(DMP COPD) (Verbände der Krankenkassen)

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1 (Verbände Krankenkassen) 1/69 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte (BKK) Eintrachtweg Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) KNAPPSCHAFT Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab:

2 Inhaltsverzeichnis Präambel (Verbände Krankenkassen) 2/69 Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinieren Vertragsarzt) 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte 6 Überprüfung Teilnahmevoraussetzungen Vertragsärzte 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme Vertragsärzte 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte

3 (Verbände Krankenkassen) 3/69 Abschnitt VII Übermittlung Dokumentation an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle 22 Dokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft 31 Gemeinsame Einrichtung 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X 33 Evaluation Evaluation Abschnitt XI Vergütung und Abrechnung 34 Vergütung/Abrechnung Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel

4 (Verbände Krankenkassen) Präambel 4/69 Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (nachfolgend Disease-Management-Programme, DMP, genannt) nach 137f SGB V, die auf - Risikostrukturausgleichsverordnung in Fassung Artikel 1d und 1e des Gesetzes zur Stärkung Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) vom 04. April 2017 (nachfolgend RSAV genannt) sowie - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Zusammenführung Anforungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Anforungen-Richtlinie, DMP-A-RL) vom 20. März 2014 in Fassung vom 19. Oktober 2017 und - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforlichen personenbezogenen Daten nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP- AF-Richtlinie) vom 19. Juli 2012 beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Verbände Krankenkassen und die folgenden Vertrag zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms für Versicherte mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (nachfolgend COPD genannt). Der Verbesserung Versorgung von Patienten mit COPD insbesone in Struktur pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Die chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/o Rehabilitationsmaßnahmen insbesone in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei ein sektorübergreifen Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Patienten mit COPD können durch Selbstmanagement und eine Verhaltensänung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren diese Krankheit auslösende Faktoren vermeiden und durch körperliches Training den Krankheitsverlauf erheblich beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen.

5 (Verbände Krankenkassen) 5/69 Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele Vereinbarung (1) Ziel Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit COPD. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme Versicherten am in Region hin. (2) Die Ziele und Anforungen an das sowie die medizinischen Grundlagen sind in DMP-A-RL festgelegt. Die Therapie dient Steigerung Lebenserwartung sowie Erhaltung und Verbesserung COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen am Vertrag teilnehmenden Versicherten anzustreben: Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.b. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag und - einer raschen Progredienz Erkrankung bei Anstreben bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung unerwünschten Wirkungen Therapie; Reduktion COPD-bedingten Letalität und adäquate Behandlung Komorbiditäten.

6 (Verbände Krankenkassen) 2 Geltungsbereich 6/69 (1) Diese Vereinbarung gilt für niegelassene Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V sowie Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten AOK Nordost, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK- Regionen gelten, sofern die zuständige AOK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 2. IKK-Versicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. jeweilige Landesverband für alle Versicherten entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen

7 (Verbände Krankenkassen) 7/69 unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 3. bundesweit Versicherten Ersatzkassen, BKKn, Landwirtschaftlichen Krankenkasse und KNAPPSCHAFT, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages sind die DMP-A-RL, die DMP-AF-RL und die RSAV in jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Anlagen, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen Anlage 11 Ziffer 1 und Anlage 2 i.v.m. Anlage 12 DMP-A-RL. Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinieren Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinieren Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß 73 Abs. 1a Satz 1 SGB V an hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforungen an die Strukturqualität nach Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. Auch nach 4 qualifizierte Facharzt kann im Ausnahmefall koordinieren Vertragsarzt sein, insbesone für die Versicherten, - die bereits vor Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden sind o - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforlich ist. In diesem Fall hat Facharzt nach 4 (für diese Versicherten) die Aufgaben gemäß Absatz 3 in entsprechen Weise zu erfüllen.

8 (Verbände Krankenkassen) 8/69 Im Ausnahmefall kann die auch weitere, an fachärztlichen Versorgung gem. 73 Abs. 1a Satz 2 SGB V teilnehmende, Fachärzte für Innere Medizin als koordinierende Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen, wenn in einem Mittelbereich für die an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 % unterschritten wird o in einem Mittelbereich weniger als 75 % an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Fachärzte nach Satz 4 müssen mindestens 20 Patienten in dauerhafter Mitbehandlung (mindestens 2 Quartale) betreuen und insbesone auch die speziellen Voraussetzungen gem. Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. (3) Zu den Pflichten koordinierenden Vertragsärzte gehören insbesone: 1. die Koordination Behandlung von Versicherten, insbesone von jenen, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 2. die Koordination Behandlung Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung aner am Programm teilnehmen Vertragsärzte und Leistungserbringer unter Beachtung nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 Anlage Versorgungsinhalte, 3. die Information, Beratung und Einschreibung Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung Dokumentationen gem. Anlage 2 i.v.m. Anlage 12 DMP-A-RL in elektronischer Form, nachfolgend Anlage Dokumentation genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art elektronischen Datenübermittlung ist gegenüber schriftlich anzuzeigen, 4. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit eine Genehmigung zur Schulung durch die vorliegt, bzw. die Veranlassung Durchführung Schulung,

9 (Verbände Krankenkassen) 9/69 6. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte genannten Indikatoren eine Überweisung an ane an diesem Vertrag teilnehmende Vertragsärzte entsprechend Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet koordinierende Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Vorliegen einer unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, am im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD vorzunehmen; die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzuforn und zu dokumentieren, 9. bei Vorliegen einer in Ziffer Anlage Versorgungsinhalte genannten Indikation Prüfung Notwendigkeit und ggf. Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX in einer am teilnehmenden Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen, 10. im Falle des Wechsels des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 dem neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Versicherten auf Anforung alle einschlägigen Befunddaten zu übergeben. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Fachärzte für

10 (Verbände Krankenkassen) 10/69 Innere Medizin mit Berechtigung zum Führen Schwerpunktbezeichnung Pneumologie und/o Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde o Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung (nachfolgend Fachärzte genannt), soweit sie die Voraussetzungen nach Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP COPD erfüllen. (3) Zu den Pflichten nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesone: 1. die Mit- und Weiterbehandlung teilnehmenden Versicherten unter Beachtung in 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit die Genehmigung zur Schulung durch die vorliegt, 4. die Überweisung an ane Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.6 Anlage Versorgungsinhalte per Definitionsauftrag. Im Übrigen entscheidet Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/o Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind quartalsweise an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen zu übermitteln, 6. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung Dokumentation, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, am teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur sowie Unterrichtung des koordinierenden Vertragsarztes; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Überweisung an ane Vertragsärzte o Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie

11 (Verbände Krankenkassen) 11/69 z.b. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzuforn und zu dokumentieren. 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinieren Vertragsarzt nach 3 und/o als Facharzt nach 4 gegenüber schriftlich auf Teilnahmeerklärung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zur Teilnahme am bereit. 6 Überprüfung Teilnahmevoraussetzungen Vertragsärzte Die prüft, ggf. unter Einbeziehung ihrer Qualitätssicherungskommission, die Erfüllung Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturqualitäten Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt bzw. Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor und erteilt den gemäß 3 teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten und den nach 4 teilnehmenden Fachärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag, wenn sie die in den vorgenannten Anlagen aufgeführten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Sie überprüft jährlich, ob die Strukturvoraussetzungen noch vorliegen. 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme Vertragsärzte (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich Teilnahmebestätigung durch die, mit dem Tag Einschreibung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die bestätigt. Die Formulare für die Teilnahmeerklärung Vertragsarzt werden von den Verbänden Krankenkassen gemeinsam zur Verfügung gestellt. Die stellt diese den teilnahmewilligen Vertragsärzten zur Verfügung.

12 (Verbände Krankenkassen) 12/69 (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses o Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Verzeichnis teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 8 Abs. 1 zukommen lassen, um gegebenenfalls einen Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 vorzunehmen. (5) Die Teilnahme am Programm endet bzw. ruht mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen Teilnahme an vertragsärztlichen Versorgung durch die. 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 3 und 4 führt die ein Verzeichnis. Die stellt dieses Verzeichnis den Verbänden Krankenkassen und Gemeinsamen Einrichtung nach 31 bei je Änung, insbesone zu Eintritt und Austritt Vertragsärzte, in elektronischer Form entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD unverzüglich zur Verfügung. (2) Über die teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach 108 bzw. 111 SGB V führen die Verbände Krankenkassen ein Verzeichnis gemäß Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer. Die Verzeichnisse nach Satz 1 stellen die Verbände Krankenkassen mit je Änung online zur Verfügung. Die stellt die Verzeichnisse den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung. (3) Das zusammengefasste Verzeichnis nach Absatz 1 und 2 entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und

13 (Verbände Krankenkassen) 13/69 Leistungserbringer wird dem Bundesversicherungsamt (BVA) bei Antrag auf Akkreditierung und nach Akkreditierung alle 5 Jahre sowie auf Anforung von den Verbänden Krankenkassen in aktualisierter Form vorgelegt. Auf Anforung stellen die teilnehmenden Krankenkassen das Verzeichnis jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (4) Weiterhin wird das Verzeichnis nach Absatz 1 folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die, 2. auf Wunsch den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten, insbesone bei Neueinschreibung durch den koordinierenden Vertragsarzt bzw. durch die leistungspflichtige Krankenkasse und 3. Datenstelle nach 21 durch die. Daneben kann das Verzeichnis nach Absatz 1 mit Zustimmung Vertragsärzte auch veröffentlicht werden. Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Die medizinischen Anforungen sind in Anlage Versorgungsinhalte definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen Anlage 11 Ziffer 1 DMP-A-RL. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesone diese Versorgungsinhalte zu beachten, soweit en Inhalte Gegenstand des Leistungskataloges Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Soweit die Vorgaben Inhalte ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein.

14 (Verbände Krankenkassen) Abschnitt IV Qualitätssicherung 14/69 10 Grundlagen und Ziele Grundlage Qualitätssicherung sind die in Anlage Qualitätssicherung genannten Ziele bzw. Indikatoren. Zu diesen gehören insbesone die: 1. Einhaltung Anforungen gemäß 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s.d. 12 SGB V, 3. Einhaltung Kooperationsregeln Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 Anlage Versorgungsinhalte, 4. Einhaltung vereinbarten Anforungen an die Strukturqualität gemäß den 3, 4 und 19, 5. aktive Teilnahme Versicherten. 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend 2 DMP-A-RL sind diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage Qualitätssicherung DMP COPD zur Erreichung Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend 2 DMP-A-RL insbesone: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Reminsysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, 2. strukturiertes Feedback auf Basis Dokumentationsdaten für die koordinierenden Vertragsärzte mit Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; ggf. ergänzt durch gemeinsame Aufarbeitung in strukturierten Qualitätszirkeln, 3. Maßnahmen zur Förung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative Versicherten, 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten.

15 (Verbände Krankenkassen) 15/69 (3) Zur Auswertung werden die in Anlage Qualitätssicherung DMP COPD fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus Anlage Dokumentation ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur Qualitätssicherung und en Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in Regel jährlich zu veröffentlichen. 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen dieses DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die im Programm festgelegten Anforungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verspätete Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation, 2. Aufforung durch die zur Einhaltung vertraglichen Verpflichtungen, 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 nach Anhörung übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes befristete Aussetzung Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung (z.b. bei Nichteinhaltung medizinischen Inhalte), 4. hält Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die im Einvernehmen mit den Verbänden Krankenkassen.

16 (Verbände Krankenkassen) Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung des Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 16/69 (1) Versicherte teilnehmenden Krankenkassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gleichzeitig im DMP Asthma eingeschrieben sind, können auf freiwilliger Basis an Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend Anlage Versorgungsinhalte Ziffer 1.2 auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung und 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesone darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft o von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Wirufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. (2) Darüber hinaus hat Versicherte folgende spezielle Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen. Für die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines folgenden Kriterien erforlich. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein.

17 (Verbände Krankenkassen) 17/69 - Nachweis Obstruktion bei FEV1/VC < 70 % nach Bronchodilatation, - Nachweis einer Atemwegswistandserhöhung o einer Lungenüberblähung o einer Gasaustauschstörung bei Patienten mit FEV1/VC 70 % und einer radiologischen Untersuchung Thoraxorgane, die eine ane die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. Versicherte unter 18 Jahren können nicht in das eingeschrieben werden. Besteht neben COPD ein Asthma bronchiale, sollte in Abhängigkeit des Krankheitsverlaufs behandelnde Vertragsarzt abwägen, welche beiden Diagnosen als vorrangig einzustufen ist. Demnach ist auch die Entscheidung für die Einschreibung in das jeweilige DMP zu treffen. (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. Wenn Versicherte an mehreren in DMP-Richtlinie bzw. DMP-A-RL genannten Erkrankungen leidet, kann er mit Ausnahme des DMP Asthma an mehreren Behandlungsprogrammen teilnehmen. Die jeweilige Krankenkasse bestimmt, welcher Versichertengruppe gem. 267 Abs. 2 SGB V Versicherte zuzuordnen ist. 14 Information und Einschreibung (1) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung koordinierenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL in geeigneter Weise, insbesone durch die Anlagen Datenschutzinformation DMP COPD und Patienteninformation, über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß DMP-A-RL bzw. RSAV informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme Informationen auf Teilnahmeerklärung. (2) Die koordinierenden Vertragsärzte informieren entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL ihre nach 13 teilnahmeberechtigten Patienten über die medizinische Zielstellung dieses DMP. Diese Versicherten können sich mit Teilnahme- und Einwilligungs-

18 (Verbände Krankenkassen) 18/69 erklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das sind neben Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständige, maschinell verwertbare, erstmalig erstellte Dokumentation Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation (im Folgenden Erstdokumentation genannt) und 2. auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesone erklärt koordinierende Vertragsarzt, dass er geprüft hat, ob sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Patienten- und Datenschutzinformation, sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherten) und adressierten Freiumschläge werden von den beteiligten Verbänden Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (4) Mit Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn gewählte koordinierende Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die vollständige und unterschriebene Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten in Papierform sowie die Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation elektronisch an die Datenstelle gemäß 21 weiterleitet. (5) Versicherte, die an mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sollten sich für nur einen koordinierenden Vertragsarzt entscheiden, um die Koordination und Synchronisation mehrerer Programme sicherstellen zu können. Die koordinierenden Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken darauf hin.

19 (Verbände Krankenkassen) 19/69 (6) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das einschreiben. In diesem Fall wird Versicherte nach vollständigen Unterzeichnung Teilnahme- und Einwilligungserklärung von Krankenkasse an seinen behandelnden Vertragsarzt, sofern dieser am teilnimmt, verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Absatz 3 erstellt und weitergeleitet werden. (7) Nachdem Krankenkasse alle Einschreibeunterlagen entsprechend Absatz 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am unter Angabe des Eintrittsdatums. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassen Information über das DMP entsprechend 3 Abs. 1 DMP-A-RL und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage Datenschutzinformation ) erklärt sich Versicherte gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte zur Teilnahme an diesem DMP bereit und willigt einmalig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 16 Beginn und Ende Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am beginnt, vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß 14 Absatz 7, mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Absatz 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 14 Absatz 7 und übersendet unverzüglich eine neue o entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen.

20 (Verbände Krankenkassen) 20/69 (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme kündigen und/o seine Einwilligung jezeit gegenüber Krankenkasse wirufen. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag 1. des Endes Programmzulassung nach 137g Abs. 3 SGB V, 2. des Eingangs Kündigung bei Krankenkasse, sofern Versicherte keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, 3. des Eingangs des Wirufs zur Einwilligungserklärung bei Krankenkasse, 4. des Kassenwechsels bzw. des Endes Mitgliedschaft bei Krankenkasse (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation für diesen Versicherten erstellt wird.), 5. letzten Dokumentation, wenn Versicherte innerhalb von zwölf Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat und 6. letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinan folgende quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen Anlage Dokumentation nicht innerhalb von 6 Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes übermittelt wurden. Darüber hinaus endet die Teilnahme des Versicherten, wenn er die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird die Beendigung Teilnahme mit Zugang Bestätigung nach Satz 1 wirksam. Die Änung auf elektronischen Gesundheitskarte ist durch die zuständige Krankenkasse unverzüglich rückgängig zu machen o dem Versicherten eine ane elektronische Gesundheitskarte zu übergeben. Im Falle Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen.

21 (Verbände Krankenkassen) 21/69 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes (1) Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation und sendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Nach Eingang vollständigen Unterlagen soll auch bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von Krankenkasse informiert werden. (2) Unter dem Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes wird auch die Konstellation verstanden, in koordinierende Facharzt bei einer Stabilisierung des Zustandes eine Überweisung an den Hausarzt entsprechend Ziffer Satz 2 Anlage Versorgungsinhalte vornimmt. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln jeweils innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Dokumentationsquartals online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Näheres dazu regeln die Vertragspartner im Datenstellenvertrag. Abschnitt VI - Schulungen und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die Krankenkassen bzw. en Verbände und die informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des und innerhalb in 137g Abs. 2 SGB V genannten Fristen insbesone auch über Änungen DMP-A-RL. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die

22 (Verbände Krankenkassen) 22/69 zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnehmenden Vertragsärzte bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Informationen auf ihrer Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Eine Informationsveranstaltung für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte soll Erreichung vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesone bezüglich sektorübergreifenden Zusammenarbeit und Einschreibekriterien gem. 13 ab. Die Information Vertragsärzte über die Ziele und die Inhalte des Behandlungsprogramms entspricht den Inhalten DMP-A-RL. Die Vertragspartner definieren Anforungen an die für das DMP COPD relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmen Vertragsärzte. (3) Die im Rahmen Strukturqualität geforten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber einmal jährlich nachzuweisen. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren entsprechend den Anlagen Patienteninformation, und Datenschutzinformation ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte des sowie die mit Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Patientenschulungen dienen Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der koordinierende Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehen Folge- und Begleiterkrankungen, ob Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen

23 (Verbände Krankenkassen) 23/69 profitieren kann. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Der bestehende Schulungsstand Versicherten ist, insbesone bei Teilnahme an mehreren DMP, zu berücksichtigen. (3) Zur Schulung berechtigt sind Vertragsärzte, die gemäß Anlage Strukturqualität Schulungsarzt hierzu befähigt sind. Die Überprüfung dieser Strukturqualität und die Erteilung erforlichen Genehmigungen erfolgen entsprechend 6 durch die. (4) In die jeweiligen Schulungsprogramme gemäß Anlage Patientenschulung, welche in jeweils gültigen und vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten werden, sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesone zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie sowie die nichtmedikamentösen Therapiemaßnahmen gemäß Anlage Versorgungsinhalte einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf die Inhalte, die DMP-A-RL wisprechen, verzichtet werden. Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentation an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Verbände Krankenkassen, die, die Arbeitsgemeinschaft nach 29 und die Gemeinsame Einrichtung nach 31 beauftragen die Datenstelle insbesone mit: 1. Entgegennahme Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation auf elektronischem Wege, 2. Erfassung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. Überprüfung erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie Nachforung ausstehen o unplausibler Dokumentationsdaten, 4. Pseudonymisierung des Versichertenbezugs Dokumentationsdaten gem. Nr. 1,

24 (Verbände Krankenkassen) 24/69 5. Weiterleitung Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte jeweiligen Krankenkasse an den Server jeweiligen Krankenkasse bei Datenstelle, 6. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle, 7. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung und 8. Entgegennahme und Weiterleitung Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit Datenstelle in einem gesonten Vertrag. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die, eine Datenstelle mit Prüfung von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung Datenstelle teilt die den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 und 4 Name und Anschrift Datenstelle mit. 22 Dokumentationen Die am Ort Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in Anlage 2 i.v.m. Anlage 12 DMP-A-RL aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung, die Festlegung Qualitätsziele und -maßnahmen und en Durchführung, die Überprüfung Einschreibung, die Schulung Versicherten und Information Vertragsärzte und die

25 (Verbände Krankenkassen) 25/69 Evaluation genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentationsund Aufzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit Bestätigung gesicherten Diagnose binnen 10 Kalentagen nach Erstellung Dokumentation, 2. die vollständige Dokumentation gemäß Anlage Dokumentation mit Versichertenbezug und Arztbezug binnen 10 Kalentagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Der koordinierende Vertragsarzt vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. (2) Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforung den Prüfdiensten Krankenversicherung zur Verfügung. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Der Versicherte willigt mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung Dokumentationsdaten. 24 Datenzugang in Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von 21 wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten.

26 (Verbände Krankenkassen) 25 Datenaufbewahrung und -löschung 26/69 Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden nach erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die und die Gemeinsame Einrichtung von Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die Datensätze Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenjahr. Sie werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, von Datenstelle gelöscht bzw. vernichtet. Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich koordinierende Vertragsarzt bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte jeweiligen Krankenkasse an den Server jeweiligen Krankenkasse bei Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Arztbezug und pseudonymisier-

27 (Verbände Krankenkassen) 27/69 tem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an den Server bei Datenstelle. 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkassen, und Gemeinsamen Einrichtung 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenjahr aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gelöscht bzw. vernichtet. Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner erweitern die Aufgaben bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V auch auf die Durchführung Aufgaben gemäß 30 dieses Vertrages. 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) RSAV die Aufgaben, die bei ihr eingehenden Dokumentationsdaten zu pseudonymisieren und dann an die und die von den Mitglien Arbeitsgemeinschaft gebildete

28 (Verbände Krankenkassen) 28/69 Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 21 mit Durchführung in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 31 Gemeinsame Einrichtung Die Mitglie Arbeitsgemeinschaft erweitern die Aufgaben bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 28f Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c) RSAV auch auf die Erfüllung in 32 dieses Vertrages genannten Aufgaben. 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesone: 1. die Unterstützung bei Erreichung Qualitätsziele anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß DMP-A-RL anhand Arzneimitteldaten Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation, 3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation, 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.v.m. 6 DMP-A-RL und

29 (Verbände Krankenkassen) 29/69 5. die Information und Verbände Krankenkassen, sofern Qualitätsparameter nicht eingehalten bzw. -ziele nicht erreicht werden. (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des 80 SGB X eine Datenstelle mit Datenverarbeitung in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontrollund Weisungsrechten nach. Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des 6 DMP-A-RL. (2) Die für die Evaluation erforlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen und Gemeinsamen Einrichtung in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. Abschnitt XI - Vergütung und Abrechnung 34 Vergütung/Abrechnung (1) Die Vergütung vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes und ist mit Gesamtvergütung abgegolten, soweit in diesem Vertrag nichts anes geregelt ist. (2) Die Vergütung und Abrechnung Leistungen für eingeschriebene Patienten im Rahmen Umsetzung dieses Vertrages sind in Anlage Vergütung geregelt.

30 (Verbände Krankenkassen) Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 30/69 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung ärztlichen Schweigepflicht nach Berufsordnung und dem Strafgesetzbuch muss gewährleistet sein. (2) Die Vertragsärzte verpflichten sich untereinan sowie gegenüber anen Leistungserbringern und Patienten, bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten und die Datensicherheit geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die besonen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages vorzunehmen. 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Die liefert gemäß 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforlichen Abrechnungsdaten versichertenund arztbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen dem Spitzenverband Bund Krankenkassen und Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in jeweils gültigen Fassung. 37 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am in Kraft. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenhalbjahres gekündigt werden. (2) Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass erforliche Vertragsänungen o Anpassungen dieses DMP, die infolge

31 (Verbände Krankenkassen) 31/69 einer Änung DMP-Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V o RSAV o aufgrund sonstiger gesetzlicher, vertraglicher o behördlicher Maßnahmen notwendig werden, unverzüglich gemäß den in 137g Abs. 2 SGB V genannten Fristen vorgenommen werden. Darüber hinaus können vergütungsrechtliche Regelungen im Wege einer Teilkündigung geänt werden. Die Frist für eine Teilkündigung beträgt drei Monate zum Quartalsende. Wird eine vergütungsrechtliche Regelung gekündigt, so gilt die gekündigte Regelung bis zu ihrer vertraglichen Ersetzung fort. (3) Die Vertragspartner streben an, bei Nicht-Akkreditierung dieses Vertrages durch das BVA die Gründe, die zur Nicht-Akkreditierung geführt haben, im Verhandlungswege auszuräumen. Gelingt dies nicht, kann Vertrag von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. 38 Schriftform Änungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfornis Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 39 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz o teilweise nicht rechtswirksam sein o werden, wird dadurch die Geltung übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem Willen Vertragspartner sowie dem Sinn o Zweck Vereinbarung entsprechen. Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hönow, den 29. März 2006

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