J Gö/Mr STELLUNGNAHME

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1 J Gö/Mr STELLUNGNAHME vom 28. Februar 2014 zur Anfrage des StJA Oldenburg vom 1. Juli 2013 Zur Frage der Bindungswirkung von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und einem Trägerverband hinsichtlich der einzelnen dem Trägerverband angehörigen freien Träger Das anfragende StJA O bittet um rechtliche Stellungnahme zu der Frage, ob es möglich ist, dass eine Kirchengemeinde als freier Träger der Jugendhilfe neben der Mustervereinbarung nach 8a und 72a SGB VIII auch eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII für die in der Kirchengemeinde stattfindende Jugend(verbands)arbeit abschließt auch wenn die einzelnen Jugendverbände (zb Kolpingjugend) als eigenständige freie Träger anerkannt sind mit der Folge, dass die einzelnen konfessionellen Jugendgruppen keine entsprechende Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen müssen.

2 - 2 - I. Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen nach 72a SGB VIII 72a Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, über Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherzustellen, dass diese keine Personen beschäftigen, die wegen einer der in 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist zudem durch entsprechende Vereinbarungen sicherzustellen, dass Personen für die Abs. 1 S. 1 einen Tätigkeitsausschluss vorsieht, keine neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit in qualifiziertem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen ausüben. Hierbei kann der Begriff der Sicherstellung, der sich auf den öffentlichen Jugendhilfeträger bezieht, nicht so verstanden werden, dass der öffentliche Träger eine Garantie zu geben hätte, dass Personen, für die nach 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII ein Tätigkeitsausschluss besteht, von freien Trägern nicht beschäftigt bzw in neben- oder ehrenamtlicher Form in qualifiziertem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe muss sich aber vom freien Träger zusichern lassen, dass dieser die präventive Schutzfunktion der Vereinbarung entsprechend umsetzt. Diese Konstruktion der freie Träger wird über den öffentlichen Träger verpflichtet, die Regelungen des 72a SGB VIII zu beachten ist deshalb erforderlich, weil der Gesetzgeber zwar den öffentlichen Träger, nicht aber die freien Träger unmittelbar verpflichten kann, vgl hierzu auch bspw 8a Abs. 4 SGB VIII und 61 Abs. 3 SGB VIII (vgl zum Ganzen: Schindler, in: Münder ua, FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 72a Rn 33). Die Regelung in 72a SGB VIII dient dem Auftrag des Staates zu einem umfassenden Kinder- und Jugendschutz (BT-Drucks. 17/6256, S. 25). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedient sich der Träger der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Leistungen. Folglich muss er seinem Schutzauftrag durch entsprechende öffentlichrechtliche Verträge mit den Leistungserbringern nachkommen (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 09/12, 72a Rn 14), da gesetzlich nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet werden kann, nicht aber die Träger der freien Jugendhilfe, keine Personen zu beschäftigen, für die 72a SGB VIII einen Tätigkeitsausschluss vorsieht. Mittels der Vereinbarungen verpflichten sich die Träger der freien Jugendhilfe selbst, das von 72a SGB VIII vorgegebene Schutzkonzept entsprechend umzusetzen (dh keine Beschäftigung bzw kein neben- oder ehrenamtlicher Einsatz in qualifiziertem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen von Personen, die wegen einer

3 - 3 - Katalogtat rechtskräftig verurteilt worden sind und Sicherstellung durch Anforderung von qualifizierten Führungszeugnissen). II. Adressatenkreis Während 8a Abs. 4 SGB VIII nur eine Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten dieser Begriff ist weit zu verstehen, sodass nahezu die gesamte Palette der Leistungserbringung und der Erfüllung anderer Aufgaben nach dem SGB VIII erfasst ist (Meysen, in: Münder ua, 8a Rn 59) vorsieht, sind nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des 72a SGB VIII mit den Trägern der freien Jugendhilfe allgemein Vereinbarungen abzuschließen. Demnach sind hier grundsätzlich auch mit den einzelnen freien Trägern, die die kirchliche Jugend(verbands)arbeit anbieten, Vereinbarungen nach 72a SGB VIII zu schließen. III. Vereinbarung nur mit dem übergeordneten Trägerverband Allerdings ist es im Bereich des 8a SGB VIII bereits gängige Praxis, dass die entsprechenden Vereinbarungen nicht mit jedem einzelnen freien Träger, sondern mit der übergeordneten Einheit der Träger der freien Jugendhilfe für die jeweiligen dort zusammengeschlossenen Träger getroffen werden. Dies erscheint auch im Bereich des 72a SGB VIII als pragmatische Lösung. Die Problematik, die sich bei einem solchen Vorgehen stellt, hängt mit der oben bereits angesprochenen Schutzpflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zusammen. Es stellt sich insofern die Frage, ob der Schutzpflicht dadurch genüge getan werden kann, dass der öffentliche Träger allein mit einer Kirchengemeinde eine Vereinbarung abschließt, die für den Bereich aller freien Träger der Jugendarbeit gelten soll. Durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Kirchengemeinde werden die einzelnen Träger der freien Jugendhilfe nicht unmittelbar gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung der ausschließlichen Beschäftigung von Personen, die dem Schutzzweck des 72a SGB VIII entsprechen, verpflichtet. Zunächst einmal ist daher davon auszugehen, dass eine solche Vereinbarung nicht in gleicher Weise sicherstellen kann, dass von den einzelnen freien Trägern keine Perso-

4 - 4 - nen beschäftigt werden, für die ein Tätigkeitsausschluss greift, wie das bei separaten Vereinbarungen mit jedem einzelnen Träger der Fall wäre. 1. Bindungswirkung Die Beantwortung der Frage, ob eine Vereinbarung nach 72a SGB VIII ausschließlich mit dem Trägerverband hier der Kirchengemeinde für den Tätigkeitsbereich der anderen eigenständigen freien Träger ausreichend ist, hängt daher entscheidend davon ab, ob der Trägerverband eine Selbstverpflichtung auch mit Bindungswirkung für die einzelnen in ihm zusammengeschlossenen freien Träger abgeben kann, sodass diese in den Vertrag miteinbezogen werden. Nur dann kann durch die Vereinbarung eine Verpflichtung in gleichem Maße erreicht werden wie gegenüber dem Vertragspartner selbst. Eine Bindungswirkung wäre nur dann gegeben, wenn eine entsprechende Ermächtigung des Trägerverbandes zum Abschluss im Hinblick auf die einzelnen freien Träger bindender Vereinbarungen besteht. Eine solche Ermächtigung könnte sich aus dem Verhältnis zwischen dem übergeordneten freien Träger, hier der Kirchengemeinde, und den ihm angeschlossenen einzelnen freien Trägern ergeben insbesondere aus den in diesem Verhältnis bestehenden Verträgen. Es ist also zu prüfen, ob die Kirchengemeinde hiernach befugt ist, öffentlich-rechtliche Verträge mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit bindender Wirkung für die einzelnen freien Träger, die die Jugend(verbands)arbeit in der Kirchengemeinde anbieten, abzuschließen. Wenn dies der Fall ist, ist davon auszugehen, dass eine 72a-Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Träger und der Kirchengemeinde, die den Bereich der Jugend(verbands)arbeit betrifft, ausreichend ist, damit der öffentliche Träger seiner Schutzverpflichtung gerecht wird. Aufgrund der uns vorliegenden Sachverhaltsangaben kann seitens des Instituts nicht beurteilt werden, ob hier ein solcher Fall gegeben ist. Grundsätzlich ist eher nicht von einer direkten Bindungswirkung auszugehen.

5 Anderweitige Gestaltungsmöglichkeit der Vereinbarung Sofern eine Selbstverpflichtung isd 72a SGB VIII durch den Trägerverband nicht mit bindender Wirkung für die ihm angehörigen freien Träger abgegeben werden kann, stellt sich die Frage, wie die Vereinbarung des öffentlichen Trägers mit dem übergeordneten freien Träger gestaltet sein müsste, um eine Einzelvereinbarung mit den freien Trägern entbehrlich zu machen. Eine Gestaltungsmöglichkeit wäre darin zu sehen, in die Vereinbarung zwischen öffentlichem Träger der Jugendhilfe und Kirchengemeinde eine Selbstverpflichtung dahingehend aufzunehmen, dass die Kirchengemeinde ihrerseits mit den einzelnen freien Trägern, die die Jugend(verbands)arbeit leisten, Vereinbarungen isd 72a SGB VIII abschließt. Auf diese Weise wird die Verpflichtung zur Sicherstellung der Umsetzung der Vorgaben aus 72a SGB VIII bei den einzelnen freien Trägern quasi an den übergeordneten freien Träger weitergegeben. Aufgrund des Gesamtverantwortungsprinzips ist hierbei zu fragen, ob der öffentliche Träger seinem Schutzauftrag über eine solche Kettenverpflichtung gerecht wird. Zu dem in 79 Abs. 1 SGB VIII verankerten und den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtenden Prinzip der Gesamtverantwortung gehört, dass jede Aufgabe isd SGB VIII entsprechend der jeweiligen Zielsetzung des Gesetzes und seiner fachlichen Vorgaben erfüllt wird (vgl Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 3/2013, 79 Rn 1). Ein Rückzug aus dieser Gesamtverantwortung ist für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen und auch nicht durch entsprechende Vereinbarungen möglich (Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 79 Rn 2). Schließt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von 72a SGB VIII geforderten Vereinbarungen, hat er folglich im Sinne der beschriebenen Gesamtverantwortung die Einhaltung der Vereinbarungen im Auge zu behalten. So ist zwar mit entsprechenden Kettenvereinbarungen die Festschreibung in der Vereinbarung nach 72a SGB VIII mit der Kirchengemeinde, dass diese gegenüber den freien Trägern der Jugend(verbands)arbeit gleichfalls zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen verpflichtet ist nicht zwingend ein Verlust an Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers verbunden. Jedoch muss der öffentliche Träger dann gleichsam in besonderem Maße die Umsetzung der Vereinbarungen beobachten und darf den Ab-

6 - 6 - schluss der Vereinbarung mit der Kirchengemeinde als übergeordneten freien Träger nicht als Rückzugsmöglichkeit aus der Letztverantwortung nutzen. Insofern erscheint es angezeigt, in den öffentlich-rechtlichen Vertrag über eine Selbstverpflichtung der Kirchengemeinde zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den einzelnen freien Trägern hinaus eine Vorlagepflicht der Kirchengemeinde hinsichtlich dieser Vereinbarungen aufzunehmen. 3. Zusammenfassung Ob die Vereinbarung mit der Kirchengemeinde als übergeordnetem freien Träger eine Bindungswirkung für die einzelnen freien Träger entfaltet, hängt entscheidend vom Verhältnis Trägerverband angeschlossene freie Träger ab. Jedenfalls ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mit allen Trägern der freien Jugendhilfe einzelne Vereinbarungen nach 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII abschließen muss, sondern dass eine Vereinbarung mit dem übergeordneten Trägerverband ausreichend ist, sofern diese so gestaltet ist, dass der öffentliche Träger seiner Gesamtverantwortung im Hinblick auf den Schutzauftrag gerecht wird.

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