Kundenorientierung 2010

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1 Mohrenplatz 7 Tel Willisau Fax Kundenorientierung Steuern (Kanton Luzern) Der Jahreszinsfuss für die Vorauszahlungen der Steuern wird auf 1.0% reduziert, jener für den Verzugszins beträgt unverändert 5.0%. Der Verzugszins für die Steuern 2009 wird ab dem erhoben. Bei der Bundessteuer beträgt der Vergütungszins für Vorauszahlungen 1.0% der Verzugs- und Rückerstattungszins beträgt 3.5%. Aenderungen per : Gewinnsteuer (für jur. Personen): Reduktion von 4% auf 3% pro Einheit. Kapitalsteuer (für jur. Personen): Reduktion von 1%o auf 0.5%o pro Einheit. Abschaffung Dumont-Praxis: Ab 2010 können Käufer von renovationsbedürftigen Liegenschaften die Instandstellungs- bzw. Unterhaltskosten sofort steuerlich geltend machen. Die Sperrfrist von 5 Jahre gilt nicht mehr (Dumont-Praxis). 2. MWST Der Verzugszins beträgt nach wie vor 5%. Um Verzugszinsen zu vermeiden können provisorische Zahlungen getätigt werden. Bitte daher die MWST-Abrechnungen ohne Einzahlungsscheine zustellen. Verzugszinse werden nur noch erhoben, wenn der Betrag CHF übersteigt (bisher CHF 20.00). Neues MWST-Gesetz per Das neue MWST-Gesetz wurde vollständig (auch im Aufbau) erneuert. Es wird keine neue Wegleitung mehr erstellt. Alle bis jetzt veröffentlichten Weisungen, Branchenbroschüren etc. sind nur noch bis gültig. Diese bleiben aber für die Revision (bis für das Geschäftsjahr 2009) noch gültig. Sämtliche Publikationen werden auf der HP der eidg. Steuerverwaltung ( veröffentlicht.

2 Wichtige Neuerungen (Auswahl, nicht abschliessen) MWST-Pflicht (Art. 10) Die Umsatzpflicht wird von Fr. 75' auf Fr. 100' angehoben, wobei die Nettozahllast von Fr. 4' aufgehoben wird. Für die Ermittlung der Steuerpflicht gilt das vereinbarte Entgelt. Option (Art. 22 / freiwillige Unterstellung) Die Option von ausgeschlossenen Umsätzen wurde ausgeweitet (auch Teiloption möglich). Neu können auch auf Heilbehandlungen und Pflegeleistungen der MWST freiwillig unterstellt werden (z.b. Aerzte, Spitäler). Belegformvorschriften (Art. 28) Die strenge Anforderung an die Belege für das Geltendmachen der Vorsteuer wird gelockert. Neu gilt: Die Vorsteuer können geltend gemacht werden, wenn diese auf der Rechnung ausgewiesen ist und der Nachweis der Zahlung erbracht werden kann. Vorsteuerabzug bei Ausgaben für Verpflegung und Getränke (Art. 28) Die Vorsteuerkürzung von 50% entfällt. Neu kann der Vorsteuerabzug zu 100% geltend gemacht werden. Fiktiver Vorsteuerabzug (Art. 28) Margenbesteuerung (Garagen, Handel mit gebrauchten Gegenstände) Diese wird per abgeschafft. Neu kann beim Eintausch, Zukauf ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Achtung: Beim Export ist dieser wieder rückgängig zu machen. Auf dem Beleg ist der Vermerk "margenbesteuert" nicht mehr erlaubt. Per ist eine Liste zu erstellen mit den gebrauchten Gegenständen welche noch unverkauft sind. Von diesen Gegenständen kann die Einlageentsteuerung geltend gemacht werden. Eigenverbrauch (Art. 31) Neu wird der Eigenverbrauch nicht mehr beim Umsatz abgerechnet sondern als Vorsteuerkürzung verbucht. Eigenverbrauch an Bauwerken für eigene Rechnungen entfällt. Geschenke / Gratisabgaben (Art. 31) Bei Geschenke bis Fr (pro Person und Jahr) ist kein Eigenverbrauch abzurechnen. Abrechnung nach Saldosteuersatz (Art. 37) Die Abrechnung nach Saldosteuersatz ist bis zu einem Umsatz von Fr. 5 Mio. bei einem max. Steuer von Fr. 100' möglich. Die Abrechnung muss während mindestens einer Steuerperiode (Kalenderjahr) beibehalten werden. Wird zu Beginn mit der effektiven Methode abgerechnet muss diese drei Jahre eingehalten werden, bevor in die Abrechnung mit dem Saldosteuersatz gewechselt werden kann.

3 MWST-Abrechnung Das Abrechnungsformular wurde neu gestaltet. Einige Aenderungen sollen kurz erwähnt werden: - Eigenverbrauch wird neu unter Ziff. 415 deklariert (Vorsteuerkürzung) - Mittelflüsse ("Nicht"-Entgelt) - Subventionen, Kurtaxen etc. sind unter Ziff. 900 zu deklarieren. Diese führen zu einer Vorsteuerkürzung - Spenden, Dividenden, Schadenersatz etc. sind unter Ziff. 910 zu deklarieren. Diese führen zu keiner Vorsteuerkürzung 3. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Personen die ein Einkommen beziehen aber keiner 2. Säule (Pensionskasse) angehören, können eine Säule 3a abschliessen. Der Beitrag ist auf 20% des Einkommens begrenzt. Die Beiträge an die Säule 3a sollten sofort einbezahlt werden, falls das noch nicht passiert ist. Damit die Beiträge für das Jahr 2009 geltend gemacht werden können, muss die Gutschrift noch in diesem Jahr erfolgen. Auch Rentner/innen können, welche weiterhin arbeitstätig sind, (bis zu maximal 5 Jahre) Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Die Höchsteinzahlungen für 2010 betragen: - für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens CHF 6' (2009: CHF 6'566.--). - für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal aber CHF 32' (2009: CHF 32'832.--). 4. Sozialversicherungen 4.1. AHV, IV, ALV, EO Per bleibt der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung (ALV) bei CHF Fr. 126' unverändert. Die Beiträge (in %) bleiben gleich. Im Kanton Luzern sinken die FAK-Beiträge von 1.7% auf 1.6% gesenkt. Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige Fr Beitragsfreies Einkommen - für AHV-Rentner/innen Fr. 16' für geringfügiges Einkommen (Nebenerwerb) Fr. 2'200.00

4 Die Kulturschaffenden haben ab analog der Hausdienstangestellten auch geringfügige Einkünfte unter Fr. 2' als unselbständiges Erwerbseinkommen abzurechnen. Für die folgenden Berufsgattungen werden keine prozentualen Pauschalspesen mehr akzeptiert: - Reisevertreterinnen und -vertreter - Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter - DJ's, Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler sowie Artistinnen und Artisten - Journalistinnen und Journalisten sowie Pressefotografinnen und -fotografen 4.2. Berufliche Vorsorge (BVG) Die Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge betragen ab : - Mindestjahreslohn CHF 20' Minimaler koordinierter Lohn CHF 3' Koordinationsabzug CHF 23' obere Limite des Jahreslohns CHF 82' Unfallversicherungsgesetz (UVG) Der höchstversicherte Jahresverdienst gemäss UVG bleibt unverändert bei CHF 126' Verschiedenes Prämienverbilligung Kanton Luzern Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahrs) erhalten die Hälfte der Verbilligung, wenn das Einkommen der Eltern Fr. 100' nicht ü- bersteigt. Das Gesuch muss bis zum eingereicht werden. Familienzulagen Diese betragen ab : Geburtenzulagen CHF 1' Adoptionszulagen CHF 1' Kinderzulagen bis zum 12. Altersjahr CHF Kinderzulagen bis zum 16. Altersjahr CHF Ausbildungszulagen bis zum 25. Altersjahr CHF * * Uebersteigt das Einkommen des Jugendlichen pro Monat den Betrag von CHF 2'280.--, so entfällt der Anspruch auf die Zulage.

5 6. Hinweis Diese vorstehenden Ausführungen erheben nicht den Anspruch, inhaltlich vollständig, umfassend und im konkreten Einzelfall richtig zu sein. Sie dienen insbesondere nicht dazu, dem Leser eine individuelle Beratung irgendwelcher Art zu bieten. Sofern Sie trotzdem gestützt auf diese Ausführungen Dispositionen treffen, erfolgt dies ausschliesslich auf Ihre Verantwortung. Die Th. Bättig, Treuhand und Beratung lehnt jede Haftung ab Th. Bättig eidg. dipl. Experte im Rechnungslegung und Controlling

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