EcoServe Newsletter Dezember 2014

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1 EcoServe Newsletter Dezember 2014 News zu Sonderabfällen, Chemikalienrecht, Gefahrgutrecht und technischem Umweltschutz Themen 1. Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht 2. VeVA Hotline: Aktuelle Fälle Präzisierungen zum Vollzug 4. Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht 5. Umsetzung des Gefahrgutrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug 6. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht 7. Vermissen Sie eine Meldung...? Aktuelle Meldungen aus dem Abfallrecht Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA, SR ) Die Anhörung zur Revision der technischen Verordnung über Abfälle lief bis Ende November Einige wichtige Punkte der TVA Revision sind Anpassungen bei der Abfallplanung, Standards für die Berichterstattung der Kantone, grundsätzliche Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik, Regelungen zur Verwertung von beispielsweise biogenen oder phosphorreichen Abfällen, usw. Es gingen 156 Stellungnahmen ein, die jetzt bearbeitet werden. Die total revidierte TVA soll im 2016 in Kraft treten. Zu den wichtigsten Neuerungen der Technischen Verordnung über Abfälle Revision der Verordnug über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR ) und der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA, SR )

2 Mit der nächsten Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen soll die Übergabe von bestimmten kontrollpflichtigen Abfällen zukünftig mit einem Begleitschein erfolgen. Diese Abfälle werden in der LVA entsprechend bezeichnet. Weiter soll im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen die Möglichkeit zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten bestehen. Die Eröffnung der Anhörung wird voraussichtlich im März 2015 erfolgen. VeVA Hotline: Aktuelle Fälle Präzisierungen zum Vollzug Grossmengentransport für Sonderabfälle eines belasteten Standorts: Können mit diesem Ausnahmeverfahren auch grosse Mengen belasteter Bauabfälle abtransporteiert werden? Nein. Als belasteter Standort gilt kontaminierter Boden. Und als Boden versteht man die äusserste Schicht der Erdkruste. Somit gilt Bausubstanz nicht als belasteter Standort und die Ausnahmeregelung für Grossmengentransporte kann in diesem Fall nicht angewendet werden. Sonderabfälle aus Baustellen und Gebäuderückbauten: Wer ist der Abgeber? Diese Frage tritt immer wieder auf und sie kann nicht pauschal beantwortet werden. Es ist eine genaue Betrachtung jedes einzelnen Falles notwendig. Die Entscheidung liegt zuletzt bei der kantonalen Vollzugsbehörde, für welche unter anderem folgende Kriterien entscheidend sind: Standort: Gibt es bereits eine Betriebsnummer für diesen Standort, wer ist Besitzer, wie lange schon etc. Grösse der Baustelle und Menge anfallender Sonderabfälle: Fallen weniger oder mehr als 1000 Tonnen an? Abfallart: Werden die Abfälle erst durch den Rückbau eines spezialisierten Unternehmens gefährlich (z.b. Asbest) oder weiss der Liegenschaftsbesitzer am besten über den Abfall bescheid (z.b. weil er PCB haltige Baustoffe einsetzte)? Ziel ist, in jeder Situation den Abgeberbetrieb festzulegen, der in der Praxis sinngemäss über den Abfall Bescheid weiss und die Verantwortung für die korrekte Entsorgung übernimmt. Wir empfehlen bei Unklarheiten eine Rücksprache mit Ihrer kantonalen Kontaktstelle. veva online.ch: Wird in Zukunft für einen Betrieb ein differenziertes Login für mehrere interne Benutzer möglich? Das veva online.ch System wird regelmässig überarbeitet. Bei der nächsten Aktualisierung ist geplant, für eine Betriebsstätte ein administratives Login einzurichten, in dem verschiedene Benutzer verwaltet werden können. Gerne informieren wir Sie in unserem Newsletter, sobald diese Möglichkeit im System implementiert wurde. Ein einziges Login für mehrere Filialen eines Unternehmens wird nicht möglich sein. Es ist nicht angebracht, mit einem Hauptlogin mehrere Betriebsnummern zu verwalten. Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht Anhänge der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR ) wurden vom Bundesrat unterzeichnet. Ab sofort können die ab dem 1. Januar 2015 gültigen Anhänge der SDR heruntergeladen werden.

3 Link zur Webseite des ASTRA für den Download Link zur EcoServe Webseite für den Download Verpackungen von Abfällen, die mit Viren verunreinigt sind welche hämorrhagisches Fieber auslösen können (Ebola) Der Direktor des ASTRA (Bundesamt für Strassen) hat das multilaterale Übereinkommen "M 281" unterzeichnet. Darin geht es um die Beförderung von Abfällen, die mit Ebola Viren verunreinigt sind. Zur Multilateralen Vereinbarung M 281 Die aktuell erhältlichen Verpackungen für Ebola Abfälle der UN Nummer 2814 haben einen relativ geringen Fassungsraum (max. ca. 20L). Sollten weitere, mit Ebola infizierte Patienten in der Schweiz hospitalisiert und behandelt werden, fallen grosse Mengen an kontaminierten Abfällen an. Deshalb sind seit einiger Zeit Bemühungen im Gange, um Erleichterungen für die Beförderung solcher Abfälle in die Wege zu leiten. Die Vereinbarung kommt diesen Bestrebungen entgegen. Es können nun "normale" geprüfte Gefahrgutverpackungen eingesetzt werden, wenn diese zusätzlich in einen speziellen Plastiksack und dann noch einmal in eine geprüfte Gefahrgutverpackung (als Aussenverpackung) verpackt werden. Bitte beachten Sie, dass weitere Vorschriften aus dem Gefahrgutrecht z.b. bezüglich Sicherheitsvorkehrungen, Schulung und Dokumentation u.v.m. gültig bleiben und umgesetzt werden müssen. Wenn wir Sie bei diesen Vorbereitungen unterstützen können, stehen wir Ihnen gerne beratend oder ausführend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Kontakt EcoServe Rückruf einzelner Gefahrgutregelwerke ADR/RID 2015 aufgrund fehlender Seiten Leider wurden bei einigen Gefahrgutregelwerke nicht alle Seiten gedruckt. Bitte überprüfen Sie, ob die Seiten vorhanden sind. Falls nicht, können Sie die bei uns gekauften ADR/RID retournieren, damit wir sie ersetzen können. Änderungen ADR/RID 2015 Es sind nur noch wenige Plätze am Seminar Neuerungen ADR/RID 2015 vom 22. Januar frei. Reservieren Sie sich noch einen Platz. Zur Anmeldung am Seminar "Neuerungen ADR/RID und SDR 2015" Bestellung Gefahrgutregelwerke 2015 Das ADR bzw. ADR/RID 2015 inkl. SDR/RSD, GGBV, SKV und VSKV können Sie ab sofort zu attraktiven Konditionen bei EcoServe bestellen. Regelwerke 2015 bestellen Umsetzung des Gefahrgutrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum

4 Umsetzung des Gefahrgutrechts: Fälle aus der Praxis Präzisierungen zum Vollzug Anschliessend präsentieren wir Ihnen zwei Neuerungen des Gefahrgutrechts Versand von ungereinigten leeren Verpackungen Altverpackungen, die nicht mehr verwendet werden, können neu der UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT, Klasse 9 zugeordnet werden. Für die Beförderung ist in diesem Fall ein Beförderungspapier notwendig. Die offizielle Benennung muss für die Beförderung durch den Ausdruck "MIT RÜCKSTÄNDEN VON..." gefolgt von den Rückständen, den entsprechenden Klassen und Nebengefahren ergänzt werden. Neben den Vorschriften für die Dokumentation sind weitere bezüglich Verpackung, Kennzeichnung etc. zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu, kann gemäss SDR Anhang 1 (UA ) der Transport von ungereinigten leeren Verpackungen der Beförderungskategorie 4 (UN 3509 ausgeschlossen), weiterhin ohne Beförderungspapier erfolgen. Details dazu finden Sie auf unserem Merkblatt "Ungereinigte leere Verpackungen befördern" von Umweltgefährdende Stoffe UN 3077 oder UN 3082 in Gebinde < 5L od. < 5kg: KEIN GEFAHRGUT NACH SV375 Umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 oder UN 3082 in Einzel oder Zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens fünf Liter oder Nettomasse von höchstens fünf Kilogramm unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn die Verpackungen den allgemeinen Vorschriften entsprechen. Achten Sie bei dieser Erleichterung darauf, dass in diesem Fall die Aussenverpackungen nach dem Chemikalienrecht (CLP oder ChemV) gekennzeichnet werden müssen, um trotzdem auf die Gefahr hinzuweisen. Unter Umständen ist es in der Praxis einfacher, wie gewohnt nach ADR zu klassifizieren und bezetteln. Aktuelle Meldungen aus dem Chemikalienrecht Die Anhörungsverfahren zur Totalrevision der Chemikalienverordnung (ChemV, SR ), zur Revision der Chemikalien Risikorekuktions Verordnung (ChemRRV, SR ) und zur Störfallverordnung (StV, SR ) sind beendet, bzw. laufen noch bis Ende Dezember. Im Bereich des Chemikalienrechts steht ein bewegtes Jahr 2015 vor uns! Die Umsetzung des harmonisierten Einstufung und Kennzeichnungssystems GHS, bzw. CLP, wird ab dem 1. Juni auch für gefährliche Zubereitungen nach ChemV Pflicht. Nachfolgend nochmals die genauen Fristen: Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen Kennzeichnungspflicht nach GHS/CLP seit dem Dabei gab es eine Abverkaufsfrist von Stoffen, die vor dem hergestellt wurden, bis am Das heisst: ab sofort dürfen keine Stoffe mehr an den Endverbraucher verkauft werden, die nach dem "alten" schwarz/orangen System (Stoffrichtlinie) gekennzeichnet sind. Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen Kennzeichnungspflicht nach GHS/CLP ab dem Die gefährlichen Zubereitungen, die vor dem 1. Juni 2015 hersgestellt werden, und noch nach dem "alten" schwarz/orangen System (Zubereitungsrichtlinie) gekennzeichnet sind, können noch bis am an den Endverbraucher abgegeben werden. Im

5 Sicherheitsdatenblatt muss in diesem Fall die Einstufung und Kennzeichnung im Abschnitt 2 nach der Zubereitungsrichtlinie angegeben werden. Im Abschnitt 3, muss zusätzlich für die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe die entsprechende Einstufung nach der CLP Verordnung zusammen mit der Einstufung nach der Stoffrichtlinie angegeben werden. Einstufung und Kennzeichnung von Biozidprodukten Kennzeichnungspflicht nach GHS/CLP erst nach Anpassung der Zulassung. Die Gesuche müssen bis am eingereicht werden. Die Behörden haben eine Frist für die Anpassung bis Mitte Die Biozidprodukte können bis am nach dem "alten" schwarz/orangen System inverkehrgebracht werden. Einstufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln Kennzeichnungspflicht nach GHS/CLP erst nach Anpassung der Zulassung. Die Gesuche müssen bis am eingereicht werden. Die Behörden haben eine Frist für die Anpassung bis Mitte Die Pflanzenschutzmittel können bis am nach dem "alten" schwarz/orangen System inverkehrgebracht und bis am verwendet werden. Kurse und Workshops im Bereich Chemikalien Wir bieten diverse Kurse zum Thema Chemikalienrecht und Umsetzung in der Praxis an, damit Sie immer auf dem neusten Stand bleiben: Seminar Grundlagen Chemikalienrecht und GHS in der Schweiz Lehrgang Sachkenntnis Chemikalien inkl. Prüfung Workshop Chemikalien Ansprechperson Workshop Sichere Chemikalienlagerung Workshop Sicherer Umgang mit Chemikalien Vermissen Sie eine Meldung zu Chemikalien, Gefahrgütern oder Sonderabfällen? Dann zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden. Wir freuen uns auf Ihre Mitteilung oder Kontaktaufnahme. Wir wünschen Ihnen besinnliche Weihnachten und einen guten Rutsch ins Jahr Freundliche Grüsse EcoServe International AG, Dieter Zaugg Newsletter Verwaltung» Newsletter abbestellen EcoServe International AG Pulverhausweg 13 info@ecoserve.ch

6 5033 Buchs AG

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