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1 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW, Düsseldorf An die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFAlEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/2925 A15 (60 Exemplare) J. Mai 2015 Seite 1 von 2 Aktenzeichen: 223 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Heinz Rösgen - für den Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Telefon Telefax heinz. roesgen@msw.nrw.de Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Sekundarstufe I gemäß 52 Schulgesetz NRW Ergänzende Information zu weiteren Rechtsänderungen zur Umsetzung der "Empfehlungen des Runden Tisches zu G8 I G9" Mein Schreiben vom Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, in der Anlage übersende ich zur ergänzenden Information der Mitglieder des Ausschusses für Schule und Weiterbildung (ASW) den Entwurf der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Sekundarstufe I (APO-S I) und zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) sowie den neuen Erlass "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen". Der genannte Erlass wird im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Ausgabe: Juni 2015, veröffentlicht. Die o. g. W werden Anschrift: Völklinger Straße Düsseldorf Telefon Telefax poststelle@msw.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8; S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linien 704, 709 (Georg-Schulhoff-Platz)

2 nach der Zustimmung des ASW zum Entwurf der Verordnung zur Ände- Seite 2 von 2 rung der APO-S 1 veröffentlicht. Zusammen mit dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der APO S I, den ich mit Schreiben vom (Vorlage 16/2888) zur zustimmenden Beratung im ASW übersandt hatte, bilden die o. g. Vorschriften das Gesamtpaket der Rechtsänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden Tisches zu G8 I G9. Mit freundlichen Grüßen S'\l1,; "" ' SYlIl Löhrmann Anlagen: - Entwurf der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I und APO-GOSt - Erlass "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen"

3 (Stand ) Eye-Catcher Änderung WzAPO-S I Mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I werden Empfehlungen des "Runden Tisches G8 / G9" umgesetzt. und entsprechende Anpassungen an die Änderungen der APO-S I vorgenommen. Runderlass zur Änderung der I. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) - BASS Nr und der 11. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) - BASS Nr. 3.2.B- Bezug: 1. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v (BASS Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v (ABI. NRW. S. 223) 2. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v (BASS 13-3,2 Nr. 3.2), zuletzt geändert durch RdErl. v (ABI. NRW. 6/15) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. _ Nr /15 I. Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert: 1. Zu 3 wird folgende neue Weingefügt:,,3.1 zu Absatz 1 Die für alle Schülerinnen und Schüler nach der Stundentafel verpflichtend vorgesehene Stundenzahl darf nicht unterschritten werden." 2. Die W wird wie folgt gefasst: "Der Wechsel vom Religionsunterricht zu Praktischer Philosophie ist jederzeit, der Wechsel von Praktischer Philosophie zum Religionsunterricht in der Regel zwm Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Für das Verfahren gilt 31 Absatz 6 Schulgesetz NRW." 3. In der W 3.5 zu 3 wird folgende neue Wangefügt:

4 - 2 -,,3.5.4 Freigestellt von der Teilnahme am Unterricht in Praktischer Philosophie sind auch Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen." 4. In der W werden die Wörter "Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7" ersetzt durch die Wörter "ab der Klasse 7 Hauptschulbildungsgang ll 5. Die W wird wie folgt gefasst: "Hinsichtlich der Zahl der Klassenarbeiten und mündlicher Leistungsüberprüfungen pro Woche gilt der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. xx. xx (BASS neu: Nr. 3) [Anm.: neuer Erlass "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten, Hausaufgaben und Lemzeiten an allgemeinbildenden Schulen, vorauss. Juni-Amtsblatt 2015J 6. W wird gestrichen. 7. Andie W wird folgender Satz 2 angefügt: "Der RdErl. d. Kultusministeriums v zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS), BASS Nr. 1, bleibt unberührt." 8. Die W 6.8 zu 6 wird wie folgt gefasst: "Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika. Zur Bewertung der verpflichtenden mündlichen Leistungsüberprüfungen im Fach Englisch wird die Verwendung des Bewertungsrasters gemäß Anlage 55 empfohlen." 9. Zu 7 wird folgende neue Weingefügt:,,7.2 zu Absatz 2 Für die Bescheinigung ehrenamtlichen Engagements und der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften der Schülerinnen und Schüler gilt der RdErl. d. Kultusministeriums v (BASS Nr. 6)." 10. In der W 8.1 wird am Ende des Satzes 1 das Wort "kann" ersetzt durch das Wort "wird". 11. In der W werden die Worte "einen weiteren Wahlpflichtbereich" ersetzt durch die Worte "ein weiteres Schwerpunktfach im Wahlpflichtunterricht". 12. In W , 3. Spiegelstrieh, werden die Worte "an Schulen mit künstlerischem Profil" ersetzt durch die Worte "im künstlerisch-musischen Bereich".

5 Zu 17 wird folgende neue Weingefügt:,,17.4 zu Absatz Ergänzungsstunden sollen im Sinne der individuellen Förderung auch als "Lernzeiten" genutzt werden, um den Umfang von häuslichen Arbeiten zu reduzieren Alle Ergänzungsstunden werden im Stundenplan kenntlich gemacht." 14. Zu 19 wird folgende neue Weingefügt:,,19.2 zu Absatz 2 Sofern der Wahlpflichtunterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre, Naturwissenschaften sowie Darstellen und Gestalten ab Klasse 7 beginnt, erhalten die Schülerinnen und Schüler in Klasse 6 eine zusätzliche individuelle Förderung zur Stärkung der Kompetenzen in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Auch bei einem in Klasse 7 einsetzenden Wahlpflichtunterricht sind mit Blick auf die curricularen Vorgaben die Anforderungen der Stundentafel zu erfüllen. Das Wahlpflichtangebot im Lernbereich Naturwissenschaften kann um ein Wahlpflichtangebot des Faches Informatik ergänzt werden." 15. Die W zu 20 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:.,,20.2 zu Absatz 2 Der mathematisch-naturwissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik. Sofern der Wahlpflichtunterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre, Naturwissenschaften oder in den Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlichwirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlichem oder künstlerisch-musischem Schwerpunkt ab Klasse 7 beginnt, erhalten die Schülerinnen und Schüler in Klasse 6 eine zusätzliche individuelle Förderung zur Stärkung der Kompetenzen in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Auch bei einem in Klasse 7 einsetzenden Wahlpflichtunterricht sind mit Blick auf die curricularen Vorgaben die Anforderungen der Stundentafel zu erfüllen." 16. In W wird in Satz 1 das Wort "Anforderungsebenen" ersetzt durch das Wort "Anspruchsebenen". 11. Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert: 1. W 8.4 erhält folgende Fassung: "Vertiefungsunterricht dient der Intensivierung der individuellen Förderung von Kompetenzen insbesondere in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen. Der Unterricht setzt an dem individuellen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler an und fördert sie auf allen Leistungsniveaus. Ziel ist die Integration von individuellen Lernzeiten in den Unterricht der gymnasialen Oberstufe~ VertiefUngsunterricht kann von allen Schülerinnen und Schülern nach Angebot der Schule gewählt werden und wird in Form von zweistündigen Halbjahreskursen angeboten."

6 W 13.1 erhält folgende Fassung: "Die Teilnahme am Unterricht in den Vertiefungsfächern wird auf dem Zeugnis ausgewiesen. Dies kann auf Antrag in Abgangs- und Abschlusszeugnissen sowie den Bescheinigungen zur Vorlage bei Bewerbungen entfallen. Schülerinnen und Schüler erhalten in geeigneter Form im Verlauf des Vertiefungsunterrichts Rückmeldungen über den jeweils erreichten individuellen Lernfortschritt. " 3. W wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:,,14.41 Zu Beginn jeden Halbjahres sollen die Klausurtermine verbindlich geplant und in geeigneter Form schulintern bekannt gemacht werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unterstützen die Schülerinnen und Schüler dabei, sich selbstständig und langfristig auf die Klausuren vorzubereiten. In den Klausurphasen müssen Belastungen gleichmäßig verteilt werden, daher sollten nach Möglichkeit weniger als drei Klausuren pro Woche für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler angesetzt werden." 4. die bisherige W 14.4 wird zur W Der RdErl. wird im Amtsblatt veröffentlicht.

7 Eye-Catcher: Der Erlass "Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen" setzt Empfehlungen des Runden Tisches zu G8/G9 um und führt die bisherigen Erlasse "Hausaufgaben in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I", "Fünf-Tage-Woche an Schulen", "Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen" und "Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe" zusammen. 1. zu BASS Nr. 3 (neu) Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v , Az.: Nr /15 1. Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und Unterrichtsende in besonderen Fällen 1.1 Unterrichtsbeginn Der Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische Gründe entgegenstehen. Sie oder er entscheidet nach Beratung in der Schulkonferenz. Wird eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden, entscheidet die Bezirksregierung. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Für Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung als Ganztagsschulen gilt zur Regelung der Unter.;. richts- und Pausenzeiten der Runderlass vom (BASS Nr. 1) 1.2 Schulschluss am Tag der Zeugnisausgabe An Schultagen, an denen allgemein Zeugnisse ausgegeben werden, kann der nach dem Stundenplan vorgesehene Unterricht auf drei Stunden gekürzt werden. Eine darüber hinaus gehende Kürzung ist nicht zulässig. W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-S I 2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilligt.docx 1 von 7

8 2. Fünf-Tage-Woche, Verteilung der Wochenstunden, Pausenregelung 2.1 Fünf-Tage-Woche,an Schulen Vollzeitunterricht wird in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt; die Samstage sin'd unterrichtsfrei. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger ( 8 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1). Die Schule kann im Einvernehmen mit dem Schulträger Unterricht an höchstens zwei Samstagen im Monat erteilen, wenn der Unterricht nicht auf fünf Tage verteilt werden kann, weil dies die Fachraumbelegung, die Inanspruchnahme der Einrichtungen des Schulsports, der Einrichtungen für die Mittagspause oder die Organisation des Schülertransportes notwendig machen. Wird für die Unterrichtserteilung ein Samstag in Anspruch genommen, ist dies der zweite Samstag im Monat; bei Unterricht an zwei Samstagen sind es der zweite und der vierte. Unterricht an höchstens zwei Samstagen im Monat kann auch im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzeptes für Teilstufen (z. B. die Sekundarstufe 11 oder einzelne Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I) vorgesehen werden. Samstage, an denen planmäßig Unterricht erteilt wird, können gegen unterrichtsfreie Samstage getauscht werden, wenn dadurch im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen, den landeseinheitlich festgelegten Ferien oder den von der Schule festgelegten beweglichen Ferientagen unterrichtsfreie Tage miteinander verbunden werden können. Wenn das nach Nummer 2.1 erforderliche Einvernehmen mit dem Schulträger nicht hergestellt werden kann, vermittelt oder entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule. 2.2 Verteilung der Wochenstunden an Schulen ohne gebundenen Ganztag Der Unterricht soll so verteilt werden, dass der jeweiligen altersbedingten Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen wird. Insbesondere darf in den Klassen 5 bis 7 für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler an höchstens einem, in den Klassen 8 und 9 an höchstens zwei Nachmittagen verpflichtender Unterricht erteilt werden. 2.3 Unterrichtsfächer am Nachmittag an Schulen ohne gebundenen Ganztag W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-S I 2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilli9t.docx 2 von 7

9 Am Nachmittag sollen in der Primarstufe und den Klassen 5 bis 7 in der Regel nur Fächer unterrichtet werden, in denen keine Klassenarbeiten geschrieben werden. 2.4 Nachmittagsunterricht an Ganztagsschulen der Sekundarstufe I Für Ganztagsschulen gilt der RdErl. d. MSW v "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" (BASS Nr. 2). Die Schulen achten darauf, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ausreichend Zeit erhält, um auch an außerschulischen Angeboten teilnehmen zu können. Das bedeutet, dass mindestens ein Nachmittag pro Woche frei von Nachmittagsunterricht oder anderen pflichtigen Angeboten ist. 2.5 Tägliche Unterrichtszeiten Vor- und Nachmittagsunterricht dürfen in der Primarstufe 270 Minuten, in der Sekundarstufe I 360 Minuten nicht überschreiten. Für Schulen der Sekundarstufe I, die eine von 45 Minuten abweichende Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde gewählt haben, sind geringfügige Abweichungen zulässig. Am Vormittag werden in der Sekundarstufe I nicht mehr als 300 Minuten Unterricht erteilt. 2.6 Pausenzeiten am Vormittag Für die Gliederung des Vormittagsunterrichts sollen Pausenzeiten von insgesamt wenigstens 40 Minuten, darunter mindestens eine Pausenzeit von wenigstens 15 Minuten, vorgesehen werden. 2.7 Dauer der Mittagspause In der Primarstufe und der Sekundarstufe I dauert die Mittagspause zwischen dem Vormittagsunterricht und dem Nachmittagsunterricht 60 Minuten und schließt sich an die Unterrichtszeit am Vormittag an. Unterschreitungen von höchstens 15 Minuten und geringfügige Überschreitungen sind aus organisatorischen Gründen mit Zustimmung der Schulkonferenz zulässig. Pausenzeiten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1I orientieren sich an 11 Absätze 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). 2.8 Aufsicht und Verpflegung in der Mittagspause Schülerinnen und Schüler, die in der Mittagspause nicht nach Hause gehen können, müssen sich in einem geeigneten Raum, aber auch im Freien aufhalten können. Die Schule gewährleistet die Aufsicht. Während der Mittagspause sollen für die Schülerin- W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-S I 2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilligt.docx 3 von 7

10 nen und Schüler, die in der Schule bleiben, Speisen und Getränke für eine einfache Mahlzeit zum Kauf angeboten werden. 2.9 Zuständigkeiten (Pausenregelung, Verteilung der Wochenstunden, Hausaufgaben und Klassenarbeiten, andere Zeiteinheiten für die Unterrichtsstunde) Ober die Verteilung der Wochenstunden auf die Wochentage einschließlich der Pausenregelung beschließt die Schulkonferenz ( 65 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit 8 Absatz 1 SchuIG). Die mit 45 Minuten berechnete Grundeinheit für eine Unterrichtsstunde darf nicht gekürzt werden. Die Wahl anderer Zeiteinheiten für die Unterrichtsstunden und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Unterrichtsorganisation bedürfen der Zustimmung durch die Schulkonferenz. Die Schulleitung informiert die Schulkonferenz und den Schulträger vor der Sitzung schriftlich, wie die Verteilung der Unterrichtszeit auf die Wochentage an der Schule organisiert werden kann. Sie leitet ihre Darstellung auch den anderen Mitwirkungsgremien so rechtzeitig zu, dass diese beraten und sich gegenüber der Schulkonferenzäußern können. 3. Klassenarbeiten 3.1 Klassenarbeiten am Nachmittag Klassenarbeiten dürfen nicht am Nachmittag geschrieben werden. Mündliche Leistungsüberprüfungen in modernen Fremdsprachen anstelle einer Klassenarbeit können im Rahmen der Unterrichtszeit auch am Nachmittag stattfinden. 3.2 Zahl der Klassenarbeiten, Klausuren, Leistungsüberprüfungen pro Woche, Nachschreibtermine In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I werden nicht mehr als zwei Klassenarbeiten in einer Woche geschrieben. Dies beinhaltet auch mündliche Leistungsüberprüfungen anstelle einer Klassenarbeit. Ober Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben oder eine mündliche Leistungsüberprüfung in modernen Fremdsprachen durchgeführt werden. An diesen Tagen dürfen keine anderen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. Nach Möglichkeit sollen in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfin- W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-S I 2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilligt.docx 4 von 7

11 den. Für Nachschreibtermine kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen. Für die Sekundarstufe 11 gelten 14 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) und die Verwaltungsvorschriften zu 14 APO GOSt (BASS Nr. 3.1/Nr. 3.2). Über Grundsätze für den Umfang und die Verteilung der Klassenarbeiten entscheidet die Schulkonferenz ( 65 Absatz 2 Nummer 11 SchuIG). 4. Hausaufgaben 4.1 Grundsätze Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Sie müssen aus dem Unterricht erwachsen und wieder zu ihm führen, in ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang die Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Neigungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen und von diesen selbstständig ohne fremde Hilfe in den in Nummer 4.4 genannten Zeiten erledigt werden können. Sie dürfen nicht dazu dienen, Fachunterricht zu verlängern, zu ersetzen oder zu kompensieren oder Schülerinnen oder Schüler zu disziplinieren. Die Lehrkräfte berücksichtigen beim individuellen Hausaufgabenumfang, ob die Schülerinnen und Schüler insbesondere durch Referate, Vorbereitungen auf Klassenarbeiten und Prüfungen und andere Aufgaben zusätzlich gefordert sind. Die Nummern 4.2 bis 4.5 dieses Erlasses gelten nicht für die Sekundarstufe". 4.2 Hausaufgaben an Ganztagsschulen An Ganztagsschulen ( 9 Absätze 1 und 3 SchulG) treten in der Sekundarstufe I Lernzeiten an die Stelle von Hausaufgaben. Die Lernzeiten sind so in das Gesamtkonzept des Ganztags zu integrieren, dass es in der Regel keine schriftlichen Aufgaben mehr gibt, die zu Hause erledigt werden müssen. 4.3 Hausaufgaben an Schulen ohne gebundenen Ganztag Schulen stellen sicher, dass Schülerinnen und Schüler an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht, an Wochenenden sowie an Feiertagen keine Hausaufgaben machen müssen. W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-S I 2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilligt.docx 5 von 7

12 4.4 Zeitlicher Umfang von Hausaufgaben Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können: In der Primarstufe für die Klassen 1 und 2 für die Klassen 3 und 4 in der Sekundarstufe I für. die Klassen 5 bis 7 für die Klassen 8 bis 10 in 30 Minuten, in 45 Minuten, in 60 Minuten, in 75 Minuten. 4.5 Überprüfung, Benotung und Anerkennung von Hausaufgaben Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung. 4.6 Zuständigkeit der Schulkonferenz Die Schulkonferenz beschließt zu den Nummern 4.2 oder 4.3 ein auf die Sekundarstufe I bezogenes Konzept, das insbesondere den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben beinhaltet. Für Ganztagsschulen soll das Konzept auch die Einbindung der Hausaufgaben in Lernzeiten umfassen. Für die Sekundarstufe" so" ein Konzept so gestaltet sein, dass es eine Balance zwischen den Anforderungen zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife und einer Entlastung der Schülerinnen und Schüler ermöglicht. Es berücksichtigt unter den Bedingungen individualisierter Stundenpläne in angemessener Weise die Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern. 4.7 Verantwortung.der Lehrkräfte Die Lehrkräfte einer Klasse oder Jahrgangsstufe in der gymnasialen Oberstufe sorgen gemeinsam für die Einhaltung der Vorgaben in Nummer 4. Die 18 und 19 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO, BASS Nr. 4), bleiben unberührt. 5. Geltungsbereich 5.1 Einschränkung des Geltungsbereiches Die Bestimmungen des Erlasses gelten nicht für Weiterbildungskollegs und Berufskollegs. Für Ganztagsschulen gilt der RdErl. d. MSW v "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" (BASS Nr. 2). 5.2 Empfehlung für Ersatzschulen Den Ersatzschulen wird empfohlen, nach diesem Erlass zu verfahren. W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-SI2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilligt.docx 6 von 7

13 6. Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt zum in Kraft. Gleichzeitig werden die Runderlasse des Kultusministeriums vom (BASS Nr. 1), vom (BASS Nr. 1), vom (BASS Nr. 3) und vom (BASS Nr. 2) aufgehoben. Der RdErl. wird im Amtsblatt veröffentlicht. W:\Abteilung 2\22\223\Ausbildungs-und-Prüfungsordnungen\APO-S I\APO-S I 2015 Runder-Tisch\09 Neufassung Erlass\ Erlass-Endfassung-gebilligt.docx 7 von 7

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