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1 10 // Leitfaden zur Beantragung von Schulassistenz // Fon: /////// Ihr Anruf wird per Mail an einen Ansprechpartner weitergeleitet Es folgen die unter 5 benannten Anlagen Stellungnahme 01 Für den Termin am Berlin, den 10. Februar 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, das Elternzentrum Berlin bittet um vollständige Verlesung der kommenden Zeilen: 1. Das Elternzentrum Berlin e.v. kann im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und im Zusammenhang mit den chaotischen Terminfestlegungen der Sen BJW Verwaltung heute keinen Vertreter entsenden. Der war seit Dezember 2011 eingeplant, nicht der 3te oder 10te Februar 2. Die schriftliche Einreichung von Unterlagen (korrigierte Protokolle und Anlagen, Gesprächsnotiz ) des Elternzentrum Berlin e.v. wurde bisher im Prozess vollständig ignoriert die Zusage an die Teilnehmer Dokumente schriftlich einzureichen blieb dem Elternzentrum Berlin e.v. bisher untersagt, sie wurden nicht beachtet. Aussagen des Elternzentrum Berlin, wie am deutlich formuliert finden sich gar nicht erst oder auch mit gänzlich neuen Inhalten die nicht geäußert wurden in den Protokollen wieder. An dieser Stelle sei nun auf die eingereichte Stellungnahme 2 einschließlich der Korrektur des Protokolls vom weiter verwiesen. Das Elternzentrum Berlin e.v. fordert nun nicht bittet hiermit um originalgetreue Übernahme dieser hier verlesenen Stellungnahme 1 vom in das Protokoll und in den Prozess. 3. Wir übermittelten am neben den Protokollen auch eine Aufstellung ausgewählter rechtlicher Basis zum Thema Schulhelfer - nein - Schulassistenz. Eine Empfangsbestätigung der Unterlagen liegt vor, diese Aufstellung rechtlicher Hintergründe zur Schulassistenz wurde dem Teilnehmerkreis im Rahmen des Protokolls nicht zur Verfügung gestellt. Erneut fand nun in der dritten Gesprächsrunde am die Verwaltungsvorschrift Schulhelfer VV 7/2011 nur ein paar Minuten ihren Platz. Eine Tischvorlage zur Anlage 4 VV 7/2011 wurde am durch die Sen BJW verteilt, im Protokoll ist dazu vermerkt: Änderungen wurden aufgrund von Vorschlägen aus dem ersten Konsultationsgespräch aufgenommen. In der Tischvorlage sind die am eingebrachten Vorschläge und Kritiken NICHT aufgenommen. In den letzten paar Minuten im Januar bestand nun aber kein Raum mehr, die Vorschläge der Sen BJW zu sichten, das Thema wurde zum dritten Mal vertagt! 4. Das Elternzentrum Berlin e.v. reicht Stellungnahme 03 - betrifft: VV 7/2011 inkl. Anlage 4 mit dem heutigen Tag in Papierform ein, aus unter zweitens genannten Gründen Nichtbeachtung der Einreichung von Unterlagen auf digitalem Weg. Stellungnahme 03 ist wie Nummer 02 die ebenso nun in Papierform erfolgt den Teilnehmern mitzuteilen und in den Prozess einzubeziehen. 5. Das Elternzentrum Berlin e.v. fordert heute eine umgehende und am den Teilnehmern deutlich kommunizierte Korrektur folgender Protokollinhalte vom : "Frau Loos erwähnt das Design der heutigen Veranstaltung und die überraschenden und interessanten Ausführungen zweier Sinnesbehinderungen. Zu den Sinnesbehinderungen gehöre auch die Autismus-Spektrum-Störung. Es wäre angemessen, zu dieser gern gemeinsam mit Herrn Wilke von Autismus Deutschland Stellung zu beziehen." NICHT Elternzentrum Berlin e.v. Seite 10

2 11 "Frau Loos regt an, zu den Stellungnahmen der in der heutigen Konsultationen gehörten Verbände vergleichbar auch eine Stellungnahme des Vereins Autismus Deutschland zuzulassen. Dies kann durch Herrn Dr. Wilke erfolgen." Begründung: Zum Einen ist es unverschämt, die Aussagen in dieser Art und Weise umzuformulieren, eine Entschuldigung oder Korrektur ist bis heute nicht eingetroffen. Und zum anderen ist es uns unverständlich, warum wir als Interessensvertreter von ca 1500 Kindern und Jugendlichen mit einer Autismus-Spektrum-Störung in Berlin in dieser Art und Weise vorgeführt werden. Wir agieren vollkommen unabhängig und stehen weder als Dienstleister noch als Geldempfänger im Schatten der Sen BJW. Das sind entscheidende und wichtige Gründe das Elternzentrum Berlin e.v. mit einer ensprechenden Wertschätzung zu behandeln, Inhalte ernst zu nehmen und vor allem entsprechend einzubinden. Danke. Im Sinne des Grundgesetzes sind alle Menschen in der Bundesrepublik gleich und dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden. Stephanie Loos, stellv. Vorsitzende für das Elternzentrum Berlin e.v. Stellungnahme 03 betrifft: VV 7/2011 inkl. Anlage 4 Berlin, den 10. Februar 2012 Sehr geehrte Damen und Herren, Das Elternzentrum Berlin e.v. fordert nun nicht bittet hiermit um originalgetreue Übernahme dieser Stellungnahme 03 vom in das Protokoll und in den Prozess. Das Elternzentrum Berlin e.v. begrüßt deutlich erstmalige Äußerungen verschiedener Teilnehmer am verbunden mit der Begrifflichkeit und Inhalten von Schulassistenz. Seit mehr als 3 Jahren leistet das Elternzentrum hier und das weit über den eigenen Tellerrand hinaus eine massive Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit nun mit ersten Erfolgen. Folgende Hinweise, Einwände und Ergänzungen teilt das Elternzentrum Berlin e.v. bzgl. VV7/2011 und Anlage 4 mit: A. Es folgt eine Zusammenfassung der Anlage 4 und Zusammenstellung von verbindlichen Rechtsansprüchen für die Bedürfnisse des Einzelnen auf angemessene Vorkehrungen, notwendige Unterstützung und individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen gem. BRK Art. 24 Pkt. 2c, d und e hinsichtlich VV 7 / 2011 (Schulhelfer) inkl. Anlage 4 : Die neue Anlage 4 der VV unterrichtet die Eingliederungshilfe (Bundessozialhilfegesetze SGB VIII und XII) über - Schulhelferstunden/je Woche für eine gesamte Schule im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und der Maßgabe des gruppenbezogenen Einsatzes eines Schulbegleiters f. verschiedene Kinder, in verschiedenen Klassen, Etagen oder auch Schulgebäuden - den Namen eines Kindes + die einer gesamten Schule zugeordneten und bewilligten Schulhelferstunden/je Woche und die Gesamtanzahl der berechtigten Schüler der gesamten Elternzentrum Berlin e.v. Seite 11

3 12 Schule - NEU: personelle Ausstattung der Klasse und Schule Auf dem Formular steht unter Angabe von Gesamtzahlen einer Schule weiter geschrieben: Damit ist der erforderliche Bedarf der ergänzenden Pflege und Hilfe während des Schulaufenthalts abgedeckt. Auf dem A4 Formular, welche als einzige Information seitens der Schulaufsichten an die Eingliederungshilfe mitgeteilt wird steht nicht: - Wie die Ausstattung in der Klasse ist - Welcher konkrete und individuelle Bedarf für den einzelnen Schüler vorliegt, der von der Schule gruppenbezogen (verschiedene Kinder, in verschiedenen Klassen, Etagen oder auch Schulgebäuden) nicht abgedeckt werden kann Auf dem A4 Formular steht: Damit ist der erforderliche Bedarf der ergänzenden Pflege und Hilfe während des Schulaufenthalts (für X Kinder mit X Wochen-Gesamtstunden für die gesamte Schule) abgedeckt. Allgemeiner Widerspruch: Im Antrag der VV wurde das Feld mit der Angabe des individuellen Bedarfes für den einzelnen Schüler erstmals vollständig entfernt an dessen Stelle trat die neue Anlage 4 die weder individuelle Bedarfe beschreibt, noch Ablehnungen begründet sondern nun ausschließlich den Klageweg zu Lasten und mit Nachweispflicht der Eltern produziert. Anmerkung: Parallel entschieden in den letzten 2 Jahren inzwischen 16fach das Berliner Sozial- und auch Verwaltungsgericht über den Rechtsanspruch auf individuelle Unterstützung in Form eines Schulhelfers wenn der vorrangige Leistungsträger (Schule) dem individuellen Bedarf nicht nachkommt und lediglich nach Maßgaben verfügbarer Haushaltmittel und gruppenbezogenem Einsatz laut VV den Bedarf anerkennt. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin bestätigt am 29. März 2011 den individuellen Rechtsanspruch auf Schulassistenz: Die Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII und SGB XII ist in Zielstellung und Verfahren von dem Schulhelfereinsatz zu unterscheiden. Die aus den abschließend bindenden Gerichtsurteilen resultierenden Bewilligungen führen zu einem konkret bestimmten Anspruch im Einzelfall, der zu einer tatsächlich personengebundenen Einzelleistung der Eingliederungshilfe verpflichtet. Auch wenn die Tätigkeiten der Schulhelfer in einigen Aspekten mit den Tätigkeiten im Rahmen der individuellen Hilfen Ähnlichkeit aufweisen, werden unterschiedliche Ziele und Inhalte vorfolgt. Insofern geht es nicht um Doppelfinanzierung an der Schnittstelle Eingliederungshilfe / Schulhelfer, sondern um die Notwendigkeit über Verfahren sicher zu stellen, dass die strukturellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Schulpflicht von behinderten Kindern ausreichend zur Verfügung stehen und im Einzelfall die geeigneten Hilfestellungen sichergestellt werden. Anmerkung: Parallel entschieden in den letzten 2 Jahren inzwischen 16fach das Berliner Sozial- und auch Verwaltungsgericht über den Rechtsanspruch auf individuelle Unterstützung in Form eines Schulhelfers wenn der vorrangige Leistungsträger (Schule) dem individuellen Bedarf nicht nachkommt und lediglich nach Maßgaben verfügbarer Haushaltmittel und gruppenbezogenem Einsatz laut VV den Bedarf anerkennt. Individuelle Ansprüche auf Basis gegebener Menschenrechte BRK Art. 24 Pkt. 2c, d und e und aktueller Ausführungen der Monitoringstelle des Instituts für Menschenrechte: Danach sind auch im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte bestimmte Bestandteile des Übereinkommens sofort anwendbar und werden deshalb aus dem Bereich der Progressivität, das heißt dem Kreis der nur nach und nach voll zu verwirklichenden Rechte, ausdrücklich ausgeklammert. Beim Recht auf Bildung betrifft dies den Anspruch auf diskriminierungsfreien Elternzentrum Berlin e.v. Seite 12

4 13 Zugang zu Regelschulen unter Einschluss der im Einzelfall zu treffenden angemessenen Vorkehrungen Die UN-BRK verortet das Konzept der angemessenen Vorkehrungen im Zusammenhang des menschenrechtlichen Diskriminierungsverbotes. (8) Dezidiert bestimmt die UN-BRK, dass die Versagung einer angemessenen Vorkehrung eine menschenrechtliche Diskriminierung ist. (9) In der Zusammenschau bedeutet dies: Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zu einer Regelschule unabhängig von der Ausbildungsstufe. (10) Dieser völkerrechtliche Anspruch auf Zugang wird auch im Einzelfall relevant,... Menschen mit Behinderungen haben nach der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht auf "angemessene Vorkehrungen". Dadurch soll erreicht werden, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt mit nicht-behinderten Menschen wahrnehmen können. Die deutsche Rechtsordnung kennt angemessene Vorkehrungen bislang allerdings nur in seltenen Fällen. Die Publikation der Monitoring-Stelle zur UN- Behindertenrechtskonvention erläutert, was die Konvention unter angemessenen Vorkehrungen versteht und macht Vorschläge, wie sie im deutschen Recht gesetzlich verankert werden können. Das kann sehr wohl bedeuten, dass zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen eingesetzt werden müssen oder ein Mehraufwand entsteht. Dass Aufwand betrieben werden muss, darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen benachteiligt bleiben. KMK Beschluss 20.Oktober 2011: Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen sowie KMK Beschluss : Pädagogische und rechtliche Aspekte der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der schulischen Bildung: Ziel ist, eine individuell angepasste Förderung oder Unterstützung zu entwickeln. Die individuellen Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten umfassen bauliche und sächliche Barrierefreiheit, Assistenz und pädagogische Maßnahmen Zum nicht lehrenden Personal, das die Tätigkeit der Lehrkräfte im Bildungs- und Erziehungsprozess unterstützt, gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer sozialpädagogischen Ausbildung, Personen mit therapeutischer und pflegerischer Ausbildung sowie Assistenzpersonal. Zu berücksichtigen sind für inklusive Bildungsprozesse die baulich-räumlichen Voraussetzungen ebenso wie das Bereitstellen von Assistenz, von fachgerechter Pflege und ggf. von Hilfsmitteln sowie Das sonderpädagogische Angebot wird durch weitere Angebote anderer Kostenträger ergänzt, u.a. durch Schulassistenz, sozialpädagogische, medizinisch-therapeutische und pflegerische Leistungen. Die Frage der bestmöglichen schulischen Bildung von jungen Menschen mit Anspruch auf sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote wird in jedem Einzelfall nach Maßgabe des jeweiligen Landes entschieden. Vor diesem Hintergrund werden neben den notwendigen pädagogischen Maßnahmen ggf. auch sonstige Maßnahmen durch außerschulische Partner (z. B. Pflege nach Maßgabe der dafür geltenden Regelungen) in der Schule berücksichtigt. Insbesondere sind die Träger von Eingliederungshilfen nach dem Sozialgesetzbuch entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, Kompetenzen und Aufgaben frühzeitig einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für Sicherstellung der Barrierefreiheit, Sicherstellung der Schülerbeförderung, Ausstattung mit vielfältigen Lehr- und Lernmitteln, Gewährleisten von Nachteilsausgleich, Assistenz und angemessener Kommunikations-Möglichkeiten sowie das Einbeziehen anderer Fachdienste. Elternzentrum Berlin e.v. Seite 13

5 14 B. Anlage 4 Im Folgenden werden die am kurzfristig vorgelegten Änderungen der Sen BJW zur Anlage 4 als ein sehr kleiner Teil der Verwaltungsvorschrift 7/2011 in ihren Widersprüchen vorgestellt. Zu 1. Voraussetzungen für Schulhelfermaßnahmen - Zuordnung zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten gemäß 53, 54 SGB XII durch amtsärztliches Gutachten des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder rechtskräftigen Bescheid des Jugendamtes oder rechtskräftiger Bescheid des Jugendamtes über Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII und - Bescheid über festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Stellungnahme: Diese Veränderung ist bereits Praxis und wurde an die Eingliederungshilfen kommuniziert. Die Folgen nun: Bei Zuordnung zum 35a SGB VIII vermelden Familien nun den Zwang zur Beantragung von Einzelfallhilfeleistungen die sie gar nicht benötigen, da dieser Passus Bescheid über bewilligte Hilfen der Eingliederungshilfe nun die Voraussetzung ist den Anspruch auf einen Schulhelfer zu erfüllen. Nicht benötigte Leistungen müssen beantragt werden um andere Leistungen zu erhalten! 2 Familien haben sich bereits mit dieser Information gemeldet! Insbesondere die Gestaltung von Übergangen (Kita-Grundschule-Grundschule-Oberschule, Oberschule- Ausbildung) ist mit dieser Beschränkung andere Leistungen müssen bewilligt sein - nun nicht mehr möglich, auch keine temporären individuellen Bedarfe (um z.b. die Beschulung in Klinikschulen oder Rückführung in Förderzentren abzuwenden) Zu 2. Veränderung der Anlage 4 Mitteilung an das Jugendamt Voraussetzungen für Schulhelfermaßnahmen/ Zumessung von Schulhelferstunden Name: Anschrift: Im Schuljahr: erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme nicht. erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Schulhelfermaßnahme. Die Schule,die der Schüler oder die Schülerin besucht, verfügt über folgende Ausstattung: Die Klasse: (Erzieher, PU, Betreuer, Schulhelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende, Praktikanten; nichtschulisches Personal :z.b. Krankenschwestern, Therapeuten, sonstiges Unterstützungspersonal) Die Schule: (Erzieher, PU, Betreuer, Schulhelfer, Bundesfreiwilligendienstleistende, Praktikanten; nichtschulisches Personal: z.b. Krankenschwestern, Therapeuten, sonstiges Unterstützungspersonal) Damit ist der vorhandene Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe während des Schulaufenthalts abgedeckt. Es werden keine Schulhelfer stunden zugemessen. Der Schule werden für Schüler/innen Stunden zugemessen. Elternzentrum Berlin e.v. Seite 14

6 15 Damit ist der der vorhandene Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe während des Schulaufenthalts abgedeckt. Datum/Unterschrift Schulaufsicht: Koordinatorin/Koordinator: ' siehe Rückseite Stellungnahme: Der Name des Schülers zu Beginn des Formulares wird im weiteren Verlauf dieser Mitteilung an keiner Stelle mit seinem individuellen Bedarf in Zusammenhang gebracht z.b. in Sachen Unterstützung bei der Kommunikation, generelle Begleitung bei Vorliegen erschwerter Unselbstständigkeit, Wie der individuelle Bedarf des Schülers tatsächlich ist, erfährt das Jugendamt mit diesem Informationsaustausch nicht, der sonstige Antrag der Schule, die Begründungen der Schulleitungen erhalten die Jugendämter nicht. Rückseite (Warum Rückseite?) 1 Diese Mitteilung ist ein Informationsaustausch zwischen Verwaltungen. Die regionale Schulaufsicht teilt der fallzuständigen Fachkraft des zuständigen Jugendamtes mit, ob und wenn zugemessen wurde, welchen Umfang die Schulhelferstunden für eine Schule umfassen. Die integrative/inklusive Beschulung ist der schulgesetzlich verankerte Auftrag der Berliner Schule. Sie ist damit im Bereich Eingliederungshilfe und schulischer Unterstützung als vorrangiger Träger tätig (vgl. 10 SGB VIII). Das bedeutet, dass bei Bedarfsdeckung durch die Schule für den Schüler mit Behinderungen eine ergänzende Leistung nach SGB XII oder SGB VIII während des Schulaufenthalts nicht erforderlich ist. Dieses ist der Inhalt der Information, dass der Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe für einen Schüler für die Zeit des Schulaufenthalts gedeckt ist. Die Aussage bezieht sich nicht auf einen evtl. Bedarf an Eingliederungshilfe über die Schulaufenthaltszeit hinaus. Stellungnahme zu: Sie ist damit im Bereich Eingliederungshilfe und schulischer Unterstützung als vorrangiger Träger tätig (vgl. 10 SGB VIII) Falsch! Die Verwaltungsvorschrift stellt wie ihr Name schon besagt keine Rechtsvorschrift dar, sie ist eine Handlungsanweisung innerhalb einer Verwaltung. Hier sollte dann der Vollständigkeit halber auch auf 2 SGB XII verwiesen werden: 2 SGB XII regelt denn Nachrang der Sozialhilfe. Sozialhilfe soll demnach immer das letzte Angebot sein. Vorrangig sind auch freiwillige Leistungen anderer. Nur wenn diese nicht geleistet werden, kann und muss die Sozialhilfe einspringen. Der nun entscheidende Sachverhalt ist zuvor rot hervorgehoben. Die VV 7/2011 prüft im Rahmen vorhandener und gedeckelter Haushaltmittel, zudem nicht den individuellen Bedarf wie es SGB VIII und XII verlangen, sondern vorrangig gruppenbezogen. Da das Abgeordnetenhaus von Berlin bereits auf die Unterschiede individueller Ansprüche auf Basis der Sozialgesetzbücher verwies und im vorangegangenen Text auf weitere individuelle Rechtsansprüche eingegangen wurde sind Eingliederungshilfe und ergänzende Pflege und Hilfe deutlich zu trennen! Die Berliner Schule ist NICHT im Bereich der Eingliederungshilfe aufgrund der Diskrepanz zwischen individuellen Rechtsansprüchen und im Rahmen der Mittel/ gruppenbezogener Einsatz tätig! Stellungnahme zu: Das bedeutet, dass bei Bedarfsdeckung durch die Schule für den Schüler mit Behinderungen eine ergänzende Leistung nach SGB XII oder SGB VIII während des Schulaufenthalts nicht erforderlich ist. Falsch! Die gesetzliche ergänzende Leistung nach dem SGB XII oder SGB VIII ist am individuellen Bedarf eines Menschen zur Teilhabe an Bildung und Unterricht orientiert, nicht an einem Gesamtumfang an Schulhelferstunden einer gesamten Schule und der gesamten anspruchsberechtigten Schülerschaft dort! Zum individuellen Bedarf erfährt das Jugendamt in diesem einen Formular nichts. Elternzentrum Berlin e.v. Seite 15

7 16 Stellungnahme zu: Dieses ist der Inhalt der Information, dass der Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe für einen Schüler für die Zeit des Schulaufenthalts gedeckt ist. Falsch! Dieser Inhalt beschreibt nicht die individuelle Bedarfsdeckung für einen Schüler über den gesamten Schulalltag gemäß aufgeführter Rechtsansprüche aus Bundesgesetzgebung und Menschenrechten an Teilhabe. Dieser Inhalt teilt den Gesamtumfang an Schulhelferstunden für eine gesamten Schule und die dortige gesamte anspruchsberechtigte Schülerschaft mit nicht den individuellen Bedarf. Eine Begründung bei Ablehnung des individuellen Bedarfes ist nicht vorgesehen. In der VV 7/2011, Antrag selbst wurde die Information seitens der Schulen zum individuellen Bedarf eines Schülers, also eine Stundenangabe erstmals vollständig gestrichen. Die VV 7/2011 ist grundsätzlich in Anbetracht vorangegangener Ausführungen sowie aktueller Gegebenheiten eine Krux und somit grundsätzlich zu überdenken. Für Eltern, Schulen und Schüler stellt diese VV 7/2011 inkl. aller ihrer Anlagen ein hochbelastendes Prozedere dar und bewirkt inzwischen den ausschließlichen Klageweg unter Beweislast der Eltern. Interne Handlungsanweisungen der Sen BJW an Schulleiter und Schulleiterinnen (Dezember 2011), als auch unbestätigte Verweise, das Vorgehen wäre mit dem Bereich Jugend abgestimmt (Juli 2011) verkomplizieren das Ganze noch. Menschenrechte, Bundesgesetzgebung, Abgeordnetenhaus, Monitoringstelle und Kultusministerkonferenz bestätigen individuelle Rechtsansprüche auf Schulassistenz. Sen BJW bitte entscheiden Sie jetzt! Rechtskonforme Eingliederungshilfe auf Basis individueller Ansprüche oder ergänzende Pflege und Hilfe im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und vorrangig gruppenbezogen? Das Prozedere in Berlin ist nicht im Sinne von: UN Behindertenrechtskonvention Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche barrierefreie Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Assistenz, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; [ ] Artikel 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Artikel 7 Kinder mit Behinderungen (2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 24 Bildung (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Elternzentrum Berlin e.v. Seite 16

8 17 d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche wirksame Bildung zu erleichtern ermöglichen; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration Inklusion wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. Unsere neue Bildungssenatorin Frau Scheeres sagte: Denn ich will alle Beteiligten mitnehmen. Es soll für alle eine Verbesserung und keine Verschlechterung darstellen. sowie dass man sich in gebotener Weise die Zeit für ein sachgemäßes und konsensfähiges Konzept nehmen soll und muss.. Wir sind entsprechend gespannt, wie ernst es unsere neue Senatorin meint und halten fest an unserer zentralen Zielstellung: Im Sinne des Grundgesetzes sind alle Menschen in der Bundesrepublik gleich und dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stephanie Loos, stellv. Vorsitzende für das Elternzentrum Berlin e.v. Elternzentrum Berlin e.v. Seite 17

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