Kanton Basel-Stadt. Kanton Basel-Landschaft. Sehr geehrte Damen und Herren

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1 Strukturierte Befragung im Rahmen der Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung Sehr geehrte Damen und Herren Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Staatsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung anhand des nachfolgenden Befragungsrasters auszufüllen und anschliessend elektronisch als Word-Dokument innerhalb der Vernehmlassungsfrist bis am 3. Oktober 2017 an die Adresse zu senden. Dies erleichtert eine strukturierte Auswertung und erhöht damit die Aussagekraft der Vernehmlassungsergebnisse. Falls Sie Ihre Stellungnahme lieber per Briefpost verschicken, können Sie diese an die folgende Adresse senden: Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Gesundheitsversorgung, Gerbergasse 13, 4001 Basel. Angaben zur Vernehmlassungsadressatin / zum Vernehmlassungsadressat Institution Kontaktperson für Rückfragen Strasse, Nummer PLZ/Ort santésuisse Isabel Muster Kohler Römerstrasse Solothurn Isabel.Kohler@santesuisse.ch Telefon Seite 1 von 5

2 Seite 2 von 5 Fragen zur Vernehmlassung zum Staatsvertrag betreffend Planung, Regulation und Aufsicht der Gesundheitsversorgung 1. Welche Chancen und Vorteile für das regionale Gesundheitswesen erwarten Sie von einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung der Kantone Basel-Stadt (BS) und Basel-Landschaft (BL)? Nach den Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes (Art. 39 KVG) haben die Kantone die Spitalplanung zu koordinieren. Die geplante gemeinsame Koordination und Umsetzung einer gemeinsamen Gesundheitsversorgung zwischen Baselland und Baselstadt ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Eine sachgerechte Spitalplanung müsste aber die Nachbarskantone Solothurn und Aargau miteinbeziehen. Die Patientenströme aus diesen beiden Kantonen nach Baselland und Baselstadt sind zwar geringer als zwischen den beiden Basel, sind aber nicht vernachlässigbar. In Baselland wurden im hr 2016 doch 9,6 Prozent der Bruttoleistungen im stationären Bereich für Patienten aus dem Kanton Solothurn erbracht und 4,9 Prozent für Patienten aus dem Kanton Aargau. Im Kanton Baselstadt zeigt sich ein ähnliches Bild: 6,4 Prozent aller stationären Leistungen wurden für Aargauer erbracht, respektive 5,3 Prozent für die Solothurner Wohnbevölkerung (SASIS AG Datenpool, hresdaten 2016). Grundsätzlich sieht santésuisse folgende Chancen einer überregionalen Koordination: Dämpfung der Kosten für den Steuer- und Prämienzahler Vermeidung von Über- oder Unterversorgung Höhere Behandlungsqualität im stationären Bereich Um diese Chancen zu realisieren, ist bei der Bildung der gemeinsamen Spitalliste und bei der Vergabe der Leistungsaufträge aber konsequent auf den bestehenden Bedarf, die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der Spitäler abzustützen. 2. Sehen Sie im Rahmen der Umsetzung der gemeinsamen Gesundheitsversorgung auch negative Aspekte für die Beteiligten am regionalen Gesundheitswesen? Falls dies zutrifft, welche? Die Koordination der Spitalplanung ist eine Vorgabe des Krankenversicherungsgesetzes (Art. 39 KVG). Grundsätzlich sieht santésuisse keine negativen Aspekte, solange bei der Bildung der gemeinsamen Spitalliste und bei der Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler konsequent auf den bestehenden Bedarf, die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der Spitäler abgestützt wird. Nach Auffassung santésuisse könnte eine Spitalplanung nach den Kriterien des KVG noch besser sichergestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Um Fehlanreize bei der Spitalplanung und im Betrieb zu vermeiden, ist der

3 Seite 3 von 5 Für eine sachgerechte Spitalplanung sind die Nachbarskantone Solothurn und Aargau miteinzubeziehen. 3. Bilden Ihrer Meinung nach die im Staatsvertrag geregelten Bestimmungen betreffend eine gemeinsame Gesundheitsversorgung eine ausreichende Grundlage für die Umsetzung der nachstehend aufgezählten übergeordneten Ziele der beiden Regierungen BS und BL? a. eine optimierte Gesundheitsversorgung der Bevölkerung der beiden Kantone; Der Staatsvertrag betreffend eine gemeinsame Gesundheitsversorgung ist ein wichtiger erster Schritt hin zu einer koordinierten Spitalplanung nach Art. 39 KVG. Der Staatsvertrag ist aber keine ausreichende Grundlage, um eine optimierte Gesundheitsversorgung der Bevölkerung der beiden Kantone zu erreichen. Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich zwingend erfüllt werden: Die Nachbarskantone Solothurn und Aargau sind von Beginn weg in die Spitalplanung miteinzubeziehen. Nur mit Blick über die Kantonsgrenzen hinweg können allfällige Überkapazitäten im Spitalbereich abgebaut werden und eine Über- oder Unterversorgung vermieden werden. Bei der Bildung der gemeinsamen Spitalliste und bei der Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler muss konsequent auf den bestehenden Bedarf, die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der Spitäler abgestützt werden. Um Fehlanreize bei der Spitalplanung und im Betrieb zu vermeiden, ist der b. eine deutliche Dämpfung des Kostenwachstums im Spitalbereich; Der Staatsvertrag betreffend eine gemeinsame Gesundheitsversorgung ist ein wichtiger erster Schritt hin zu einer koordinierten Spitalplanung nach Art. 39 KVG. Der Staatsvertrag ist aber keine ausreichende Grundlage, um das Kostenwachstum im Spitalbereich zu dämpfen. Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich zwingend erfüllt werden:

4 Seite 4 von 5 Die Nachbarskantone Solothurn und Aargau sind von Beginn weg in die Spitalplanung miteinzubeziehen. Nur durch eine überregionale Sicht auf die Spitallandschaft und die Patientenströme können allfällige Überkapazitäten im Spitalbereich abgebaut werden und die Kosten gedämpft werden. Bei der Bildung der gemeinsamen Spitalliste und bei der Vergabe der Leistungsaufträge an die Spitäler muss konsequent auf den bestehenden Bedarf, die Wirtschaftlichkeit sowie die Qualität der Spitäler abgestützt werden. Um Fehlanreize bei der Spitalplanung und im Betrieb zu vermeiden, ist der c. eine langfristige Sicherung der Hochschulmedizin in der Region. Keine weiteren Bemerkungen. 4. Begrüssen Sie die nachfolgend ausgewählten Themenbereiche, welche der Staatsvertrag zur gemeinsamen Gesundheitsversorgung regelt? a. Die Koordination der gemeinsamen Planung, Regulation und Aufsicht und deren Umsetzung (z. B. gemeinsame Bedarfsanalyse, verbindliche und transparente Kriterien für Regulierungsmassnahmen, die Aufnahme auf die Spitalliste und die Vergabe von Leistungsaufträgen, gemeinsame Formulierung von Qualitätsstandards) ( 4). Vgl. Punkte 1-3. b. Mögliche planerische Aktivitäten auf Versorgungsebene werden von den beiden Regierungen evaluiert und, sofern zur Zweckerfüllung des Staatsvertrags erforderlich, gemeinsam umgesetzt. Eine unabhängige Fachkommission mit beratender Funktion wird in die Planung einbezogen ( 8ff.und 12ff.). Keine weiteren Bemerkungen.

5 Seite 5 von 5 c. Gestützt auf die gemeinsame Versorgungsplanung werden der Erlass gleichlautender Spitallisten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen durch die beiden Kantone angestrebt. Die Spitallisten sollen alle Leistungserbringer umfassen, welche für die Versorgung der Bevölkerung beider Kantone erforderlich sind ( 14ff.). Vgl. Punkte Haben Sie Anmerkungen oder Änderungsvorschläge zu den einzelnen Bestimmungen des Staatsvertrages? Keine Anmerkungen oder Änderungsvorschläge. 6. Haben Sie Ergänzungsvorschläge zum Regelungsgegenstand des Staatsvertrages? In der Eignerstrategie erwartet santésuisse konkrete Zielwerte zur effizienten Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeit. Nur durch klare Vorgaben lässt sich das Kostenwachstum im Spitalbereich dämpfen. 7. Welche Vorteile und Synergien erwarten Sie längerfristig durch die gemeinsame Gesundheitsversorgung der Kantone BS und BL? Vgl. Punkt 1. Besten Dank für Ihre Bemühungen.

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