Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen.

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1 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 1116 Berlin Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt fü r Steuern HAUSANSCHRIFT TEL FAX DATUM Wilhelmstraße 97, 1117 Berlin 23. September 211 BETREFF Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug im Dezember 211 ANLAGEN 2 GZ DOK IV C 5 - S 2361/11/13 211/76178 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit - der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember Anlage 1 - und - der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 211 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - bekannt gemacht ( 39b Absatz 8 und 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). Auf die Erläuterungen unter 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines wird hier gesondert hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen

2 Seite 2 unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung/- Steuern/Veröffentlichungen zu Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan zur Ansicht und zum Abruf bereit.

3 PAP Anlage 1 Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 211 Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-hresausgleich durch den Arbeitgeber nach 42b EStG einsetzbar. Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Feldlängen 2.3 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines Der Programmablaufplan enthält gem. 39b Absatz 8 EStG: a) die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 3. November 211 aber vor dem 1. nuar 212 enden, b) die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 3. November 211 aber vor dem 1. nuar 212 zufließen, c) die Berechnung des Solidaritätszuschlags, Seite 1 von 3

4 PAP Anlage 1 d) die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach 51a EStG). Der Programmablaufplan berücksichtigt, dass beim laufenden Arbeitslohn mit den Lohnzahlungszeiträumen Tag, Woche oder Monat nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern der steuerliche Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 88 zu berücksichtigen ist. Der Programmablaufplan berücksichtigt weiterhin, dass beim laufenden Arbeitslohn mit dem Lohnzahlungszeitraum hr und bei den sonstigen Bezügen ein Arbeitnehmer- Pauschbetrag in Höhe von 1 zu berücksichtigen ist. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf hresbeträge wird entsprechend den in 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächst kleineren Zeitraum zu ermitteln - hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden. 2.2 Feldlängen Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet. Seite 2 von 3

5 PAP Anlage Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 661. Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z. B. Euro = auf volle Euro abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent = auf volle Cent aufrunden) = übertragen nach (Zuweisung) 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht: Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein); Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1); Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.: VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen; wenn STKL = 2 ist, muss ZKF größer als Null sein; wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein; das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung; neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden. Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name Bedeutung AF AJAHR ALTER1 ENTSCH 1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV) Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1) 1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet ( 24 a EStG), sonst = In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent Seite 3 von 3

6 PAP Anlage 1 F JFREIB JHINZU JRE4 JRE4ENT eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen hresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 211 in Cent (ggf. ) hreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge in Cent (ggf. ) Voraussichtlicher hresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge und ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. ) ist erforderlich bei Eingabe sonstiger Bezüge (Feld SONSTB) oder bei Eingabe der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (Feld VMT). Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen hresarbeitslohn hinzuzurechnen. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet. In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent JVBEZ In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. ) KRV Merker für die Vorsorgepauschale = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 2 = wenn nicht oder 1 LZZ Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag LZZFREIB LZZHINZU PKPV In der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 211 des Arbeitnehmers eingetragener Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent In der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 211 des Arbeitnehmers eingetragener Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig Seite 4 von 3

7 PAP Anlage 1 vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben PKV = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer 1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss 2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss PVS PVZ R RE4 SONSTB SONSTENT STERBE STKL 1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären 1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 211 (bei keiner Religionszugehörigkeit = ) Steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 211 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere hre handelt in Cent (ggf. ) In SONST enthaltene Entschädigungen nach 24 Nummer 1 EStG in Cent Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere hre handelt (in SONSTB enthalten) in Cent Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V 6 = VI VBEZ VBEZM In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. ) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach 19 Absatz 2 Satz 1 und 11 EStG Versorgungsbezug im nuar 25 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach nuar 25 gewährt wurde in Cent Seite 5 von 3

8 PAP Anlage 1 VBEZS Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent VBS VJAHR VKAPA VMT ZKF ZMVB In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. ) hr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das hr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen Kapitalauszahlungen/Abfindungen/Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere hre in Cent (ggf. ) Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. ) Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei hresberechnung (LZZ = 1)] 3.2 Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name Bedeutung BK Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent BKS Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent BKV LSTLZZ SOLZLZZ SOLZS SOLZV STS STV Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Cent Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent Seite 6 von 3

9 PAP Anlage 1 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ALTE ANP ANTEIL1 ANTEIL2 BMG DIFF EFA FVB FVBSO FVBZ FVBZSO HBALTE HFVB HFVBZ HFVBZSO HOCH J JBMG Bedeutung Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cent abgerundet Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cent aufgerundet Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter hressteuer nach 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro Seite 7 von 3

10 PAP Anlage 1 JLFREIB JLHINZU JW K KENNVMT KFB KVSATZAG KVSATZAN KZTAB LSTJAHR LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO MIST PVSATZAG PVSATZAN RW SAP SOLZFREI SOLZJ SOLZMIN ST ST1 Auf einen hreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnete LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit = normale Steuerberechnung 1 = Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit 2 = Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.s.d. 24 Nummer 1 EStG Summe der Freibeträge für Kinder in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten: 1 = Grundtarif 2 = Splittingtarif hreslohnsteuer in Euro Zwischenfelder der hreslohnsteuer in Cent Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Rechenwert in Gleitkommadarstellung Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Tarifliche Einkommensteuer in Euro Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro Seite 8 von 3

11 PAP Anlage 1 ST2 STOVMT TAB1 TAB2 TAB3 TAB4 TAB5 VBEZB VBEZBSO VERGL VHB VSP VSPN VSP1 VSP2 X Y ZRE4 ZRE4J ZRE4VP Tarifliche Einkommensteuer auf das,75-fache ZX in Euro Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zu versteuerndes Einkommen gem. 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Gem. 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.s.d. 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Seite 9 von 3

12 PAP Anlage 1 ZTABFB Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) ZVBEZ ZVBEZJ ZVE ZX ZZX Auf einen hreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro Seite 1 von 3

13 PAP Anlage 1 LST1211 MRE4JL Programmablaufplan Dezember 211 Steuerung Ermittlung des hresarbeitslohns nach 39b Absatz 2 Satz 2 EStG VBEZBSO = KENNVMT MRE4 Ermittlung der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 EStG MRE4ABZ Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG vom hresarbeitslohn MZTABFB Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) MLSTJAHR Ermittlung der hreslohnsteuer für die Lohnsteuerberechnung LSTJAHR = ST * F JW = LSTJAHR * 1 UPANTEIL Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer für den Lohnzahlungszeitraum ANTEIL1 LSTLZZ LSTJAHR JBMG ZKF > ZTABFB = ZTABFB + KFB Berechnung der Tabellenfreibeträge mit Freibeträgen für Kinder für die Bemessungsgrundlage KiSt und SOLZ MRE4ABZ MLSTJAHR JBMG = ST * F Ermittlung der hreslohnsteuer mit Freibeträgen für Kinder als hresbemessungsgrundlage KiSt und SOLZ MSOLZ Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum MSONST Berechnung sonstiger Bezüge ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit MVMT Berechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Seite 11 von 3

14 PAP Anlage 1 MRE4JL LZZ = 1 Ermittlung des hresarbeitslohns und der Freibeträge 39b Absatz 2 Satz 2 EStG LZZ = 2 LZZ = 3 ZRE4J = RE4 * 36 /1 ZRE4J = RE4 * 36 / 7 / 1 ZRE4J = RE4 * 12 / 1 ZRE4J = RE4 / 1 ZVBEZJ = VBEZ * 36 / 1 ZVBEZJ = VBEZ * 36 / 7 / 1 ZVBEZJ = VBEZ * 12 / 1 ZVBEZJ = VBEZ / 1 JLFREIB = LZZFREIB * 36 / 1 JLFREIB = LZZFREIB * 36 / 7 / 1 JLFREIB = LZZFREIB * 12 / 1 JLFREIB = LZZFREIB / 1 JLHINZU = LZZHINZU * 36 / 1 JLHINZU = LZZHINZU * 36 / 7 / 1 JLHINZU = LZZHINZU * 12 / 1 JLHINZU = LZZHINZU / 1 AF = 1 F Seite 12 von 3

15 PAP Anlage 1 Freibeträge für Versorgungsbezüge, Altersentlastungsbetrag ( 39b Absatz 2 Satz 3 EStG) 36 J VJAHR < 24 VJAHR < 26 J = VJAHR - 24 MRE4 ZVBEZJ = 1 J VBEZB = VBEZM * 12 + VBEZS LZZ = 1 VBEZB = VBEZM * ZMVB + VBEZS HFVB = TAB2(J) HFVB = TAB2(J) / 12 * ZMVB TAB3(J) FVBZ FVB = VBEZB * TAB1(J) / 1 FVB > HFVB Cent FVBZ = TAB3(J) / 12 * ZMVB HFVB FVB Euro FVBZ FVB FVBSO = FVB + VBEZBSO * TAB1(J) / 1 FVBSO > TAB2(J) Cent TAB2(J) FVBSO FVBZSO FVBSO HFVBZSO = (VBEZB + VBEZBSO) / 1 - FVBSO FVBZSO = FVBZ + VBEZBSO / 1 Euro FVBZSO > HFVBZSO HFVBZSO FVBZSO Euro FVBZSO > TAB3(J) TAB3(J) FVBZSO HFVBZ = VBEZB/ 1 - FVB FVBZ > HFVBZ HFVBZ FVBZ Euro MRE4ALTE Ermittlung des Altersentlastungsbetrags Seite 13 von 3

16 PAP Anlage 1 Altersentlastungsbetrag ( 39b Absatz 2 Satz 3 EStG) MRE4ALTE ALTER1 = 36 K AJAHR < 24 AJAHR < 26 K = AJAHR K BMG = ZRE4J - ZVBEZJ ALTE ALTE = BMG * TAB4(K) Euro HBALTE = TAB5(K) ALTE > HBALTE HBALTE ALTE Seite 14 von 3

17 PAP Anlage 1 Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungs betrags gem. 24a EStG Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. 19 Absatz 2 EStG hr des Höchstbetrag Zuschlag Versorgungs Satz J TAB1 TAB2 TAB3 beginns bis 25 1, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,32, , ,16, ,8, , Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr bis 25 1, , , , , , , , , , , , , , ,, , , , , , K Satz TAB4 Höchstbetrag TAB5, , ,16 76, , ,96 456,88 418,8 38,72 342, ,, , , , , , , , Seite 15 von 3

18 PAP Anlage 1 MRE4ABZ Ermittlung des hresarbeitslohns nach Abzug der Freibeträge nach 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG ZRE4 = ZRE4J FVB ALTE JLFREIB + JLHINZU ZRE4 < ZRE4 = ZRE4VP = ZRE4J KENNVMT = 2 ZRE4VP = ZRE4VP ENTSCH /1 ZVBEZ = ZVBEZJ FVB ZVBEZ < ZVBEZ = Seite 16 von 3

19 PAP Anlage 1 MZTABFB ANP Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) ZVBEZ >= Mögliche Begrenzung des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, und Festlegung und Begrenzung Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge FVBZ STKL < 6 ZVBEZ < FVBZ ZVBEZ > ZVBEZ FVBZ FVBZSO 12 ANP ZVBEZ - FVBZ < 12 ANP = ZVBEZ - FVBZ Euro Festlegung Arbeitnehmer- Pauschbetrag für aktiven Lohn mit möglicher Begrenzung STKL < 6 ZRE4 > ZVBEZ UPANP12 1 KZTAB STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 5 STKL = 4 36 SAP 36 SAP 2 KZTAB 36 SAP 138 EFA 36 SAP 36 SAP KFB KFB KFB = ZKF * 354 KFB = ZKF * 78 KFB = ZKF * 78 KFB = ZKF * 78 Berechnung der Tabellenfreibeträge ohne Freibeträge für Kinder für die Lohnsteuerberechnung ZTABFB = EFA + ANP + SAP + FVBZ Seite 17 von 3

20 PAP Anlage 1 UPANP12 Ermittlung des Arbeitnehmerpauschbetrages für den Monat Dezember 211 LZZ = 1 ZRE4 - ZVBEZ < 188 ZRE4 - ZVBEZ < 1 ANP = ANP ANP = ANP + ZRE4 - ZVBEZ Euro ANP = ANP + 1 ANP = ANP + ZRE4 - ZVBEZ Euro Seite 18 von 3

21 PAP Anlage 1 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer UPEVP Ermittlung der Vorsorgepauschale Ermittlung der Steuer bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeit KENNVMT <> 1 ZVE = ZRE4 ZTABFB -VSP VMT / 1 VKAPA / 1 ZVE = ZRE4 -ZTABFB -VSP ZVE < UPMLST UPMLST ST STOVMT ZVE = ZVE + (VMT + VKAPA) / 5 UPMLST Steuerberechnung ohne Einkünfte nach 34 EStG Steuerberechnung mit Einkünften nach 34 EStG ZVE = (ZVE + VMT / 1 + VKAPA / 1) / 5 UPMLST ST = ST * 5 Sonderfall des negativen verbleibenden zve nach 34 Absatz 1 Satz 3 EStG ST = (ST STOVMT) * 5 + STOVMT Seite 19 von 3

22 PAP Anlage 1 UPMLST ZVE < 1 X = ZVE / KZTAB Euro ZVE, X STKL < 5 Ermittlung der hreslohnsteuer aus dem Einkommensteuertarif MST5-6 UPTAB1 Seite 2 von 3

23 PAP Anlage 1 UPEVP KRV > 1 Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung KRV = ZRE4VP ZRE4VP > 576 > ZRE4VP 66 ZRE4VP VSP1 =,44 * ZRE4VP VSP1 = VSP1 *,995 VSP1 VSP2 =,12 * ZRE4VP STKL = 3 19 VHB 3 VHB VSP2 > VHB VHB VSP2 VSPN = VSP1 + VSP2 Euro MVSP VSPN > VSP VSPN VSP Seite 21 von 3

24 PAP Anlage 1 MVSP ZRE4VP > 4455 Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Vergleichsberechnung zur Mindestvorsorgepauschale 4455 ZRE4VP PKV >,79 KVSATZAN STKL = 6 PVS = 1 VSP= PKPV * 12 / 1,975 PVSATZAN,1475 PVSATZAN PKV = 2,7 KVSATZAG VSP PVZ = 1 PVSATZAN = PVSATZ AN +,25,975 PVSATZAG PVS = 1,475 PVSATZAG VSP = ZRE4VP * (KVSATZAN + PVSATZAN) VSP = VSP ZRE4VP * (KVSATZAG + PVSATZAG) VSP = VSP + VSP1 Euro Seite 22 von 3

25 PAP Anlage 1 MST5-6 X ZZX Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 39b Absatz 2 Satz 7 EStG) ZZX > ZZX ZX ZX UP5-6 UP5-6 ZZX > 9429 ST VERGL ST = ST + (ZZX ) *,42 ZZX > 2584 Euro ST = ST + ( ) *, ZX ST = ST + (ZZX ) *,45 Euro UP5-6 UP5-6 HOCH = ST + (ZZX ) *,42 Euro X = ZX * 1,25 UPTAB1 VERGL ST HOCH < VERGL HOCH ST ST ST1 X = ZX *,75 UPTAB1 ST ST2 DIFF = (ST1 - ST2) * 2 MIST = ZX *,14 Euro MIST > DIFF DIFF ST MIST ST Seite 23 von 3

26 PAP Anlage 1 MSOLZ Solidaritätszuschlag SOLZFREI = 972 * KZTAB JBMG > SOLZFREI SOLZLZZ SOLZJ = JBMG * 5,5 / 1 Cent SOLZMIN = (JBMG SOLZFREI) * 2 / 1 SOLZMIN < SOLZJ SOLZMIN SOLZJ JW = SOLZJ * 1 UPANTEIL ANTEIL1 SOLZLZZ R > Aufteilung des Betrages nach 51a EStG auf den LZZ für die Kirchensteuer JW = JBMG * 1 UPANTEIL BK ANTEIL1 BK Seite 24 von 3

27 PAP Anlage 1 UPANTEIL Anteil von hresbeträgen für einen LZZ ( 39b Absatz 2 Satz 9 EStG) LZZ = 1 LZZ = 2 LZZ = 3 ANTEIL1 = JW / 36 *) ANTEIL1 = JW * 7 / 36 *) ANTEIL1 = JW / 12 *) JW ANTEIL1 ANTEIL2 = JW / 36 **) ANTEIL2 = JW * 7 / 36 **) ANTEIL2 = JW / 12 **) JW ANTEIL2 *) Ergebnis abrunden **) Ergebnis aufrunden Seite 25 von 3

28 PAP Anlage 1 MSONST 1 LZZ Berechnung sonstiger Bezüge nach 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG ZMVB = 12 ZMVB MOSONST SONSTB = ZRE4J = (JRE4 + SONSTB) / 1 ZVBEZJ = (JVBEZ + VBS) / 1 STERBE VBEZBSO MRE4SONST LSTSO MLSTJAHR LSTSO = ST * 1 STS = (LSTSO LSTOSO) * F Euro STS STS < STS Anmerkung: Negative Lohnsteuer auf sonstigen Bezug wird nicht zugelassen. SOLZS = STS * 5,5 / 1 R > Cent SOLZS BKS STS BKS BKS Seite 26 von 3

29 PAP Anlage 1 MVMT Berechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit nach 39b Absatz 3 Satz 9 und 1 EStG VKAPA < VKAPA Steuerberechnung ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit VMT + VKAPA > LSTSO LST1 LSTSO = MOSONST LSTOSO LST1 Vergleichsberechnung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit als sonstiger Bezug VBEZBSO = STERBE + VKAPA ZRE4J = (JRE4 + SONSTB + VMT + VKAPA) / 1 ZVBEZJ = (JVBEZ + VBS + VKAPA) / 1 2 KENNVMT MRE4SONST STV = LST2 LST1 MLSTJAHR LST3 = LST3 - LST1 STV SOLZV Steuerberechnung mit Vergütung für mehrjährige Tätigkeit LST3 = ST * 1 MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP JRE4ENT / 1 SONSTENT / 1 1 KENNVMT MLSTJAHR LST2 = ST * 1 STV = STV * F Euro LST3 < STV STV < SOLZV = STV * 5,5 / 1 R > LST3 STV STV Cent Anmerkung: Negative Steuer auf mehrjährigen Bezug wird nicht zugelassen. BKV BKV STV BKV Seite 27 von 3

30 PAP Anlage 1 MOSONST ZRE4J = JRE4 / 1 Sonderberechnung ohne sonstige Bezüge für Berechnung bei sonstigen Bezügen oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit ZVBEZJ = JVBEZ / 1 JLFREIB = JFREIB / 1 JLHINZU = JHINZU / 1 MRE4 MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP JRE4ENT / 1 MZTABFB MLSTJAHR LSTOSO = ST * 1 MRE4SONST MRE4 Sonderberechnung mit sonstigen Bezügen für Berechnung bei sonstigen Bezügen oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeit FVBSO FVB MRE4ABZ ZRE4VP = ZRE4VP JRE4ENT / 1 SONSTENT / 1 FVBZSO FVBZ MZTABFB Seite 28 von 3

31 PAP Anlage 1 Tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) UPTAB1 X < 85 X < 1347 X < X < Y = (X ) / 1 RW = Y * 228,74 Y = (X - 84) / 1 RW = RW RW = Y * 912,17 RW = RW * Y RW = RW + 14 ST = X *, *) ST = X *, *) *) *) ST = RW ST = RW * Y ST ST = ST * KZTAB *) auf volle Euro abrunden Seite 29 von 3

32 PAP Anlage 1 Allgemeine maschinelle hreslohnsteuer Dezember 211 (Prüftabelle) 1 2 hreslohnsteuer 211 (in Euro) in Steuerklasse 3 hresbruttolohn (in Euro) I II III IV V VI Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist. Besondere maschinelle hreslohnsteuer Dezember 211 (Prüftabelle) 1 4 hreslohnsteuer 211 (in Euro) in Steuerklasse 3 hresbruttolohn (in Euro) I II III IV V VI Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat. 1 Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West 2 Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 3 In der Steuerklasse II gilt PVZ =, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1 4 Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = Seite 3 von 3

33 PAP Anlage 2 Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 211 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines 2.2 Feldlängen 2.3 Symbole 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter 3.2 Ausgangsparameter 4. Interne Felder 5. Programmablaufplan 1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines Aus Gründen der Vermeidung von Bürokratiekosten und wegen der geringen Differenzen bei der Höhe der Lohnsteuer wird von Seiten der Verwaltung auch die (Weiter)Anwendung der auf Grundlage des Programmablaufplans vom 21. Oktober 21 (BStBl I S. 1238) erstellten Tages-/Wochen-/Monats-/hres-Lohnsteuertabellen 211 mit der nachfolgend beschriebenen Korrekturrechnung nicht beanstandet. Die Lohnsteuer für im Dezember 211 endende Lohnzahlungszeiträume kann danach in der Weise ermittelt werden, dass vor der Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer vom steuerpflichtigen Arbeitlohn bei - einem täglichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 2,67, - einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum ein Betrag von 18,67, - einem monatlichen und einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum jeweils ein Betrag von 8, abgezogen wird. Die Vereinfachungsregelung kann auch beim Lohnsteuer- hresausgleich durch den Arbeitgeber ( 42b EStG) angewandt werden, d.h. es sind vom hresarbeitslohn 8, abzuziehen. Seite 1 von 21

34 PAP Anlage 2 Der Programmablaufplan enthält gem. 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen. Der Programmablaufplan berücksichtigt, dass beim laufenden Arbeitslohn mit den Lohnzahlungszeiträumen Tag, Woche oder Monat nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern der steuerliche Ausgleichsbetrag in Höhe von 1 88 zu berücksichtigen ist. Der Programmablaufplan berücksichtigt weiterhin, dass beim laufenden Arbeitslohn mit dem Lohnzahlungszeitraum hr ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 zu berücksichtigen ist. 2. Erläuterungen 2.1 Allgemeines Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von hresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz. Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind und es ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden. 2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 211 ist an den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 211 angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch. 2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge ( 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu Seite 2 von 21

35 PAP Anlage 2 ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die hresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/3 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/3 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen geltend nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer- hresausgleiches nach 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.v.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG). Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend. 2.4 Vorsorgepauschale Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale - der Beitragszuschlag für Kinderlose ( 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto)hresarbeitslohn berücksichtigte Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 5. Euro. Er ist in der gesetzlichen Renten- Seite 3 von 21

36 PAP Anlage 2 versicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 9.6 Euro im hr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt Euro im hr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung von Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt in Euro. Um die nachgewiesenen Basiskrankenund Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (9.6 Euro Euro Euro =) 2.95 Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (5. Euro Euro =) Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III Euro. Beispiel 2: Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen hresarbeitslohn von 15. Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.4 Euro im hr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber. Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 742 Euro im hr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.81 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege- Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.4 Euro Euro =) 599 Euro, die den hresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem hresarbeitslohn von (15. Euro Euro =) Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 635 Euro. Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium für Finanzen angeboten. 2.5 Feldlängen Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Seite 4 von 21

37 PAP Anlage 2 Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet. 2.6 Symbole Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 661. Darüber hinaus bedeuten: = Wert nach unten abrunden (z. B. Euro = auf volle Euro abrunden) = Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent = auf volle Cent aufrunden) = übertragen nach (Zuweisung) 3. Schnittstellenkonventionen 3.1 Eingangsparameter Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht: Vorzeichenprüfung, Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4) Es werden folgende Eingangsparameter benötigt: Name KRV LZZ PVS PKV Bedeutung = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 2 = wenn nicht oder 1 Lohnzahlungszeitraum: 1 = hr 2 = Monat 3 = Woche 4 = Tag = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens 1 = Pflegeversicherung in Sachsen = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer 1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer Seite 5 von 21

38 PAP Anlage Ausgangsparameter Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung: Name Bedeutung BK Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent LSTBZU LZALOG LZALUG SOLZLZZ BVSP TAGZ Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Lohnzahlungszeitraum in Cent 4. Interne Felder Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden: Name ANP ANTEIL1 DIFF EFA JBMG JW KFB KVSATZAG KVSATZAN Bedeutung Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von hreswerten auf ganze Cent abgerundet Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro hressteuer nach 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden in Euro hreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent Summe der Freibeträge für Kinder in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen) Seite 6 von 21

39 PAP Anlage 2 KZTAB LSTJAHR MIST PVSATZAG PVSATZAN RW SAP SOLZFREI SOLZJ SOLZMIN ST STKL ST1 ST2 VHB VSP VSPN VSP1 VSP2 Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten: 1 = Grundtarif 2 = Splittingtarif hreslohnsteuer in Euro Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (5 Dezimalstellen) Rechenwert in Gleitkommadarstellung Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die hreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Tarifliche Einkommensteuer in Euro Steuerklasse: 1 = I 2 = II 3 = III 4 = IV 5 = V 6 = VI Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro Tarifliche Einkommensteuer auf das,75-fache ZX in Euro Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege- Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Seite 7 von 21

40 PAP Anlage 2 X Y ZKF ZRE4 ZRE4O ZRE4VP ZTABFB ZVE ZX, ZZX, HOCH, VERGL Zu versteuerndes Einkommen gem. 32a Absatz 1 und 2 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Gem. 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen) Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV) Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Auf einen hreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro Zu versteuerndes Einkommen in Euro Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro. Seite 8 von 21

41 PAP Anlage 2 PAPTAB1211 KRV =... LZZ =... PVS =... PKV =... Erstellen der Lohnsteuertabellen Dezember 211 Tabellensteuerung = allgemeine Lohnsteuertabelle West 1 = allgemeine Lohnsteuertabelle Ost 2 = besondere Lohnsteuertabelle 1 = hreslohnsteuertabelle 2 = Monatslohnsteuertabelle 3 = Wochenlohnsteuertabelle 4 = Tageslohnsteuertabelle = Pflegeversicherung nicht Sachsen 1 = Pflegeversicherung in Sachsen = gesetzliche Krankenversicherung 1 = private Krankenversicherung A ZRE4 1 STKL ZRE4O = ZRE4 + 35,99 LZALUG = ZRE4 * 1 B C UPANTEIL2 ZKF BERECH Berechnung Unter- und Obergrenze der Tabellenstufe Anmerkungen: STKL = STKL + 1 STKL < 5 STKL = 6 ZKF < 6 ZRE4 < 612 ZKF = ZKF +,5 C ZRE4 = ZRE Die Zahl der Freibeträge für Kinder ist hier nur beispielhaft mit 6 angegeben. Die,5-Stufung der Freibeträge für Kinder ist beispielhaft. Das Ende der Lohnsteuertabelle ist hier nur beispielhaft mit 6.12 Euro angegegeben B A Ende Seite 9 von 21

42 PAP Anlage 2 BERECH Steuerung der Einzelfallberechnung ZVE = ZVE KFB MZTABFB MLSTJAHR ST LSTJAHR JW = LSTJAHR * 1 UPANTEIL ZKF = Ermittlung der Tabellenfreibeträge Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern für den Lohnzahlungszeitraum Ermittlung des Anteils der hreslohnsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern für den Lohnzahlungszeitraum UPMLST ANTEIL1 LSTBZU JW = BVSP UPANTEIL ANTEIL1 BVSP JW = TAGZ UPANTEIL ANTEIL1 TAGZ ST JBMG MSOLZ Ende Ermittlung des Solidaritätszuschlags mit Aufteilung von SOLZJ und JBMG auf den Lohnzahlungszeitraum Seite 1 von 21

43 PAP Anlage 2 MZTABFB Ermittlung der festen Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) 1 KZTAB EFA STKL = 1 STKL = 2 STKL = 3 STKL = 4 STKL = 5 2 KZTAB 138 EFA ANP UPANP12 UPANP12 UPANP12 UPANP12 UPANP12 SAP 36 SAP 36 SAP 36 SAP 36 SAP 36 SAP KFB KFB KFB = ZKF * 354 KFB = ZKF * 78 KFB = ZKF * 78 KFB = ZKF * 78 ZTABFB = EFA + ANP + SAP Seite 11 von 21

44 PAP Anlage 2 UPANP12 Ermittlung des Arbeitnehmerpauschbetrages für den Monat Dezember 211 LZZ = ANP 1 ANP Seite 12 von 21

45 PAP Anlage 2 MLSTJAHR Ermittlung hreslohnsteuer UPEVP Ermittlung der Vorsorgepauschale ZVE = ZRE4O - ZTABFB - VSP UPMLST Seite 13 von 21

46 PAP Anlage 2 UPMLST ZVE < 1 X = ZVE / KZTAB Euro ZVE, X STKL < 5 MST5-6 UPTAB1 Ermittlung der hreslohnsteuer aus dem Einkommensteuertarif Seite 14 von 21

47 PAP Anlage 2 UPEVP ZRE4O ZRE4VP KRV > 1 Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG) nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung KRV = ZRE4VP ZRE4VP > 576 > ZRE4VP 66 ZRE4VP VSP1 =,44 * ZRE4VP VSP1 = VSP1 *,995 VSP1 VSP2 =,12 * ZRE4VP 19 VHB STKL = 3 3 VHB VSP2 > VHB VHB VSP2 PKV = 1 BVSP = VSP2 * 1 Euro VSPN = VSP1 + VSP2 Euro MVSP VSPN > VSP VSPN VSP Seite 15 von 21

48 PAP Anlage 2 MVSP ZRE4VP > 4455 Vorsorgepauschale ( 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Vergleichsberechnung zur Mindestvorsorgepauschale 4455 ZRE4VP,79 KVSATZAN PKV = 1,975 PVSATZAN PVS = 1,1475 PVSATZAN VSP = ZRE4VP * (KVSATZAN + PVSATZAN) VSP2 > VSP BVSP = BVSP = VSP * 1 Euro VSP2 * 1 Euro,7 KVSATZAG,975 PVSATZAG PVS = 1,475 PVSATZAG TAGZ = ZRE4VP * (KVSATZAG + PVSATZAG) * 1 VSP = VSP + VSP1 Euro Euro Seite 16 von 21

49 PAP Anlage 2 MST5-6 X ZZX Lohnsteuer für die Steuerklassen V und VI ( 39b Absatz 2 Satz 7 EStG) ZZX > ZZX ZX ZX UP5-6 UP5-6 ZZX > 9429 ZZX > 2584 ST VERGL ST = ST + (ZZX ) *,42 Euro ST = ST + ( ) *, ZX ST = ST + (ZZX ) *,45 Euro UP5-6 UP5-6 HOCH = ST + (ZZX ) *,42 Euro X = ZX * 1,25 HOCH < VERGL UPTAB1 VERGL ST HOCH ST ST ST1 X = ZX *,75 UPTAB1 ST ST2 DIFF = (ST1 - ST2) * 2 MIST = ZX *,14 Euro MIST > DIFF DIFF ST MIST ST Seite 17 von 21

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