Tarifvertrag vom 22. August 2017

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1 Tarifvertrag vom 22. August als 3. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten des AWO Kreisverband für die Region Osnabrück e.v. (HausTV AWO Osnabrück) vom 13. Juli 2007, zuletzt geändert durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 21. April als 1. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Kreisverband für die Region Osnabrück e.v. in den HausTV AWO Osnabrück und zur Regelung des Übergangsrechts vom 21. April 2016 (TV-Ü AWO Osnabrück) zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. - vertreten durch den Vorstand - einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen, andererseits wird Folgendes vereinbart: Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 1 von 25

2 Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Umsetzung der Tarifeinigung vom 30. November Abschnitt I Änderungen des HausTV AWO Osnabrück vom 13. Juli 2007 Der HausTV AWO Osnabrück vom 13. Juli 2007, zuletzt geändert durch den 2. Änderungstarifvertrag vom 21. April 2016, wird wie folgt geändert: 1 Änderungen von 8 (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) 1. 8 Absatz 1 a) Haus TV AWO Osnabrück wird wie folgt neu gefasst:,,(a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 in den Entgeltgruppen 10 bis v.h., 15 v.h.," 2. 8 Haus TV AWO Osnabrück wird um folgenden Absatz 6 und folgende Protokollerklärung ergänzt:,,(6) 1 Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleisteten Arbeit wird zum Zwecke der Entgeltberechnung mit 25% als Arbeitszeit bewertet. 2Dabei wird eine angefangene halbe Stunde der ermittelten Arbeitszeit als halbe Stunde gerechnet. 3Der Bereitschaftsdienst einschließlich der Arbeitsleistung kann auch durch Freizeit abgegolten werden. 4Wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, ist die Überstundenvergütung ( 8 Absatz 1 a» zu zahlen. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Protokollerklärung zu Absatz 6: Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölf Mal im Monat angeordnet werden." Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 2 von 25

3 2 Änderungen von 12a (Eingruppierung und Entgelt der ab dem 01. Januar 2014 im Sozial- und Erziehungsdienst neu eingestellten Beschäftigten) 1. In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "Entgeltgruppe S 8" durch die Angabe "Entgeltgruppe S 8b" und die Angabe "Fallgruppe 5" durch die Angabe "Fallgruppe 3" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst: "BAbweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage B in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5." 3. In Absatz 3 wird die Angabe "S 6 bis S 8" durch die Angabe "S 6 bis S 8b" ersetzt. 4. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:,,(4) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in 19 Absatz 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung." 3 Änderung von 19 (Jahressonderzahlung) Absatz 2 Satz 1 HausTV AWO Osnabrück wird wie folgt neu gefasst:,,(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, in den Entgeltgruppen 1 bis 8 82,05 v.h., in den Entgeltgruppen 9 bis 12 72,52 v.h. und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 53,43 v.h. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 3 von 25

4 zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien." 2. Es wird folgende Protokollerklärung zu 19 Absatz 2 Satz 1 eingefügt: "Protokollerklärung zu 19 Absatz 2 Satz 1: Sollten sich die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung im TVöD VKA aufgrund der dort vereinbarten Berechnungsformeln in 2018 im Vergleich zu Absatz 2 verändern, vereinbaren die Tarifparteien eine Übernahme der veränderten Bemessungssätze ab 2018." 4 Änderungen von 36 (In-Kraft-Treten, Laufzeit) 1. In 36 Absatz 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Datums,,31. Dezember 2010" das Datum,,28. Februar 2019". 2. Nach 36 Absatz 2 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: " 2Abweichend von Satz 1 kann 12a sowie der Anhang zu der Anlage B zum HausTV AWO Osnabrück mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines KaIendervierteljahres, frühestens jedoch zum 28. Februar 2022, schriftlich gekündigt werden." 3. In 36 Absatz 3 tritt an die Stelle des Datums,,28. Februar 2017" das Datum,,28. Februar 2019". 5 Änderungen der Anlagen A und B zu 15 Absatz 2 (Tabellenentgelt) Die ungekündigten Entgelttabellen der Anlagen A und B zu 15 Absatz 2 HausTV AWO Osnabrück werden rückwirkend nach Maßgabe der folgenden Ziffern erhöht: Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 4 von 25

5 1. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 1. März 2017 die bisher gültige Entgelttabelle Anlage A gemäß 1 Ziffer 4 des 2. Änderungstarifvertrages zum HausTV AWO Osnabrück vom 21. April Die Entgelttabelle gemäß Anlage 2 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 1. Februar 2018 die bis dahin gültige Entgelttabelle gemäß Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag. Protokollerklärung zu 5 Ziffern 1 und 2: Oie Entgelttabellen gemäß Ziffern 1 und 2 gelten als Anlage A zu 15 Absatz 2 Haus TV AWO Osnabrück vom 13. Juli 2007 und werden ab jeweiliger Gültigkeit als solche bezeichnet. 3. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag ersetzt am 1. März nur für die Überleitung nach 12a TV-Ü AWO Osnabrück - die bisher gültige Entgelttabelle Anlage B gemäß 1 Ziffer 4 des 2. Änderungstarifvertrages zum HausTV AWO Osnabrück vom 21. April Die Entgelttabelle gemäß Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag ersetzt nach erfolgter Überleitung ab dem 1. März 2017 die für die Überleitung geltende Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag. 5. Die Entgelttabelle gemäß Anlage 5 zu diesem Tarifvertrag ersetzt ab dem 1. Februar 2018 die bis dahin gültige Entgelttabelle gemäß Anlage 4 zu diesem Tarifvertrag. Protokollerklärung zu 5 Ziffern 3 bis 5: Oie Entgelttabellen gemäß Ziffern 3 bis 5 gelten als Anlage B zu 15 Absatz 2 Haus TV AWO Osnabrück vom 13. Juli 2007 und werden ab jeweiliger Gültigkeit als solche bezeichnet. 6 Änderung des Anhangs zu der Anlage B Der Anhang zu der Anlage B wird wie aus Anhang 1 zu diesem Tarifvertrag ersichtlich gefasst. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 5 von 25

6 Abschnitt 11 Änderungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des AWO Kreisverband für die Region Osnabrück e.v. und zur Regelung des Übergangs-, rechts (TV-Ü AWO Osnabrück) vom 21. April 2016 Der TV-Ü AWO Osnabrück wird wie folgt geändert: 7 Einfügung von 12a Nach 12 wird folgender 12a eingefügt:,, 12a Besondere Regelungen für am 28. Februar 2017 nach dem Anhang zur Anlage B zum HausTV AWO Osnabrück eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen (1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage B zum HausTV AWO Osnabrück am 28. Februar 2017 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 1. März 2017 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind: Entgeltgruppe am 28. Februar 2017 Entgeltgruppe am 1. März bei Tätigkeiten der Fallgruppe a 8 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1, 3, und 5 88b 87, 88 bei Tätigkeiten der Fallgruppe b werden stufengleich unter Beibehaltung der in ihrer 8tufe zurückgelegten 8tufenlaufzeit in die am 1. März 2017 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt Absatz 3 Satz 7 findet zukünftig Anwendung. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 6 von 25

7 2. 1 Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die den Entgeltgruppen S 8b oder S 9 zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften: a) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens sechs Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 5. b) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens acht Jahren in Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 8b die Zuordnung zu der Stufe 6. c) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens vier Jahren in Stufe 4 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 5. d) Bei Erfüllung einer Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren in der Stufe 5 erfolgt in der Entgeltgruppe S 9 die Zuordnung zu der Stufe 6. 2Die Stufenlaufzeit beginnt nach der Zuordnung zu der höheren Stufe nach Satz 1 neu. (2) 1 Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. März 2017 nach dem Anhang zu der Anlage B zum HausTV AWO Osnabrück eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 28. Februar 2017 ergibt, werden am 1. März 2017 in die maßgeblich Entgeltgruppe höhergruppiert. 2Sie können dieser Höhergruppierung widersprechen. 3Das Widerspruchsrecht kann bis zum Ende des 5. Monats nach Erhalt der ersten Entgeltabrechnung auf Grundlage der Regegelungen des 12a ausgeübt werden; spätestens jedoch bis zum 30. September Für diese Höhergruppierungen finden 17 Absatz 4 HausTV AWO Osnabrück und 12 Absatz 4 Satz 1 Anwendung. 5Fallen am 1. März 2017 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1Für Beschäftigte, die über den 28. Februar 2017 hinaus in der Entgeltgruppe S 10 eingruppiert sind, weil sie einer Höhergruppierung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen haben, geiten abweichend von 15 Absatz 2 Haus TV A WO Osnabrück folgende Tabellenwerte: ab 1. März 2017 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,78 ab 1. Februar 2018 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , ,17 Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 7 von 25

8 20ie TabelJenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 9 festgelegten Vomhundertsatz. (3) 1Werden Beschäftigte zum 1. März 2017 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, dass dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. des Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2Soweit sich zum 1. März 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage B zum HausTV AWO Osnabrück erhöhen, findet 6 Absatz 2 Satz 4 entsprechende Anwendung. (4) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 1, die am 28. Februar 2017 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 oder 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 28. Februar 2017 Anwendung. (5) 12 Absatz 6 findet Anwendung." 8 Änderung von 13 (Inkrafttretenl Laufzeit) 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: }Abweichend von Satz 1 können 12 und 12a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, 12a frühestens jedoch zum 28. Februar 2019, schriftlich gekündigt werden." Abschnitt 111 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. März 2017 in Kraft. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 8 von 25

9 Berlin/Osnabrück, den;11 1.) :)0 Ir Hannover, den Für den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Rifat Fersahoglu-Weber Vorsitzender Landesbezirksleiter. Gero Kettler Geschäftsführer./' Lan.~sbezirksfachbereichsleiter Nicole Verlage Verhandlungsführerin Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 9 von 25

10 Anhang 1 Anhang zu der Anlage B zum HausTV AWO Osnabrück 52 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 53 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 55 [nicht besetzt] 56 [nicht besetzt] 57 BeSChäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 10 von 25

11 (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S Sa Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) S Sb 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6) 2. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnenllndustriemeister oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungsoder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) S9 1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5) 2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7) 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 11 von 25

12 (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, 8 und 9) S 10 [nicht besetzt] S 11a Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8) S 11b Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S 12 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 12 und 15) Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 12 von 25

13 S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) S 14 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.b. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 13, 14 und 15) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 8) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 13 von 25

14 von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 10 und 11) 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 14 von 25

15 5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 10 und 11) 6. BeSChäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) S Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9) 5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige VertreterinNertreter von Leiterinnen/Leitern von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9, 10 und 11) 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die auf- Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 15 von 25

16 grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) 7. Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 16) Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) 3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne von 2 SGB IX mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9, 10 und 11) 4. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 6 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15) Protokollerklärungen: 1. 1Die Beschäftigten - ausgenommen die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesent- Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 16 von 25

17 lichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 2Für die in Entgeltgruppe S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, S 16 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 5 und 6, S 17 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5, und S 18 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten gilt Satz 1 für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung entsprechend. 3Für die in Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2, Entgeltgruppe S 7 und Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten in einem Heim im Sinne des Satzes 1, erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 4Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 20 haben. 5Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 22) zu berücksichtigen. 2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen. 3. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder für Obdachlose). 4. 1Ständige VertreterinnenNertreter sind nicht VertreterinnenNertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. 2Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden. 5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung, b) Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig sind, eingruppiert. 6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.b. die Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 17 von 25

18 a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür, d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen, e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a, f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben. 7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben. 8. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. 9. 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 01. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.h. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 4Eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserung) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 5Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 10. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. 11. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt nicht für Leiterinnen/Leiter bzw. ständige VertreterinnenNertreter von Leiterinnen/Leitern von Wohngruppen. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 18 von 25

19 12. Schwierige Tätigkeiten sind z.b. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Beschäftigte mit dem Abschluss Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind Das "Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind", sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei - Hilfen zur Erziehung nach 27 SGB VIII, - der Hilfeplanung nach 36 SGB VIII, - der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB VIII), - der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten ( 50 SGB VIII) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z.b. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. 3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z.b. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen. Niederschriftserklärung zu Nr. 14: 1AI/gemeiner Sozialer Dienst (ASO) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z.b. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. 2Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstel/ung des AI/gemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 19 von 25

20 15. 1 Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des 1 HRG ein Oiplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. 20ie Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder eine pflegefachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. - vorschreibt. 30er Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrates akkreditiert sein. 40em gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. sein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde. 16. Psychagoginnen/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst. Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 20 von 25

21 Anlage 1 zu 5 des Tarifvertrages vom 22. August 2017 Anlage A ab 01. März 2017 Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , ,12 4 ) 2.542, , , , , ,57 6 ) 2.279, , ,36 2Ü 1.948, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,93 3 ) 2.697, , , , , , , ,475) 2.506, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,05 2) Für Beschäftigte im Pflegedienst: E 9b 3) 3.178,73 4) 2.362,83 5) 2.948,15 6) 2.126,30 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,31 Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 21 von 25

22 Anlage 2 zu 5 des Tarifvertrages vom 22. August 2017 Anlage A ab 01. Februar 2018 Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ) 2.676, , , , , , , , ,24 4 ) 2.601, , , , , ,13 6 ) 2.332, , ,08 2Ü 1.994, , , , , , , , ,51 3 ) 2.760, , , , , , , ,21 5 ) 2.565, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,07 2) Für Beschäftigte im Pflegedienst: E 9b 3) 3.253,43 4) 2.418,36 5) 3.017,43 6) 2.176,27 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,08 Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 22 von 25

23 Anlage 3 zu 5 des Tarifvertrages vom 22. August 2017 Anlage B gültig für die Überleitung nach 12a TV-Ü AWO Osnabrück am 1. März 2017 Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,05 S , , , , , ,91 S , , , , , ,81 S , , , , , ,75 S , , , , , ,99 S , , , , , ,32 S , , , , , ,74 S 11b 2.680, , , , , ,01 S 11a 2.622, , , , , ,31 S 10 [nicht besetzt] S , , , , , ,98 S 8b 2.448, , , , , ,98 S 8a 2.428, , , , , ,63 S , , , , , ,44 S6 S5 [nicht besetzt] [nicht besetzt] S , , , , , ,55 S , , , , , ,56 S , , , , , ,79 Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 23 von 25

24 Anlage 4 zu 5 des Tarifvertrages vom 22. August 2017 Anlage B ab 1. März 2017 Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , , , , , , , , , , ,48 S11b 2.744, ,00 S11a 2.685, , , ,06 S8b 2.507, ,06 S8a 2.486, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,18 [nicht besetzt] 3.012, , , , , , , , , , , , , , , ,07 [nicht besetzt] [nicht besetzt] 2.696, , , , , , , , , , , ,10 Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 24 von 25

25 Anlage 5 zu 5 des Tarifvertrages vom 22. August 2017 Anlage B ab 1. Februar 2018 Entgeltgruppe Grundentgelt Stufe 1 Stufe 2 Entwicklungsstufen Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , ,42 S , ,91 S , ,69 S , ,95 S , ,84 S , ,06 S , ,98 S 11b 2.809, ,45 S 11a 2.748, ,71 S 10 S , ,63 S 8b 2.565, ,63 S 8a 2.545, ,55 S , ,79 S6 S5 S , ,66 S , ,23 S , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,30 [nicht besetzt] 3.083, , , , , , , , , , , , , , , ,92 [nicht besetzt] [nicht besetzt] 2.760, , , , , , , , , , , ,57 Tarifvertrag vom 22. August 2017, Seite 25 von 25

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