Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit: Der pflegebedürftige Mensch braucht zu jeder Tages- und Nachtzeit Hilfe bei der Grundpflege. Zusätzlich benötigt der pflegebedürftige Mensch mehrmals pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand muss täglich mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Härtefallregelung: Bei manchen Menschen mit Pflegestufe III ist der Pflegeaufwand außergewöhnlich hoch. Für sie kann die Härtefallregelung in Betracht kommen. Durch die Härtefallregelung bekommt man höhere Leistungen. Sie gilt in zwei Fällen: 1. Der pflegebedürftige Mensch braucht mindestens sechs Stunden täglich Hilfe bei der Grundpflege, davon mindestens dreimal in der Nacht. Bei Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen muss man auch die Dauer der medizinischen Behandlungspflege berücksichtigen. 2. Der pflegebedürftige Mensch braucht mindestens einmal am Tag und einmal in der Nacht Hilfe bei der Grundpflege, die nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam und zeitgleich erbracht wird. Neben einer Pflegekraft, die bei einem Pflegedienst beschäftigt ist, muss min- 11

12 destens eine weitere Person tätig werden. Diese muss nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein. Pflegeeinstufung bei Kindern Wenn für Kinder eine Pflegestufe ermittelt wird, ist der Vergleich mit einem gesunden, gleichaltrigen Kind maßgebend. Verglichen wird, wie viel zusätzlichen Hilfebedarf das kranke oder behinderte Kind gegenüber anderen Kindern hat. Damit wird der Hilfebedarf bei Kindern nicht mit dem natürlichen, altersbedingten Pflegeaufwand beurteilt, sondern mit dem Hilfebedarf, der darüber hinausgeht. Die Versicherten haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidungen der Pflegekasse Widerspruch einzulegen. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt, wenn der MDK eine Pflegestufe festgestellt hat. 12

13 Was bietet die Pflegeversicherung? Die Angebote der Pflegeversicherung sind sehr umfangreich. Hier geben wir Ihnen die wichtigsten Informationen Pflegegeld Pflegebedürftige Menschen können selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen. Hierfür haben sie die Möglichkeit, Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Pflegekasse überweist das Geld an die pflegebedürftige Person. Diese kann über das Pflegegeld grundsätzlich frei verfügen und sollte es regelmäßig an die Personen, die sie pflegen, als Anerkennung weitergeben. Beratungseinsätze Wenn für die häusliche Pflege nur Pflegegeld in Anspruch genommen wird, sind regelmäßige Beratungsbesuche durch einen zugelassenen Pflegedienst Pflicht. Bei den Pflegestufen I und II müssen die Beratungsbesuche jedes halbe Jahr durchgeführt werden, bei Pflegestufe III alle drei Monate. Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. 13

14 Das Pflegegeld wird monatlich ausbezahlt. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Pflegestufe ab: Pflegestufe 2015 Stufe 0 (mit Demenz) Stufe I Stufe I (mit Demenz) Stufe II Stufe II (mit Demenz) Stufe III Stufe III (mit Demenz) 123 Euro 244 Euro 316 Euro 458 Euro 545 Euro 728 Euro 728 Euro Das Pflegegeld wird immer zum Monatsbeginn ausgezahlt. Bei einer Behandlung im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitation wird das Pflegegeld bis zu 28 Kalendertage weitergezahlt. Während Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Beim Tod des Pflegebedürftigen darf das Pflegegeld für den Sterbemonat behalten werden. 14

15 Pflegesachleistung Wer anerkannte Hilfen, wie zum Beispiel eines Pflegedienstes oder einer Tagespflegeeinrichtung nutzt und keine Angehörigen hat, kann die Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Die Anbieter rechnen direkt mit der jeweiligen Pflegekasse ab. Das Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste umfasst folgende Bereiche: Grundpflege, zum Beispiel Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilisation und Lagerung häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel Stellen und Verabreichen der Medikamente, Insulingabe, Wundversorgung (auch ohne Pflegestufe möglich) Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei Fragen rund um die Pflege Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Hausnotruf, Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten hauswirtschaftliche Versorgung, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung. 15

16 Die Höchstbeträge werden monatlich abgerechnet. Sie richten sich nach der Pflegestufe: Pflegestufe 2015 Stufe 0 (mit Demenz) 231 Euro Stufe I Stufe I (mit Demenz) Stufe II Stufe II (mit Demenz) Stufe III Stufe III (mit Demenz) 468 Euro 689 Euro Euro Euro Euro Euro In besonderen Härtefällen bis zu Euro Kombinationsleistung Wer Angehörige hat und anerkannte Hilfen wie einen ambulanten Pflegedienst oder Tagespflege in Anspruch nimmt, hat die Möglichkeit, Leistungen zu kombinieren. Sachleistungen können bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe in Anspruch genommen werden. Wenn man den Höchstbetrag nicht voll beansprucht, wird von der Pflegekasse ein anteiliges Restpflegegeld ausgezahlt. 16

17 Ambulante Pflegedienste, Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege. Sie bieten Familien Hilfe im Alltag, damit diese zum Beispiel Berufstätigkeit und Pflege miteinander vereinbaren können. Die ambulante Pflege ermöglicht Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben. Rechenbeispiel für die Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen: Einer pflegebedürftigen Person mit Pflegestufe I stehen Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 468 Euro zu. Sie nimmt aber nur 50 Prozent davon in Anspruch das sind 234 Euro. Deshalb stehen ihr die noch verbleibenden 50 Prozent des Pflegegeldes zu. In Pflegestufe I liegt die Höhe des Pflegegeldes bei 244 Euro. Die pflegebedürftige Person bekommt 50 Prozent Restpflegegeld ausgezahlt, das sind 122 Euro. 17

18 Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Unter teilstationärer Pflege versteht man die zeitweise Betreuung in einer Einrichtung. Sie kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein und kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang möglich ist. Die Pflegekasse übernimmt folgende Kosten: Pflegekosten Aufwendungen der sozialen Betreuung Kosten der medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten Höchstbeträgen Fahrdienste der Einrichtungen Die Kosten für die Verpflegung müssen privat getragen werden. Es gelten folgende Höchstbeträge im Monat: Pflegestufe 2015 Stufe 0 (mit Demenz) 231 Euro Stufe I Stufe I (mit Demenz) Stufe II Stufe II (mit Demenz) Stufe III Stufe III (mit Demenz) 468 Euro 689 Euro Euro Euro Euro Euro 18

19 Zusätzlich zur teilstationären Pflege kann der pflegebedürftige Mensch Pflegesachleistungen oder Pflegegeld in vollem Umfang beanspruchen. Beispiel für die Kombination von ambulantem Pflegedienst und Tagespflege: Hat eine pflegebedürftige Person Pflegestufe I und eine anerkannte Demenz, kann der Pflegedienst bis zu 689 Euro und die Tagespflegeeinrichtung ebenfalls bis zu 689 Euro mit der Pflegekasse abrechnen. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind für Menschen mit Demenz, einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung gedacht. Sie sind im Alltag oft eingeschränkt und benötigen deshalb verstärkt Anleitung, Betreuung oder Beaufsichtigung. Mit dem zusätzlichen Betreuungsbetrag lassen sich Angebote wie Spaziergänge oder Vorlesen finanzieren. Die Höhe der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistung hängt vom Schweregrad der Einschränkung ab. Der Grundbetrag von 104 Euro monatlich steht jedem Pflegebedürftigen zweckgebunden zur Verfügung. Besteht bei dem Pflegebedürftigen eine Einschränkung in 19

20 erhöhtem Maße, gilt der erhöhte Betrag von 208 Euro monatlich. Die Art der Einschränkung stellt der MDK bei der Begutachtung fest. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Betreuungsangebote, in denen Helfer und Helferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich übernehmen. Die Betreuung kann für Einzelpersonen oder Gruppen sein. Voraussetzung ist, dass bei den Pflegebedürftigen eine Pflegestufe festgestellt wurde. Angeboten werden diese Leistungen in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen in Kurzzeitpflegeeinrichtungen von zugelassenen Pflegediensten mit besonderen Angeboten der Anleitung und Betreuung. Entlastungsangebote können von anerkannten Anbietern der hauswirtschaftlichen Versorgung mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Anbieter müssen nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes als niedrigschwelliges Betreuungs- und Entlastungsangebot anerkannt sein. 20

21 Pflegekurse Für Angehörige und Ehrenamtliche, die sich um pflegebedürftige Menschen kümmern, bezahlen die Pflegekassen Pflegekurse. Manchmal führen die Pflegekassen selbst Pflegekurse durch. Meistens werden die Kurse jedoch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen angeboten. Pflegekurse bieten praktische Anleitung und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu vielen verschiedenen Themen. Außerdem haben pflegende Angehörige in den Kursen die Möglichkeit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Pflegeanleitung in der häuslichen Umgebung Liegt eine Pflegestufe vor, kann man auch eine Pflegeanleitung in der eigenen häuslichen Umgebung bekommen. Die Anleitung ist für die Pflegeperson oder für den pflegebedürftigen Menschen gedacht. Dadurch kann man vor Ort beispielsweise den Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen oder in bestimmten Pflegetätigkeiten geschult werden. Informationen zu den Pflegeanleitungen bekommt man bei den Krankenkassen. 21

22 Verhinderungspflege Auch private Pflegepersonen brauchen manchmal Urlaub oder sind krank und können deshalb vorübergehend die Pflege nicht leisten. In diesen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege, die sogenannte Verhinderungspflege. Sie findet in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt. Die Verhinderungspflege wird längstens für sechs Wochen pro Jahr gezahlt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen zuvor mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege kann bis zur Hälfte für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Die Leistungen der Verhinderungspflege Wird die Pflege vorübergehend, auch stundenweise, durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst sichergestellt, zahlt die Pflegekasse pro Jahr bis Euro. Springt jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem pflegebedürftigen Menschen lebt ein oder ein Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad (zum 22

23 Beispiel Kinder oder Enkel), wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe gezahlt (siehe Tabelle auf Seite 14). Das Pflegegeld oder das anteilige Pflegegeld bei Kombinationsleistung wird während der Verhinderungspflege für bis zu 28 Tage zur Hälfte weiter gezahlt. Höhere Aufwendungen Hatte man tatsächlich höhere Aufwendungen, muss man diese nachweisen. Höhere Aufwendungen sind zum Beispiel Fahrtkosten, Verdienstausfall, Reinigung der Pflegekleidung oder Kosten für die anderweitige Unterbringung des eigenen Kindes während der Pflegetätigkeit. Für diese zusätzlichen Aufwendungen können Kosten bis zu Euro pro Jahr erstattet werden. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, werden nicht erstattet. Kurzzeitpflege Viele pflegebedürftige Menschen sind für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen. Das ist der Fall bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen, Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder im Anschluss an einen Aufenthalt im Krankenhaus. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. 23

24 Die Pflegeversicherung unterscheidet bei der Kurzzeitpflege nicht nach Pflegestufen. Das heißt, die Leistungen der Kurzzeitpflege stehen allen pflegebedürftigen Menschen unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Kurzzeitpflege kann bis zu vier Wochen im Jahr genutzt werden. Nicht verbrauchte Verhinderungspflege kann bis zum Höchstzeitraum und -betrag in die Kurzzeitpflege übertragen werden. Die Pflegekasse übernimmt folgende Leistungen: Pflegekosten von bis zu Euro Darin enthalten sind auch: Aufwendungen für die soziale Betreuung Kosten der medizinischen Behandlungspflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Diese Kosten legen die jeweiligen Einrichtungen individuell fest. Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können eine Kurzzeitpflege auch in einer dafür geeigneten Einrichtung für Menschen mit Behinderung erhalten. Das ist bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich. 24

25 Eine Kurzzeitpflege kann auch in einer stationären Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden, wenn die Pflegeperson selbst an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt und zur gleichen Zeit der Pflegebedürftige in einer Einrichtung gepflegt werden muss. Hilfsmittel Hilfsmittel der Pflegeversicherung Pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese die Pflege erleichtern zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder die Beschwerden lindern können. Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse erstattet, wenn eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erfolgt in der Regel durch die Vertragspartner der Pflegekasse (Apotheken und Sanitätshäuser). Wenn die Versorgung nicht durch einen Vertragspartner der Pflegekasse erfolgt, müssen die Versicherten die Mehrkosten selbst tragen. Es ist daher sinnvoll, sich vorab die Vertragspartner einer Pflegekasse nennen zu lassen. 25

26 Zu den Pflegehilfsmitteln gehören zum Beispiel Pflegebetten und -zubehör, Urinflaschen sowie zum Verbrauch bestimmte Artikel wie saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsspray. Diese Hilfsmittel zum Verbrauch werden direkt von Sanitätshäusern oder Apotheken bezogen. Sie rechnen diese bis zu 40 Euro im Monat direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Wer zuhause an ein Hausnotrufsystem angeschlossen ist und eine Pflegestufe hat, erhält zu den monatlichen Kosten einen Zuschuss in Höhe von 18,36 Euro. Hilfsmittel der Krankenversicherung Viele Hilfsmittel können auch ohne Pflegeeinstufung durch die Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. Zum Beispiel Rollator, Toilettensitzerhöhung, Toilettenstuhl, Badewannenlifter. Wer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenoder Pflegekasse hat, kann beim Fachdienst Soziales einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Die Eingliederungshilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. 26

27 Wohnumfeldverbesserung Um die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine selbständige Lebensführung zu ermöglichen, ist es manchmal nötig den Wohnraum zu verändern. Zum Beispiel Türen zu verbreitern, eine barrierefreie Dusche einzubauen oder einen ebenerdigen Zugang zu schaffen. Die Pflegekasse zahlt dafür einen Zuschuss von bis zu Euro. Die Höhe des Zuschusses ist unabhängig davon, welche Pflegestufe vorliegt. Wichtig: Man sollte erst nach der Bewilligung der Leistung mit der Baumaßnahme beginnen, da im Nachhinein die Kosten nicht übernommen werden. Voraussetzungen für den Zuschuss Voraussetzung ist, dass man eine Pflegestufe hat, einen Antrag bei der Pflegekasse stellt und einen Kostenvoranschlag mit einreicht. Falls ein Umzug besser ist Auch für den Umzug in eine Wohnung, die den Anforderungen des pflegebedürftigen Menschen entspricht, kann man einen Zuschuss erhalten. Falls in der neuen Wohnung noch Umbaumaßnahmen nötig sind, kann es dafür ebenfalls einen Zuschuss geben. Insgesamt kann man einen Zuschuss von höchstens Euro bekommen. 27

28 Ambulant betreute Wohngruppen Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen Gründungsmitglieder von ambulanten Wohngruppen können neben den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zur altersgerechten und barrierearmen Umgestaltung eine Förderung in Höhe von bis zu Euro für jeden Pflegebedürftigen erhalten. Der Gesamtbetrag ist pro Wohngruppe auf Euro begrenzt. Er wird bei Vorliegen von mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die betroffenen Pflegekassen aufgeteilt. Die Umgestaltung des Wohnraums kann bereits vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, erhalten einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich für Organisation und Sicherstellung der Pflege. Voraussetzungen: Verrichtung der Tätigkeiten durch eine Pflegekraft (Präsenzkraft) 28

29 Gemeinschaftliches Wohnen von mindestens drei Pflegebedürftigen Freie Wählbarkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen (= ambulante Betreuungsform) Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Manchmal wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig. In diesem Fall haben Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für den Pflegebedürftigen eine gute Pflege zu organisieren. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, wie lange er der Arbeit voraussichtlich fernbleiben wird. Bescheinigung für den Arbeitgeber Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung verlangen. Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, die Pflegeunterstützungsgeld (PUG) genannt wird. 29

30 Das PUG wird bis höchstens 10 Arbeitstage gezahlt. Es beträgt etwa 90 Prozent des Nettolohnes. Wichtig ist, dass während dieser Zeit Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Darauf hat die Person zu achten, die Leistungen in Anspruch nimmt. Die Beiträge müssen jeweils zur Hälfte von der Pflegeperson und der Pflegekasse bezahlt werden. Möglichkeit auch in kleinen Betrieben Eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung können Arbeitnehmer in allen Betrieben in Anspruch nehmen, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Kündigungsschutz. Es wird davon ausgegangen, dass sich in der Regel pro Angehörigen nur einmal eine plötzlich eintretende Pflegesituation ergibt, die eine kurzfristige Arbeitsverhinderung begründet. Pflegezeit Die Pflegezeit erlaubt es berufstätigen Personen, sich für eine bestimmte Zeit selbst um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Mit der Pflegezeit haben sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu sechs Monaten. 30

31 Während der Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Das Darlehen wird während der Pflegezeit in monatlichen Raten ausgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt nach Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten. Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, dass auf schriftlichen Antrag über das Darlehen und dessen Rückzahlung entscheidet. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase des pflegebedürftigen Familienmitglieds drei Monate weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Dies ist unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder sich zum Beispiel in einem Hospiz befindet. Voraussetzungen für die Pflegezeit Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer einen Anspruch, wenn sie einen nah verwandten Menschen mit Pflegestufe I,II oder III in häuslicher Umgebung pflegen möchten. Als nahe Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft 31

32 Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger Kinder; Adoptiv- oder Pflegekinder die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners Schwiegerkinder und Enkelkinder. Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber Gegenüber dem Arbeitgeber muss man die Pflegezeit schriftlich ankündigen, und zwar zehn Tage bevor man sie in Anspruch nimmt. Dabei muss man den Zeitraum und den Umfang nennen, den man für die Pflegezeit angedacht hat. Man kann sich auch teilweise freistellen lassen. In diesem Fall trifft man mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung darüber, wie die Arbeitszeit verringert und verteilt wird. Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ab Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit besteht Kündigungschutz. Nachweis für den Arbeitgeber Die Pflegebedürftigkeit des oder der nahen Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Pflegeeinstufung) oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung. 32

33 Ende der Pflegezeit Die Pflegezeit endet zum vorher festgelegten Zeitraum, aber spätestens nach sechs Monaten. Sie endet nach vier Wochen, nachdem eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. Beispiele dafür wären der Tod des Pflegebedürftigen, der Umzug ins Pflegeheim, aber auch finanzielle Gründe, zum Beispiel wenn die Pflegeperson wieder auf das Arbeitsentgelt angewiesen ist. Grundsätzlich gilt, dass man die Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden kann. Versicherungsschutz während der Pflegezeit Durch die unbezahlte Freistellung entfällt der Krankenund Pflegeversicherungsschutz der Pflegeperson. Ein Teil der verheirateten oder verpartnerten Beschäftigten sind familienversichert. Alle anderen können sich nur durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung versichern. Dazu leistet die Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist während der Pflegezeit durch die Pflegekasse sichergestellt. Zusätzlich hat die oder der pflegende Angehörige Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. 33

34 Familienpflegezeit Wenn Familienmitglieder (auch Kinder) über einen langen Zeitraum krank sind und gepflegt werden müssen besteht ein Rechtsanspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Während der Arbeitszeitreduzierung erhält der Arbeitnehmer eine Lohnvorausleistung. Zum Beispiel: Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 Prozent bezieht er Gehalt für eine Arbeitszeit von 75 Prozent. Nach der Pflegephase arbeitet er wieder 100 Prozent, erhält jedoch nur ein Gehalt für 75 Prozent Arbeitszeit. Auch in dieser Zeit kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Ab Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit besteht Kündigungsschutz. Die Familienpflegezeit ist erst für Unternehmen ab 25 Beschäftigten verpflichtend. Pflegezeit und Familienpflegezeit können zeitlich kombiniert werden, dürfen aber zusammen die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten. 34

35 Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung für die Pflegeperson übernehmen. Dazu muss man einen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen. Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung errechnet sich aus der Pflegestufe des pflegebedürftigen Menschen sowie aus dem wöchentlichen Zeitaufwand, den die ehrenamtliche Pflegeperson für die Pflege braucht. Die Mindestpflegezeit beträgt 14 Stunden wöchentlich. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus dem Gutachten zur Pflegeeinstufung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt: Die Pflegeperson ist nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig die Pflege wird mindestens 14 Stunden in der Woche in der häuslichen Umgebung ausgeübt der pflegebedürftige Mensch ist pflegeversichert der pflegebedürftige Mensch hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung die Pflege ist ehrenamtlich. Das heißt, die Vergütung für die Pflege übersteigt nicht die Höhe des Pflegegeldes. 35

36 Vollstationäre Pflege Für einen Teil der pflegebedürftigen Menschen kann die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht sichergestellt werden. Für sie ist die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim möglich. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der Kosten Die Pflegekasse bezahlt einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim, den so genannten Pflegesatz. Die Höhe des Betrags hängt von der Pflegestufe des pflegebedürftigen Menschen ab. Der Betrag, den die Pflegekasse zahlt, darf 75 Prozent des tatsächlichen Heimentgeltes nicht übersteigen. Zum Heimentgelt gehören der Pflegesatz, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten und die Investitionskosten. Der Betrag, den die Pflegekasse übernimmt, ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt. Pflegestufe 2015 Stufe I Stufe II Stufe III Euro Euro Euro In besonderen Härtefällen bis zu Euro 36

37 Kosten für den pflegebedürftigen Menschen Der pflegebedürftige Mensch muss den restlichen Teil der Kosten übernehmen: Kosten für Unterbringung und Verpflegung Investitionskosten der Einrichtung eventuell Kosten für besondere Komfortleistungen wie Telefongebühren. Bereitstellung von Hilfsmitteln Bei der vollstationären Pflege muss man klären, wie die Bereitstellung der notwendigen Hilfsmittel durch die Krankenkasse oder die Pflegeeinrichtung geregelt wird. Die Leistungen sind auch hier nach der jeweiligen Pflegestufe gestaffelt und werden monatlich bezahlt. Regelung für Menschen mit Behinderung Einige Menschen mit Behinderung sind in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tag und Nacht untergebracht und werden dort auch verpflegt. Sie erhalten einen Pauschbetrag von 10 Prozent der Heimkosten, höchstens jedoch 256 Euro monatlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die behinderte Person mindestens in die Pflegestufe I eingestuft worden ist. Vergütungszuschläge in stationären Pflegeeinrichtungen Stationäre Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf leistungsgerechte Zuschläge zur Pflegevergütung für die zu- 37

38 sätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner, zum Beispiel Ergotherapie, Seniorengymnastik, Gedächtnistraining. Befreiung von Zuzahlungen Befreiung bei der Krankenkasse Versicherte müssen zu den Leistungen der Krankenkasse jedes Jahr etwas dazu bezahlen. Dafür gibt es eine Belastungsgrenze: Die Zuzahlungen dürfen nicht mehr als 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen betragen; bei chronisch kranken Menschen nicht mehr als 1 Prozent. Das Einkommen der Familienangehörigen wird beim Berechnen der Belastungsgrenze mitberechnet. Wenn die Belastungsgrenze erreicht ist, kann man bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Jahr. Angefallene Kosten muss man der Krankenkasse mit Quittungen nachweisen. Hilfe zur Pflege Manchmal reichen die Leistungen der Pflegekasse und das persönliche Einkommen und Vermögen nicht aus, um die nötige Pflege zu bezahlen. In diesem Fall kann man einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Die Hilfe zur Pflege ist im Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) geregelt. 38

39 Den Antrag stellt man beim Fachdienst Soziales in der Kreisverwaltung in Bad Schwalbach. Nachdem man den Antrag gestellt hat, prüft das Amt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Hilfe zur Pflege kann folgende Leistungen umfassen: Häusliche Pflege Hilfsmittel Teilstationäre Pflege Kurzzeitpflege Stationäre Pflege Der Anspruch ist auch ohne Pflegestufe möglich Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege kann auch dann bestehen, wenn die zu pflegende Person vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung keine der drei Pflegestufen erhalten hat. 39

40 Kontakt: Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen können Sie sich gerne an uns wenden. So erreichen Sie uns: Pflegestützpunkt Heimbacher Straße Bad Schwalbach Sie finden uns im Kreishaus im Fachdienst Soziales Bauteil 1 im Erdgeschoss in den Büroräumen / Sprechzeiten: Mo bis Do bis Uhr Di bis Uhr Mi bis Uhr Individuelle Terminvereinbarungen sind möglich und können auch als Hausbesuch erfolgen Telefonsicher Erreichbarkeit: Mo bis Do Fr bis Uhr bis Uhr Ihre Ansprechpartner: Petra Nägler-Daniel Tel.: Jürgen Aurand Tel.: pflegestuetzpunkt@rheingau-taunus.de 40

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