Sammlung von Beschlüssen des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik international und Wirtschaftsinformatik transnational

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1 Sammlung von Beschlüssen des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik international und Wirtschaftsinformatik transnational Festlegung des Verfahrens zur Anerkennung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ( ) Nachfolgend beschriebenes Verfahren wurde beschlossen und soll vom Vorsitzenden umgehend zum Aushang gebracht werden: Zur Anerkennung anderweitig erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ist ein Antrag an den Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss leitet dann die weiteren erforderlichen Schritte ein und entscheidet über den Antrag. Einen solchen Antrag kann nur stellen, wer über einen Studienplatz im Studiengang Wirtschaftsinformatik verfügt. Die Beantragung erfolgt mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars, wobei nur die nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen vom Antragsteller einzutragen sind. Zur Beantragung sind folgende Unterlagen notwendig: a) Offizielle Angaben über - den Stundenumfang der Lehrveranstaltung, - die Lehrinhalte, - die Art der durchgeführten Prüfungen und - die Lage des Fachs im Studienprogramm b) Die Bescheinigung über die Studien- und Prüfungsleistungen (Scheine). Sollte hierbei ein anderes als das deutsche Notenschema verwendet worden sein, so ist eine offizielle Angabe zur Umsetzung des jeweiligen Schemas beizulegen. Falls nur ein Bestanden nachweisbar ist, wird dies mit der Note 4 bewertet. Geeignete Unterlagen für Punkt a) sind z.b. Studien- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Studiengangs. Der vom Prüfungsausschuss getroffene Entscheid ist im Sekretariat einsehbar. Hiervon kann eine Kopie ausgehändigt werden. Sprache der Prüfung bei englischsprachigen Lehrveranstaltungen ( ) Bei den Leistungsnachweisen in den englischsprachigen Modulen kann von den Dozenten festgelegt werden, in welcher Sprache die Prüfung erfolgen soll. Im Falle von englischsprachigen Klausuren ist ein Wörterbuch zur Unterstützung erlaubt.

2 Anerkennung von Wahlpflichtfächern aus anderen Studiengängen / WP2 und WP- Seminar ( ) Die in der PO vorgesehene PL für Wahlpflichtfach WP2 und WP3 Seminar erscheint in der Praxis kaum durchführbar, da WP 2 und WP 3 unabhängig voneinander gewählt werden können. Es ist zwar wünschenswert, dass das WP-Seminar den Inhalt von WP2 aufgreift, dies kann aber nicht sichergestellt werden. Von Studierenden wurde der Wunsch geäußert, im Wahlpflichtfachbereich auch aus dem Angebot der Studiengänge BW und Informatik auswählen zu können. Inhaltlich wäre das dadurch vergrößerte Angebot zu begrüßen. Als formale Hürde erscheint, dass der Katalog der WP-fächer in der PO festgeschrieben ist und es angesichts des wechselnden Angebots nicht möglich ist, alle Möglichkeiten in die PO aufzunehmen. Pragmatische Lösung: Der Besuch einer WP-Veranstaltung aus BW oder Inf. muss durch den PA anerkannt werden. Für die Datenerfassung ist dann eine Meldung notwendig. KWRG / Studium Generale ( ) Als Studium generale werden solche vom KWRG angebotenen Fächer nicht anerkannt, die dem Erwerb einer Sprache dienen oder deren Titel weitgehend deckungsgleich mit dem einer Standardveranstaltung im Studiengang Wirtschaftsinformatik ist. Wahlpflichtfachseminar ( ) Dieses muss für alle Studierenden offen sein und darf nicht an die Teilnahme der LV Wahlpflichtfach2 gebunden sein. Splitten von Klausurteilen ( ) Für Studierende, die aus anderen Hochschulen Scheine mitbringen, wird fallweise eine Splittung einer Klausur, die mehrere Fächer abprüft, genehmigt. Dazu wird seitens des PA eine schriftliche Mitteilung an den Prüfer verfasst, welche Vornote der Kandidat mitbringt. Diese muss dann vom Prüfer bei seiner Gesamtbewertung entsprechend berücksichtigt werden. An die Verwaltung geht das einteilige Prüfungsergebnis. Verbindlichkeit der Übungsgruppeneinteilung ( ) Die Aufteilung der Studierenden einer Kohorte in Übungsgruppen ist für die ersten beiden Semester verbindlich. Ein Wechsel ist nur im Tausch möglich. Die Überwachung obliegt den jeweiligen Dozenten. Fehlende Scheine aus dem 1. oder 2. Semester zum Zeitpunkt des BPS ( ) Dieser Fall, dass ein Studierender die Scheine aus den ersten beiden Semestern zum Ende des 4. Semesters noch nicht komplett vorlegen kann, unterstellt das Auslassen einer Prüfungsmöglichkeit oder das Vorliegen eines dritten Versuchs. Es soll in diesen Fällen den Studierenden empfohlen werden, sich für das Praktikum zu bewerben. Die endgültige Aufnahme steht aber unter dem Vorbehalt der erworbenen Scheine. Ggf. muss das Praktikum dann verschoben werden.

3 Genehmigung von Themen für Bachelor-Arbeiten ( ) Diese erfolgt durch den PA-Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter. Während der Praxisphase sind Vorbesprechungen des Themas mit dem potenziellen Betreuer möglich, so dass die Studierenden frühzeitig Sicherheit über die Genehmigungsfähigkeit gewinnen. Die endgültige Beantragung des Themas kann erst erfolgen, wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen. Englischsprachige Lehrveranstaltungen ( ) Für den häufig zu erwartenden Fall, dass die Veranstaltungen zu ERP von externen Dozenten angeboten werden, kann nicht sicher gestellt werden, dass diese Veranstaltungen in Englisch angeboten werden. Den Fachbereichsräten des FB2 und des FB3 wird angetragen, über Ersatz zu befinden. Der Prüfungsausschuss schlägt dazu die Veranstaltungen Internet (2+2 SWS, 4 CP) Zwischenbetriebliche Informationssysteme (2+2 SWS, 6 CP) als Ersatz vor. Damit würden statt bisher Veranstaltungen im Umfang von 8 CP als Ersatz 10 CP in englischer Sprache angeboten. Die Regelung soll vom WS 05/06 an gelten. Beschluss einstimmig. Abweichung der Prüfungsform von der Prüfungsordnung ( ) Hinsichtlich der Prüfungsformen der Modulprüfungen laut Anlage 1 der Prüfungsordnung wird festgestellt, dass diese als Standardvorgabe zu verstehen sind. Der jeweilige Dozent kann aus inhaltlichen oder didaktischen Gründen eine andere Prüfungsform im Einklang mit 4 der Prüfungsordnung beschließen. Diese hat er am Anfang des Semesters den Studierenden und dem Prüfungsausschuss über seinen Vorsitzenden mitzuteilen. Bei Modulprüfungen, die mehr als ein Fach abprüfen, können je Fach unterschiedliche Prüfungsformen angewandt werden. Modulprüfungen, die mehrere unabhängige Teile umfassen ( Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilen, die nicht im Rahmen einer gemeinsamen Klausur geprüft werden (z.b. ein Teil Hausarbeit/Referat, ein anderer Teil Klausur), so kann bei nicht bestandener Modulprüfung eine bestandene Teilleistung in der unmittelbar folgenden Nachholprüfung mitverwertet werden. Beschluss einstimmig Schwerpunktfächer als Wahlpflichfach ) Fächer des von Studierenden nicht persönlich als Schwerpunkt gewählten Moduls werden als Wahlpflichtfach anerkannt. Prüfungen im 6. Semester ( ) Der von Studierenden geäußerte Wunsch, Prüfungen des 6. Studiensemesters zeitlich so

4 vorzuziehen, dass ein Abschluss des Studiums einschließlich Kolloqium innerhalb des Semesters ermöglicht wird, wird vom Prüfungsausschuss nicht unterstützt. Übereinstimmend wird zur Begründung angeführt, dass eine damit gegebene faktische Verkürzung des 6. Studiensemesters nicht wünschenswert ist. Kolloquium zur Bachelorthesis ( ) (1) Der oder die Kandidaten vereinbaren in Übereinstimmung mit der PO (ausgenommen 22(3)) mittels eines Formblatts einen Termin für das Kolloquium mit den Prüfern. (2) Der Termin wird als Vorschlag an das Prüfungsamt gemeldet. (3) Das Prüfungsamt bestätigt den Beteiligten den vorgeschlagenen oder einen anderen Termin nach einer Kontrolle bzgl. Übereinstimmung mit der PO. Der Passus in der Prüfungsordnung 22(3), dass Termine 5 Vorlesungstage aushängen müssen, kann somit während der Semesterferien nicht eingehalten werden. Die Regelung soll maximal bis zum Gültigwerden einer geänderten Prüfungsordnung, die zum Verfahren des Kolloquiums geändert Stellung nimmt, gelten. Der Prüfungsausschuss stellt weiterhin fest, dass die Durchführung des Kolloquiums während des Semesters der Regelfall ist und der Regelfall bleiben soll. Schnelle Weitergabe von Bestanden -Meldungen an das Prüfungsamt ( ) Im häufig zu verzeichnenden Fall, dass es bei der Verbuchung von Noten zu erheblichen Zeitverzögerungen kommt, ist zu befürchten, dass die Anmeldung zum Kolloquium scheitert, obwohl der Studierende alle Prüfungen bereits bestanden hat. Für diese Fälle wird die Ausstellung von Handscheinen durch die Dozenten zum Nachweis der bestandenen Prüfung befürwortet. Dies kann in Form einer unterschriebenen Liste aller Prüfungsergebnisse geschehen, die vom Prüfungssekretariat in Zweifelsfällen herangezogen werden kann. Zur Unterscheidung von der normalen Notenliste, die an die Abteilung S weiterzuleiten wäre, soll auf der Liste deutlich vermerkt werden, dass es sich um eine provisorische Ersatzliste handelt. Ein Gutachten zur Bachelorarbeit als Regelfall ( ) Für die Bewertung der Bachelorarbeiten ist in der Regel nur ein schriftliches Gutachten erforderlich, das der Erstgutachter erstellt. Stimmt der Zweitgutachter der Bewertung und dem Inhalt des Gutachtens zu, so dokumentiert er dies durch seine Unterschrift auf dem Gutachten. Kommt er zu einer abweichenden Bewertung, so erstellt er ein eigenes Gutachten. Die Note ergibt sich dann nach den Regeln der Prüfungsordnung 21 (6) aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der beiden Gutachter. Berechnung der Gesamtnote für das Bachelorzeugnis Bei Berechnung der Gesamtnote für das Bachelorzeugnis werden Zwischenergebnisse bei Zusammenfassung der bei studienbegleitenden Prüfungen erreichten Noten sowie nach Anwendung des Faktors 0,7 nicht auf eine Dezimalstelle abgeschnitten.

5 Anerkennung von KWRG-Fächern für das Modul Studium generale ( ) Der Verbindlichkeit, ein Modul aus dem einheitlichen Angebot zum Studium generale der Fachhochschule mit einer Prüfungsleistung abzuschließen, gilt für diejenigen Studierenden, die im Wintersemester 2006/2007 angefangen haben. Studierende, die zu einem früheren Zeitpunkt angefangen und bereits eine Studien- oder Prüfungsleistung aus dem KWRG-Angebot erworben haben, können unter der Bedingung vorhandener Angebote des KWRG den zweiten Schein bis einschließlich zum Sommersemester 2008 ebenfalls im KWRG erwerben. Anerkennung der Leistungen im Modul Studium Generale ( ) Die in den von der FH Ffm fachbereichs- und studiengangsübergreifend angebotenen Veranstaltungen für das Studium generale erworbenen Leistungsnachweise werden als gemeinsame Leistung für die in der Prüfungsordnung ausgewiesenen zwei Lehrveranstaltungen des Moduls Studium generale (Modul 25) anerkannt. Im Zeugnis ist der Titel der Lehrveranstaltung mit anzugeben. Die Notwendigkeit, zwei getrennte Leistungsnachweise (eine SL und eine PL) zu erwerben, entfällt somit, wenn ein Leistungsnachweis vorgelegt wird, der in den zentralen Veranstaltungen des Studium generale erworben wurde. Versäumte Anmeldefrist zum Studium generale ( ) Hinsichtlich der Anmeldung zum Studium generale und der Prüfungen ist an der FH Frankfurt das Verfahren genauestens geregelt. Der Prüfungsausschuss hat hier keine Funktion. Einzig, wenn Studierende die Anmeldefrist aus Gründen versäumen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, hat der Prüfungsauschuss zu entscheiden, ob die vorgebrachten Gründe eine ausnahmsweise verspätete Anmeldung rechtfertigen. Dies basiert auf einer Vereinbarung der Studiendekanekonferenz vom Abgabetermin für im Ausland geschrieben Bachelorarbeiten ( ) Wird eine Bachelorarbeit im Ausland verfasst und ist eine fristgerechte persönliche Abgabe nicht möglich, so dass die Arbeit auf dem Postweg versandt wird, gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum. Der Prüfling ist selbst für den Nachweis verantwortlich, dass er seine Arbeit fristgemäß verschickt hat. In diesen Fällen ist eine mit dem Original identische Kopie der Arbeit außerdem fristgerecht in elektronischer Form an das Prüfungsamt zu übermitteln. Grundlage für die Beurteilung ist die gedruckte Fassung. Handscheine ( ) Um die Meldung einer erfolgreich bestandenen Prüfung an das Prüfungsamt zu beschleunigen, sofern davon Zulassungen zum Praktikum, zur Bachelorarbeit oder zu anderen Prüfungsleistungen abhängig sind, können Studierende Formulare für Handscheine beim Prüfungsamt abholen. Diese sind vom Dozenten auszufüllen und ebenfalls vom Dozenten an das Prüfungsamt zu übermitteln. Der Handschein muss dafür nicht benotet sein, es genügt der Hinweis, dass die Prüfung bestanden ist.

6 Mündliche Ergänzungsprüfungen nach nichtbestandenem drittem Versuch ( ) Der Prüfungsausschuss legt nach kurzer Diskussion fest, dass zwischen Ankündigung des Termins und der Ergänzungsprüfung ca. ein Zeitraum von 4 Wochen liegen sollte. Titel von Bachelorarbeiten ( ) Zu den genehmigten Bachelorarbeiten wird angemerkt, dass die Titel verschiedener von denselben Dozenten ausgegebener Bachelorarbeiten sich deutlich voneinander unterscheiden sollten, sodass auch anhand des Themas deutlich wird, dass es um verschiedene Inhalte geht. Wiederholungsfristen für Prüfungsleistungen ( ) 18 (5) der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Fachhochschule Frankfurt am Main - University of Applied Sciences (AB Bachelor/Master) vom 10. November 2004 sagt: Die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung abzulegen ist, bestimmt der Prüfungsausschuss. Die Wiederholungsprüfung soll zum nächstmöglichen Termin, in der Regel im jeweils folgenden Semester stattfinden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Studierende oder der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Diese Bestimmung gilt für Prüfungsordnungen, die nach November 2004 entstanden sind, also nicht für den auslaufenden Studiengang Wirtschaftsinformatik. Die Wiederholungsfrist für die Studiengänge Business Information Systems International (IBIS) und (TBIS) beträgt zwei Semester Meldefrist für Prüfungsleistungen (IBIS und TBIS) ( ) Meldeschluss für Prüfungen ohne Vorleistung ist jeweils Sonntag 24:00 Uhr, 8 Tage vor Beginn der regulären Prüfungswochen. Meldeschluss für Prüfungen mit Vorleistung ist jeweils Sonntag 24:00 Uhr, 1 Tag vor Beginn der regulären Prüfungswochen. Die Rücktrittsfrist ist identisch mit dem letzten Tag der Anmeldefrist (Meldeschluss). Beginn der Meldefrist ist jeweils im Wintersemester der 10. Januar und im Sommersemester der 10. Juni. Wiederholung von Prüfungsleistungen des auslaufenden Studiengangs Wirtschaftsinformatik ( ) Prüfungen des ersten Studiensemesters des auslaufenden Studiengangs Wirtschaftsinformatik können wie folgt nachgeholt bzw. wiederholt werden: Wirtschaftsinformatik auslaufend Mathematische Grundlagen Ersatzprüfung aus Studiengang IBIS (Wirtschaftsinformatik International) Analysis und Algebra im Studiengang IBIS.

7 Beide Prüfungen sind zu absolvieren. Beide Noten werden zu einer zusammengezogen. Ausgleich ist auch bei Nichtbestehen einer der Prüfungen möglich. Grundlagen Wirtschaftsinformatik Recht BWL 1 Englisch 1 Grundlagen Wirtschaftsinformatik und Einführung in die objektorientierte Programmierung. Beide Prüfungen sind zu absolvieren. Beide Noten werden zu einer zusammengezogen. Ausgleich ist auch bei Nichtbestehen einer der Prüfungen möglich. Im Wintersemester 09 wird noch einmal eine Prüfung angeboten. Ab SS10 gilt Wirtschaftsprivatrecht als Ersatzlehrveranstaltung keine Prüfung, daher kein Bedarf im WS09 nicht relevant Vorholen von Lehrveranstaltungen aus höheren Semestern Wirtschaftsinformatik (alt) für noch nicht angebotene Veranstaltungen IBIS ( ) siehe hierzu das Dokument Anrechnung WI_PO2004 auf IBIS_PO2009.pdf Generell gilt, dass Fächer, die mangels Entsprechung im jeweils anderen Studiengang nicht anerkannt werden können, als freiwillige Wahlfächer im Zeugnis aufgeführt werden sollen. Mit PL abgeschlossene Schwerpunktfächer sollen trotz teilweise unterschiedlicher Inhalte komplett für das Schwerpunktmodul der jeweils anderen Prüfungsordnung übernommen werden. Im Zeugnis ist der Inhalt des Schwerpunktmoduls entsprechend auszuweisen. Anforderung eines amtsärztlichen Attests bei wiederholter Krankmeldung zu einund derselben Prüfungsleistung Die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master vom 10. November 2004, zuletzt geändert am 11. Februar 2009 regeln in 15 das Versäumnis und den Rücktritt von Modulprüfungen. Zu 15 Abs. 2 Satz 3: In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. wird durch den Beschluss des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik international und Wirtschaftsinformatik transnational vom angeordnet: Studierende, die sich zu einer Modulprüfung angemeldet haben, sind verpflichtet, bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit diese unverzüglich dem Prüfungsamt anzuzeigen und durch ein ärztliches Attest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Spätestens nach dem dritten krankheitsbedingten Fernbleiben von einer Modulprüfung, für die sie sich angemeldet haben, oder krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Modulprüfung, die sie an-getreten haben, sind die betroffenen Studierenden verpflichtet, ihre krankheitsbedingte Prüfungs-unfähigkeit durch unverzügliche Vorlage eines amtsärztlichen Attestes anzuzeigen

8 und glaubhaft zu machen. Sonstige ärztliche Atteste werden in diesen Fällen nicht mehr akzeptiert. Unabhängig von dieser Präzisierung kann das Prüfungsamt auch in anderen Zweifelsfällen von 15 Abs. 2 Satz 3 der o.g. Allgemeinen Bestimmungen Gebrauch machen und Studierende zur Vorlage eines amtsärztlichen Attestes auffordern. Prüfung im Modul ECommerce ( ). Für die Prüfung im Modul ECommerce entfällt künftig die Vorleistung. Prüfung im Modul Controlling ( ) Im Schwerpunktmodul Controlling soll aus den gleichen Gründen die Vorleistung für Operatives Controlling entfallen. Operatives Controlling soll zusammen mit Strategisches Controlling in einer Teilprüfungsleistung geprüft werden. Der Prüfungsausschuss beschließt: Im Modul Controlling werden künftig zum einen Operatives und Strategisches Controlling sowie zum anderen Fallstudie und IT-Management zusammengefasst und als Teilprüfungsleistungen in Form von Klausuren zu je 90 Minuten durchgeführt. Modul Internet des auslaufenden Studiengangs Wirtschaftsinformatik ( ) Für das Modul Internet des auslaufenden Studiengangs wird weiterhin auf Antrag der Studierenden beim Prüfungsamt eine Wiederholungsprüfung angeboten. Studierenden, die Bedarf nach einer Lehrveranstaltung haben, wird als Ersatzveranstaltung Serviceorientierte Architekturen angeboten. Der Leistungsnachweis wird dann für Internet anerkannt, falls er nicht für ZBI angewendet wird. Modul Zwischenbetriebliche Informationssysteme (ZBI) des auslaufenden Studiengangs ( ) Für das Modul Zwischenbetriebliche Informationssysteme (ZBI) des auslaufenden Studiengangs wird für die 4 Folgesemester nach dem letzten Lehrangebot eine Wiederholungsprüfung angeboten. Studierenden, die Bedarf nach einer Lehrveranstaltung haben, wird als Ersatzveranstaltung Serviceorientierte Architekturen angeboten. Der Leistungsnachweis wird dann für ZBI anerkannt, falls er nicht für Internet verwendet wird. Nachholprüfungen Business Information Systems Transnational ( ) Für Studierende der Partnerhochschulen des transnationalen Studiengangs Business Information Systems, die Prüfungen des 4. Semesters an der Fachhochschule Frankfurt nicht bestanden haben, wird eine Wiederholungsmöglichkeit im Folgesemester an der Partnerhochschule in Finnland angeboten. Die deutschen Studierenden, die zu diesem Zeitpunkt in Finnland studieren, dürfen an dieser Wiederholungsprüfung ebenfalls teilnehmen.

9 Studiengangswechlser aus ausgelaufenem Studiengang Wirtschaftsinformatik in den neuen Studiengang Business Information Systems International (PO 2009) Praxisphase: Sofern die Praxisphase nach alter Prüfungsordnung abgeschlossen und anerkannt wurde, reicht es zur Erfüllung der Anforderungen nach neuer Prüfungsordnung (Studiengang IBIS) aus, wenn die fehlende Zeit von mindestens = 9 Wochen im Rahmen eines Praktikums zu den in der Praxisordnung niedergelegten Bedingungen nachgeholt und das Begleitseminar absolviert wird. Modul Projekt: Sofern das Projekt nach alter Prüfungsordnung (8 ECTS Punkte) erfolgreich abgeschlossen wurde, reicht es zur Erfüllung der Anforderungen nach neuer Prüfungsordnung (Studiengang IBIS) aus, wenn die Differenzleistung erbracht wird. Dazu muss ein weiteres Projekt im reduzierten Umfang entsprechend 10 von 18 ETCS Punkten absolviert und die dazu definierte Prüfungsleistung erbracht werden. Die Definition der Anforderungen obliegt dem jeweiligen Dozenten. Übergangsbestimmungen zur Änderung der Prüfungsordung gültig ab 2014 Aufgrund des neuen Zuschnitts des Curriculums mit geänderten Prüfungsformen müssen für verschiedene Module Übergangsregelungen definiert werden. Insbesondere für Objektorientierte Programmierung und BWL trifft dies zu, da bisher zwei Module zu nunmehr einem zusammengefasst wurden. Es soll folgende Regelung gelten: für Studierende, die in einem der jeweils zwei Module OOP1, OOP2 bzw. BWL1, BWL2 bereits eine Prüfung bestanden haben, wird weiterhin eine Nachholprüfung nach "altem" Zuschnitt angeboten. Dies gilt für 3 Semester, beginnend ab Wintersemester Für Studierende, die in Modulen nach bisherigem Zuschnitt noch keine Prüfung bestanden haben, gilt die Prüfungsform nach aktueller Prüfungsordnung ohne Übergangsfrist. Krankmeldung bei Portfolio- und Projekt-Prüfung ( ) Für durch ärztliches Attest bestätigte Krankmeldung für Teile einer Portfolio- oder Projekt- Prüfung wird folgendes Verfahren beschlossen: Sofern die Nichtbestehensschwelle überschritten ist (es ist nicht mehr möglich, 50% der Punktzahl zu erreichen), wird die Gesamtprüfung als durch Krankheit versäumt gebucht. Voraussetzung ist, dass alle Versäumnisse durch Attest bestätigt sind. Auf besonderen Antrag mit Begründung kann bei mehrmaligem durch ärztliches Attest belegte Versäumnis einzelner Meilensteine einer Portfolioprüfung im Einzelfall ein Rücktritt durch den Prüfungsausschuss genehmigt werden. Wird 1 (ein) Meilenstein durch Krankheit versäumt, so kann der Dozent eine Wiederholungsmöglichkeit einräumen. Die Form der Wiederholungsprüfung legt der Dozent fest. Beispielsweise kann dies ein Fachgespräch sein. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung soll spätestens innerhalb 4 Wochen nach Beginn des Lehrbetriebs im Folgesemester liegen. Bestandene Teile einer nicht abgeschlossenen Portfolio-/Projektprüfung werden in beim nächsten Versuch in Folgesemestern nicht anerkannt. Prüfungszeiten im Sommersemester 2015 (7.5.15) Die Prüfungszeiten im Sommersemester sind:

10 Dozenten aus Fachbereich 2: und Dozenten aus Fachbereich 3: Die Prüfungen des 4. Semesters werden wegen der ausländischen Gaststudierenden und wegen des von einigen Studierenden geplanten Auslandsaufenthalts im 5. Semester in der Zeit vom bis angesetzt.

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