Land Steiermark Umweltschutz
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- Bastian Egger
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1 Land Steiermark Umweltschutz Gemeindeinformation zum Thema Feinstaub PM Stainz
2 Inhalte und Referenten Grundlagen der Luftreinhaltung Baurecht, Feuerungsanlagen Rupp (FA13A) Schopper (FA17C) Schwarzbeck (FA13B) Förderungen Skalicki (FA17A) Winterdienst Steurer (Wirtschaftsbetriebe Stadt Graz) Fürböck (FA18C)
3 Land Steiermark Umweltschutz Gemeindeinformation zum Thema Feinstaub PM10 Rechtliche und fachliche Grundlagen Mag. Gerhard Rupp (FA 13A) Mag. Andreas Schopper (FA 17C)
4 Information Feinstaub PM10 Relevanz des Themas Feinstaub: 1. gesundheitspolitische Aspekte zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger 2. Verpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission zur Erreichung von bestimmten Immissionsgrenzwerten. Nichteinhaltung Vertragsverletzungsverfahren (bis hin zu hoher Geldstrafe).
5 Information Feinstaub PM10 Daher gilt es aktiv zu werden und wir ersuchen SIE um Ihre Mithilfe. Wie bereits bei unserer letzten gemeinsamen Veranstaltung möchten wir Ihnen mögliche Maßnahmen vorstellen. Diese sind auch im bereits beschlossenen Entwurf zum Feinstaubprogramm 2008 nach 9 IG-L dokumentiert. Diese Maßnahmen möchten wir Ihnen vorstellen und hoffen auf rege Beteiligung und Diskussion im Anschluss.
6 Medizinische Ausgangslage Aussagen der WHO zu Stäuben in der Luft Partikel sind nicht nur ein Indikator für Luftverschmutzung sondern ebenfalls für Effekte verantwortlich Aus medizinischer Sicht sind Partikel kleiner als PM10 gesundheitsrelevant, unter PM2,5 besonders kritisch Auch die chemische Zusammensetzung, die Oberfläche und andere Eigenschaften sind von Bedeutung Partikel aus Verbrennungsprozessen sind besonders wirkungsrelevant, Erdkrustenmaterial ist weniger kritisch
7
8 Trend der Staubbelastung 70 µg/m³ JMW Deutschlandsberg Kapfenberg 60 Leoben Graz Nord Voitsberg Graz Süd Graz Mitte
9 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit bis 2001: 150 µg/m³ als Tagesmittelwert (TSP) ab 2001: 50 µg/m³ als Tagesmittelwert (PM 10 ) µg/m³ Zulässige Zahl von Überschreitungen pro Kalenderjahr: von 2005 bis 2009: 30 ab 2010: : :00 Station: Seehoehe: Messwert: MW-Typ: Muster: Kapfenbg 517 STAUB TMW Leoben 543 STAUB TMW
10 Flexible Verkehrsbeeinflussung 1. Maßnahme: VBA Verordnung (erlassen auf Grund des IG-L unter Berücksichtigung der IG-L VO des Bundes): VBA -Verkehrsbeeinflussungsanlagen entlang der Autobahnen (A 2 und A 9) im Großraum Graz
11 VBA Steiermark Anforderungen einen mindestens ebenso hohen Effekt wie eine permanente Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h im Winterhalbjahr oder einen Effekt von mindestens 75% im Verhältnis zu einer ganzjährigen permanenten Geschwindigkeitsbeschränkung Schaltung bei hohen Vorbelastungen ( Schwellenwert 1 ) Schaltung bei hohen Immissionsbeiträgen ( Schwellenwert 2 ) Berücksichtigung der Verkehrsfrequenzen und der Ausbreitungsbedingungen Prognose
12 VBA Steiermark
13 VBA Emissionsreduktion
14 VBA Steiermark
15 Brauchtumsfeuer 2. Maßnahme: Brauchtumsfeuer (Gesetz über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen i.v. mit 15a IG-L und der IG-L MaßnahmenVO des Landes Steiermark.) 4 Sanierungsgebiete: 1. Großraum Graz 2. Mur-Mürz Furche 3. Mittleres Murtal 4. Mittelsteiermark Für die Sanierungsgebiete gilt: Im Großraum Graz (Graz Stadt, Feldkirchen b.g., Gössendorf, Grambach, Hart b. G., Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg) sind Brauchtumsfeuer generell verboten. In den anderen 3 Sanierungsgebieten sind diese nur am Karsamstag und am 21. Juni (Sonnwendfeuer) erlaubt und da nur zu Brauchtumszwecken und im trockenen Zustand.
16 Brauchtumsfeuer µg/m³ 500 l/m² Stmk Graz : : : : : :00 Station: Weiz Platte Hartberg Graz-N Fürsten. Leibnitz Graz-W Köflach Graz-O Voitsbg. P Graz-M Peggau Gratwein Judendf. Graz-S Dlbg. Graz-DB AK Bruck Graz-N Bockberg Messwert: STBK 10 STBK 10 STBK 10 STBK 10 STBK 10 NIED NIED MW-Typ: Muster: HMW HMW
17 Grillfeuer Grillen ist grundsätzlich auch im Großraum Graz erlaubt, aber nur wenn auch wirklich gegrillt wird- mit entsprechenden Materialien Holz, Kohle nicht mit Abfällen, Gras, etc.
18 Verbrennen im Freien - Allgemeines Geregelt im Gesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen. verboten ist: 1.) grundsätzlich das flächenhafte Verbrennen Ausnahmen: a.) Erlaubt ist nur das flächenhafte Verbrennen zum Zwecke des Pflanzenschutzes (Bei erheblichen Schädlingsbefall etwa) b.) Zum Zwecke von Übungen der Feuerwehr und des Bundesheeres
19 Verbrennen im Freien - Allgemeines 2.) Punktuelles Verbrennen im Garten- und Heimbereich: ganzjährig verboten Ausnahmen: a.) Grillfeuer, Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer für die gelten die oben genannten Regeln b.) Pflanzenschutz wie oben c.) Gartenabfälle dürfen nur dann verbrannt werden wenn sie auf Grund ihres Schadstoffgehaltes oder einer schweren Pflanzenkrankheit nicht kompostiert werden dürfen (z.b. Feuerbrand,..)
20 Verbrennen im Freien - Allgemeines 3.) punktuelles Verbrennen im Bereich der intensiv genutzten Landwirtschaft: grundsätzlich verboten zwischen dem 1. Mai und dem 15. September (der Zeitraum ergibt sich aus dem Gefahrenpotential für die Bildung von bodennahem Ozon) : Ausnahmen: a.) Räuchern in Obst und Weingärten als Frostschutzmaßnahme b.) Pflanzenschutz wie oben
21 Verbrennen im Freien Ausgenommen vom Verbot sind Übungen von Bundesheer und Feuerwehr Bei Zuwiderhandlungen droht eine Geldstrafe von bis zu Euro Strafbehörde ist die jeweilige BH.
22 Baustellenleitfaden
23 Baustellenleitfaden
24 Hausabbruch und PM10 Station: Platte Seehoehe 661 Messwert: MW-Typ: Muster: µg/m³ 250 Graz-DB 358 Leoben 543 Graz-M 350 Leibnitz 274 Graz-S 340 Hartberg 330 Graz-W 370 Graz-O P 362 Graz-N 348 m/s 2.0 Graz-S 340 WIGE : :00
25 Staubmindernde Maßnahmen
26 Fragen / Diskussion Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Land Steiermark Umweltschutz
Land Steiermark Umweltschutz Gemeindeinformation zum Thema Feinstaub PM10 29.6.2009 Graz Inhalte und Referenten Grundlagen der Luftreinhaltung Baurecht, Feuerungsanlagen Rupp (FA13A) Pongratz (FA17C) Teschinegg
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