Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren. Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien

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1 Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien Seite

2 Inhalt Einleitung Raumordnungssystematik Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumordnung Baurechtliche Verfahren Baurechtliche Auflagen Seite

3 Einleitung Konfliktreiche Siedlungsentwicklung, insbesondere in Gefährdungsbereichen Kritik an der Raumplanung und Baubewilligungspraxis Grundlagen: Studien für die ÖROK und das Lebensministerium Verallgemeinernde Darstellung von Länderregelungen Eingeschränkter Themenbereich angesichts komplexer Zusammenhänge Gefahrenabwehr als zentrales und traditionelles Anliegen der Raumordnung Seite

4 Planungsphasen und -schichten Seite

5 Raumplanungssystematik Raumordnungsgrundsätze und -ziele in den ROG s als Vorgaben Umsetzung durch unterschiedliche Instrumente und Maßnahmen auf überörtlicher Ebene auf örtlicher Ebene Vor allem hoheitliche Planungsmaßnahmen (Beschränkung) Nutzungsbeschränkungen als präventive Schutzmaßnahmen Kaum aktive Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder -verringerung Die Umsetzung der raumplanerischen Festlegungen erfolgt im Bauplatzerklärungsverfahren sowie Baubewilligungsverfahren bei konkreten Bauvorhaben Seite

6 Raumordnungsgrundsätze und -ziele Schutz vor Naturgewalten ist eine zentrale Raumordnungsaufgabe Die meisten ROG s enthalten spezielle Ziele bezüglich Naturgefahren. TROG: die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren Grundsatz der finalen Determinierung bietet einen Ermessensspielraum Inwieweit bei Zielkonflikten dem Schutz vor Naturgefahren Priorität zukommt, ist nicht eindeutig abzuleiten Empfehlung: Konkretere und umfassendere Ziele bezüglich Freihaltung von Gefährdungs- und Retentionsräumen Grundsätzliches Freihalten von Gefährdungsbereichen Seite

7 Überörtliche Raumplanung Überörtliche Raumpläne sind nach den ROG s zu erstellen, mit Informations- und Bindungswirkung (für örtl. Raumpläne) Keine gesetzlichen Verpflichtungen für Festlegungen in überörtlichen Raumplänen bezüglich Naturgefahren Festlegungen sind nicht ausgeschlossen, Maßnahmen gegen Naturkatastrophen zählen aber nicht zu den Kerninhalten Dies gilt weder für planerische Festlegungen, z.b. in Form von überörtlichen Bauverbotsbereichen, noch für die Ersichtlichmachung von Gefährdungsbereichen Seite

8 Verdünnte Planungsdichte in Alpinregionen Seite

9 Örtliche Raumplanung Instrumente der örtlichen Raumplanung sind: Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Örtliches Entwicklungskonzept Strategisches Instrument mit langfristigem Planungshorizont Keine gesetzliche Verpflichtung für Maßnahmen in Gefährdungsbereichen Gemeinden können Ziele und Maßnahmen festlegen, insb. im Siedlungskonzept (Anordnung von Bauland) Freiraumkonzept (Grünzonen, Siedlungsgrenzen) Seite

10 Empfehlungen Langfristig verbindliche Nutzungsbeschränkungen auf allen Planungsebenen Intensive Abstimmung überörtlicher und örtlicher Raumpläne mit den relevanten Fachplanungen Konkretisierung von Maßnahmen bezüglich Abwehr von Naturgefahren in überörtlichen und örtlichen Raumplänen Eigene (über)regionale Flächenkategorien zur Sicherung von Gefährdungs- und Retentionsräumen Ersichtlichmachung von Gefährdungsbereichen in allen hoheitlichen Raumplänen Seite

11 Flächenwidmungsplan Der Flächenwidmungsplan kann durch Nutzungsbeschränkungen dazu beitragen, dass in Gefährdungsbereichen nicht gebaut wird Aktive Maßnahmen sind durch den Flwp nur mittelbar möglich; geringe Möglichkeiten in den (Bau-)Bestand einzugreifen Inhalte: Kenntlichmachungen und Widmungen Kenntlichmachungen: Gefährdungsbereiche sind einzutragen In einigen Ländern sind die zu ersichtlich machenden Gefährdungsbereiche detailliert im ROG aufgezählt Unterscheidungen bezüglich (Bauland-)Widmungen: Beschränkungen für Neuausweisung von Bauland Beschränkungen für gültige (Bauland-)Widmungen Beschränkungen für Grünland(sonder)widmungen Seite

12 Widmungsbeschränkungen Voraussetzung für eine Baulandwidmung ist nach allen ROG s eine Eignung der Flächen Nicht als Bauland dürfen Gebiete festgelegt werden, die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, u. ä. liegen Die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flwp ist bei einem Widerspruch zu versagen Ermessensentscheidungen in der Planungspraxis Absolute Widmungsverbote für Bauland sind selten: HQ-30- Bereiche Rote Gefahrenzonen Seite

13 Widmungsverbot im Bauland Bundesland Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Gesetzesstelle 14 Abs. 1 Bgld RplG 3 Abs. 1 lit. b Ktn GplG 15 Abs. 3 NÖ ROG 21 Abs. 1 Oö ROG 17 Abs. 5 lit b Slbg ROG 23 Stmk Abs. 1 Z. 1 Stmk ROG 37 Abs. 1 lit. a TROG 13 Abs. 2 lit a Vlbg RplG -- Bestimmungen Gebiete, die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Bodenverhältnisse oder der Hochwassergefahr nicht für die Bebauung eignen Gebiete im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren u. ä. Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdete Flächen Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Stein-schlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen Flächen im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag und dergleichen Grundflächen, die auf Grund der natürlichen Voraussetzungen (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Klima, Steinschlag, Lawinengefahr u. dgl.) von einer Verbauung ausgeschlossen sind Grundflächen, soweit sie insb. unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind Flächen, die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag-, Rutschgefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen -- Seite

14 Planermessen in Gefährdungsbereichen Ermessensentscheidungen durch Unbestimmte Begriffsbestimmungen Ausnahmeregelungen in Gefährdungsbereichen Ausgenommen vom Baulandwidmungsverbot sind ua.: Flächen für standortgebundene Bauwerke Flächen innerhalb geschlossener Ortsgebiete wenn Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar sind Empfehlungen: Widmungsverbote für Bauland jedenfalls in roten Gefahrenzonen sowie in HQ-30-Bereichen Reduzierung der Ausnahmen für Baulandwidmungen Seite

15 Gewidmetes Bauland Gewidmetes Bauland stellt einen Konfliktfall dar Bei Baulandwidmungen unterscheiden die ROG s zwischen: bebautem Bauland (geringer planerischer Spielraum) unbebautem Bauland (mehrere Regelungsansätze) Maßnahmen für unbebautes Bauland können sein: Allgemeine Bestimmungen für Planänderungen Verpflichtungen zur Rückwidmung (unterschiedliche Entschädigungsregelungen) Bausperren, Aufschließungsgebiete Empfehlungen: Verstärkte Maßnahmen zur Reduzierung von unbebautem Bauland in Gefährdungsbereichen Seite

16 Naturgefahren im Baurecht Unterschiedliche Grundlagen für das Baurecht der Länder Erhebliche Differenzierungen bezüglich Terminologie sowie materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen Eingeschränkter Anwendungsbereich der Bauordnungen Ausnahmen aus kompetenzrechtlichen Gründen; Ausnahmen, weil öffentliche Interessen durch andere Rechtsvorschriften Berücksichtigung finden Ausnahmen für Bagatellanlagen Empfehlungen: Verstärkte Abstimmungen im Baurecht In Gefährdungsbereichen sollten möglichst wenige Bauvorhaben vom Geltungsbereich der Bauordnungen ausgenommen werden Seite

17 Baurechtliche Verfahren Berücksichtigung planungsrechtlicher Vorgaben Im Baurecht sind Verfahren zu unterscheiden, die sich beziehen auf den Bauplatz und dessen Eignung für eine Bebauung auf konkrete Bauvorhaben - Bewilligungspflichtige Bauvorhaben - Anzeigepflichtige Bauvorhaben - Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben Die Abgrenzung zwischen den einzelnen Verfahrenschritten ist teilweise nur (noch) schwer möglich Empfehlungen: In Gefährdungsbereichen sollte das Ermessen der Baubehörde durch eindeutige und präzise Vorgaben eingeschränkt sein Seite

18 Eignungskriterien für Grundstücke Im Bauverfahren erfolgt zunächst eine Prüfung der Eignungskriterien des Grundstückes: Vorprüfung, Bauplatzerklärung Baubewilligungsverfahren Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben wird festgestellt, ob die Bauführung entsprechen: raumordnungsrechtlichen Regelungen sowie baurechtlichen Anforderungen (Grobprüfung, insbesondere Beeinträchtigung durch Naturgefahren) Empfehlungen: In Gefährdungsbereichen mit einem hohen Gefahrenpotential sollten Bauplatzerklärungen nicht zulässig sein Sachverständige sollten beizogen werden Seite

19 Anzeige- und vereinfachte Bauverfahren Die Bauordnungen bestimmen für bestimmte Bauvorhaben (geringes öffentliches Interesse) Verfahrenserleichterungen: Traditionelle Anzeigeverfahren Mischverfahren Auch wenn die Prüfpflicht eingeschränkt ist, sind in der Regel die bau- und planungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten Empfehlung: Dennoch sollte die Errichtung von Gebäuden in Gefährdungsbereichen nicht im traditionellen Anzeigeverfahren möglich sein Seite

20 Baurechtliche Auflagen Auflagen und Bedingungen werden häufig bei Bauvorhaben in Gefährdungsbereichen vorgeschrieben Vielfach enthalten die Bauordnungen allgemeine Bestimmungen für die Festlegung von Auflagen (kein Bezug zu Naturgefahren) Erheblicher Ermessenspielraum der Baubehörde Teilweise sind nachträgliche Auflagen möglich bzw. verpflichtend ( Durchbrechung der Rechtskraft eines Baubescheides ) Empfehlungen: Bauordnungen sollten klare Vorgaben für Auflagen formulieren, um zu vermeiden, dass durch Auflagen das Bauverbot in Gefährdungsbereichen umgangen wird Auflagen sollten nachträglich vorgeschrieben werden können, um auf (neue) Gefährdungen zu reagieren Seite

21 Bautechnische Bestimmungen Bei der Auflistung der bautechnischen Anforderungen fällt auf, dass Naturgefahren selten unmittelbar Berücksichtigung finden Teilweise umfangreiche Bestimmungen gegen das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit und für mechanische Festigkeit und Standsicherheit Nur einzelne Bauordnungen enthalten spezielle bautechnische Bestimmungen, wobei va. die Fußbodenoberkante geregelt wird Empfehlungen: Bauordnungen sollten bautechnische Mindeststandards für Bauten in Gefährdungsbereichen vorgeben Naturgefahren sollten als Anforderungen bei bautechnischen Bestimmungen Berücksichtigung finden Seite

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