2.WiehochistbeiderBundespolizeijeweilsderAnteilderPolizeivollzugsbeamtinnen
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- Michaela Böhme
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Christian Ahrendt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/4226 Praxisaufstieg bei der Bundespolizei Vorbemerkung der Fragesteller NachderVerordnungüberdieLaufbahnenderPolizeivollzugsbeamtinnenund PolizeivollzugsbeamteninderBundespolizeisetztderPraxisaufstiegindie LaufbahndesgehobenenDienstesinnerhalbderEinführungindieAufgaben derhöherenlaufbahngrundsätzlichdieerfolgreicheteilnahmeanlehrgängen und eine abschließende Prüfung voraus. 1.WiehochistbeiderBundespolizeiderAnteilderPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des mittleren Dienstes? DerAnteilderPolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtendesmittlerenPolizeivollzugsdienstes der Bundespolizei beträgt rund 75 Prozent. 2.WiehochistbeiderBundespolizeijeweilsderAnteilderPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des mittleren Dienstes, die zu einem Ausbildungsaufstieg, Praxisaufstieg bzw. beschränkten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden? VondenAufstiegsbewerbernnehmenca.33ProzentamAusbildungsaufstieg, 12ProzentamPraxisaufstiegsowie55ProzentambegrenztenPraxisaufstiegteil. 3.WelchenAnteilanAufstiegsbeamtenhältdieBundesregierungimBereich desgehobenendienstesderbundespolizeimindestensfürnotwendigund höchstens für dienlich? DerAnteilderAufstiegsbeamtenimBereichdesgehobenenPolizeivollzugsdienstes der Bundespolizei sollte 2 /3 nicht übersteigen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom15.Februar2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.InwelchemUmfangstehenindennächstenJahrenPlanstellendesgehobenen Dienstes für Beamte des mittleren Dienstes nach einem Ausbildungsaufstieg, Praxisaufstieg bzw. beschränkten Praxisaufstieg zur Verfügung? FürNeueinstellungenundAufstiegsbeamtestehendurchRuheständefreiwerdendePlanstelleninjährlichunterschiedlicherHöhezurVerfügung.Zusätzlich sollbis2013deranteildesgehobenenpolizeivollzugsdienstesvon20prozent (2002) auf 40 Prozent (2013) angehoben werden. ZumVerhältniszwischenLaufbahnbewerbernundAufstiegsverfahrenwirdauf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. DieVerteilungaufdieeinzelnenAufstiegsmöglichkeitenergibtsichausdem Bewerberverhalten der Beamtinnen und Beamten. 5.InwievielenFällenwerdenPolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtedabei nacherfolgreichemaufstiegaufdemselbendienstposteninunveränderter Funktion verwendet? 6.WievielePolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtenehmendurchschnittlich jährlich an Lehrgängen zum Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst teil? SoweitPolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtebereitsvorerfolgreichemAbschlussdesAufstiegsverfahrenseinenDienstposteneinerhöherenLaufbahn wahrnehmen,werdensieinderregelauchaufdiesemdienstpostenweiterverwendet. IndenletztendreiJahrennahmendurchschnittlichproJahretwa600Polizeivollzugsbeamtinnenund-beamteandemPraxisaufstieggemäß 30derBundespolizeilaufbahnverordnung (BPolLV) teil. 7.WielangedauerndieLehrgängezumPraxisaufstiegundzumbeschränkten Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst durchschnittlich? DieEinführungsdauerfürdenPraxisaufstieggemäß 30Abs.1bis4BPolLV beträgtgrundsätzlichzweijahre.derfachtheoretischeanteildereinführung (Lehrgangi.e.S.)umfasst16Wochen (davonzweiwochenrepetitoriumals Wahlangebot). BeiVorliegenderVoraussetzungennach 30Abs.3BPolLVkanndieEinführungszeit um sechs Monate verkürzt werden (Kürzung im Praktikaanteil). DieEinführungsdauerfürdenbegrenztenPraxisaufstieggemäß 30Abs.5 bis11bpollvbeträgtsechsmonate,derfachtheoretischeanteilumfasst 18Wochen. 8.WiehochsinddiedurchschnittlichenKostenhierfürjeLehrgangsteilnehmer? DiedurchschnittlichenMehrkosten (ReisekostenundTrennungsgeld)betragen je Teilnehmer jährlich ca. 240 Euro.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/ WiehochsinddiejährlichenGesamtkostenfürdieDurchführungvon Lehrgängen zum Praxisaufstieg in den gehobenen Dienst? DieausdendurchschnittlichenMehrkostenproTeilnehmer (sieheantwortzu Frage8)unddendurchschnittlichenTeilnehmerzahlenindenvergangenendrei Jahren (sieheantwortzufrage6)errechenbarenmehrkostenbetragenca Euro. 10.WiebeurteiltdieBundesregierungdieEffizienzdesgegenwärtigenLaufbahnmodells? DieunterschiedlichenAufstiegsvariantenerlaubenes,demdienstlichenBedarf unddenindividuellenfähigkeitenundbedürfnissenderbeschäftigtenimpolizeivollzugsdienst entsprechend berufliche Aufstiegsmöglichkeiten anzubieten. Entscheidendist,dassdiePolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtenfürihre Aufgaben bestmöglich qualifiziert werden. DieAufstiegsverfahrensollenindiesemJahrevaluiertwerden,umzuprüfen,ob die Ziele erreicht worden sind oder Anpassungsbedarf besteht. 11.WiebeurteiltdieBundesregierungdieAuswirkungendesgegenwärtigen Laufbahnmodells auf den Dienstalltag? GrundsätzlichbeurteiltdieBundesregierungdieAuswirkungenpositiv.Dain allenaufstiegvariantenamendederlernerfolgfestgestelltwird,istsichergestellt,dassnursolchebeamtinnenundbeamteindiehöherelaufbahnaufsteigen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich besitzen. AllerdingsmüssenwährenddesAufstiegsgewisseAbwesenheitszeiteninder Dienststellekompensiertwerden.DiesehaltensichaberinvertretbarenGrenzen,dainsbesonderebeidenPraxisaufstiegendieAbwesenheitszeitrelativkurz bemessen ist. DerAnteildesfürdieAufgabendesgehobenenPolizeivollzugsdienstesqualifiziertenPersonalswirderhöht,ohnedassPolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtederoperativenEbenefüreinenlängerenZeitrauminfachtheoretischen Lehrgängen gebunden sind. 12.WiegestaltetsichderPraxisaufstiegbeidenPolizeivollzugsbeamtinnen und-beamtenindengehobenenpolizeivollzugsdienstindenländern,in denen es keine zweigeteilte Laufbahn gibt? 13.InwelchenLänderngibteseinenPraxisaufstiegohneLehrgängeund/oder abschließende Prüfung? 14.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungüberdieBeantwortungder Frage,obsichderartigeFormendesPraxisaufstiegsindenLändernbewährt haben? 15.HabenderartigeFormendesPraxisaufstiegsAuswirkungenaufdiedienstlicheQualifikationderaufgestiegenenBeamtinnenundBeamtenund/oder die Qualität der Aufgabenerfüllung? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? DieRegelungenzumPraxisaufstiegindengehobenenPolizeivollzugsdienst gestalten sich in den Bundesländern unterschiedlich.
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DiejeweiligenRegelungenzumPraxisaufstiegindeneinzelnenBundesländern, derenbewährungsowiedieauswirkungenaufdiedienstlichequalifikationder aufgestiegenenpolizeivollzugsbeamtinnenundpolizeivollzugsbeamtenunddie Qualität der Aufgabenerledigung kann die Bundesregierung nicht bewerten. 16.BeabsichtigtdieBundesregierungdieEinführungeinesprüfungsfreien Praxisaufstiegs, wenn ja, warum und wie, wenn nein, warum nicht? Die Einführung eines prüfungsfreien Aufstiegs ist nicht beabsichtigt. DerBundesregierungistdarangelegen,injederLaufbahngruppeanforderungsgerechtausgebildetePolizeivollzugsbeamtezubeschäftigen.Tätigkeiteninder jeweilshöherenlaufbahnerforderneineentsprechendequalifikation,dienachgewiesen werden muss. 17.WorinlägederUnterschiedzueinerzweigeteiltenLaufbahnimPolizeivollzugsdienst des Bundes? DieBundespolizeihältfürdieErfüllungderihrübertragenenAufgabeneine dreigeteiltelaufbahnfürsachgerecht.derdienstinderbundespolizeierfordert unterschiedlichequalifikationen.dieaufgabenderbundespolizeikönnenzu einemerheblichenteilmitderausbildungfürdenmittlerenpolizeivollzugsdienst qualifiziert erledigt werden. DieinderBeantwortungvonFrage9dargestelltenMehrkostenwürdennicht entstehen. 18.MitwelchenMehr-oderMinderkostenrechnetdieBundesregierungim FallederEinführungeineslehrgangs-und/oderprüfungsfreienPraxisaufstiegs? 19.WelcheBeförderungsmöglichkeitensollteesnachAnsichtderBundesregierungimFallederEinführungeinesderartigenPraxisaufstiegsgeben? DieEinführungeineslehrgangs-und/oderprüfungsfreienPraxisaufstiegsist nicht beabsichtigt. 20.IsteinsolchesLaufbahnmodellnachAnsichtderBundesregierungmit ihren Überlegungen zu einer Dienstrechtsreform vereinbar? DurchdasDienstrechtsneuordnungsgesetzwerdenimBundesbeamtengesetzdie gesetzlichengrundlagenfürdiereformdesbestehendenlaufbahnsystemsgeschaffen.zielistesu.a.,dieanzahlderlaufbahnenzureduzierenunddiezuordnungvonunterschiedlichenqualifikationenzudenlaufbahnenzuerleichtern.daslaufbahngruppenprinzipbleibterhalten,ebensowiedaserfordernis einerprüfungbeimaufstiegineinehöherelaufbahn.bestehendegesetzliche Sonderregelungenz.B.fürdenPolizeivollzugsdienstbleibendabeiallerdings unberührt.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ WelcheAuswirkungenhättedieEinführungeineslehrgangsfreienPraxisaufstiegsnachAnsichtderBundesregierungaufdieMitarbeiterzufriedenheit und Motivation der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten? KurzfristigmageinprüfungsfreierAufstiegbeidenBeamtinnenundBeamten positivaufgenommenwerden.längerfristigistaberzubefürchten,dassdiebeamtinnenundbeamtenerkennenwerden,dassdieerforderlichenkenntnisse undfähigkeitennichtimerforderlichenumfangvorhandensind.geradelehrgängeundbefähigungsfeststellungenverschaffendenbeschäftigteneinegrößerehandlungs-undentscheidungssicherheit.geradedieswirdsichdauerhaft positivaufdiebeschäftigtenauswirken.abgesehendavonmussderstaatauch ausverantwortunggegenüberderbevölkerungsichdiesichereerkenntnisverschaffen,dassdiebeamtinnenundbeamten insbesondereindereingriffsverwaltung theoretischundpraktischdaserforderlichewissenbesitzen,umdiese verantwortungsvolle Arbeit erfolgreich leisten zu können. DieAufgabenwahrnehmunginFunktionendesgehobenenDienstesstellthöhere AnforderungenandiePolizeivollzugsbeamtinnenund-beamten.OhneentsprechendeQualifikationkönnteeszuÜberforderungunddamitverbundenDemotivation,Unzufriedenheit,FrustrationbishinzugesundheitlichenBeeinträchtigungenführen.MangelndeAkzeptanzimKollegenkreiswäredeshalbnicht auszuschließen. DasinderBundespolizeilaufbahnverordnunggeregelteVerfahrenzumPraxisaufstiegmitdenqualifizierendenEinführungsmaßnahmenundderFeststellungderBefähigungfürdiehöhereLaufbahnliegtsomitimInteresseder betreffendenpolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtenundimhinblickauf denqualitätssicherndenaspektderaufgabenwahrnehmungiminteresseder Bundespolizei.
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