Präambel. 1 Studienziele, Akademischer Grad

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1 Prüfungsordnung des Fachbereichs Angewandte Informatik der Hochschule Fulda für den Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Bachelor of Science vom (StAnz) Präambel Die Bachelor-Prüfung des Studiengangs Wirtschaftsinformatik soll sicherstellen, dass die/der Absolvent/in die für die Berufspraxis erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Grundzüge seines Fachgebiets überblickt, interdisziplinäre Probleme erfolgreich bearbeiten kann und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. 1 Studienziele, Akademischer Grad (1) Die Studienziele werden in Anlage 1 beschrieben. (2) Nach bestandener Bachelor-Prüfung verleiht der Fachbereich Angewandte Informatik den akademischen Grad Bachelor of Science (Abkürzung: B.Sc. ). 2 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester; hierbei müssen insgesamt einhundertachtzig ECTS-Punkte (Credits) erworben werden. 3 Praxisprojekt (1) Das Studium beinhaltet ein Praxisprojekt, das im sechsten Semester absolviert werden soll. (2) Das Praxisprojekt hat eine Dauer von zwölf Wochen und entspricht einem Umfang von fünfzehn ECTS-Punkten. Sein Ablauf wird durch die Berufspraktische Ordnung geregelt (s. Anlage 4). 4 Abschlussarbeit (1) Die Abschlussarbeit besteht aus der Bachelorthesis im Umfang von zwölf ECTS-Punkten. (2) Die Bearbeitungsfrist der Bachelorthesis beträgt zwölf Wochen. Die erste Prüferin oder der erste Prüfer der Arbeit muss dem Fachbereich Angewandte Informatik als Professor/in angehören. (3) Die Zulassung zur Bachelorthesis erfordert den erfolgreichen Abschluss der Module der Semester 1-4 sowie des Praxisprojektes. 5 Module (1) Der Fachbereich bietet für den Studiengang insgesamt die folgenden Module an: a. BW8, BG1, BG3, BW9, BW10, BG12, BW11, BG11, BG17, BG7, BG9, BW2, BG14, BG5, BG13, BG15, BG25, BW12, BW13, BW14, BW15, BW16, BW5, BW17, BW3, BW18, BW19, BW20, BG24, b. Kolloquium: Modul BG26, c. Praxisprojekt: Modul BP, d. Abschlussarbeit: Modul BA. (2) Die Struktur des Curriculums ergibt sich aus Anlage 2. Jedes Modul und seine Eigenschaften - insbesondere Inhalt, Prüfungsform, Veranstaltungsform, Anzahl der vergebenen ECTS-Punkte sowie erforderliche Vorleistungen - werden in Anlage 3 beschrieben. 1

2 6 Notenbildung der Module (1) Mit Ausnahme der Module BW20 (Projekt), BP (Praxisprojekt) und BG26 (Kolloquium) werden alle Module benotet. (2) Besteht ein Modul aus mehreren benoteten Teilprüfungsleistungen, so ist die Modulnote das nach ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der Noten seiner Teilprüfungsleistungen. (3) Werden die Module BW20 (Projekt), BP (Praxisprojekt) und BG26 (Kolloquium) erfolgreich absolviert, so erhalten sie jeweils die Beurteilung mit Erfolg teilgenommen. 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung (1) Studierende, die trotz krankheitsbedingter oder selbst verschuldeter Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit an einer Prüfung teilnehmen und somit das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf nehmen, können das Prüfungsergebnis nicht nachträglich unter Hinweis auf ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit anfechten. (2) Wurde die Prüfungsleistung einer oder eines Studierenden wegen Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel mit nicht ausreichend bewertet, so sind Prüfungsamt und Prüfungsausschuss hierüber zu unterrichten. (3) Beim zweiten Versuch einer oder eines Studierenden, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden und der Studierende wird exmatrikuliert. Dabei ist es unerheblich, ob die Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in der gleichen oder einer anderen Prüfungsleistung erfolgt ist. (4) Studierende des Fachbereichs Angewandte Informatik, die anderen Studierenden bei einem Täuschungsversuch oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel behilflich sind, können in schwerwiegenden Fällen exmatrikuliert werden. Die Entscheidung über die Exmatrikulation trifft der Prüfungsausschuss. 8 Wiederholung von Modulen, Freiversuch (1) Bestandene Module können nicht wiederholt werden. (2) Modul BA (Abschlussarbeit) kann höchstens einmal, alle anderen Module können höchstens zweimal wiederholt werden. Für die zeitlich erste Modulprüfung, bei der auch die zweite Wiederholung nicht mindestens mit ausreichend beurteilt worden ist, gilt abweichend von Satz 1 die folgende Ausnahmeregelung: Die zweite Wiederholungsprüfung wird durch eine zusätzliche mündliche Prüfung ergänzt. Weist die Kandidatin oder der Kandidat in dieser ergänzenden Prüfung noch wenigstens ausreichende Leistungen nach, so wird die Modulprüfung insgesamt mit ausreichend bewertet. (3) Eine Wiederholungsprüfung muss jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden. (4) Bei einer Fristüberschreitung nach Abs. (3) gilt die betreffende Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass die oder der Studierende die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Die oder der Studierende hat die Gründe für die Fristüberschreitung unverzüglich schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei krankheitsbedingter Fristüberschreitung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so ist die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen. 2

3 (5) Abweichend von den Absätzen (2) bis (4) gilt bei den Modulprüfungen des 5. Semesters die zeitlich erste nicht bestandene Prüfungsleistung als nicht unternommen, wenn diese in der Regelstudienzeit abgelegt worden ist. Falls mehrere Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 gleichzeitig nicht bestanden worden sind, so bestimmt die oder der Studierende, welche dieser Leistungen als erste nicht bestandene Prüfungsleistung anzusehen ist. Die Wahl ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. 9 Zulassung zu Prüfungsleistungen (1) Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungsleistungen der einzelnen Module sind in den Modulbeschreibungen festgelegt (s. Anlage 3). Die Zulassung zum Praxisprojekt regelt die Berufspraktische Ordnung 5 (s. Anlage 4). (2) Die Teilnahme an Prüfungsleistungen ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Prüfungsamt möglich. Die verbindlichen Termine zur Anmeldung werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben. 10 Abschlussprüfung, Bildung der Gesamtnote (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Module BW20 (Projekt), BP (Praxisprojekt) und BG26 (Kolloquium) die Beurteilung mit Erfolg teilgenommen erhalten haben und alle benoteten Module mindestens mit ausreichend bewertet worden sind. (2) Die Gesamtnote ist das gewichtete arithmetische Mittel der Modulnoten aus den Semestern 1 und 2 mit der Gewichtung 0,5 und dem arithmetischen Mittel der Modulnoten aus den Semestern 3 5 mit der Gewichtung 1. Die Note des Moduls BA (Abschlussarbeit) wird mit der Gewichtung 2 berücksichtigt; die Beurteilungen der Module BW20 (Projekt), BP (Praxisprojekt) und BG26 (Kolloquium) gehen nicht in die Gesamtnote ein. (3) Studierende, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keine ECTS-Punkte erworben haben, können exmatrikuliert werden. Den Studierenden ist vor der Exmatrikulation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am in Kraft. Nach Maßgabe des Akkreditierungsbescheids ist die Gültigkeit dieser Prüfungsordnung bis zum befristet. Fulda, Prof. Dr. Werner Winzerling Dekan des Fachbereichs Angewandte Informatik Anlagen: Anlage 1: Beschreibung der Studienziele Anlage 2: Struktur des Curriculums Anlage 3: Modulbeschreibungen Anlage 4: Berufspraktische Ordnung 3

4 Anlage 1: Beschreibung der Studienziele Ziele des Studiengangs Bachelor Wirtschaftsinformatik Die Absolventen werden in der Lage sein, den Aufbau, die Funktionalität und die Anwendung betriebswirtschaftlicher Systeme beurteilen zu können. komplexe Systeme anwendungs-orientiert anzupassen (z.b. für Controlling, Vertrieb), diese weiterzuentwickeln und zu pflegen. Anforderungen der Anwender erfassen, formalisieren, in Konzepte transformieren und Anwendungen umwandeln zu können. komplexe Anwendungssysteme zu präsentieren, zu schulen und in Teamarbeit ein- und durchsetzen zu können. Eigene Softwaresysteme zu planen und zu implementieren. 4

5 Anlage 2: Struktur des Curriculums 1. Semester 2. Semester Nr. Modul Nr. Modul BW8 Mathematik BW11 Statistik und Finanzmathematik BG1 Programmierung 1 BG11 Datenstrukturen und Algorithmen BG3 BWL 1 BG17 Datenbanken 2 BW9 Rechnerarchitektur und verteilte BG7 Programmierung 2 Systeme BW10 Methoden der BG9 BWL 2 Wirtschaftsinformatik BG12 Datenbanken 1 BW2 Management und Marketing 3. Semester 4. Semester Nr. Modul Nr. Modul BG14 Betriebssysteme BW13 Software Engineering 2 BG5 Präsentation BW14 Wahlpflichtfach 1 und Kommunikation BG13 Kommunikationsnetze und BW15 ERP-Systeme -protokolle BG15 Software Engineering 1 BW19 Recht BG25 Wissensbasierte Systeme BW5 Data Mining BW12 Projektmanagement BW17 Mediendesign 5. Semester 6. Semester Nr. Modul Nr. Modul BW3 Controlling und IT- Controlling BG26 Kolloquium BW18 Wahlpflichtfach 2 BW16 Kostenrechnung und Logistik BP Praxisprojekt BW20 Projekt BG24 IT-Sicherheit BA Abschlussarbeit Anlage 3: Modulbeschreibungen Siehe Modulhandbuch 5

6 Anlage 4: Berufspraktische Ordnung 1 Allgemeines (1) Das Studium im Bachelor-Studiengang "Angewandte Informatik - Wirtschaftsinformatik" im Fachbereich Angewandte Informatik der Hochschule Fulda beinhaltet ein Praxisprojekt. Es wird von der Hochschule vorbereitet und begleitet. (2) Das Praxisprojekt wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der oder dem Studierenden und der Praxisstelle geregelt. 2 Ziele und Aufgaben (1) Ziele des Praxisprojekts sind das Kennenlernen der Berufspraxis und der Erwerb von praktischen Fähigkeiten durch Mitarbeit an Aufgabenstellungen im Umfeld der angewandten Informatik. (2) Die Arbeitsfelder sollen sich an der Vertiefung orientieren, die die oder der Studierende im Hauptstudium wählt. 3 Status der Studierenden (1) Während des Praxisprojekts bleiben die Studierenden an der HS Fulda mit allen Rechten und Pflichten immatrikuliert. (2) Die Studierenden sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und unterliegen während des Praxisprojekts weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. (3) Sie sind verpflichtet, den zur Erreichung der Ziele erforderlichen Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Person nachzukommen und die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, zu beachten. (4) Es besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. 4 Dauer und Zeitpunkt (1) Das Praxisprojekt umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Wochen an einer Praxisstelle. Unterbrechungen sind grundsätzlich nachzuholen. (2) Das Praxisprojekt soll im sechsten Fachsemester stattfinden. (3) Die tägliche Arbeitszeit entspricht der üblichen Arbeitszeit der Praxisstelle. 5 Zulassung (1) Zum Praxisprojekt wird zugelassen, wer nachweislich die Module der Semester 1 bis 4 erfolgreich abgeschlossen hat. 6 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Zu jedem Praxisprojekt bietet der Fachbereich praxisbezogene Veranstaltungen im Rahmen eines Berufspraktischen Seminars an. (2) Die erfolgreiche Teilnahme am Berufspraktischen Seminar ist Bedingung für die Anerkennung des Praxisprojektes. 6

7 7 Praxisstelle (1) Die Praxisstellen werden in der Regel von den Studierenden vorgeschlagen. Kann der Vorschlag nicht genehmigt werden, so soll der Fachbereich eine Praxisstelle vermitteln. (2) Die Betreuung der oder des Studierenden am Praxisplatz soll durch eine von der Praxisstelle benannte Betreuerin oder einen Betreuer erfolgen, die oder der eine angemessene Ausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung hat und hauptberuflich in der Praxisstelle tätig ist. Die oder der Betreuer/in hat die Aufgabe, die Einweisung der oder des Studierenden in die Arbeitsgebiete und Aufgaben zu regeln und zu überwachen. 8 Betreuung durch die Hochschule (1) Die Praxisreferentin oder der Praxisreferent des Fachbereichs berät die Studierenden vorwiegend in formalen Fragen. Dazu gehören insbesondere a. die Auswahl und Anerkennung von Praxisstellen, b. die Überprüfung und Bestätigung von Verträgen, c. die Auswertung und Überprüfung des ordnungsgemäßen Abschlusses des Praxisprojekts, d. die Beratung bei Konflikten zwischen den Studierenden und den Betreuern in den Partnerunternehmen. (2) Eine Professorin oder ein Professor des Fachbereichs Angewandte Informatik betreut und berät die oder den Studierenden in allen fachlichen Belangen, die mit dem Praxisprojekt zusammenhängen. (3) Die oder der Studierende ist verpflichtet, die oder den betreuende/n Professor/in in der vierten, achten und zwölften Woche des Projekts in ausführlicher Form über den Arbeitsverlauf zu unterrichten. 9 Vertrag (1) Vor Beginn des Praxisprojekts schließt die oder der Studierende mit der Firma, welche die Praxisstelle anbietet, einen Vertrag ab. Falls der im Praxisreferat erhältliche Mustervertrag nicht verwendet wird, so ist der stattdessen gewählte Vertrag der Praxisreferentin oder dem Praxisreferenten zur Zustimmung vorzulegen. Der Abschluss des Vertrages und die Anmeldung zum Praxisprojekt mit dem Anmeldeformular sind der Praxisreferentin oder dem Praxisreferenten vor Beginn des Projekts anzuzeigen. (2) Der Vertrag regelt insbesondere a. die Verpflichtung der Studentin oder des Studenten, - den Weisungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, - die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, - die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie Vorschriften über die Schweigepflicht zu beachten, - fristgerecht einen zeitlich gegliederten Bericht nach Maßgabe des Fachbereichs zu erstellen, aus dem der Verlauf der praktischen Ausbildung ersichtlich ist (Bericht über das Praxisprojekt). 7

8 b. die Verpflichtung der Praxisstelle, - die Studentin oder den Studenten entsprechend der berufspraktischen Ordnung sorgfältig auszubilden, - in Abstimmung mit der oder dem betreuenden Professor/in einen Arbeitsplan zu erstellen, - der Studentin oder dem Studenten ein qualifiziertes Zeugnis über den zeitlichen Verlauf und die Inhalte des Praxisprojekts auszustellen und den von ihr oder ihm zu erstellenden Bericht zu prüfen und abzuzeichnen, - der Studentin oder dem Studenten die Teilnahme an Prüfungen des Fachbereichs Angewandte Informatik zu ermöglichen, - eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten als Ansprechpartner der Hochschule Fulda zu benennen. 10 Anerkennung (1) Die oder der Studierende beantragt im Praxisreferat die Anerkennung des Praxisprojekts unter Vorlage des von der oder dem betreuenden Professor/in genehmigten Berichts sowie des Tätigkeitsnachweises. (2) Wird das Projekt anerkannt, so erhält Modul BP die Beurteilung mit Erfolg teilgenommen. (3) Studienaufenthalte im Ausland auf der Basis bestehender Kooperationsverträge können als Praxisprojekt anerkannt werden. 8

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