Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

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1 Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. I. Anspruch entstanden 1. Wirksame Einigung Ein Vertragsschluss kommt durch zwei in Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme i. S. d. 145 ff. BGB, zustande. a) Angebot durch Auslegen der Uhr im Schaufenster Fraglich ist, ob bereits im Auslegen der Uhr im Schaufenster durch U ein wirksames Angebot gesehen werden kann. Ein Angebot ist eine Willenserklärung d.h. die Äußerung eines privaten Willens, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, durch die dem Empfänger ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Zustimmung (ein bloßes Ja. ) abhängt. Die Erklärung muss bereits alle wesentlichen Elemente des angestrebten Vertragstyps (die sog. essentialia negotii) beinhalten, das sind beim Kaufvertrag Kaufgegenstand, Kaufpreis und die Vertragsparteien. aa) Tatbestand Wie jede Willenserklärung besteht das Angebot aus einem äußeren und einem inneren Tatbestand. aa) Äußerer Tatbestand Fraglich ist, ob durch das Auslegen der Uhr im Schaufenster der äußere Tatbestand einer Willenserklärung erfüllt ist. Der äußere Tatbestand erfordert eine Kundgabe, die den Schluss auf das Bestehen eines Rechtsbindungswillens zulässt. Ob ein solcher Rechtsbindungswille vorliegt, ist dabei durch Auslegung nach den 133, 157 BGB (analog) zu ermitteln. Die Auslegung erfolgt dabei nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und aller Umstände des Einzelfalles. Maßgebend ist, ob ein objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers auf das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens schließen durfte (sog. Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont). Rechtsbindungswille fehlt insbesondere in Fällen einer bloßen invitatio ad offerendum, mithin dann, wenn der andere Teil nur dazu eingeladen oder aufgefordert werden soll, ein Angebot abzugeben. 1

2 Hier liegt eine konkludente Kundgabe vor. Der Schluss auf das Bestehen eines Rechtsbindungswillens ist allerdings zweifelhaft, da sich der U dann gegenüber jedem, der den Laden betritt und das Angebot annimmt, zum Verkauf ein und derselben Uhr verpflichten würde. In dem Fall würde er sich schadensersatzpflichtig machen, weil er seiner Verkäuferverpflichtung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (Verschaffung des Eigentums) nur einmal nachkommen kann. Daher ist aus Sicht eines objektiven Dritten im Wege der Auslegung nach den 133, 157 BGB nicht davon auszugehen, dass U zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hatte. Insofern handelt es sich bei der Auslage lediglich um die Aufforderung an Passanten, ein entsprechendes Angebot abzugeben (sog. invitatio ad offerendum). Anmerkung: Dieser Komplex kann auch etwas kürzer ausfallen, da im Sachverhalt lediglich davon die Rede ist, dass K die Uhr kauft. Allerdings kann die Erwähnung des Schaufensters ein Hinweis darauf sein, dass der Klausursteller Ausführungen zur invitatio ad offerendum sehen möchte. Dann müssen allerdings die Ausführungen zu den eigentlichen Willenserklärungen entsprechend knapp ausfallen. b) Angebot des K Ein Angebot ist aber in der Aussage von K zu sehen, die Uhr kaufen zu wollen. Dieses Angebot müsste aber auch wirksam sein. Problematisch ist, dass B erst 16 Jahre alt und folglich gem. 106 i.v.m. 2 beschränkt geschäftsfähig ist. aa) Einwilligungsvorbehalt ( 107 BGB) Gem. 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Einwilligungsvorbehalt). (1) Lediglich rechtlich vorteilhaft Hier war der Kauf wirtschaftlich sehr günstig. Statt der üblichen 100 Euro kostete die Uhr nur 60 ( Schnäppchen ). I. R. d. 107 BGB kommt es allerdings allein auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit an. Da der K durch den Kaufvertrag nach 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wird, ist das Rechtsgeschäft rechtlich nachteilig. Damit steht der Vertrag gem. 107 BGB unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Vertreter des K einwilligen. (2) Einwilligung der Eltern Eine vorherige Zustimmung der Eltern als gesetzlicher Vertreter des K ( 1629 Abs. 1 S. 1 BGB) in Form der Einwilligung gem. 182 Abs.1; 183 S. 1 BGB liegt hier nicht vor. bb) Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln ( 110 BGB) Hier könnte aber ein Sonderfall der Einwilligung i. S. d. 110 BGB eingreifen. Fraglich ist die rechtliche Qualifizierung der Einwilligung nach 110 BGB. Unabhängig davon, ob darin ein besonderer Anwendungsfall von 107 BGB zu sehen ist oder ob es sich um eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen handelt, müssen jedoch die Voraussetzungen des 110 BGB erfüllt sein. Hier hatte K den Kaufpreis noch nicht bezahlt und die vertragsgemäße Leistung somit noch nicht bewirkt. Damit liegen die Voraussetzungen des 110 BGB nicht vor und das Geschäft war zunächst gem. 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. 2

3 cc) Genehmigung der Eltern ( 108 Abs. 1 BGB) Gem. 108 Abs. 1 BGB hängt das weitere Schicksal des Vertrags von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab. Eine Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung ( 184 Abs. 1 BGB). Hier haben die Eltern ihre Genehmigung ausdrücklich verweigert. Der Vertrag ist damit endgültig unwirksam. II. Ergebnis U hat keinen Zahlungsanspruch gegen K aus 433 Abs. 2 BGB. Frage 2: A. Anspruch des U gegen K auf Herausgabe der Uhr aus 985 BGB U könnte als Eigentümer einen Herausgabeanspruch aus 985 BGB gegen K haben. Dann müsste U Eigentümer und K Besitzer ohne Recht zum Besitz sein (sog. Vindikationslage). I. Eigentum des U U war ursprünglich Eigentümer. Er könnte dieses Eigentum aber nach 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Achtung: Durch den Kauf einer Sache, also ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft, wird der Käufer keinesfalls automatisch auch Eigentümer (Abstraktionsprinzip). Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags auf schuldrechtlicher Ebene sagt deshalb auch noch nichts über die dingliche Rechtslage aus. Hinweis: Das dürft ihr nie falsch machen! Eine Missachtung des Abstraktionsprinzips nehmen einige Korrektoren zum Anlass, die Klausur nicht mehr weiter zu korrigieren und sofort als nicht bestanden zu werten. Also noch einmal: Durch den Kaufvertrag ändert sich die dingliche Rechtslage nicht. Kein Übergang des Eigentums durch den Kaufvertrag! Erst die dinglichen Erfüllungsgeschäfte (Übergabe und Übereignung der Kaufsache (Verkäufer) bzw. Zahlung des Kaufpreises (Käufer)) ändern die Rechtslage. Der K könnte demnach durch Einigung und Übergabe gem. 929 S. 1 BGB Eigentum an der Uhr erlangt haben. 1. Einigung Eine Einigung i. S. v. 929 S. 1 BGB erfordert wiederum zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine ausdrückliche Einigung liegt hier nicht vor. Hinweis: Diese ist im täglichen Leben aber auch eher selten, da sich der juristische Laie des Abstraktionsprinzips meistens nicht bewusst ist. Bei einem (Bar-)Kauf will der Käufer aber natürlich auch Eigentümer der Kaufsache werden und der Verkäufer will seiner Verpflichtung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB nachkommen. Somit kann hier von konkludenten Willenserklärungen, welche auf die dingliche Einigung gerichtet sind, ausgegangen werden. 3

4 2. Wirksamkeit der Einigung Der Wirksamkeit der Einigung könnte wiederum die beschränkte Geschäftsfähigkeit des K entgegenstehen. Gem. 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Einwilligungsvorbehalt). Da K durch die Verfügung Eigentum an der Uhr erlangen soll, ist die dingliche Einigung für K lediglich rechtlich vorteilhaft. Die schuldrechtliche Kaufvertragsverpflichtung bleibt bei dieser Betrachtung völlig außer Acht (Abstraktionsprinzip!). Die beschränkte Geschäftsfähigkeit des K steht der Wirksamkeit der Willenserklärung des K deshalb nicht entgegen. Eine Einigung liegt folglich vor. 3. Übergabe Der Eigentumserwerb gem. 929 S. 1 BGB erfordert des Weiteren eine Übergabe der Sache. Die Übergabe ist ein sog. Realakt, d. h. sie muss faktisch vorliegen, es sind keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen notwendig. Auf die Minderjährigkeit kommt es in diesem Zusammenhang also nicht an. Daher liegt hier auch eine Übergabe vor. 4. Einigsein Das Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe nach 929 S. 1 BGB liegt ebenfalls vor. 5. Berechtigung Die Berechtigung des U ist ebenfalls gegeben, da er als verfügungsberechtigter Eigentümer handelte. 6. Zwischenergebnis: Eigentum U hat sein Eigentum durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB an K verloren. Damit hat K Eigentum an der Taucheruhr erworben. Hinweis: Ein Minderjähriger kann also trotz Unwirksamkeit des Kausalverhältnisses Eigentum erwerben (Abstraktionsprinzip!). II. Ergebnis U hat keinen Herausgabeanspruch gegen K aus 985 BGB auf Herausgabe der Uhr. B. Anspruch des U gegen K auf Herausgabe der Uhr aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB U könnte aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB gegen K auf Herausgabe der Uhr haben. I. Etwas erlangt K müsste etwas erlangt haben. Etwas erlangt i. S. d. Bereicherungsrechts ist jeder Vermögensvorteil i. w. S. (Eigentum, Besitz, Buchpositionen und die Befreiung von einer Verbindlichkeit). K hat etwas i. S. v. 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB erlangt, nämlich das Eigentum und den Besitz an der Uhr. 4

5 II. Durch Leistung K müsste das Eigentum und den Besitz durch Leistung des U erlangt haben. Unter Leistung versteht die ganz h. M. jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier wollte U in Erfüllung seiner vermeintlichen kaufvertraglichen Verpflichtung das Eigentum und die Sachherrschaft auf K übertragen. Dies stellt eine Leistung i. S. d. 812 BGB dar. III. Ohne Rechtsgrund Die Leistung müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Der Kaufvertrag ist unwirksam (s. o.), so dass es an einem wirksamen Kausalverhältnis, mithin an einem Rechtsgrund fehlt. Die Leistung erfolgte demnach ohne Rechtsgrund. IV. Rechtsfolge Rechtsfolge ist die Herausgabe des Erlangten, also die Wiedereinräumung des Besitzes und die Rückübertragung des Eigentums durch K an V. V. Ergebnis U kann die Uhr von K nach 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB kondizieren. Abwandlung 1: A. Anspruch des U gegen K auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB Ein Anspruch des U gegen K auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB setzt wiederum einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Die entsprechenden Willenserklärungen liegen zwar vor (s. o.), allerdings war der K nach 104 Nr. 1 BGB geschäftsunfähig. Rechtsfolge ist, dass im Gegensatz zur beschränkten Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht schwebend unwirksam, sondern gem. 105 Abs. 1 BGB nichtig ist. Eine Genehmigung durch die gesetzlichen Vertreter kommt nicht in Betracht, da 108 BGB nicht für die 104, 105 BGB gilt. Der Kaufvertrag ist folglich unwirksam. U hat daher wiederum keinen Anspruch gegen K aus 433 Abs. 2 BGB. B. Anspruch des U gegen K auf Herausgabe der Uhr aus 985 BGB Ein Herausgabeanspruch könnte sich aus 985 BGB bei Vorliegen einer Vindikationslage ergeben. I. Eigentum des U U war ursprünglich Eigentümer der Uhr. K könnte durch Einigung und Übergabe gem. 929 S. 1 BGB Eigentum an der Uhr erlangt haben. Die Einigung i. S. v. 929 S. 1 BGB erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme i. S. d. 145 ff. BGB). Die dingliche Einigungserklärung des K war allerdings nach 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB nichtig. Damit konnte er kein Eigentum erwerben. II. Besitz des K 5

6 K ist Besitzer i. S. d. 854 BGB. III. Kein Recht zum Besitz i. S. d. 986 BGB Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor, d. h. ein Recht zum Besitz i. S. d. 986 BGB hat K nicht. IV. Ergebnis U kann die Uhr von K nach 985 BGB herausverlangen. C. Anspruch des U gegen K auf Herausgabe der Uhr aus 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB U könnte daneben auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB gegen K auf Herausgabe der Uhr haben. Der U kann die Uhr von K nach 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB kondizieren (s. o.). Der Anspruch nach 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB richtet sich dabei nur auf den Besitz und nicht auf das Eigentum, da K kein Eigentum erlangt hat (s. o.). Abwandlung 2: A. Anspruch des Z gegen K auf Herausgabe der Uhr aus 985 BGB Ein Herausgabeanspruch könnte sich aus 985 BGB bei Vorliegen einer Vindikationslage ergeben. I. Eigentum des Z Z als Anspruchsteller müsste Eigentümer der Taucheruhr sein. 1. Ursprünglich Ursprünglich war Z Eigentümer. 2. Eigentumsverlust durch den Diebstahl Ein Eigentumsverlust des Z tritt durch den Diebstahl der Uhr durch U nicht ein. Auch der bestohlene Eigentümer bleibt weiterhin Eigentümer. Hinweis: Das ist so selbstverständlich, dass es in einer Klausur nicht erwähnt werden muss. Hier steht es nur einmal der Vollständigkeit halber. 3. Eigentumsverlust durch Übereignung des U an K Z könnte sein Eigentum allerdings durch die Übereignung von U an K verloren haben. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Erwerbstatbestand der 929 ff. BGB im Verhältnis zwischen U und K vorliegt. a) Einigung, Übergabe und Einigsein zwischen U und K nach 929 S. 1 BGB 6

7 Die Voraussetzungen des 929 S. 1 BGB mit Einigung, Übergabe und Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe zwischen dem U und dem K liegen vor (s. o. im Ausgangsfall). b) Berechtigung des U U müsste auch mit Berechtigung zur Eigentumsverschaffung gehandelt haben. Berechtigt zur Eigentumsübertragung ist der verfügungsberechtigte Eigentümer und derjenige, der vom Eigentümer zur Eigentumsübertragung ermächtigt wurde ( 185 BGB). Der U war weder Eigentümer noch vom Eigentümer Z in irgendeiner Art und Weise ermächtigt. Ihm fehlte daher die Berechtigung. In Betracht kommt allerdings ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den 932 ff. BGB. Vorliegend könnte der K das Eigentum gutgläubig nach 932 Abs. 1 S. 1 BGB erworben haben. Die Gutgläubigkeit (vgl. 932 Abs. 2 BGB) des K kann vorliegend dahinstehen, da ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach 932 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb nicht möglich ist, weil die Sache dem Z gestohlen wurde. Der Eigentumserwerb des K scheitert an 935 BGB, da die Sache dem Eigentümer Z gestohlen worden war. Ein Eigentumserwerb des K in Abwandlung 3 ist somit nicht möglich. 4. Zwischenergebnis Eigentum Z als Anspruchsteller ist Eigentümer der Uhr. II. Besitz des K Der Anspruchsgegner K ist Besitzer der Uhr. III. K hat kein Recht zum Besitz K hat auch kein Recht zum Besitz i. S. d. 986 BGB. IV. Ergebnis U kann die Uhr von K nach 985 BGB herausverlangen. 7

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