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1 Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5004 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ursula Helmhold und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am Schuldnerberatung - Lukrative Geschäfte mit der Armut? Seit Längerem häufen sich Erkenntnisse über gemeinnützige Vereine, die für überschuldete Menschen Schuldnerberatung anbieten, jedoch eher eine Gewinnverfolgungsabsicht haben. In den Werbematerialien dieser Vereine wird dann damit geworben, der Verein würde sich selbstlos um das Schicksal armer Menschen kümmern oder man würde hochverschuldeten Menschen helfen. Diese Vereine, mit verheißungsvollen Namen wie Robin Hood e. V. oder SOS-Konzepte e. V., haben sich laut der Berichterstattung in der Presse Ende 2011/Anfang 2012 und im NDR vom und jedoch keinesfalls als Rächer der Enterbten, sondern eher als eiskalte Profitgeier entpuppt - von Geschäftemacherei, Abzocke und gemeinnützigem Verein als Gelddruckmaschine wird gesprochen. Auch wenn die Systeme innerhalb der Vereine jeweils unterschiedlich sind, auch in der strafrechtlichen Relevanz, geht es offensichtlich um eine nicht akzeptable Art und Weise, Geschäfte mit der Armut in einem möglicherweise nicht ausreichend kontrollierten Hilfemarkt zu machen. Die Geeignetheit der jeweiligen Stellen, die Schuldnerberatung anbieten und insofern auch Bescheinigungen nach der Insolvenzordnung ausstellen dürfen, wird vom Land geprüft. Ob der Prüfungsumfang der Geeignetheitsprüfung nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ausreichend ist, scheint nach Fachauskünften fraglich zu sein. Die Feststellung der Geeignetheit in einem Bundesland gibt den Antragstellern das Recht, auch in allen anderen Bundesländern tätig zu werden. Ob und gegebenenfalls welche Initiativen die Landesregierung ergriffen hat, um o. g. Geschäfte zu unterbinden, ist nicht bekannt. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über mögliche gemeinschaftsschädliche oder gar strafrechtlich relevante Tendenzen gemeinnütziger Schuldnerberatungsunternehmen, die in Niedersachsen zugelassen wurden, vor? 2. Wie werden in Niedersachsen Stellen und Personen, die einen Antrag auf Feststellung der Geeignetheit zur Ausstellung von Bescheinigungen gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestellt haben, überprüft (bitte den Verfahrensablauf und die Prüfungsschritte konkret wiedergeben)? 3. Warum besteht nach den in Niedersachsen praktizierten Verfahren für die Feststellung der Geeignetheit zur Ausstellung von Bescheinigungen gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO offensichtlich nicht die Möglichkeit, Missbrauch bei den Stellen oder Personen aufzudecken? 4. Werden die als geeignet anerkannten Stellen oder Personen nach der Feststellung erneut überprüft und, wenn nein, warum nicht? 5. Bleibt die Landesregierung auch nach den neuesten Erkenntnissen bei ihrer Aussage in der Antwort zu einer Anfrage der Abgeordneten Sigrid Leuschner (Drs. 15/3508) aus dem Dezember 2006, dass das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung (von) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken die Anerkennung von Beratungsstellen mit Gewinnverfolgungsabsicht, wie z. B. gewerblicher Schuldenregulierer ausschließt? 6. Besteht nach Auffassung der Landesregierung angesichts der Vorkommnisse um die o. g. Vereine die Notwendigkeit, das Verfahren zur Feststellung der Geeignetheit zu ändern? 7. Besteht nach Auffassung der Landesregierung angesichts der Vorkommnisse um die oben genannten Vereine die Notwendigkeit, zusätzliche Kontrollen durchzuführen? 1

2 8. Wird von einer Landesbehörde die Tätigkeit von Vereinen oder Vereinigungen außerhalb der Anerkennungsvoraussetzungen des 305 InsO, die ihren Vereinszweck im Bereich der allgemeinen Schuldenhilfe benennen, beobachtet und/oder kontrolliert? 9. Wird die dabei erforderliche Erlaubnis zur Vornahme von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bezüglich der Erstellung von Gläubigerverzeichnissen, der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes, des Anschreibens aller Gläubiger zur Feststellung der aktuellen Verschuldenshöhe, der Erstellung und des Versand des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes von einer Landesbehörde überprüft? (An die Staatskanzlei übersandt am II/ ) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration / Die Landesregierung unterstützt die allgemeine Schuldnerberatung nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen. Zurzeit werden danach Personalkostenanteile von 71 Schuldnerberatungsstellen in kommunaler oder wohlfahrtspflegerischer Trägerschaft mit jährlich Euro gefördert. Der Sparkassenverband Niedersachsen trägt durch eine Kofinanzierung mit zusätzlich jährlich ca Euro hierzu bei. Niedersachsen nimmt im Hinblick auf die Anzahl der Beratungsstellen bundesweit eine Spitzenstellung ein (Angaben Statistisches Bundesamt). Die Wartezeiten liegen in der Regel unter drei Wochen. Die Landesregierung ist davon überzeugt, dass die Beratungsstellen eine hochwertige Dienstleistung für die Schuldnerinnen und Schuldner erbringen. Sie sieht sich dabei auch durch die Einschätzung des Expertenkreises Schuldnerberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bestätigt, mit der sie einen regelmäßigen Austausch pflegt. Eine allgemeine Schuldnerberatung beinhaltet die Herbeiführung einer ausgeglichenen Wirtschaftsführung im Haushalt der Schuldnerin bzw. des Schuldners und umfasst die wirtschaftliche, rechtliche, soziale und psychosoziale Ebene, wobei Prävention, Intervention und Krisenbegleitung die wesentlichen Elemente darstellen. Die Förderung dieser originär kommunalen Aufgabe erfolgt mit der Zielsetzung, durch eine umfassende Beratung und Aufklärung von Schuldnerinnen und Schuldnern zu verhindern, dass Überschuldung zu Zahlungsunfähigkeit und Privatinsolvenz führt. Alle geförderten Beratungsstellen, die zugleich als geeignete Stellen im Sinne des 305 Insolvenzordnung (InsO) gelten, erbringen die allgemeine Schuldnerberatung für die Schuldnerinnen und Schuldner kostenfrei. Weitere in diesem Sinne kostenfreie Leistungen der allgemeinen Schuldnerberatung werden in der sachlichen Zuständigkeit der Kommunen nach 16a Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erbracht, sodass grundsätzlich ein kostenfreier Zugang zu Leistungen der allgemeinen Schuldnerberatung gegeben ist. 2

3 Die Finanzierung der für die Schuldnerinnen und Schuldner nach 5 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) ebenfalls unentgeltlich im außergerichtlichen Insolvenzverfahren tätig werdenden geeigneten Stellen nach 305 InsO ist in 5 Abs. 2 Nds. AGInsO geregelt. Sie erfolgt in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz durch Fallpauschalen. Die nach 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Nds. AGInsO ausgezahlten Vergütungen sind von ca. 3 Mio. Euro für 103 geeignete Stellen im Jahr 2005 auf ca. 8 Mio. Euro für 231 geeignete Stellen im Jahr 2011 deutlich angestiegen. Ursache für diesen Anstieg ist vor allem die verstärkte Inanspruchnahme der Beratungsstellen des privaten Rechts (insbesondere sogenannte Schuldnerberatungsvereine - nachfolgend private geeignete Stellen ). Die Anzahl dieser Beratungsstellen hat sich von 25 (Stand: ) auf 112 Stellen (Stand: ) deutlich erhöht. Dies geht einher mit einer Steigerung der jährlichen Vergütungszahlungen von ca. 0,9 Mio. Euro im Jahr 2005 auf ca. 4,6 Mio. Euro im Jahr Die Feststellung der Geeignetheit der jeweiligen Stellen in einem Bundesland gibt den Antragstellerinnen und -stellern das Recht, auch in anderen Bundesländern tätig zu werden. Allerdings haben diese Stellen, deren Bescheinigungen nach der in 1 Abs. 2 Nds. AGInsO getroffenen Regelung auch bei hiesigen Gerichtsverfahren akzeptiert werden, keinen Anspruch auf eine Vergütung nach 5 Abs. 1 Nds. AGInsO. Robin Hood e. V. ist keine nach dem Nds. AGInsO anerkannte Stelle. Bei der Stelle des Vereins SOS-Konzepte e. V. mit dem Namen Schuldner-Doc 24 handelt es sich demgegenüber um eine gemäß 3 Abs. 1 Nds. AGInsO anerkannte Beratungsstelle, die bereits kurz nach Inbetriebnahme am geprüft wurde und derzeit einer erneuten Überprüfung unterliegt. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen sind mehrere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit gemeinnütziger Schuldnerberatungsunternehmen anhängig. In einem Strafverfahren, in dem derzeit die Hauptverhandlung stattfindet, wird den Angeklagten - einem Vorstandsvorsitzenden und einem Beirat eines Vereins - vorgeworfen, durch gefälschte Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Auszahlung von Krediten an nicht kreditwürdige Darlehensnehmerinnen und -nehmer erreicht und dafür Provisionen kassiert bzw. dies versucht zu haben. Die in Rede stehenden Kredite sind nach bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht über den Verein vermittelt worden. Einige Ermittlungsverfahren richten sich gegen Verantwortliche bzw. Angehörige von Vereinen der in der Anfrage genannten Art oder sonstigen Schuldnerberatungsunternehmen. Diese Verfahren haben u. a. Betrugs- und Untreuevorwürfe zum Gegenstand. Weitere Auskünfte aus diesen Ermittlungsverfahren können derzeit nicht erteilt werden, da andernfalls die Gefährdung laufender Ermittlungen zu erwarten wäre. Soweit dem für die Anerkennung geeigneter Stellen in Niedersachsen zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) nachgewiesene strafrechtliche Tatsachen bekannt werden, nach denen die Geeignetheit einer anerkannten Stelle nicht mehr gegeben ist, hätte dieses zur Folge, dass dem Träger der Stelle die Anerkennung nach dem Nds. AGInsO entzogen würde. Zu 2: Die Prüfung einer geeigneten Stelle nach 3 Nds. AGInsO, die berechtigt ist eine Bescheinigung gemäß 305 Abs.1 Nr.1 InsO auszustellen, erfolgt nach den Vorschriften des 3 Abs. 1 Nds. AGInsO. Im Falle eines vorliegenden (formlosen) Antrages auf Anerkennung wird wie folgt geprüft: Die Trägerschaft der Stelle hat eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. ein Verein) zu übernehmen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Als Nachweis ist eine Kopie der Satzung, des Auszugs aus dem Vereinsregister oder eines vergleichbaren Nachweises und einer durch das zuständige Finanzamt ausgestellten Gemeinnützigkeitserklärung vorzulegen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO). 3

4 Die genaue Bezeichnung des Trägers und der Beratungsstelle mit der jeweiligen Adresse ist zu benennen. Als Nachweis für die Zuverlässigkeit der Leitungsperson der Beratungsstelle, die namentlich zu benennen ist, müssen eine aktuelle, auf diese Person ausgestellte Schufa-Auskunft und ein polizeiliches Führungszeugnis beigebracht werden ( 3 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) Nds. AGInsO). Eine in der Schuldnerberatung tätige Person hat eine in 3 Abs.1 Nr. 3 Nds. AGInsO genannte Befähigung oder Ausbildung mit einem schriftlichen Ausbildungsnachweis zu belegen. Bei der Durchführung der Schuldnerberatung durch einen Rechtsanwalt wird die Kopie der Examensurkunde sowie eine schriftliche Bestätigung der gerichtlichen Zulassung verlangt ( 3 Abs. 1 Nr. 3 Nds. AGInsO). Eine in der Beratung tätige Person muss eine in der Regel 3-jährige Erfahrung in der praktischen Schuldnerberatung haben. Auch hierüber ist ein schriftlicher Nachweis vorzulegen ( 3 Abs. 1 Nr. 4 Nds. AGInsO). Die erforderliche Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt ist von diesem schriftlich anzugeben ( 3 Abs. 1 Nr. 5 Nds. AGInsO). Der Träger der Stelle hat die Absicht der dauerhaften Einrichtung der Stelle ebenfalls schriftlich zu bestätigen ( 3 Abs. 1 Nr. 6 Nds. AGInsO). Zu 3: Bei den nach 3 Abs. 1 Nds. AGInsO anerkannten Stellen ist ein nachgewiesener Missbrauch nicht bekannt. Zu 4: Auf Grundlage des 7 Nds. AGInsO werden im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen die Nachweise für die Festsetzung der Vergütung nach 5 Nds. AGInsO und auch die sonstigen grundsätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen der geeigneten Stellen überprüft. Diese Vor-Ort-Prüfungen erfolgen in jedem Kalenderjahr bei ca. 10 % der anerkannten Stellen in unregelmäßigen Abständen. Im Jahr 2011 wurden 22 Prüfungen durchgeführt. Zu 5: Im Nds. AGInsO wird geregelt, welche Personen oder Stellen geeignet sind für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies sind zunächst gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO die Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stehen. Diese Stellen sind lediglich verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des 305 Abs.1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde (LS) schriftlich anzuzeigen. Gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. AGInsO sind auch geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Einrichtungen in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach 3 Nds. AGInsO anerkannt worden sind (geeignete Stellen). Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Nds. AGInsO sind Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Zusätzlich werden an Personal, Leitung und Nachhaltigkeit einer solchen Stelle bestimmte Anforderungen normiert ( 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 Nds. AGInsO). Darüber hinaus gelten gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Nds. AGInsO als geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Mitglieder von Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sowie Perso- 4

5 nengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, in denen sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben. Die Anerkennung von gewerblichen Anbietern als geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist nach den Vorschriften der Nds. AGInsO ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften gemäß 4 Satz 1 Nds. AGInsO vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. Das Insolvenzgericht entscheidet im gerichtlichen Insolvenzverfahren aber nicht mit Rechtskraft über die Sachkunde der betreffenden Person, die die vom Schuldner vorgelegte Bescheinigung über den gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung ausgestellt hat. Die Sachkunde ist vielmehr nur eine im Rahmen der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu klärende Frage, die das Insolvenzgericht deshalb auch nicht allgemeinverbindlich feststellen kann. Die Feststellung der Eignung ist gemäß 4 Satz 3 Nds. AGInsO ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungsoder ähnliche Dienste gewerblich betreibt. Die Begrenzung der Träger der Stellen, welche nach 3 Nds. AGInsO eine Anerkennung beantragen können, auf juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, schließt die Zulassung von gewerblich Tätigen aus. Demnach gilt weiterhin, dass das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke die Anerkennung von Beratungsstellen mit Gewinnverfolgungsabsicht, wie z. B. gewerblicher Schuldenregulierer, gemäß 3 Abs. 1 Nds. AGInsO ausschließt. Im Verfahren wird dieses dadurch sichergestellt, dass die vom LS anerkannten Beratungsstellen im Anerkennungsverfahren die Gemeinnützigkeit durch eine Bescheinigung seitens des Finanzamtes nachzuweisen haben. Sofern diese Gemeinnützigkeitsbescheinigung befristet ist, hat der Träger der Beratungsstellen rechtzeitig nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Nds. AGInsO weiter vorliegen ( 3 Abs. 3 und 2 Abs. 3 Nds. AGInsO). Anerkannte Beratungsstellen können unter dem auf der Homepage des LS enthaltenen Link index.php?id=30 abgerufen werden. Zu 6: Grundsätzlich sind die derzeitigen Regelungen für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen geeignet, um ein ordnungsgemäßes Verfahren sicherzustellen. Mögliche Änderungen werden nach Inkrafttreten der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform geprüft, die derzeit auf Bundesebene durchgeführt wird. Zu 7: Nach der bestehenden Rechtslage ist die Kontrolle des Landes auf die nach dem Nds. AGInsO anerkannten Stellen beschränkt. Im Rahmen der unter Ziffer 4. angeführten Vor-Ort-Prüfungen wird in einzelnen Fällen stichpunktartig das Vorhandensein der notwendigen Unterlagen und Voraussetzungen geprüft. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom und dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) änderte sich die Rechtslage insoweit, dass seither die vormals bestehende Möglichkeit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit der Verhängung eines Bußgeldes bei unerlaubter Schuldnerberatung nicht mehr möglich ist. Die vor diesem Zeitpunkt bereits der Staatsanwaltschaft übermittelten Verfahren wurden daraufhin dort eingestellt. Die Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen ergibt sich bis auf Weiteres nicht. Zu 8: Vereine außerhalb der o. g. 71 geförderten Beratungsstellen, die ihren Vereinszweck im Bereich der allgemeinen Schuldenhilfe benennen, unterliegen keiner auf diesen Vereinszweck bezogenen gesonderten Kontrolle durch Landesbehörden. 5

6 Zu 9: Nach 8 Abs. 1 Nr. 3 Nds. AG InsO sind Rechtsdienstleistungen, die durch nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erbracht werden, erlaubt. Zum allgemeinen Prüfungsumfang wird auf die Ausführungen zu Ziffer 2. verwiesen. In Vertretung Heiner Pott 6 (Ausgegeben am )

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