Die Überprüfung des Rechnungsabschlusses
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- Ingrid Friedrich
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1 Die Überprüfung des Rechnungsabschlusses Mag. Erich Kofler 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Abkürzungsverzeichnis K-AGO Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung 1998, wiederverlautbart LGBl 66/1998, idf LGBl 45/2007 K-GHO Kärntner Gemeindehaushaltsordnung, wiederverlautbart LGBl 2/1999, idf LGBl 18/2004 VRV Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung, Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl 787/1996, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden, in der Fassung BGBl II 118/2007 ESVG 1995 Europäisches System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 310 vom , Verordnung Nr 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 BGBl LGBl idf idgf Bundesgesetzblatt (Nummer/Jahr) Landesgesetzblatt (Nummer/Jahr) in der Fassung in der geltenden Fassung Literaturhinweis: Kommunalwissenschaftliches Dokumentationszentrum (kurz: KDZ), Kontierungsleitfaden für Gemeinden und Gemeindeverbände 2008, 5. ergänzte und erweiterte Ausgabe basierend auf der VRV-Änderung vom 1. Juni 2007 BGBl. II Nr. 118/2007 Kofler,
3 Kamerale Buchführung (Kameralistik, Verwaltungsbuchführung) Die Kameralistik ist heute die Buchführung der öffentlichen Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinden). Die kamerale Buchführung ist eine Art Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Besonderheiten. Die Besonderheiten sind das Soll, das Ist, der anfängliche Rest, der schliessliche Rest, der Voranschlagsbetrag, der Vergleich Voranschlagsbetrag zu Soll sowie auf Grund spezieller Vorschriften die Ausgeglichenheit bestimmter Verwa l- tungsbereiche. Die kamerale Buchführung umfasst: a) die voranschlagswirksame Gebarung (=Einnahmen und Ausgaben, die endgültig solche der Gemeinde sind) b) die voranschlagsunwirksame Gebarung (=Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche der Gemeinde sind) c) die Vermögensgebarung (Vermehrung/Verminderung des Vermögens, der Schulden, Umschichtung innerhalb der Vermögensarten) Die Geschäftsfälle (Gebarungsfälle) werden chronologisch (nach dem zeitlichen Anfall, Zeitbuch, Journal) und sachlich (nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Voranschlagsstelle, Sachbuch, Sachkonto) gebucht. Die Einnahmen- und Ausgabenkonten werden getrennt geführt. Es gibt im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung keine Gegenbuchung. Jedes Konto wird in der Regel folgendermaßen gegliedert sein: Datum, Belegnummer, Zahlungsverpflichteter/Zahlungsempfänger, Zahlungsgrund. Anfänglicher Rest (aus Vorjahren), laufendes Soll (Anordnungssoll, vorgeschriebener Betrag), Gesamtsoll (=Anfänglicher Rest + laufendes Soll), Ist (Abstattung), schliesslicher Rest Kofler,
4 (=Differenz zwischen Gesamtsoll und Ist). Bei Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung ist noch der Voranschlagsbetrag anzugeben Das Sachkonto (Haushaltsstelle, Haushaltskonto, Voranschlags- stelle) besteht aus: Haushaltshinweis + Ansatz + Post. Bei voranschlagsunwirksamen Konten entfällt der Ansatz. Haushaltshinweis: 1 Ordentliche Ausgaben 2 Ordentliche Einnahmen 5 Ausserordentliche Ausgaben 6 Ausserordentliche Einnahmen 9 Ausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung 0 Einnahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung Ansatz: Besteht aus mindestens 3 Ziffern. Die Anlage 2 zur VRV bildet den Kontierungsleitfaden. zb. 010 Zentralamt (=Hauptverwaltung, Amtshaus, Rathaus) Post: Besteht aus mindestens 3 Ziffern und gibt den ökonomischen Gesichtspunkt an (zb. 001 Unbebaute Grundstücke, 042 Amtsausstattung, 600 Strom usw.). Das Postenverzeichnis für Gemeinden ist in der Anlage 3b zur VRV angeführt. Kofler,
5 Beispiele für Sachkonten (Haushaltsstelle, Haushaltskonto, Voranschlags- stelle) (Haushaltshinweis/Ansatz/Post): 1/0100/0420 Zentralamt, Amtsausstattung 1/0100/5000 Zentralamt, Geldbezüge für Beamte 1/1630/6170 Feuerwehr, Instandhaltung von Fahrzeugen 1/2110/0430 Volksschule, Betriebsausstattung 1/2400/6700 Kindergarten, Versicherungen 1/6120/6110 Gemeindestraßen, Instandhaltung von Straßenbauten 2/8530/8240 Wohnhäuser, Einnahmen aus Vermietung 2/9200/8330 Öffentliche Abgaben, Kommunalsteuer 5/6120/0020 Ausserordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Straßenbauten 5/6120/0010 Ausserordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Unbebaute Grundstücke 6/6120/3460 Ausserordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Darlehensaufnahme 6/6120/8711 Ausserordentliches Vorhaben Ausbau der Gemeindestraßen, Bedarfszuweisung des Landes Beispiele für Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung (Haushaltshi n- weis/post): 9/2700 Vorsteuer, 0/2700 Vorsteuer 9/3600 Umsatzsteuer, 0/3600 Umsatzsteuer 9/3623 Lohnsteuer, 0/3623 Lohnsteuer Kofler,
6 Das Jahresbudget betrifft eine abgegrenzte Spanne ; es bewegt sich aber zugleich in einem eigenen Kreis. Dieser Kreislauf umfasst folgende Phasen: 1. Festlegung der Ziele und Aufgaben 2. Budgetprogramm, Planung, Kosten-Nutzen-Analyse, Folgenlastenberechnung 3. Aufnahme in den Mittelfristigen Finanzplan, Genehmigung 4. Budgetierung, Beschlussfassung (Genehmigung) des Voranschlages 5. Ausführung (Vollzug) 6. Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling 7. die Aufstellung des Rechnungsabschlusses 8. die Kontrolle und Beschlussfassung (Genehmigung) des Rechnungsabschlusses 9. Analyse, Kennzahlen Für eine zweckmäßige Arbeit des Gemeinderates sowie für die wirtschaftliche und sparsame Verwaltung ist der pünktliche Budgetkreislauf gleicherweise Voraussetzung. Kofler,
7 Rechtliche Grundlagen Art 116 Abs 2 Bundesverfassungsgesetz 1929 (B-VG), BGBl 1/1930 idgf Finanzverfassungsgesetz 1948 (FVG) Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV), BGBl 787/1996, idgf Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) Kärntner Gemeindehaushaltsordnung (K-GHO) Art 116 Abs 2 Bundesverfassungsgesetz 1929 (B-VG), BGBl 1/1930 idgf Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschafskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl 787/1996, idgf, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden. Bestimmungen über den Rechnungsabschluss sind im II. Abschnitt ( 10 bis 17) zu finden. Zeitraum der Rechnungslegung ist das Kalenderjahr. Eine Besonderheit ist das Auslaufmonat Jänner. In diesem Monat können Einnahmen und Ausgaben, die im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den gestundet worden sind, noch zu Lasten des alten Jahres angewiesen und verrechnet werden. Der Rechnungsabschlusstermin ist somit der 31. Jänner. Kofler,
8 K-AGO ( 90) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss festzustellen. Vor der Feststellung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses durch eine Woche während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Anschlag kundzumachen. Gleichzeitig mit der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei auszufolgen. Der Rechnungsabschluss ist vom Kontrollausschuss zu überprüfen. Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen. Der vom Gemeinderat festgestellte Rechnungsabschluss ist während zweier Wochen kundzumachen und spätestens mit der Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. K-GHO Der 5. Abschnitt ( 74-78) der Gemeindehaushaltsordnung ist deckungsgleich mit den Bestimmungen der VRV und K-AGO. Kofler,
9 Der Rechnungsabschluss Der Rechnungsabschluss gibt Aufschluss über die gesamte Wirtschaftsführung und die wirtschaftliche Lage einer Gemeinde. Er ermöglicht eine zusammenhängende Prüfung der wirtschaftlichen Maßnahmen und Handlungen. Der Rechnungsabschluss umfasst: a) den Kassenabschluss b) die Haushaltsrechnung c) die Vermögensrechnung zu a) Kassenabschluss Der Kassenabschluss hat das Gesamt-Ist der ordentlichen, außerordentlichen und der voranschlagsunwirksamen Gebarung in folgender Gliederung nachzuweisen: A. Ist-Abschluss der Einnahmen im Finanzjahr 1. Anfänglicher Kassenbestand 2. Summe der Ist-Einnahmen der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach a) ordentliche Einnahmen und b) außerordentliche Einnahmen 3. Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen 4. Gesamtsumme der Ziffern 1 bis 3 B. Ist-Abschluss der Ausgaben im Finanzjahr 1. Summe der Ist-Ausgaben der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach a) ordentliche Ausgaben und b) außerordentliche Ausgaben 2. Summe der voranschlagsunwirksamen Gebarung 3. Schliesslicher Kassenbestand 4. Gesamtsumme der Ziffern 1 bis 3 Kofler,
10 zu b) Haushaltsrechnung Die Haushaltsrechnung umfasst die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen: 1. die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste); 2. die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll); 3. die Summe aus Z 1 und Z 2; 4. die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist); 5. die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres; 6. den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge; 7. den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind. Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben. Jedes angelegte Sachkonto muss im Rechnungsabschluss enthalten sein. Sie gibt Aufschluss über den wirtschaftlichen Erfolg (Überschuss, Abgang), über die Aufbri n- gung der Mittel und deren Verwendung und inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde. zu c) Vermögensrechnung Kofler,
11 Für Kärnten beschränkt sich die Vermögensrechnung auf Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen. Soweit über die Vermögensbestandteile bereits nach anderen Bestimmungen Nachweise gefordert werden, ist die gesamte Aufnahme in die Vermögensrechung entbehrlich. Solche Nachweise sind: Vermögensverzeichnisse ( 66 K-GHO), Inventarverzeichnisse ( 67 K-GHO), Liegenschaftskartei, Rücklagennachweis, Nachweise über Beteiligungen, Wertpapiere, Schulden, Bürgschaften, Haftungen. Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit - das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden - haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen, in dem als Aktiva zumindest - das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes, - die Beteiligungen und Wertpapiere, - Forderungen aus Darlehen, Kapital- und Geldanlagen, und als Passiva zumindest - die Finanzschulden, - die Rücklagen darzustellen sind. Kofler,
12 Gliederung des Rechnungsabschlusses 1. Angaben über die Gemeinde (Gemeindename, Flächenausmaß, Einwohnerzahl) 2. Gesamtübersicht über a) ordentlichen Haushalt nach Gruppen b) ausserordentlichen Haushalt nach Vorhaben 3. Kassenabschluss 4. Haushaltsrechnung a) ordentlicher Haushalt nach Voranschlagsstellen b) ausserordentlicher Haushalt nach Voranschlagsstellen 5. Beilagen Kofler,
13 Prüfung des Rechnungsabschlusses Erforderliche Unterlagen Rechnungsabschluss Vorjahr Rechnungsabschluss (Entwurf) Abschlussjahr Tagesabschluss (Tagesberichte der Buchhaltung altes Jahr und neues Jahr) Kassenabschluss Gesamtübersicht Ordentlicher Haushalt Gesamtübersicht Außerordentlicher Haushalt Nachweis voranschlagsunwirksame Gebarung Kontoauszüge der Girokonten Kassabuch (Bargeldbestand) Rücklagen Prüfungsschritte 1. Vergleich des Sollbestandes mit dem Istbestand laut Tagesberichten mit den Kontoauszügen, Rücklagenbeständen und dem Bargeldbestand 2. Kassenabschluss Der Kassenabschluss hat nach bereits vorangeführter Gliederung zu erfolgen. Die Gleichung für den Kassenabschluss lautet demnach: Anfänglicher Kassenbestand + Einnahmen = Ausgaben + schliesslicher Kassenbestand. Absolutes Muss ist die Übereinstimmung des schliesslichen Kassenbestandes mit der Summe an Beständen der Girokonten, der Rücklagen und des Bargeldes laut Tagesbericht der Buchhaltung zum Rechnungsabschlusstermin. Zu beachten ist dabei, dass die Tagesberichte des abgelaufenen UND des neuen Jahres zusammen zu Kofler,
14 betrachten sind. Nur der Vergleich Tagesbericht und Rechnungsabschluss gibt die Gewissheit, dass im Rechnungsabschluss alle Konten enthalten sind. 3. Vergleich Kassenabschluss mit Tagesbericht 4. Vergleich Kassenabschluss mit Gebarungssummen 5. Prüfen, ob die schliesslichen Reste (Einnahmen- und Ausgabenrückstände) und die Ergebnisse (Überschüsse/Abgänge) des Vorjahres richtig in das laufende Finanzjahr vorgetragen wurden. 6. Prüfen, ob die Gebarungen a) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, b) Haushalte mit Kostendeckungsprinzip und c) die außerordentlichen Vorhaben ausgeglichen erstellt sind. Die Summe der angeordneten Einnahmen (laufendes Soll) muß gleich hoch der Summe der angeordneten Ausgaben (laufendes Soll) des in Frage kommenden Teilabschnittes sein. Der Gebarungsausgleich kann durch folgende Maßnahmen erfolgen: Rücklagenentnahmen (Einnahmepost 2980), Rücklagenzuführungen (Ausgabepost 2980), Ausgleichsbuchungen Soll-Überschuss (Post 96..) oder Soll-Abgang (Post 96..) zum Vortrag ins Folgejahr, Zuführung von Mitteln des ordentlichen Haushaltes (Zuführungen aus allgemeinen Deckungsmitteln an den ausserordentlichen Haushalt zur Bedeckung von Vorhaben sind im Teilabschnitt 9800 zu finden. Zuführungen aus speziellen Deckungsmitteln sind beim jeweiligen Teilabschnitt (zb Fremdenverkehr-7700, Wirtschaftshof-8200, Abschnitt 85 für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit) zu finden. Kofler,
15 a) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und einen Vermögens- und Schuldennachweis führen. In der Buchhaltung der Gemeinde sind diese Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit im Abschnitt 85 zu finden. Betriebe, die dafür in Frage kommen sind: Wasserversorgung (Teilabschnitt 8500), Abwasserbeseitigung (Teilabschnitt 8510), Abfallbeseitigung einschließlich Altstoffsammelzentren, Biomüllsammlung, Kompostierung (Teilabschnitt 8520), Wohnungs- und Liegenschaftsverwaltung - Vermietung von Wohn- und Geschäftsgebäuden (Teilabschnitt 8530). b) Haushalte mit Kostendeckungsprinzip sind solche Einrichtungen der Gemeinde, bei denen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften die Ausgaben durch zweckgebundene Einnahmen bedeckt werden. Beispiele: Förderung des Fremdenverkehrs: Die im Abschnitt 77 verrechneten Ausgaben der Fremdenverkehrsförderung sollen durch die zweckgebundenen Einnahmen der Ortstaxe (verrechnet bei 2/9200/8340), der Fremdenverkehrsabgabe (verrechnet bei 2/9210/8341) und den sonstigen im Abschnitt 77 verrechneten Einnahmen bedeckt werden. Friedhof, Bestattung (Teilabschnitt 8170) Kofler,
16 Fäkalienabfuhr (Teilabschnitt 8260) Wirtschaftshof (Teilabschnitt 8200) Zuchttierhaltung: Die im Teilabschnitt 7420 verrechneten Ausgaben für die Vatertierhaltung (1/7420/7550) sollen durch die Einnahmen aus Deckumlage (2/7420/8520) bedeckt werden. Sonstige, für die der Gemeinderat die Kostendeckung/Ausgabendeckung vorgesehen hat (zb Tennisanlagen) c) ausserordentliche Vorhaben Für diese gilt das Einzeldeckungsprinzip, d.h. jedes Vorhaben ist einzeln abzuschließen. 7. Prüfen, ob Erläuterungen zum Rechnungsabschluss vorliegen. Sie erleichtern die Prüftätigkeit und erspart zeitaufwendige Rückfragen. 8. Prüfen, ob die erforderlichen Nachweise vollständig sind Die erforderlichen Nachweise sind in 17 VRV aufgezählt. Kofler,
17 Weitere Prüfungsbereiche Einhaltung der Voranschlagsansätze Im Rechnungsabschluss sind verpflichtend die Abweichungen zwischen Anordnungssoll und Voranschlagsbetrag auszuweisen. Sind Überschreitungen gegeben, so ist die Begründung zu erfragen und ob erforderlichenfalls die Beschlüsse der zuständigen Organe (Gemeinderat, Gemeindevorstand) vorliegen. Ab einer vom Gemeinderat bereits anlässlich der Beschlussfassung des Voranschlages zu beschließenden Wertgrenze sind Überschreitungen jedenfalls in den Erläuterungen mit einer Begründung anzuführen. Zu beachten ist weiters auf die anlässlich des Voranschlages oder während des Jahres vom Gemeinderat beschlossene Deckungsfähigkeit. Seitens der Kontrolle ist in diesem Zusammenhang insbesondere der häufig zu begegnenden Praxis der restlosen Kreditausschöpfung (Ausschöpfung der veranschlagten Beträge) zum Zwecke, die unverbrauchten Reste vor dem Verfall zu retten, entgegenzutreten, da sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitlichen Bindung darstellen (z.b. vordatierte Rechnungen, Pro-forma-Rechnungen, Akontozahlungen). Einnahmen- und Ausgabenreste Bei Kassenresten handelt es sich um bereits angeordnete (vorgeschriebene, in Soll gestellte) Einnahmen und Ausgaben, die jedoch noch nicht vollzogen wurden. Einnahmenrückstände wirken sich unter Umständen auf die Liquidität aus und können Ausgabenrückstände und die Zahlung von Kontokorrentzinsen bewirken. Es ist zu prüfen, ob das Ausmaß der Einnahmenrückstände vertretbar ist und welche Maßnahmen zur Einbringung eingeleitet wurden. Kofler,
18 Voranschlagsunwirksame Gebarung (vug) In der vug sind nur solche Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen, die das Budget nicht belasten und raschest abzuwickeln sind. Zu prüfen wäre, ob Rückstände bestehen, und gegebenenfalls ist zu erfragen, warum sie noch nicht aufgelöst sind. Weiters ist darauf zu achten, ob nicht Ausgaben und/oder Einnahmen verrechnet werden, die eigentlich haushaltswirksam (zu Lasten/zu Gunsten des Budgets) zu verrechnen wären. Analyse, Kennzahlen Kennzahlen helfen dem Analytiker, Zusammenhänge und Veränderungen darzustellen und zusätzliche Erkenntnisse über die Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde zu gewinnen und daraus Entscheidungen für die Zukunft abzuleiten. Beispiele für Kennzahlen: Personalkosten im Verhältnis zu den Gesamtausgaben Umlagen im Verhältnis zu den Gesamtausgaben Steigerungen bestimmter Leistungen gegenüber dem Vorjahr Kostendeckungsgrad bestimmter Leistungen (zb Wasserversorgung, Abfallbeseitigung) Entwicklung der Ertragsanteile Schulden pro Einwohner Steuereinnahmen pro Einwohner (Steuerkopfquote) Entwicklung der Sozialausgaben Entwicklung der Stromkosten, Energie, Telefon Kofler,
19 Rechnungsabschlussarbeiten Checkliste Stimmen die schliesslichen Reste des Vorjahres der einzelnen Gebarungen mit den anfänglichen Resten des abzuschliessenden Jahres überein? Ordentlicher Haushalt außerordentlicher Haushalt Voranschlagsunwirksame Gebarung Sind die Vorjahresergebnisse (Sollergebnisse, Istergebnisse) in das abzuschliessende Jahr vorgetragen worden? Sollüberschuss/Sollabgang Ordentlicher Haushalt Istüberschuss/Istabgang Ordentlicher Haushalt Sollabgang/Sollüberschuss Wasserversorgung Sollabgang/Sollüberschuss Abwasserbeseitigung Sollabgang/Sollüberschuss Müllbeseitigung Sollabgang/Sollüberschuss Wirtschaftshof Sollabgang/Sollüberschuss Wohn-/Geschäftsgebäude Sollabgang/Sollüberschuss Haushalt mit Kostendeckungsprinzip Sollabgänge/Sollüberschüsse bei jedem ausserordentlichen Vorhaben Istabgänge/Istüberschüsse bei jedem ausserordentlichen Vorhaben Sind die Zinsen und die Kapitalertragssteuer per der Rücklagen und der Girokonten verbucht? Sind die Vergütungen/Verwaltungskostenersätze verbucht? Sind die vorgesehenen Zuführungen zu den außerordentlichen Vorhaben verbucht? Sind die vorgesehenen Rücklagenzuführungen/Rücklagenentnahmen vorgenommen worden? Sind die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und Haushalte mit Kostendeckungsprinzip im (Anordnungs)-Soll ausgeglichen? Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Müllbeseitigung Wirtschaftshof Fäkalienabfuhr Wohn- und Geschäftsgebäude Friedhof... Ist jedes einzelne außerordentliche Vorhaben in Soll und Ist ausgeglichen? Vorhaben A Vorhaben B... Kofler,
20 Sind die Solleinnahmen und Sollausgaben der voranschlagsunwirksamen Gebarung gleich hoch? Stimmen die Gebarungssummen des Rechnungsabschlusses mit den Gebarungssummen des Tagesberichtes überein? Ordentlicher Haushalt Ausserordentlicher Haushalt Voranschlagsunwirksame Gebarung Stimmt der Kassenabschluß mit Tagesbericht überein? Stimmt der Tagesabschluss (Ist) mit den Istbeständen laut Kontoauszügen, Rücklagenbeständen und dem Bargeldbestand überein? Stimmt der Rücklagennachweis mit dem Zahlweg der Rücklage im Tagesbericht und mit dem schliesslichen Rest am Rücklagenkonto der voranschlagsunwirksamen Gebarung überein? Ist der Nachweis über die Leistungen für Personal vollständig? Ist der Nachweis über den Schuldenstand und Schuldendienst vollständig? Bis Rechnungsabschluss 2007 einschließlich: Ist der Nachweis über die Finanzzuweisungen/Beiträge/Zuschüsse von und an Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände vollständig? Ab 2008:Liegt der Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist, vor? Ist der Nachweis über die Vergütungen vollständig nachgewiesen? Summe Einnahme = Summe Ausgaben Ist der Nachweis über den Stand der übernommenen Haftungen vollständig? Ist der Nachweis über Leasingverträge, Verwaltungsschulden, offene Bestellungen vollständig? Ist der Nachweis über die Verwaltungsforderungen, Bezugsvorschüsse vollständig? Ist der Nachweis über innere Darlehen vollständig? Ist der Nachweis über den Stand an Wertpapieren, Beteiligungen vollständig? Ist für jedes ausserordentliche Vorhaben eine Gesamtdarstellung der bisherigen Einnahmen und Ausgaben sowie des laufenden Rechnungsjahres vorhanden? Kofler,
21 Ist der Stellenplan (Sollstand mit Gegenüberstellung des Iststandes per ) vollständig? Sind die Vermögens- und Schuldennachweise, Anlagenverzeichnisse für die Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit erstellt? Wasserversorgung Abwasserbeseitigung Müllbeseitigung Wohn- und Geschäftsgebäude Ist der Rechnungsabschluss ausreichend erläutert? Sind wesentliche Abweichungen zwischen Voranschlagsbetrag und Soll ausreichend begründet? Sind die schliesslichen Reste bei den Konten der voranschlagsunwirksamen Gebarung in Nebenaufzeichnungen getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten nachgewiesen? Sind die Zweitkonten mit dem Hauptkonten abgestimmt? Ist eine Vermögensrechnung erstellt? Sind die Wirtschaftsrechnungen der Unternehmungen erstellt? Kofler,
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