HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. des Abg. Dr. Spies (SPD) vom betreffend Ausgleich von Impfschäden in Hessen und Antwort

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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/587 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage des Abg. Dr. Spies (SPD) vom betreffend Ausgleich von Impfschäden in Hessen und Antwort der Sozialministerin Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: Frage 1. Welche Stellen sind in welchen Fällen für die Bearbeitung von möglichen Impfschäden in Hessen zuständig und/oder kommen für eingetretene Impfschäden auf? Für die Bearbeitung von Anträgen auf Versorgung wegen möglicher Impfschäden ist in Hessen das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda zuständig. Frage 2. Wer ist bei Verdacht auf einen Impfschaden wie nachweispflichtig? Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz/Untersuchungsgrundsatz ( 20 SGB X). Danach ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, d.h. das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ermittlungen sind nur insoweit anzustellen, als dies für die Entscheidung über die Leistungserbringung von Bedeutung ist. Die Kosten der Sachverhaltsermittlung - beispielsweise die Kosten einer notwendigen ärztlichen Untersuchung - trägt dabei die Behörde; die Mitwirkungspflichten des Leistungsempfängers/Antragstellers ergeben sich aus den 60 bis 65 SGB I (u.a. ärztliche und psychologische Untersuchungen, Heilbehandlung, berufsfördernde Maßnahmen). Nach 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhält auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), wer durch eine Schutzimpfung oder eine Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die 1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, 2. aufgrund dieses Gesetzes angeordnet wurde, 3. gesetzlich vorgeschrieben war oder 4. aufgrund der Verordnung zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, welcher zu bleibenden gesundheitlichen Folgen führte. Für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Impfschadens ist es erforderlich, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Impfschaden und der geltend gemachten Erkrankung nach medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich ist. Jedes der drei Glieder der zu beurteilenden Kausalkette (Impfung - Impfschaden - Gesundheitsstörung) muss erwiesen sein. Die Nichterweislichkeit geht zulasten des Antragsstellers. Eingegangen am 19. November 2008 Ausgegeben am 25. November 2008 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/587 Frage 3. Zu welchen Impfungen hat das Land Hessen bzw. das hessische Gesundheitsministerium in der Vergangenheit aufgerufen und zu welchen ruft es noch auf (ggf. seit wann und/oder bis wann)? Die aktuellen Impfempfehlungen sind im Staatsanzeiger Nr. 43/2006 vom 9. Oktober S bis 2446, Nr. 51/52 vom 18. Dezember S und Nr. 19 vom 7. Mai S. 931 abgedruckt (siehe Anlage). Darin werden Impfungen gegen folgende Infektionskrankheiten bzw. Erreger empfohlen: Regelimpfungen (Standardimpfungen zur regelhaften Anwendung): Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten, Hämophilus influenzae, Polio, Hepatitis B (bei Kindern), Meningokokken der Serogruppe C, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Influenza. Indikationsimpfungen (Impfungen bei besonderem Risiko zu erkranken): Humanes Papilloma Virus (HPV), Hepatitis A und B, FSME, Tollwut. Reiseimpfungen (Impfungen bei besonderem Risiko, bei einer Auslandsreise zu erkranken): Meningokokken der Serogruppen ACYW, Typhus, Gelbfieber. Aus den öffentlich empfohlenen Impfungen des Jahres 2000 (StAnz. Nr. 6/2000) und der aktuellen von 2006/2007 (StAnz. Nr. 43/2006, 51-52/2006 und StAnz. Nr. 19/2007) geht hervor, dass seit 2000 diverse zusätzliche Empfehlungen ausgesprochen wurden. Einige Empfehlungen wurden ausgeweitet bzw. konkretisiert. Es wurde keine Impfempfehlung zurückgenommen (siehe Anlage). Frage 4. Wie viele Fälle möglicher Impfschäden wurden in den Jahren 2000 bis 2007 jeweils jährlich in Hessen geltend gemacht und gegen wen richtete sich die Geltendmachung jeweils zu welchen Anteilen? Beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Fulda eingegangene Anträge auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz: Die beim Amt Fulda eingegangenen Anträge richten sich gegen das Land Hessen (vgl. 65 und 66 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Frage 5. Wie viele dieser geltend gemachten Impfschäden wurden jeweils anerkannt? Es wurden im Zeitraum 2000 bis 2007 sieben geltend gemachte Impfschäden anerkannt.

3 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/587 3 Frage 6. Welche Schäden wurden jeweils mit Bezug auf welche Impfung geltend gemacht bzw. anerkannt? Die folgende Tabelle zeigt die seit 2000 anerkannten Impfschäden: Fall- Nr. Datum des Antrages Anerkannter Impfschaden Restliche Halbseitenlähmung rechts nach Verschluss der Arteria cerebri media links. Sensible Störungen im Bereich der Hände und Unterschenkel sowie Bewegungsunsicherheit der Beine nach abgelaufener Polyradikulitis (Guillain-Barre- Syndrom). Abgeklungene hämolytische Anämie. Reststörungen nach Schädigung des oberen Armplexus links mit außergewöhnlichen Schmerzen. Anpassungsstörung mit depressiven Bild. Myoklonien nach Tollwutimpfung Sensible und motorische Reststörungen nach akuter Myelitis Postvakzinale konvulsive Enzephalitis mit traumatischer Läsion der Carotis und Halbseitenlähmung links Lähmung des linksseitigen Nervus recurrens Art der Impfung Hepatitis B Grippeimpfung Hepatitis A+B Tollwut FSME-Impfung Pockenschutzimpfung FSME-Impfung Frage 7. Welche Ersatzleistungen/Schadenersatzleistungen/Ausgleichsleistungen wurden oder werden in welcher Höhe/Form (obere, untere, höhere und durchschnittliche Werte) gewährt? Impfgeschädigte erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges. Nach 9 BVG umfasst die Versorgung: 1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung ( 10 bis 24a), 2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge ( 25 bis 27j), 3. Beschädigtenrente ( 29 bis 34) und Pflegezulage ( 35), 4. Bestattungsgeld ( 36) und Sterbegeld ( 37), 5. Hinterbliebenenrente ( 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen ( 53). Ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 wird eine monatliche Grundrente von zurzeit 120 gezahlt. Bei einem GdS von 100 beträgt die Grundrente 631. Neben der von GdS 30 bis 100 gestaffelten Grundrente können weitere Rentenleistungen infrage kommen: - Alterserhöhung zur Grundrente, - Schwerstbeschädigtenzulage von Stufe I bis Stufe VI, - Ausgleichsrente, - Ehegattenzuschlag, - Führzulage (für Blinde), - Pflegezulage von Stufe I bis Stufe VI, Übernahme der Heimpflegekosten, Übernahme der Kosten für arbeitsvertragliche Fremdpflege, - Berufsschadensausgleich, - Kleiderverschleißzulage. Auch für die Hinterbliebenen von verstorbenen Impfgeschädigten kommen vielfältige Leistungen in Betracht.

4 4 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/587 Zu nennen wären insbesondere: - Witwen/Witwer - Grundrente, - Ausgleichsrente, - Schadensausgleich, - Waisen - Grundrente, - Ausgleichsrente, - Elternrente. Eine Obergrenze der in Frage kommenden Leistungen kann nicht beziffert werden. Insbesondere beim Berufsschadensausgleich und bei Fremdpflegekosten ist die Spannbreite sehr groß. Letztendlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Versorgung nach 9 Nr. 2 BVG von der Hauptfürsorgestelle beim Landeswohlfahrtsverband Hessen bzw. den örtlichen Fürsorgestellen erbracht wird. Frage 8. Sieht die Landesregierung einen Handlungsbedarf in Bezug auf Anerkennung, Beweislast und Leistungshöhe, wenn ja, welchen, wenn nein, warum nicht? Aus Sicht der Landesregierung gibt es keinen Handlungsbedarf, da die Absicherung der Bevölkerung im Falle eines Impfschadens durch die derzeitigen Regelungen in ausreichendem Maße gegeben ist. Wiesbaden, 12. November 2008 Silke Lautenschläger Die Anlagen können in der Bibliothek des Hessischen Landtags eingesehen oder im Internet im Dokumentenarchiv ( abgerufen werden.

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