Sonderbedingungen AKTIONÄRSBANK MasterCard

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1 Für das Kreditkartengeschäft mit der gelten vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Sonderbedingungen, sofern diese Sonderbedingungen Regelungen ausweisen, welche von Regelungen abweichen, die Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oder über diese hinausgehen. 1. Kartenausgabe, Verfügungsrahmen 1.1. Die wird von der Die AKTIONÄRSBANK Kulmbach GmbH, E.-C.-Baumann Straße 8a, Kulmbach (nachfolgend AKTIONÄRSBANK ) herausgegeben. Mit Aushändigung der kommt der Kartenvertrag zwischen der AKTIONÄRSBANK und dem Kunden (nachfolgend auch Karteninhaber ) zustande. Die steht im Eigentum der AKTIONÄRSBANK und ist nicht übertragbar. 2. Verwendungsmöglichkeiten 2.1. Die kann der Karteninhaber Inland und - als weitere Dienstleistung - auch im Ausland im Rahmen des MasterCard-Verbundes einsetzen und bei MasterCard-Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und - als weitere Dienstleistung -, an zugelassenen Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten - dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweispapiers - Bargeld beziehen (Bargeldservice). Wenn die mit der Funktion für kontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, kann der Karteninhaber an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des MasterCard-Verbundes verfügen, auch kontaktlos bezahlen. Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an dem Akzeptanzsymbol zu erkennen, das auf der zu sehen ist. Soweit mit der zusätzliche Leistungen (z.b. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden sind, richten sich diese nach den insoweit geltenden besonderen Regeln. Soweit die über einen Chip verfügt, kann die als Speichermedium für Zusatzanwendungen» der AKTIONÄRSBANK nach Maßgabe des mit der AKTIONÄRSBANK abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder» eines Vertragsunternehmens nach Maßgabe des mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzanwendung) verwendet werden Sollte sich eine als verloren oder gestohlen gemeldete wieder auffi nden, darf sie vom Karteninhaber nicht mehr eingesetzt werden. Die kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der AKTIONÄRSBANK in Verbindung setzen Für die Teilnahme am MasterCard SecureCode Authentifi zierungsverfahren benötigt der Karteninhaber einen persönlichen Sicherheitscode, den SecureCode, den er bei Anmeldung zum MasterCard SecureCode Authentifi zierungsverfahren selbst bestimmen kann. Eine Änderung des MasterCard SecureCodes ist jederzeit durch den Kunden möglich. Die kann im Rahmen des MasterCard SecureCode Authentifi zierungsverfahrens nicht mehr eingesetzt werden, wenn der MasterCard SecureCode dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit der AKTIONÄRSBANK in Verbindung setzen. 4. Autorisierung des Zahlungsauftrags durch den Karteninhaber 4.1. Bei Nutzung der ist entweder» ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat oder» an Geldautomaten, bei Vertragsunternehmen sofern erforderlich sowie an automatisierten Kassen die PIN einzugeben oder» im Internet die vom Vertragsunternehmen geforderten Kartendaten auf dessen Internetseite einzugeben sowie gegebenenfalls von der AKTIONÄRSBANK und/oder dem Vertragsunternehmen angebotene besondere Authentifi zierungsverfahren MasterCard SecureCode zu nutzen. Ist der Karteninhaber bei dem durch die AKTIONÄRSBANK angebotenen Authentifi zierungsverfahren für Online-Bezahltransaktionen (MasterCard SecureCode ) nicht registriert und lehnt er die Registrierung während des Bezahlvorgangs bzw. Autorisierungsvorgangs bei einem teilnehmenden Vertragsunternehmen ab, kann die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht stattfi nden. Entsprechendes gilt, wenn sich der Karteninhaber von der Teilnahme am MasterCard SecureCode abgemeldet hat. Wenn die mit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen (PayPass) ausgestattet ist, kann der Karteninhaber Kleinstbeträge bis EUR 24,99 (Kleinstbetragslimit) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des MasterCard-Verbundes verfügen, ohne Eingabe einer PIN bezahlen. Beträge ab EUR 25,00 kann der Karteninhaber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des MasterCard-Verbundes verfügen, unter Eingabe einer PIN oder Unterschrift bezahlen. Geographische Informationen über die Einsatzmöglichkeit der, die mit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen (PayPass) ausgestattet ist, sind unter der Internetadresse services_paypass_locator.html abrufbar. 3. Persönliche Geheimzahl (PIN) und MasterCard SecureCode 3.1. Für die Nutzung von Geldautomaten, von automatisierten Kassen und bei Vertragsunternehmen, sofern erforderlich, kann dem Karteninhaber für seine eine persönliche Geheimzahl ( PIN ) zur Verfügung gestellt werden Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber insbesondere bei Distanzgeschäften (Bestellung via Telefon, Internet etc.) ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kartendaten und gegebenenfalls seinen MasterCard SecureCode angeben Mit dem Einsatz der erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der SEITE 1/8

2 Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN, die Unterschrift oder der MasterCard SecureCode erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 5. Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die AKTIONÄRSBANK Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn» der Karteninhaber diesen nicht nach Ziffer 4 Abs. (2), (3) autorisiert hat,» der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die fi nanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder» die gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die eingesetzt wird, unterrichtet. 6. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Mit Eingang des Zahlungsauftrags bei der AKTIONÄRSBANK gilt dieser als zugegangen. Nach Zugang des Zahlungsauftrags bei der AKTIONÄRSBANK wird die AKTIONÄRSBANK den Kartenzahlungsbetrag innerhalb eines Geschäftstages (Werktage mit Ausnahme der Sonnabende und des 24. und 31. Dezember) über den MasterCard-Verbund an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiterleiten. Im Falle von Bargeldauszahlungen an Geldautomaten ist jeder Tag ein Geschäftstag. Kartenzahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)¹ werden baldmöglichst bewirkt. 7. Finanzielle Nutzungsgrenze 7.1. Die darf nur innerhalb des Verfügungsrahmens und nur in der Weise, dass ein Ausgleich der Kartenumsätze jederzeit gewährleistet ist, verwendet werden. Der Verfügungsrahmen entspricht dem mit der AKTIONÄRSBANK vereinbarten Kreditrahmen zuzüglich eines etwaigen Guthabens auf dem Kreditkartenkonto und abzüglich bereits mit der getätigter und noch nicht ausgeglichener Umsätze. Der mögliche Kreditrahmen bemisst sich anhand der gestellten Sicherheiten. Als Sicherheit dienen dabei Guthaben auf dem jeweiligen Cashkonto im Hause der AKTIONÄRSBANK als auch mögliche Verfügungen im Rahmen eines genehmigten Lombardkredites. Der Karteninhaber kann mit der AKTIONÄRSBANK eine Änderung seines Verfügungsrahmens für die vereinbaren Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, den Verfügungsrahmen im begründeten Fall einseitig zu reduzieren und/oder weitere Kartenverfügungen abzulehnen sowie vom Karteninhaber die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse anhand von Selbstauskünften und/ oder Verdienstnachweisen zu verlangen Auch wenn der Karteninhaber den fi nanziellen Verfügungsrahmen nicht einhält, ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der entstehen. Die Genehmigung einzelner -Umsätze über den fi nanziellen Verfügungsrahmen hinaus, führt nicht zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der -Umsätze unverzüglich erfolgt Übersteigt die Buchung von -Umsätzen ein vorhandenes Guthaben auf dem Kreditkartenkonto oder einen vorher für das Kreditkartenkonto eingeräumten Kredit, so führt die Buchung zu einer geduldeten Überziehung des Kreditkartenkontos. 8. Allgemeine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 8.1. Unterschrift Der Karteninhaber hat die nach Erhalt unverzüglich zu unterschreiben Aufbewahrung der Karte Die ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt und missbräuchlich genutzt wird. Insbesondere darf die nicht unbeaufsichtigt aufbewahrt werden (z.b. in Kraftfahrzeugen), um einen Missbrauch zu verhindern. Denn jede Person, die in den Besitz der kommt, hat die Möglichkeit, mit der missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z.b. Geld an Geldautomaten abzuheben) Geheimhaltung der PIN und des MasterCard SecureCodes Der Karteninhaber muss seine persönliche Geheimzahl ( PIN ) und seinen MasterCard SecureCode jedem Dritten gegenüber geheim halten. Die PIN wie auch der MasterCard SecureCode dürfen insbesondere nicht auf der vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN und/oder den MasterCard SecureCode kennt und in den Besitz der kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der AKTIONÄRSBANK Master- Card bzw. der und dem MasterCard SecureCode missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (z.b. Geld an Geldautomaten abzuheben, im Internet Käufe zu tätigen). 9. Unterrichtungs- und Anzeigepflichten 9.1. Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der AKTIONÄRSBANK MasterCard oder PIN oder MasterCard SecureCode fest, ist die AKTIONÄRSBANK oder eine Repräsentanz des MasterCard-Verbundes unverzüglich zu unterrichten, um die sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch der AKTIONÄRSBANK MasterCard auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seiner gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der AKTIONÄRSANK MasterCard oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige gegenüber der AKTIONÄRSBANK abgeben. Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass jemand Kenntnis von seinem MasterCard SecureCode erlangt hat, hat der Karteninhaber den MasterCard SecureCode unverzüglich durch eine Neuregistrierung zu ändern. ¹) Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. 2 SEITE 2/8

3 9.3. Befi ndet sich auf der für Zwecke des Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung auf dem Chip der gespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber der AKTIONÄRSBANK in Betracht und richtet sich nach dem mit der AKTIONÄRSBANK abgeschlossenen Vertrag Eine Namensänderung, Änderung der Anschrift oder bei SEPA Mandat/Zahlungsauftrag die Bankverbindung, sind der AKTIONÄRSBANK unverzüglich mitzuteilen. 10. Zahlungsverpflichtungen, Abrechnung der Umsätze, Zinssatz Die AKTIONÄRSBANK wird die bei der Nutzung der entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpfl ichtet, der AKTIONÄRSBANK diese Forderungsbeträge zu erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeld-Services entstandene Forderungen Die AKTIONÄRSBANK unterrichtet den Karteninhaber entsprechend Nr der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AKTIONÄRSBANK über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der AKTIONÄSBANK MasterCard-Umsätze entstehende Aufwendungen in Form einer monatsbezogenen, im Online-Archiv (Postbox) einseh- und ausdruckbaren Umsatzaufstellung (Kontoauszug für das Kreditkartenkonto, im folgenden Monatsrechnung ). Der in der Monatsrechnung ausgewiesene Betrag ist mit Erteilung der Monatsrechnung fällig. Hat der Kunde mit der AKTIONÄRSBANK im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen schriftlichen Kommunikationsweg vereinbart, wird die Monatsrechnung auch auf dem Postweg versandt. In diesem Fall werden dem Kunden die Versandkosten gemäß dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der AKTIONÄRSBANK (siehe Nr. 22 AGB der Bank) berechnet Der Karteninhaber ist verpfl ichtet, die Monatsrechnung sorgfältig zu prüfen und etwaige Beanstandungen der AKTIONÄRSBANK unter Verwendung des im Formularcenter der AKTIONÄRSBANK unter abruf- und ausdruckbaren Reklamationsformulars binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Monatsrechnung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Monatsrechnung als genehmigt. Hierauf wird die AKTIONÄRSBANK bei Erteilung der Monatsrechnung hinweisen. Sollte der Karteninhaber nach Ablauf der Frist von sechs Wochen eine Berichtigung der Monatsfrist verlangen, hat der Karteninhaber zu beweisen, dass sein Kreditkartenkonto unrechtmäßig belastet wurde, es sei denn, dass die Autorisierung eines erfolgten Zahlungsvorgangs streitig ist Für die Erstattungsforderungen der jeweiligen Belastungsbuchungen gemäß Absatz (1) Satz 2 räumt die AKTIONÄRSBANK dem Kreditkarteninhaber einen Kreditrahmen ein, soweit ein Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto entsteht. Der Kreditkarteninhaber ist verpfl ichtet, den ihm gewährten Kredit nach Einstellung der Monatsrechnung in das Online-Archiv monatlich mindestens in Höhe von 5% des Gesamtrechnungsbetrages, jedoch nicht weniger als 10, EUR (Mindestbetrag) zu tilgen. Im Falle einer nicht ausreichenden Tilgungsleistung ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, entsprechende Gutschriften auf das Kreditkartenkonto zu Lasten des Cashkontos vorzunehmen. Dies kann ungeachtet einer eventuell nicht ausreichenden Deckung auf dem Cashkonto geschehen Die für die Inanspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen werden Tag genau berechnet und quartalsweise fällig gestellt sowie mit dem Saldo des Kreditkartenkontos verrechnet. Die Höhe des bei Vertragsschluss gültigen Zinssatzes ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der Bank Der Sollzinssatz für die ist variabel. Die AKTIONÄRSBANK passt den Sollzinssatz für die wie folgt an: Die AKTIONÄRSBANK prüft am letzten Bankarbeitstag (siehe Nr. 2 AGB der Bank) vor dem 15. eines Kalendermonats, ob sich der letzte veröffentlichte Hauptrefi nanzierungssatzes der Europäischen Zentralbank (nachfolgend EZB-Zinssatz) um mehr als 0,25 Prozentpunkte gegenüber dem Bezugszinssatz erhöht oder verringert hat. Als Bezugszinssatz gilt der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die AKTIONÄRSBANK unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel den Sollzinssatz verändert hat. Der Bezugszinssatz (Referenzzinssatz) ist der derzeitige EZB-Zinssatz. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,25 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, den Sollzinssatz um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,25 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, ist die AKTIONÄRSBANK verpfl ichtet, den Sollzinssatz um die tatsächliche Differenz zu senken. Den aktuellen Sollzinssatz kann der Karteninhaber dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der Bank (siehe Nr. 22 AGB der Bank) entnehmen. Den jeweils aktuellen EZB-Zinssatz kann der Karteninhaber jederzeit unter einsehen. Die Zinsanpassungen werden fünf Bankarbeitstage (siehe Nr. 22 AGB der Bank) nach dem 15. eines Kalendermonats ohne gesonderte Erklärung gegenüber dem Karteninhaber wirksam. 11. Reklamationen und Beanstandungen Reklamationen und Beanstandungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen sind unmittelbar zwischen diesen zu klären; sie berühren nicht die Zahlungsverpfl ichtung des Karteninhabers. Für pfl ichtwidriges Verhalten von Karten-Akzeptanzstellen gegenüber dem Karteninhaber ist die AKTIONÄRSBANK nicht haftbar. Die Rechte des Karteninhabers nach den Ziffern 14 bis 18 dieser Bedingungen bleiben unberührt. 12. Fremdwährungsumrechnung Nutzt der Karteninhaber die für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Kreditkartenkonto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der AKTIONÄRSBANK (siehe Nr. 22 AGB der Bank). Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Karteninhabers wirksam. 13. Entgelte und fremde Kosten Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, für die Überlassung der einen Jahresbeitrag oder einen Monatsbeitrag entsprechend der jeweils getroffenen Vereinbarung zu berechnen. Beiträge werden zu Beginn eines jeden Laufzeitjahres oder Laufzeitmonats dem Kreditkartenkonto belastet. Ferner ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, für den Einsatz der AKTIONÄRSBANK 3 SEITE 3/8

4 MasterCard im Ausland, soweit es sich nicht um Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)¹ handelt, für Barverfügungen sowie sonstige im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachte Leistungen angemessene Entgelte in Rechnung zu stellen Die vom Karteninhaber gegenüber der AKTIONÄRSBANK geschuldeten Entgelte ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis der AKTIONÄRSBANK (siehe Nr. 22 AGB der Bank) Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entsprechend Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AKTIONÄRSBANK in Textform angeboten. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die AKTIONÄRSBANK in ihrem Angebot besonders hinweisen Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die AKTIONÄRSBANK in ihrem Angebot besonders hinweisen Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlungen von Karteninhabern, die keine Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nr. 12 Abs. 2 bis 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen der AKTIONÄRSBANK Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, Ersatz für von Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung der erbrachte Leistungen in Rechnung gestellte Entgelte (z.b. Gebühren für vom Karteninhaber zu vertretende Rücklastschriften) zu verlangen. 14. Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung und Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs Der Karteninhaber hat einen Anspruch auf unverzügliche und ungekürzte Wiedergutschrift eines in der Monatsrechnung für die ausgewiesenen Forderungsbetrags, der auf einem von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang beruht, wenn» bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und» der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Kartenvertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Karteninhaber ist verpfl ichtet, gegenüber der AKTIONÄRSBANK die Sachumstände darzulegen, mit denen er seinen Anspruch auf Wiedergutschrift begründet. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlossen, wenn der Einsatz der in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)¹ oder in der Währung eines Staats außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung)² erfolgte Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausweises der Belastung des betreffenden Zahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnung gegenüber der AKTIONÄRSBANK geltend macht. 15. Erstattungsanspruch bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Verfügung in Form» der Abhebung von Bargeld oder» der Verwendung der bei einem Vertragsunternehmen hat die AKTIONÄRSBANK gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die AKTIONÄRSBANK ist verpfl ichtet, dem Karteninhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, wird die AKTIONÄRSBANK dieses wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Verfügung befunden hätte. 16. Erstattungsanspruch bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Verfügung in Form» der Abhebung von Bargeld oder» der Verwendung der bei einem Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber von der AKTIONÄRSBANK die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Verfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Dies gilt nur insoweit, als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweist, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pfl ichten erfüllt hat. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die AKTIONÄRSBANK dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Verfügung befunden hätte. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlossen, wenn der Einsatz der in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)¹ oder in der Währung eines Staats außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung)² erfolgte Der Karteninhaber kann über den Absatz (1) hinaus von der AKTIONÄRSBANK die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Kreditkartenkonto belastet wurden Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autorisierte Kartenverfügung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer 6. eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers nach den Absätzen (1) und (2) ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die AKTIONÄRSBANK nach Ziffer 17. ¹) Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. ²) Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Estnische Krone, Isländische Krone, Lettische Lats, Schweizer Franken, Litauische Litas, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Tschechische Krone, Ungarische Forint. 4 SEITE 4/8

5 16.4. Wurde eine autorisierte Verfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die AKTIONÄRSBANK die Verfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 17. Schadensersatzanspruch des Karteninhabers Im Falle einer nicht autorisierten Verfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Verfügung kann der Karteninhaber von der AKTIONÄRSBANK einen Schaden, der nicht bereits von Ziffer 15 oder Ziffer 16 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die AKTIONÄRSBANK die Pfl ichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die AKTIONÄRSBANK hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)¹ (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung)², beschränkt sich die Haftung der AKTIONÄRSBANK für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die AKTIONÄRSBANK und der Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf ,- Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht» für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge,» bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AKTIONÄRSBANK,» für Gefahren, die die AKTIONÄRSBANK besonders übernommen hat, und» für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 18. Einwendungsausschluss bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Der Karteninhaber kann Ansprüche und Einwendungen nach Ziffer 15 bis 17 gegen die AKTIONÄRSBANK wegen nicht autorisierter oder nicht erfolgter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die AKTIONÄRSBANK den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg (siehe Ziffer 10 Abs. (2)), spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung, unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Ansprüche und Einwendungen nach Ziffer 17 kann der Karteninhaber auch nach Ablauf der vorgenannten Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. 19. Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Karteninhabers gegen die AKTIONÄRSBANK nach den Ziffern 14 bis 18 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände» auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die AKTIONÄRSBANK keinen Einfl uss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder» von der AKTIONÄRSBANK aufgrund einer gesetzlichen Verpfl ichtung herbeigeführt wurden. 20. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Verliert der Karteninhaber seine AKTIONÄRSBANK Master- Card oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, haftet der Karteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 150,- Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Karteninhaber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen ein Verschulden triff t. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der AKTIONÄRSBANK MasterCard oder PIN vorliegt Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. (1) und (3) verpfl ichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die AKTIONÄRSBANK nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspfl ichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn» er die Karte nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt hat,» er den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der AKTIONÄRSBANK oder einer MasterCard Repräsentanz schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat oder» er die persönliche Geheimzahl und/oder den MasterCard SecureCode auf der vermerkt oder zusammen mit der verwahrt war (z.b. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde) oder» er die persönliche Geheimzahl und/oder den MasterCard SecureCode einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde Sobald der AKTIONÄRSBANK der Verlust oder Diebstahl der oder die missbräuchliche oder sonstige nicht autorisierte Nutzung der oder PIN oder MasterCard SecureCode (vgl. Ziffer 9) angezeigt wurde, übernimmt die AKTIONÄRSBANK die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge entstehenden Schäden, es sei denn, der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglicht. ¹) Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern. ²) Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Britische Pfund Sterling, Bulgarische Lew, Dänische Krone, Estnische Krone, Isländische Krone, Lettische Lats, Schweizer Franken, Litauische Litas, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische Krone, Tschechische Krone, Ungarische Forint. 5 SEITE 5/8

6 21. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten haften die Antragsteller als Gesamtschuldner, d.h. die AKTIONÄRSBANK kann von jedem Antragsteller die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern. Jeder Antragsteller kann das Vertragsverhältnis nur mit Wirkung für alle Antragsteller jederzeit durch Kündigung beenden Jeder Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die an ihn ausgegebene mit Wirksamwerden der Kündigung unverzüglich an die AKTIONÄRSBANK zurückgegeben wird. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung einer bis zu ihrer Rückgabe an die AKTIONÄRSBANK entstehen, haben die Antragsteller ebenfalls gesamtschuldnerisch zu tragen. Unabhängig davon wird die AKTIONÄRSBANK zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit der nach der Kündigung des Kartenvertrages zu unterbinden. 22. Haftung bei Nichtakzeptanz der Sollte die von einer Akzeptanzstelle nicht akzeptiert werden, haftet die AKTIONÄRSBANK für die sich daraus ergebenden Folgen nur, wenn die AKTIONÄRSBANK grob fahrlässig gehandelt hat. 23. Gültigkeit der Die ist nur für den auf der angegebenen Zeitraum gültig Mit der Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit, ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, die alte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die zu nutzen, vorher (z.b. durch Kündigung des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die unverzüglich an die AKTIONÄRSBANK zurückzugeben. Auf der befi ndliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der AKTIONÄRSBANK. Die AKTIONÄRSBANK behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. 24. Kündigung er auf seinem Cashkonto über ein ausreichendes Guthaben verfügt. Auf das jeweils aktuelle Preisverzeichnis der AKTIONÄRSBANK (siehe Nr. 22 AGB der Bank) wird verwiesen Kündigungsrecht der AKTIONÄRSBANK Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen, mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zu kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kreditkarteninhabers oder in der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredits, auch unter Verwendung der Sicherheit, gefährdet wird, ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, den Kreditvertrag vor Inanspruchnahme des Kreditrahmens im Zweifel stets, nach Inanspruchnahme des Kreditrahmens nur in der Regel, fristlos zu kündigen. Die AKTIONÄRSBANK ist auch berechtigt, den Kreditvertrag gem. 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, wenn» sich der Karteninhaber mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise oder mit mindestens 5% des Nennbetrages in Verzug befi ndet und» die AKTIONÄRSBANK dem Karteninhaber eine Frist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie nach erfolglosem Ablauf der Frist die Zahlung der gesamten Restschuld verlangt. Zur fristlosen Kündigung des Kartenvertrages entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ( 313, 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kartenvertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die AKTIONÄRSBANK unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat und die AKTIONÄRSBANK hierauf die Entscheidung über den Abschluss des Kartenvertrages gestützt hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag gegenüber der AKTIONÄRSBANK gefährdet ist Die AKTIONÄRSBANK ist ferner berechtigt, die Auszahlung eines noch nicht in Anspruch genommenen Kredits aus einem sachlichen Grund zu verweigern. 25. Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen und Verzugszinsen Der Karteninhaber wird darauf hingewiesen, dass ausbleibende Zahlungen für ihn schwerwiegende Folgen haben können, zur Kündigung des Kartenvertrages führen und die Erlangung eines weiteren Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen berechnet die AKTIONÄRSBANK den gesetzlichen Verzugszinssatz. Dieser beträgt bei Verbrauchern für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Der Kartenvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen. 26. Folgen der Kündigung Kündigungsrecht des Karteninhabers Der Karteninhaber kann den Kartenvertrag jederzeit, also ohne Einhaltung einer Frist sowie unabhängig von der Laufzeit der kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das in Verbindung mit der Kreditkarte eingerichtete Kreditkartenkonto wird aufgelöst. Der Saldo des Kreditkartenkontos wird zu Lasten des bei der AKTIONÄRSBANK geführten Cashkontos ausgeglichen. Auf dem Kreditkartenkonto vorhandenes Guthaben wird dem Cashkonto gutgeschrieben, ein negativer Kreditkartenkontosaldo wird dem Cashkonto belastet. Der Karteninhaber hat darauf zu achten, dass Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die AKTIONÄRSBANK Master- Card nicht mehr benutzt werden. Die ist unverzüglich und unaufgefordert an die AKTIONÄRSBANK zurückzugeben. Auf der befi ndliche unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, das die Zusatzanwendung auf die AKTIONÄRSBANK MasterCard aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu lassen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. 6 SEITE 6/8

7 Im Falle einer ordentlichen Kündigung wird die AKTIONÄRSBANK einen bereits gezahlten Jahresbeitrag anteilig erstatten. 29. Zusatzanwendungen 27. Einziehung und Sperre der Die AKTIONÄRSBANK darf die sperren und den Einzug der (z.b. an Geldautomaten) veranlassen,» wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,» wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der dies rechtfertigen, oder» wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der besteht oder» bei Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditrahmens durch Teilzahlungen ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Karteninhaber seiner Rückzahlungsverpfl ichtung nicht nachkommen kann. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, die Nutzung der bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge zu sperren. Die AKTIONÄRSBANK wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die AKTIONÄRSBANK wird die entsperren oder diese durch eine neue ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich Befi ndet sich auf der für Zwecke des Online-Banking ein TAN-Generator oder eine Signaturfunktion, so hat die Sperre der AKTIONÄRSBANK Karte auch eine Sperrung des Online-Banking-Zugangs zur Folge Speicherung von Zusatzanwendungen auf dem Chip der ( ) Der auf der befi ndliche Chip kann auch als Speichermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung (z.b. in Form eines Jugendschutzmerkmals) oder für eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z.b. in Form eines elektronischen Fahrscheins) genutzt werden. ( ) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Karteninhabers zur AKTIONÄRSBANK. ( ) Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Entscheidung des Karteninhabers, ob er seine zur Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der erfolgt am Terminal des Unternehmens nach Absprache zwischen dem Kunden und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung Die AKTIONÄRSBANK stellt mit dem Chip auf der AKTIONÄRSBANK MasterCard lediglich die technische Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, auf dem Chip der AKTIONÄRSBANK MasterCard unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen eine Zusatzanwendung gespeichert, so hat der Einzug der zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung auf dem Chip der gespeicherte unternehmensgenerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber von der AKTIONÄRSBANK heraus verlangen, nachdem diese die von der Stelle, die die eingezogen hat, zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, das Herausgabeverlangen in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte AKTIONÄRSBANK MasterCard aushändigt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer auf der befi ndlichen bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. 28. Zusatzleistungen Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, ggf. mit der AKTIONÄRSBANK MasterCard verbundene Zusatzleistungen nach billigem Ermessen ( 315 BGB) festzulegen und anzupassen und wird den Karteninhaber entsprechend informieren. Sofern der Karteninhaber die Änderungen nicht akzeptieren möchte, ist er berechtigt, den Kartenvertrag fristlos und kostenfrei zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die AKTIONÄRSBANK beim Angebot der Änderungen besonders hinweisen Reklamationsbearbeitung bei Zusatzanwendungen Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, das die Zusatzanwendung auf dem Chip der gespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf die AKTIONÄRSBANK MasterCard zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der AKTIONÄRSBANK geltend zu machen Keine Angabe der von der AKTIONÄRSBANK an den Karteninhaber ausgegebenen PIN bei unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung auf der AKTIONÄRSBANK MasterCard wird die von der AKTIONÄRSBANK an den Karteninhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung auf dem Chip der gespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzusichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung 7 SEITE 7/8

8 der unternehmensgenerierten Zusatzanwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der AKTIONÄRSBANK für die Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung auf dem Chip der gespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der AKTIONÄRSBANK in Betracht und richtet sich nach dem mit der AKTIONÄRSBANK geschlossenen Vertrag. 30. Änderungen der Bedingungen Änderungen dieser Bedingungen werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entsprechend Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AKTIONÄRSBANK in Textform angeboten. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird die AKTIONÄRSBANK den Karteninhaber in ihrem Angebot besonders hinweisen Werden dem Karteninhaber Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann er den Kartenvertrag vor dem Wirksamwerden der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die AKTIONÄRSBANK den Karteninhaber in ihrem Angebot besonders hinweisen. Zur Abwicklung eines eventuell bestehenden Kredits wird die AKTIONÄRSBANK dem Karteninhaber eine angemessene Frist einräumen. 34. Zugang zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der AKTIONÄRSBANK besteht für Karteninhaber die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betriff t der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit aus dem Anwendungsbereich des Zahlungsdiensterechts ( 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach , Berlin, zu richten. Ferner besteht für den Karteninhaber die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn, und Marie-Curie-Straße 24-28, Frankfurt, über Verstöße der AKTIONÄRSBANK gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis besteht für den Karteninhaber unbeschadet seines Rechts auch die Möglichkeit, die Gerichte oder bei Beschwerden im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten ( 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches) die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. 31. Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertragliche Informationen Während der Vertragslaufzeit ist der Karteninhaber berechtigt, jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in Artikel EGBGB genannten Informationen in Textform zu verlangen. 32. Vertragssprache/anwendbares Recht Die AKTIONÄRSBANK und der Karteninhaber vereinbaren Deutsch als alleinige Sprache für die Anbahnung und den Abschluss dieses Vertragsverhältnisses und damit im Zusammenhang stehender Korrespondenz Auf das Vertragsverhältnis fi ndet deutsches Recht Anwendung. 33. Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, Frankfurt (Internet: n.de). 8 SEITE 8/8

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