DurchdasAIFM-UmsetzungsgesetzwirdeinKapitalanlagegesetzbuchgeschaffen,

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) A. Problem und Ziel DurchdasAIFM-UmsetzungsgesetzwirdeinKapitalanlagegesetzbuchgeschaffen, in dem dierichtlinie2011/61/eudeseuropäischenparlamentsunddesratesvom 8.Juni2011überdieVerwalteralternativerInvestmentfondsundzurÄnderungderRichtlinien2003/41/EGund2009/65/EGundderVerordnungen (EG)Nr.1060/2009und (EU)Nr.1095/2010 (ABl.L174vom ,S.1) AIFM-Richtlinie umgesetzt wird, unteraufhebungdesinvestmentgesetzesdieregelungenderrichtlinie 2009/65/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Juli2009 zurkoordinierungderrechts-undverwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteorganismenfürgemeinsameanlageninwertpapieren OGAW- Richtlinie integriert werden und dieregelungenaufgenommenwerden,diefürdieanwendungderverordnungübereuropäischerisikokapitalfondsundderverordnungübereuropäische Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind. DieEinführungdesKapitalanlagegesetzbuchshatzurFolge,dassdiverseGesetze,diebisherBezugaufdasInvestmentgesetzgenommenhaben,nunmehr geändert werden müssen. ZudemwurdevonSeitenderWirtschaftinderVergangenheitbereitsmehrfach dieeinführungeinespension-asset-pooling-vehikelsindeutschlandgefordert. Dabei wird insbesondere Folgendes zur Begründung angeführt: InternationaltätigeUnternehmenwürdeninverschiedenenStaatenPensionssystemeunterhalten.DieZersplitterungderVerwaltungaufverschiedene LänderführezuhohenKosten (z.b.durchdiverserisikomanagementsysteme,eigenefondsbuchhaltungen,unterschiedlichereportingsysteme, eigenständigerechtssystemeetc.)undsteuerrechtlicheintransparenzen.es besteheeinerheblichesbedürfnis,dieverstreutenassetsvonpensionseinrichtungendurcheinsog. Asset-Pooling ineinemzentralenvehikel (das heißteineminvestmentfonds)zusammenzuführen.hierdurchseieineeffizientegestaltungvonverwaltungundaufsichtsowieoptimiertediversifizierungderportfolienmöglich.derhauptvorteilliegeinsbesondereinderermöglichung eines zentralen Anlage- und Risikomanagements.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinerzentralenVerwaltungderVermögenswertevonPensionssystemenstündeninDeutschlanddiederzeitigensteuerrechtlichenRahmenbedingungen entgegen.diebisheriminvestmentgesetzvorgesehenenrechtsformensondervermögenundinvestmentaktiengesellschaftwürdeneigenesteuersubjektedarstellenundsomitnichtdiefürzweckeeines Pension-Asset-Poolings gewünschtetransparenzimrahmenderdoppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten. NachgeltendemRechtwürdeimAuslanderhobeneQuellensteuernichtin demmaßedurchdenerhebungsstaataneineninländischeninvestmentfonds erstattet,wiediesbeiderdirektanlageeinespensionsfondsodereinervergleichbarenaltersvorsorgeeinrichtungmöglichsei.diesschließederzeiteineentsprechendeauflagevonpension-asset-pooling-fondsindeutschland aus.hierdurchwürdendemstandortdeutschlandassetsverlorengehen,die inländerübertragenwürden,indenenpension-asset-poolingmöglichist. EinigegroßemultinationaleKonzernehättenbestehendesPensionsvermögen bereits im Ausland gepoolt. AlsLösungdersteuerrechtlichenHindernissewurdedieEinführungeiner Investmentkommanditgesellschaft,alsoeinersteuertransparentenPersonengesellschaft als neue Investmentfonds-Rechtsform, vorgeschlagen. MitdemKapitalanlagegesetzbuchwirddieInvestmentkommanditgesellschaft indeutschlandeingeführt,ergänzendbedarfeshierzunocheinigerregelungen im Investmentsteuerrecht. B. Lösung DasAIFM-Steuer-AnpassungsgesetzdientnunmehrzumeinenderAnpassung diversersteuerrechtlicherregelungen insbesonderedesinvestmentsteuerrechts undaußersteuerrechtlichernormenandaskapitalanlagegesetzbuch. ZumanderenwirdmiteinerErgänzungdesInvestmentsteuergesetzesdieEinführungeinesPension-Asset-Pooling-VehikelsinDeutschlandermöglicht.ZudemwerdenindiesemGesetzverschiedeneGestaltungsmöglichkeitenimRahmen des Investmentsteuerrechts beseitigt. C. Alternativen Keine.EinzelheitenergebensichausdemallgemeinenTeilderGesetzesbegründung. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand DadervorliegendeGesetzentwurffürdasInvestmentsteuerrechtimZusammenhangmitderAnpassungandasAIFM-UmsetzungsgesetzlediglichdasZielverfolgt,denbisherigensteuerrechtlichenStatusquoderInvestmentfondsbesteuerungaufrechtzuerhalten,dürftendiefinanziellenAuswirkungendesGesetzes auf das Steueraufkommen nicht nennenswert sein. ImZusammenhangmitderEinführungderInvestmentkommanditgesellschaft alseinfürdba-zwecketransparentesanlagevehikelfürdaspension-asset- PoolingsindkeineAuswirkungenaufdasdeutscheSteueraufkommenzuerwarten. DieRegelungenzurVerringerungdessteuerrechtlichenGestaltungspotentials iminvestmentsteuergesetzführenzueinernichtbezifferbarenerhöhungdes Steueraufkommens. ZusammengenommendürftedasAIFM-Steuer-Anpassungsgesetzeherzugeringen, jedoch nicht bezifferbaren Steuermehreinnahmen führen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12603 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand durch dieteilweiseaufhebungderbefreiungvonderkörperschaft-undgewerbesteuer bei Investmentaktiengesellschaften, dieeinführungeinerantragsmöglichkeit,umdurchdiefinanzbehördenfeststellenzulassen,dasseineinvestitionsgesellschaftdievoraussetzungenan einen Investmentfonds erfüllt. DerzusätzlichejährlicheAufwandfürdiebetroffenenUnternehmenbeträgt rund306000euro.dieserentfälltinvollerhöheaufbürokratiekostenaus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdieSteuerverwaltungenderLänderändertsichderErfüllungsaufwanddurch zusätzlichekörperschaft-undgewerbesteuererklärungenvoninvestmentaktiengesellschaften, dieentscheidungüberanträgeauffeststellung,dasseineinvestitionsgesellschaft die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, dieförmlichefeststellung,dasseinanlagevehikelnichtdievoraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, dieveröffentlichungimbundesanzeigervonbestandskräftigenbescheiden, indenenfestgestelltwurde,dasseinanlagevehikelnichtdievoraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt. DerErfüllungsaufwanderhöhtsichaufGrunddergeringenFallzahlennicht signifikant. DieAuswirkungenaufdenVollzugsaufwandbeidemBundeszentralamtfür SteuernunddenLandesfinanzbehördensindaufGrunddergeringenFallzahlen alsvernachlässigbaranzusehen.einmehrbedarfansach-undpersonalmitteln für den Bund ergibt sich nicht. F. Weitere Kosten DerWirtschaft,einschließlichmittelständischerUnternehmen,entstehenkeine direkten sonstigen Kosten. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12603

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12603 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Vom Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 5ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes Artikel 6ÄnderungdesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Artikel 7AufhebungdesWagniskapitalbeteiligungsgesetzes Artikel 8ÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel 10ÄnderungderVerordnungzurDurchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Artikel 11Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Investmentsteuergesetzes DasInvestmentsteuergesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2676,2724),daszuletztdurchArtikel2Absatz56 desgesetzesvom22.dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftzuabschnitt1wirddaswort Investmentanteile durchdaswort Investmentfonds b)nachderangabezu 3wirdfolgendeAngabeeingefügt: 3aAusschüttungsreihenfolge. c) Die Angabe zu 10 wird wie folgt gefasst: 10Dach-Investmentfonds. d)inderüberschriftzuabschnitt2wirddaswort Investmentanteile durchdaswort Investmentfonds e) Die Angabe zu 11 wird wie folgt gefasst: 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung. f) Die Angabe zu 14 wird wie folgt gefasst: 14VerschmelzungvonInvestmentfondsundTeilen von Investmentfonds. g) Die Angabe zu 15 wird wie folgt gefasst: 15Inländische Spezial-Investmentfonds. h)nachderangabezu 15wirdfolgendeAngabeeingefügt: 15aOffene Investmentkommanditgesellschaft. i)inderüberschriftzuabschnitt3wirddaswort Investmentanteile durchdaswort Investmentfonds j)inderangabezu 16wirddasWort Spezial-Investmentvermögen durchdaswort Spezial-Investmentfonds k) Die Angabe zu 17a wird wie folgt gefasst: 17aAuswirkungenderVerschmelzungvonausländischenInvestmentfondsundTeileneines solcheninvestmentfondsaufeinenanderen ausländischeninvestmentfondsoderteileeines solchen Investmentfonds. l)dieüberschriftzuabschnitt4wirdwiefolgtgefasst: Abschnitt 4 Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften. m)inderangabezu 18wirddasWort Anwendungsvorschriften durchdaswort Personen-Investitionsgesellschaften n)inderangabezu 19wirddasWort Übergangsvorschriften durchdaswort Kapital-Investitionsgesellschaften o)nachderangabezu 19werdendiefolgendenAngaben angefügt: 20UmwandlungeinerInvestitionsgesellschaftin einen Investmentfonds. Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften 21AnwendungsvorschriftenvorInkrafttretendes AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes 22AnwendungsvorschriftenzumAIFM-Steuer- Anpassungsgesetz 23Übergangsvorschriften.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2. 1 wird wie folgt geändert: a)dieabsätze1,1aund2werdendurchdiefolgenden Absätze 1, 1a bis 1g, 2 und 2a ersetzt: (1)DiesesGesetzistanzuwendenaufOrganismen fürgemeinsameanlageninwertpapieren (OGAW) imsinnedes 1Absatz2desKapitalanlagegesetzbuchsundAlternativeInvestmentfonds (AIF)im Sinnedes 1Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchs sowieaufanteileanogawoderaif.teilinvestmentvermögenimsinnedes 96Absatz2Satz1des Kapitalanlagegesetzbuchs,Teilgesellschaftsvermögen imsinnedes 117oderdes 132desKapitalanlagegesetzbuchsodervergleichbarerechtlichgetrennte EinheiteneinesausländischenOGAWoderAIF (Teilfonds)geltenfürdieZweckediesesGesetzesselbst als OGAW oder AIF. (1a) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1.Gesellschaften,EinrichtungenoderOrganisationen,fürdienach 2Absatz1und2desKapitalanlagegesetzbuchsdasKapitalanlagegesetzbuch nicht anwendbar ist, 2.UnternehmensbeteiligungsgesellschaftenimSinnedes 1aAbsatz1desGesetzesüberUnternehmensbeteiligungsgesellschaften und 3.Kapitalbeteiligungsgesellschaften,dieimöffentlichenInteressemitEigenmittelnodermitstaatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben. (1b)DieAbschnitte1bis3und5sindaufInvestmentfondsundAnteileanInvestmentfondsanzuwenden.InvestmentfondssindOGAWsowieAIF,wenn dieaifdiefolgendenanlagebestimmungenerfüllen: 1.DerAIFistinseinemSitzstaateinerAufsichtüber VermögenzurgemeinschaftlichenKapitalanlage unterstellt.diesebestimmunggiltindenfällen des 2Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchsals erfüllt. 2.DieAnlegerkönnenmindestenseinmalproJahr dasrechtzurrückgabeoderkündigungihreranteile,aktienoderbeteiligungausüben.diesgilt alserfüllt,wennderaifaneinerbörseimsinne des 2Absatz1desBörsengesetzesodereinervergleichbaren ausländischen Börse gehandelt wird. 3.DerobjektiveGeschäftszweckistaufdieAnlage undverwaltungseinermittelfürgemeinschaftlicherechnungderanteils-oderaktieninhaber beschränktundeineaktiveunternehmerische BewirtschaftungderVermögensgegenständeist ausgeschlossen.eineaktiveunternehmerische BewirtschaftungistbeiBeteiligungenanImmobilien-GesellschaftenimSinnedes 1Absatz19 Nummer22desKapitalanlagegesetzbuchsnicht erforderlich. 4.DasVermögenwirdnachdemGrundsatzderRisikomischungangelegt.EineRisikomischung liegtregelmäßigvor,wenndasvermögeninmehr alsdreivermögensgegenständemitunterschiedlichenanlagerisikenangelegtist.dergrundsatz derrisikomischunggiltalsgewahrt,wennder AIFinnichtnurunerheblichemUmfangAnteile aneinemodermehrerenogawodereinemoder mehrerenanderenaifenthältunddieseanderen AIFunmittelbarodermittelbarnachdemGrundsatz der Risikomischung angelegt sind. 5.DieVermögensanlageerfolgtzumindestens 90ProzentdesWertesdesAIFindiefolgenden Vermögensgegenstände: a)wertpapiere, b)geldmarktinstrumente, c)derivate, d)bankguthaben, e)grundstücke,grundstücksgleicherechteund vergleichbarerechtenachdemrechtanderer Staaten, f)beteiligungenanimmobilien-gesellschaften imsinnedes 1Absatz19Nummer22des Kapitalanlagegesetzbuchs, g)betriebsvorrichtungenundanderebewirtschaftungsgegenständeimsinnedes 231Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, h)anteileoderaktienaninländischenundausländischen Investmentfonds, i)beteiligungenanöpp-projektgesellschaften imsinnedes 1Absatz19Nummer28des Kapitalanlagegesetzbuchs,wennderVerkehrswertdieserBeteiligungenermitteltwerden kann und j)edelmetalle,unverbrieftedarlehensforderungenundbeteiligungenankapitalgesellschaften,wennderverkehrswertdieserbeteiligungen ermittelt werden kann. 6.Höchstens20ProzentdesWertesdesAIFwerden inbeteiligungenankapitalgesellschafteninvestiert,diewederzumhandelaneinerbörsezugelassennochineinemanderenorganisiertenmarkt zugelassenoderindieseneinbezogensind.aif, dienachihrenanlagebedingungendasbeiihnen eingelegtegeldinimmobilienanlegen,dürfenbis zu100prozentdeswertesdesaifinimmobilien- Gesellschaften investieren. 7.DieHöhederBeteiligunganeinerKapitalgesellschaftliegtunter10ProzentdesKapitalsderKapitalgesellschaft.DiesgiltnichtfürBeteiligungen eines AIF an Immobilien-Gesellschaften. 8.EinKreditdarfnurkurzfristigundnurbiszurHöhevon30ProzentdesWertesdesInvestmentfonds aufgenommenwerden.aif,dienachdenanlagebedingungendasbeiihneneingelegtegeldinimmobilienanlegen,dürfenkurzfristigekreditebis zueinerhöhevon30prozentdeswertesdesinvestmentfondsundimübrigenkreditebiszueinerhöhevon50prozentdesverkehrswertesder imaifunmittelbarodermittelbargehaltenenimmobilien aufnehmen. 9.DievorstehendenAnlagebestimmungengehenaus den Anlagebedingungen des AIF hervor.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12603 (1c)AIF,dienichtdieVoraussetzungendesAbsatzes1berfüllen,sindInvestitionsgesellschaften.Auf InvestitionsgesellschaftensinddieAbsätze1,1aund 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 anzuwenden. (1d)ÄnderteinInvestmentfondsseineAnlagebedingungeninderWeiseab,dassdieAnlagebestimmungendesAbsatzes1bnichtmehrerfülltsind,oder liegteinwesentlicherverstoßgegendieanlagebestimmungendesabsatzes1bvor,sohatbei inländischeninvestmentfondsdasnach 13Absatz5 zuständigefinanzamtundbeiausländischeninvestmentfondsdasbundeszentralamtfürsteuerndas FehlenderAnlagebestimmungenfestzustellen.Die 164,165und172bis175aderAbgabenordnung sindaufdiefeststellungnichtanzuwenden.nachablaufdesgeschäftsjahresdesinvestmentfonds,indem derfeststellungsbescheidunanfechtbargewordenist, giltderinvestmentfondsfüreinenzeitraumvonmindestensdreijahrenalsinvestitionsgesellschaft.unanfechtbarefeststellungsbescheidesindvomzuständigenfinanzamtdembundeszentralamtfürsteuern mitzuteilen.dasbundeszentralamtfürsteuernhatdie BezeichnungdesInvestmentfonds,dieWertpapieridentifikationsnummerISIN,soweitsieerteiltwurde, unddenzeitpunkt,abdemderinvestmentfondsals Investitionsgesellschaftgilt,imBundesanzeigerzu veröffentlichen. (1e)BeieinerÜberschreitungderzulässigenBeteiligungshöheanKapitalgesellschaftennachAbsatz1b Nummer7sindfürdenInvestmentfondsoderfürdessenAnlegerkeineBesteuerungsregelungenanzuwenden,dieeineüberdieserGrenzeliegendeBeteiligungshöhe voraussetzen. (1f)InländischeInvestmentfondskönnengebildet werden 1.inFormeinesSondervermögensimSinnedes 1 Absatz10desKapitalanlagegesetzbuchs,dasvon einer a)externenkapitalverwaltungsgesellschaftim Sinnedes 17Absatz2Nummer1desKapitalanlagegesetzbuchs verwaltet wird, b)inländischenzweigniederlassungeinereu- VerwaltungsgesellschaftimSinnedes 1Absatz17desKapitalanlagegesetzbuchsverwaltet wird oder c)eu-verwaltungsgesellschaftimsinnedes 1 Absatz17Nummer1desKapitalanlagegesetzbuchsmittelsdergrenzüberschreitenden Dienstleistung verwaltet wird, 2.inFormeinerInvestmentaktiengesellschaftmit veränderlichemkapitalimsinnedeskapitels1 Abschnitt4Unterabschnitt3desKapitalanlagegesetzbuchs oder 3.inFormeineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesKapitels1Abschnitt4 Unterabschnitt4desKapitalanlagegesetzbuchs, dienachihremgesellschaftsvertragnichtmehrals 100AnlegeroderGesellschafterhaben,dienicht natürliche Personen sind. (1g)FürdieAnwendungderAbschnitte1bis3 und5zählteineu-investmentfondsdervertragsform,dervoneinerexternenkapitalverwaltungsgesellschaftimsinnedes 17Absatz2Nummer1 deskapitalanlagegesetzbuchsodereinerinländischen ZweigniederlassungeinerEU-VerwaltungsgesellschaftimSinnedes 1Absatz17desKapitalanlagegesetzbuchsverwaltetetwird,zudenausländischen Investmentfonds.IstnachdemRechtdesHerkunftsstaateseinesInvestmentfondsnachSatz1aufGrund dessitzesderkapitalverwaltungsgesellschaftim InlandoderderinländischenZweigniederlassungder EU-VerwaltungsgesellschaftdieBundesrepublik Deutschlanddazuberufen,dieBesteuerungdesInvestmentfondsumfassendzuregeln,sogiltdieser InvestmentfondsfürdieAnwendungdiesesGesetzes abweichendvonsatz1alsinländischerinvestmentfonds.anteileaneineminvestmentfondsnachsatz2 geltenalsanteileaneineminländischeninvestmentfonds.anteileaneineminvestmentfondsnachsatz1 zählen zu den ausländischen Anteilen. (2)DieBegriffsbestimmungendesKapitalanlagegesetzbuchsgeltenentsprechend,soweitsichkeine abweichendebegriffsbestimmungausdiesemgesetz ergibt.anlegersinddieinhabervonanteilenan InvestmentfondsundInvestitionsgesellschaften,unabhängigvonderenrechtlicherAusgestaltung. InländischeInvestmentfondsoderinländischeInvestitionsgesellschaftensindOGAWoderAIF,diedem inländischenaufsichtsrechtunterliegen.eu-investmentfondsundeu-investitionsgesellschaftensind OGAWoderAIF,diedemAufsichtsrechteinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionoder einesanderenvertragsstaatesdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumunterliegen.ausländischeinvestmentfondsundausländischeinvestitionsgesellschaftensindeu-investmentfondsoder EU-InvestitionsgesellschaftenoderAIF,diedemRecht einesdrittstaatesunterliegen.alsanlagebedingungenimsinnediesesgesetzesgeltenauchdiesatzung, dergesellschaftsvertragodervergleichbarekonstituierende Dokumente eines OGAW oder eines AIF. (2a)InländischeInvestmentfondssindzugleich inländischeinvestmentgesellschaftenimsinnedieses Gesetzes.AusländischeInvestmentfondssindzugleichausländischeInvestmentgesellschaftenimSinnediesesGesetzes.InländischeInvestmentfondswerdenbeiderGeltendmachungvonRechtenundder Erfüllung von Pflichten wie folgt vertreten: 1. bei Sondervermögen nach Absatz 1f Nummer 1 a)buchstabeadurchdiekapitalverwaltungsgesellschaft, b)buchstabebdurchdieinländischezweigniederlassung der EU-Verwaltungsgesellschaft, c)buchstabecdurchdieinländischeverwahrstelleimsinnedes 68Absatz3desKapitalanlagegesetzbuchs,wennessichuminländischeOGAWhandelt,oderdurchdie inländischeverwahrstelleimsinnedes 80 Absatz6desKapitalanlagegesetzbuchs,wenn es sich um inländische AIF handelt, und

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.beiGesellschaftennachAbsatz1gdurchdie Kapitalverwaltungsgesellschaft. WährendderAbwicklungeinesinländischenInvestmentfondstrittdieinländischeVerwahrstellefürdie AnwendungdesSatzes2andieStellederKapitalverwaltungsgesellschaft. b)inabsatz3satz2und3wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)indennummern1,2und3wirdjeweilsdaswort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds bb)indennummern2und4wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds cc)innummer4werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds 3. 2 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz4wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds b)inabsatz1asatz1wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds und werdeninsatz2diewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds c)inabsatz1bsatz1wirddaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds undwerden insatz2diewörter dasinvestmentvermögen durch die Wörter der Investmentfonds d)inabsatz1cwirddaswort Depotbank durchdas Wort Verwahrstelle undwerdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds unddiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter deninvestmentfonds e)inabsatz5werdendiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter desinvestmentfonds unddiewörter dasinvestmentvermögen durchdie Wörter der Investmentfonds 4. 3 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1wirddaswort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds undwirddieangabe 2Abs.2Satz1Nr.2 durchdiewörter 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)WirdeinZinsscheinodereineZinsforderung vomstammrechtabgetrennt,giltdiesalsveräußerung derschuldverschreibungundalsanschaffungder durchdietrennungentstandenenwirtschaftsgüter. EineTrennunggiltalsvollzogen,wenndemInhaber derschuldverschreibungdiewertpapierkennnummernfürdiedurchdietrennungentstandenenwirtschaftsgüterzugehen.alsveräußerungserlösder SchuldverschreibunggiltderengemeinerWertzum ZeitpunktderTrennung.FürdieErmittlungderAnschaffungskostenderneuenWirtschaftsgüteristder WertnachSatz3entsprechenddemgemeinenWert derneuenwirtschaftsgüteraufzuteilen.dieerträge desstammrechtssindinsinngemäßeranwendung desabsatzes2satz1nummer2periodengerechtabzugrenzen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)WerbungskostendesInvestmentfonds,diein einemunmittelbarenwirtschaftlichenzusammenhangmiteinnahmenstehen,sindbeidenjeweiligen Einnahmenabzuziehen.Zudenunmittelbaren WerbungskostengehörenauchAbsetzungenfür AbnutzungoderSubstanzverringerung,soweitdiese dienach 7desEinkommensteuergesetzeszulässigen Beträgenichtübersteigen.DienachSatz1verbleibenden,ineinemmittelbarenwirtschaftlichenZusammenhangmitEinnahmenderin 1Absatz3Satz3 Nummer1und2genanntenArt (laufendeeinnahmen)sowiemitsonstigengewinnenundverlusten ausveräußerungsgeschäftenstehendenwerbungskostensindausschließlichnachdennachfolgenden Maßgaben abziehbar: 1.DenausländischenlaufendenEinnahmenoder sonstigenausländischengewinnenundverlusten ausveräußerungsgeschäften,fürdiederbundesrepublikdeutschlandaufgrundeinesabkommenszurvermeidungderdoppelbesteuerungkein Besteuerungsrechtzusteht,sindWerbungskosten imverhältnisdesdurchschnittlichenvermögens desvorangegangenengeschäftsjahres,dasquelle dieserlaufendeneinnahmenunddiesersonstigen GewinneundVerlusteausVeräußerungsgeschäftenist,zudemdurchschnittlichenGesamtvermögendesvorangegangenenGeschäftsjahreszuzuordnen.ZurBerechnungdesdurchschnittlichen VermögenssinddiemonatlichenEndwertedes vorangegangenengeschäftsjahreszugrundezu legen. 2.BeiderErmittlungderErträge,aufdiebeim Anleger a) 3Nummer40desEinkommensteuergesetzes anwendbarist,sinddienachanwendungder Nummer1verbleibendenabziehbarenWerbungskostendenlaufendenEinnahmen,die auch 3Nummer40desEinkommensteuergesetzesunterfallen,sowiedensonstigen GewinnenimSinnedes 3Nummer40des Einkommensteuergesetzesunddensonstigen GewinnminderungenimSinnedes 3cAbsatz2desEinkommensteuergesetzesdes laufendengeschäftsjahresimverhältnisdes durchschnittlichenvermögensdesvorangegangenengeschäftsjahres,dasquelledieser Einnahmenist,zudemdurchschnittlichen GesamtvermögendesvorangegangenenGeschäftsjahreszuzuordnen,dasumdasVermögenimSinnederNummer1vermindertist. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend; b) 8bdesKörperschaftsteuergesetzesanwendbarist,sinddienachAnwendungderNum-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12603 mer1verbleibendenabziehbarenwerbungskostendenlaufendeneinnahmenimsinnedes 8bAbsatz1desKörperschaftsteuergesetzes unddensonstigengewinnenundverlustenaus VeräußerungsgeschäftenimSinnedes 8bAbsatz2und3desKörperschaftsteuergesetzes deslaufendengeschäftsjahresimverhältnis desdurchschnittlichenvermögensdesvorangegangenengeschäftsjahres,dasquelledieser Einnahmenist,zudemdurchschnittlichen GesamtvermögendesvorangegangenenGeschäftsjahreszuzuordnen,dasumdasVermögenimSinnederNummer1vermindertist. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3.DieabziehbarenWerbungskosten,dienachAnwendungderSätze1und3Nummer1und2noch nichtzugeordnetwurden,sindvondenverbleibendenlaufendeneinnahmenundsowiedenverbleibendensonstigengewinnenundverlustenaus VeräußerungsgeschäftendeslaufendenGeschäftsjahres abzuziehen. DienachSatz3zuzuordnendenWerbungskostensind innerhalbderjeweiligennummern1bis3denjeweiligenlaufendeneinnahmenoderdensonstigengewinnenundverlustenausveräußerungsgeschäften nachdemverhältnisderpositivensaldenderlaufendeneinnahmendesvorangegangenengeschäftsjahreseinerseitsundderpositivensaldendersonstigen GewinneundVerlusteausVeräußerungsgeschäften desvorangegangenengeschäftsjahresandererseits zuzuordnen.hierbeibleibengewinn-undverlustvorträgeunberücksichtigt.nachzuordnungderwerbungskostennachdensätzen1bis5erfolgteine weiterezuordnungderwerbungskostenindemverhältnisderpositivenlaufendeneinnahmendesvorangegangenengeschäftsjahreszueinanderaufdiejeweiligenlaufendeneinnahmen.satz6istaufdie sonstigengewinneundverlusteausveräußerungsgeschäftenentsprechendanzuwenden.beifehlen positiversaldenaufbeidenseitenerfolgtdiezuordnungderwerbungskostenjeweilshälftigzudenlaufendeneinnahmensowiezudensonstigengewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften. d)inabsatz4satz1wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds e)inabsatz5wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds 5. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a Ausschüttungsreihenfolge FüreineAusschüttunggeltendieErträgeundSubstanzbeträge in folgender Reihenfolge als verwendet: 1.Erträge nach a) 1Absatz3Satz2deslaufendenGeschäftsjahres, sofernfürdiesebereitsimlaufedesgeschäftsjahreseinausschüttungsbeschlussgefasstwirdund die Erträge ausgeschüttet werden, b) 1Absatz3Satz2desabgelaufenenGeschäftsjahres,soferninnerhalbvonvierMonatennach AblaufdesGeschäftsjahreseinBeschlussüberdie VerwendungderErträgedesabgelaufenenGeschäftsjahresgefasstwordenistunddieErträge ausgeschüttet werden, oder c) 1Absatz3Satz3und5ausfrüherenGeschäftsjahren, 2. andere als die in Nummer 1 genannten Erträge, 3.Substanzbeträge. WerdenfüreineAusschüttungnichtderGesamtbetrag dererträgedereinzelnennummernnachsatz1verwendet,giltfürdieausschüttungeingleichhoherprozentsatzdereinzelnenteilbeträgederjeweiligengesamtbeträgejenummeralsverwendet,esseidenn,im Ausschüttungsbeschlusswirdeinedavonabweichende Verwendungfestgelegt.AbweichendvondenSätzen1 und2kannderinvestmentfondsbeizwischenausschüttungenbeschließen,dassausschüttungsgleicheerträge vorangegangenergeschäftsjahrenach 1Absatz3Satz3 und5zuerstvordeninsatz1genanntenerträgenfürdie Zwischenausschüttungalsverwendetgelten.Einauf GrundderAbsetzungenfürAbnutzungoderSubstanzverringerungentstehenderLiquiditätsüberhangkannzusammenmitdenjeweiligenErträgennachSatz1Nummer 1 bis 3 ausgeschüttet werden wird wie folgt geändert: a)absatz1satz2wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: GehörendieausgeschüttetenoderausschüttungsgleichenErträgeauseinemInvestmentanteilnichtzu deneinkünftenauskapitalvermögen,soistbeiden nachsatz1befreiteneinkünftendersteuersatzanzuwenden,dersichergibt,wennbeiderberechnungder Einkommensteuerdasnach 32adesEinkommensteuergesetzeszuversteuerndeEinkommenumdiein Satz1genanntenEinkünftevermehrtodervermindert wird,wobeidiedarinenthaltenenaußerordentlichen EinkünftemiteinemFünftelzuberücksichtigensind. 32bAbsatz1Satz2desEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz3wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds bb)insatz5werdendiewörter dasausschüttende ausländischeinvestmentvermögen durchdie Wörter derausschüttendeausländischeinvestmentfonds c)inabsatz4satz1werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds 7. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdendiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter desinvestmentfonds

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)innummer1buchstabehwirddasabschließendekommadurcheinsemikolonersetztundwird Buchstabe i aufgehoben. cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa)imsatzteilvorsatz2werdendiewörter von 45Abs.1, 122Abs.1oderAbs.2 desinvestmentgesetzes durchdiewörter der 101,120,135,298Absatz1Satz1 Nummer1sowie 299Absatz1Nummer3 des Kapitalanlagegesetzbuchs bbb)insatz3wirddaswort Investmentgesetzes durchdaswort Kapitalanlagegesetzbuchs dd)innummer4satz1wirddaswort EU-Investmentvermögen durchdaswort EU-Investmentfonds unddaswort Kapitalanlagegesellschaft durchdaswort Kapitalverwaltungsgesellschaft ee)innummer5satz1und3werdenjeweilsdie Wörter eineu-investmentvermögen durchdie Wörter eineneu-investmentfonds undwird jeweilsdaswort Kapitalanlagegesellschaft durchdaswort Kapitalverwaltungsgesellschaft b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: EineBekanntmachungzuSatz1Nummer1BuchstabecDoppelbuchstabeaaundggistnurzulässig, wenndieveröffentlichungnach 5Absatz2Satz4 erfolgt ist. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz2wirddaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds bb)insatz4wirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds und werdendiewörter der 112und113desInvestmentgesetzes durchdiewörter des 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs 8. 7 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1nummer1buchstabebwerdendie Wörter 18Abs.1Satz2 durchdiewörter 21 Absatz 1 Satz 2 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds bb)indensätzen3und4wirdjeweilsdaswort Depotbank durchdaswort Verwahrstelle cc)insatz4werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds c)inabsatz3asatz1nummer1buchstabeaundbund Nummer2wirdjeweilsdasWort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds d) Absatz 3b wird wie folgt geändert: aa)indensätzen2und3wirdjeweilsdaswort Depotbank durchdaswort Verwahrstelle bb)indensätzen2und4werdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds cc)insatz3werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter derinvestmentfonds e)inabsatz4satz1wirddaswort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds f)inabsatz5satz1werdendiewörter des 44aAbsatz4unddes 44bAbsatz1Satz1 durchdiewörter des 44a Absatz 4 und 10 Satz wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und2werdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds bb)insatz2wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1bis3werdenjeweilsdiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds bb)insatz2wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds c)inabsatz4satz1wirddaswort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz5werdendiewörter 18Abs.1 Satz2 durchdiewörter 21Absatz1Satz2 bb)insatz6wirddieangabe Satz1 durchdie Angabe Satz 2 e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (8)EinInvestmentanteilgiltmitAblaufdesGeschäftsjahres,indemeinFeststellungsbescheidnach 1Absatz1dSatz1unanfechtbargewordenist,als veräußert.einanteilaneinerinvestitionsgesellschaftgiltzumselbenzeitpunktalsangeschafft.als VeräußerungserlösdesInvestmentanteilsundals AnschaffungskostendesInvestitionsgesellschaftsanteilsistderRücknahmepreisamEndedesGeschäftsjahresanzusetzen,indemderFeststellungsbescheidunanfechtbargewordenist.Wirdkein Rücknahmepreisfestgesetzt,trittanseineStelleder Börsen-oderMarktpreis.Kapitalertragsteuerist nichteinzubehaltenundabzuführen.imübrigen sinddievorstehendenabsätzeanzuwenden.die festgesetztesteuergiltbiszurtatsächlichenveräußerung des Anteils als zinslos gestundet wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 10 Dach-Investmentfonds. b)insatz1wirddaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds undwerdendie

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12603 Wörter desinvestmentvermögens durchdiewörter des Investmentfonds c)insatz2wirddaswort Ziel-Investmentvermögen durchdaswort Ziel-Investmentfonds undwerden diewörter desziel-investmentvermögens durch die Wörter des Ziel-Investmentfonds d)indensätzen1und2werdenjeweilsdiewörter desdach-investmentvermögens durchdiewörter des Dach-Investmentfonds e)insatz3werdendiewörter deskapitels2abschnitt1adesinvestmentgesetzes durchdiewörter der 171bis180desKapitalanlagegesetzbuchs wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 11 Steuerbefreiung und Außenprüfung. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasinländischeSondervermögengiltals ZweckvermögenimSinnedes 1Absatz1Nummer5desKörperschaftsteuergesetzesundalssonstigejuristischePersondesprivatenRechtsimSinne des 2Absatz3desGewerbesteuergesetzes.EininländischerInvestmentfondsinderRechtsformeines SondervermögensodereinerInvestmentaktiengesellschaftmitveränderlichemKapitalistvonder KörperschaftsteuerundderGewerbesteuerbefreit. EininländischerInvestmentfondsinderRechtsform eineroffeneninvestmentkommanditgesellschaftist von der Gewerbesteuer befreit. Satz 2 gilt nicht für 1.Einkünfte,diedieInvestmentaktiengesellschaft mitveränderlichemkapitaloderderenteilgesellschaftsvermögenausderverwaltungdes Vermögens erzielt, oder 2.EinkünftederInvestmentaktiengesellschaftmit veränderlichemkapitaloderderenteilgesellschaftsvermögen,dieaufunternehmensaktien entfallen,esseidenn,eswurdenach 109Absatz1Satz1desKapitalanlagesetzbuchsaufdie Begebung von Anlageaktien verzichtet. DieSätze1und2geltenauchfürInvestmentfonds im Sinne des 1 Absatz 1g Satz 2. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds,dasWort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds unddaswort Depotbank durch das Wort Verwahrstelle bb)insatz2wirdjeweilsdaswort Depotbank durch das Wort Verwahrstelle cc)insatz4werdendiewörter dasinvestmentvermögen durchdiewörter deninvestmentfonds d)inabsatz3werdendaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds,dasWort Investmentvermögens durchdaswort Investmentfonds undwerdendiewörter nach 44desInvestmentgesetzes durchdiewörter nachden 101, 120 und 135 des Kapitalanlagegesetzbuchs 12.In 12Satz3wirddieAngabe 19Abs.1 durchdie Angabe 23 Absatz wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DerFeststellungserklärungsindderJahresbericht, diebescheinigungnach 5Absatz1Satz1Nummer3,derAusschüttungsbeschlussgemäß 12und eineüberleitungsrechnung,ausderhervorgeht,wie ausderinvestmentrechtlichenrechnungslegungdie Besteuerungsgrundlagenermitteltwurden,beizufügen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)ÖrtlichzuständigistdasFinanzamt,indessenBezirksichdieGeschäftsleitungderKapitalverwaltungsgesellschaftdesInvestmentfondsbefindet, oderindenfällendes 1Absatz2aSatz3Nummer1Buchstabeb,indessenBezirkdieZweigniederlassungbesteht,oderindenFällendes 1Absatz2aSatz3Nummer1Buchstabec,indessen BezirksichdieGeschäftsleitungderinländischen Verwahrstelle befindet wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirdjeweilsdaswort Investmentvermögen durchdaswort Investmentfonds b)inabsatz1werdendiewörter 40gdesInvestmentgesetzes durchdiewörter 189desKapitalanlagegesetzbuchs c)inabsatz2satz2werdendiewörter 40gAbsatz2Satz1desInvestmentgesetzes durchdie Wörter 189Absatz2Satz1desKapitalanlagegesetzbuchs d)inabsatz4satz3werdendiewörter 40hdes Investmentgesetzes durchdiewörter 190des Kapitalanlagegesetzbuchs e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenjeweilsnachdemwort Investmentaktiengesellschaft diewörter mit veränderlichem Kapital eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz1istnichtanzuwenden,wenneinSpezial- Sondervermögennach 1Absatz6und10des KapitalanlagegesetzbuchsodereinTeilinvestmentvermögeneinessolchenSondervermögens odereinespezial-investmentaktiengesellschaft mitveränderlichemkapitalnach 1Absatz6in VerbindungmitKapitel1Abschnitt4Unterabschnitt3desKapitalanlagegesetzbuchsoderein TeilgesellschaftsvermögeneinersolchenInvestmentaktiengesellschaftalsübertragenderoder aufnehmender Investmentfonds beteiligt ist.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode f)inabsatz8werdenjeweilshinterdemwort Investmentaktiengesellschaft diewörter mitveränderlichem Kapital eingefügt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 15 Inländische Spezial-Investmentfonds. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeiinländischenSondervermögenoderInvestmentaktiengesellschaftenmitveränderlichem Kapital,dieaufGrundeinerschriftlichenVereinbarungmitderKapitalverwaltungsgesellschaftoderaufGrundihrerSatzungnichtmehr als100anlegeroderaktionärehaben,dienicht natürlichepersonensind (Spezial-Investmentfonds),sind 1Absatz1d, 4Absatz4, 5Absatz1sowiedie 6und8Absatz4und8nicht anzuwenden. bb)insatz2werdendiewörter desinvestmentvermögens durchdiewörter desinvestmentfonds c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)EinInvestmentanteilaneinemSpezial-InvestmentfondsgiltmitAblaufdesvorangegangenen GeschäftsjahresdesSpezial-Investmentfondsals veräußert,indemderspezial-investmentfonds seineanlagebedingungeninderweiseabgeändert hat,dassdievoraussetzungendes 1Absatz1b nichtmehrerfülltsindoderindemeinwesentlicher VerstoßgegendieAnlagebestimmungendes 1Absatz1bvorliegt.AlsVeräußerungserlösdesInvestmentanteilsundalsAnschaffungskostendesAnteils anderinvestitionsgesellschaftistderrücknahmepreisanzusetzen.wirdkeinrücknahmepreisfestgesetzt,trittanseinestellederbörsen-odermarktpreis.kapitalertragsteueristnichteinzubehalten undabzuführen.derspezial-investmentfondsgilt mindestensfüreinenzeitraumvondreijahrenals Investitionsgesellschaft. 16. Nach 15 wird folgender 15a eingefügt: 15a Offene Investmentkommanditgesellschaft (1) 15giltfüroffeneInvestmentkommanditgesellschaftenimSinnedes 1Absatz1fNummer3entsprechend. (2)DiefürdieErmittlungvonEinkünfteneinesAnlegerseinesSpezial-InvestmentfondsgeltendenRegelungensindfürdieAnlegervonoffenenInvestmentkommanditgesellschaftenentsprechendanzuwenden. FürdieBewertungeinesAnteilsaneineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesAbsatzes1 gilt 6Absatz1Nummer2desEinkommensteuergesetzes entsprechend. (3)DieBeteiligunganeineroffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedesAbsatzes1führt nichtzurbegründungoderanteiligenzurechnungeiner BetriebsstättedesAnteilseigners.DieEinkünftederoffenenInvestmentkommanditgesellschaftimSinnedes Absatzes1geltenalsnichtgewerblich. 9Nummer2 desgewerbesteuergesetzesistaufanteileamgewinn aneineroffeneninvestmentkommanditgesellschaftim Sinne des Absatzes 1 nicht anzuwenden wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Spezial-Investmentvermögen durchdaswort Spezial-Investmentfonds b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: BeiausländischenAIF,derenAnteilesatzungsgemäßvonnichtmehrals100Anlegern,dienichtnatürlichePersonensind,gehaltenwerden (ausländischespezial-investmentfonds),sind 1Absatz1d, 4Absatz4, 5Absatz1Satz1Nummer5Satz3 sowiedie 6und8Absatz4und8nichtanzuwenden. c)indensätzen6und7wirdjeweilsdaswort Spezial- Investmentvermögen durchdaswort Spezial-Investmentfonds d) Folgender Satz wird angefügt: 15 Absatz 3 gilt entsprechend. 18.In 17werdendieWörter 136Abs.1Nr.2unddes 138desInvestmentgesetzes durchdiewörter 317 Absatz1Nummer4und 319desKapitalanlagegesetzbuchs a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: AuswirkungenderVerschmelzungvonausländischenInvestmentfondsundTeileneinessolchen Investmentfondsaufeinenanderenausländischen InvestmentfondsoderTeileeinessolchenInvestmentfonds. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)daswort Investmentvermögen wirdjeweils durch das Wort Investmentfonds bb)innummer1werdendiewörter 40gdes Investmentgesetzes durchdiewörter 189 des Kapitalanlagegesetzbuchs c)insatz5wirdjeweilsdaswort Investmentvermögens durch das Wort Investmentfonds 20. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für inländische und ausländische Investitionsgesellschaften. 21. Die 18 und 19 werden wie folgt gefasst: 18 Personen-Investitionsgesellschaften Personen-InvestitionsgesellschaftensindInvestitionsgesellschafteninderRechtsformeinerInvestmentkommanditgesellschaftodereinervergleichbarenausländischenRechtsform.Fürdiesesinddie

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/12603 Einkünftenach 180Absatz1Nummer2derAbgabenordnunggesondertundeinheitlichfestzustellen.DieEinkünftesindvondenAnlegernnachden allgemeinensteuerrechtlichenregelungenzuversteuern. 19 Kapital-Investitionsgesellschaften (1)Kapital-Investitionsgesellschaftensindalle Investitionsgesellschaften,diekeinePersonen-Investitionsgesellschaftensind.Kapital-InvestitionsgesellschafteninderRechtsformeinesSondervermögensgeltenalsZweckvermögenimSinnedes 1 Absatz1Nummer5desKörperschaftsteuergesetzes undalssonstigejuristischepersonendesprivaten RechtsimSinnedes 2Absatz3desGewerbesteuergesetzes.AusländischeKapital-Investitionsgesellschaften,diekeineKapitalgesellschaftensind,geltenalsVermögensmassenimSinnedes 2Nummer1 deskörperschaftsteuergesetzesundalssonstige juristischepersondesprivatenrechtsimsinnedes 2 Absatz 3 des Gewerbesteuergesetzes. (2)BeiAnlegern,dieihrenInvestitionsgesellschaftsanteilimPrivatvermögenhalten,geltendie AusschüttungenalsEinkünfteimSinnedes 20 Absatz1Nummer1desEinkommensteuergesetzes. 8bdesKörperschaftsteuergesetzesund 3Nummer40desEinkommensteuergesetzessindanzuwenden,wennderAnlegernachweist,dassdie Kapital-Investitionsgesellschaft 1.ineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion oderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum ansässigistunddortderertragsbesteuerungfür Kapitalgesellschaftenunterliegtundnichtvon ihr befreit ist, oder 2.ineinemDrittstaatansässigistunddorteinerErtragsbesteuerungfürKapitalgesellschaftenin Höhevonmindestens15Prozentunterliegt,und nicht von ihr befreit ist. DieinländischeauszahlendeStellehatvonden AusschüttungeneinerKapital-InvestitionsgesellschaftKapitalertragsteuereinzubehaltenundabzuführen.DiefürdenSteuerabzugvonKapitalerträgenimSinnedes 43Absatz1Satz1Nummer1 odernummer1asowiesatz2deseinkommensteuergesetzesgeltendenvorschriftendeseinkommensteuergesetzessindentsprechendanzuwenden.bei AusschüttungenvonausländischenKapital-InvestitionsgesellschaftensinddiefürdenSteuerabzugvon KapitalerträgenimSinnedes 43Absatz1Satz1 Nummer6desEinkommensteuergesetzesgeltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (3)GewinneoderVerlusteausderRückgabeoder VeräußerungvonKapital-Investitionsgesellschaftsanteilen,dienichtzueinemBetriebsvermögengehören,sindEinkünfteimSinnedes 20Absatz2 Satz1Nummer1desEinkommensteuergesetzes.Als VeräußerunggiltauchdievollständigeoderteilweiseLiquidationderKapital-Investitionsgesellschaft. 8bdesKörperschaftsteuergesetzesund 3Nummer40desEinkommensteuergesetzessindunterden VoraussetzungendesAbsatzes2Satz2anzuwenden. DieRegelungenzumAbzugderKapitalertragsteuer nach 8 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden. (4) 7Absatz1bis6adesAußensteuergesetzes bleibt anwendbar. 22. Die bisherigen 18 und 19 werden die 21 und Nach 19 wird folgender 20 eingefügt: 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds ÄnderteineInvestitionsgesellschaftihreAnlagebedingungenunddastatsächlicheAnlageverhaltendergestaltab,dassdieVoraussetzungendes 1Absatz1b erfülltsind,hataufantragderinvestitionsgesellschaft dasfürihrebesteuerungnachdemeinkommenzuständigefinanzamtoderimübrigendasbundeszentralamt fürsteuerndasvorliegendervoraussetzungenfestzustellen.dabeiistdermindestzeitraumvondreijahren nach 1Absatz1dSatz3zubeachten. 1Absatz1d Satz4und5istentsprechendanzuwenden.MitAblauf desgeschäftsjahres,indemderfeststellungsbescheid unanfechtbargewordenist,giltderanteilanderinvestitionsgesellschaftalsveräußertundderanteilan eineminvestmentfondsalsangeschafft.kapitalertragsteueristnichteinzubehaltenundabzuführen.alsveräußerungserlösdesinvestitionsgesellschaftsanteilsund alsanschaffungskostendesinvestmentanteilsistder RücknahmepreisamEndedesGeschäftsjahresanzusetzen,indemderFeststellungsbescheidunanfechtbargewordenist.WirdkeinRücknahmepreisfestgesetzt,tritt anseinestellederbörsen-odermarktpreis.diefestgesetztesteuergiltbiszurtatsächlichenveräußerungdes Anteils als zinslos gestundet. 24. Nach 20 wird folgende Überschrift eingefügt: Abschnitt 5 Anwendungs- und Übergangsvorschriften wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter vorinkrafttretendesaifm-steuer-anpassungsgesetzes angefügt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Diein 21verwendetenBegriffeInvestment- vermögen,publikums-investmentvermögen,ziel- InvestmentvermögenundDach-InvestmentvermögenbestimmensichweiterhinnachdiesemGesetz unddeminvestmentgesetzinderam21.juli2013 geltenden Fassung. c)inabsatz2asatz2und3wirdjeweilsdaswort Vertragsbedingungen durchdaswort Anlagebedingungen d)inabsatz20satz4wirdjeweilsdaswort Depotbank durch das Wort Verwahrstelle

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 26. Nach 21 wird folgender 22 eingefügt: 22 Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (1)DieVorschriftendiesesGesetzesinderFassung desartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumundfundstelledesvorliegendenänderungsgesetzes])sindabdem22.juli2013anzuwenden,soweitimfolgendenkeineabweichendenbestimmungen getroffen werden. (2)InvestmentvermögenimSinnediesesGesetzesin deram21.juli2013geltendenfassunggeltenunterden am21.juli2013geltendenvoraussetzungendiesesgesetzesunddesinvestmentgesetzesalsinvestmentfonds imsinnediesesgesetzesinderam22.juli2013geltendenfassung.anteileaninvestmentvermögenimsinne dessatzes1geltenalsanteileaninvestmentfondsim SinnediesesGesetzesinderam22.Juli2013geltenden Fassung. 1Absatz1dund 15Absatz3inderam 22.Juli2013geltendenFassungsindbeiInvestmentvermögenimSinnedesSatzes1sinngemäßanzuwenden,sobalddasInvestmentvermögendieam21.Juli 2013geltendenVoraussetzungennichtmehrerfüllt. DasVerfahrennach 20inderam22.Juli2013geltendenFassungistsinngemäßdurchzuführen,wennein InvestmentvermögenindenFällendesSatzes3dieam 21.Juli2013geltendenVoraussetzungenaneinInvestmentvermögen wieder erfüllt. (3) 3Absatz1aisterstmalsaufAbtrennungenvon Zinsscheinenbzw.ZinsforderungenvondemdazugehörigenStammrechtanzuwenden,dienachdem [einsetzen:datumder2./3.lesungimbundestag]erfolgen. 3Absatz3inderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])ist erstmalsaufgeschäftsjahreanzuwenden,dienachdem 31. Dezember 2013 beginnen. (4) 3aisterstmalsbeiAusschüttungenanzuwenden,dienachdem [einsetzen:datumdestagesder VerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzeszuzüglich acht Monate] abfließen. (5) 5Absatz3Satz4inderam21.Juli2013geltendenFassungistweiterhinanzuwendenbeiInvestmentvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort Investmentvermögen durch das Wort Investmentfonds b)inabsatz2satz1undinabsatz3satz1wird jeweilsdaswort Investmentvermögens durchdas Wort Investmentfonds Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 5Absatz1Nummer4desFinanzverwaltungsgesetzes inderfassungderbekanntmachungvom4.april2006 (BGBl.IS.846,1202),daszuletztdurchArtikel17desGesetzesvom8.Dezember2010 (BGBl.IS.1768)geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 4.dieMitwirkunganderÜberprüfungderBesteuerungsgrundlagenfürausländischeInvestmentanteile,die Feststellung,obdieAnforderungenaneinenInvestmentfondserfülltsindodernicht,sowiedieVeröffentlichungdieserFeststellungennachdemInvestmentsteuergesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.IS.2676, 2724),daszuletztdurchArtikel2Absatz56desGesetzesvom22.Dezember2011 (BGBl.IS.3044)geändert wordenist,inderjeweilsgeltendenfassung;dieüberprüfungerfolgtaufantrageinerlandesfinanzbehörde oder durch Stichproben;. Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes DasBewertungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom1.Februar1991 (BGBl.IS.230),daszuletzt durchartikel13absatz3desgesetzesvom12.april2012 (BGBl.IS.579)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)AnteileoderAktien,dieRechteaneinemInvestmentvermögenimSinnedesKapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. 2. Dem 205 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) 11Absatz4inderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:datumund FundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])istauf Bewertungsstichtageabdem22.Juli2013anzuwenden. Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 4Nummer8BuchstabehdesUmsatzsteuergesetzesin derfassungderbekanntmachungvom21.februar2005 (BGBl.IS.386),daszuletztdurchArtikel2desGesetzes vom8.mai2012 (BGBl.IS.1030)geändertwordenist, wird wie folgt gefasst: h)dieverwaltungvoninvestmentfondsimsinnedes 1 Absatz1desInvestmentsteuergesetzesunddieVerwaltungvonVersorgungseinrichtungenimSinnedesVersicherungsaufsichtsgesetzes,. Artikel 5 ÄnderungdesFünftenVermögensbildungsgesetzes DasFünfteVermögensbildungsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom4.März1994 (BGBl.IS.406),das zuletztdurchartikel13desgesetzesvom7.dezember2011 (BGBl.IS.2592)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c)zumerwerbvonanteilenanogaw-sondervermögensowieanalssondervermögenaufgelegten

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/12603 offenenpublikums-aifnachden 218und219 deskapitalanlagegesetzbuchssowievonanteilenanoffeneneu-investmentvermögenundoffenenausländischenaif,dienachdemkapitalanlagegesetzbuchvertriebenwerdendürfen, wennnachdemjahresberichtfürdasvorletzte Geschäftsjahr,dasdemKalenderjahrdesAbschlussesdesVertragsimSinnedes 4oderdes 5vorausgeht,derWertderAktienindiesem Investmentvermögen60ProzentdesWertsdieses Investmentvermögensnichtunterschreitet;für neuaufgelegteinvestmentvermögenistfürdas ersteundzweitegeschäftsjahrdererstejahresberichtoderdererstehalbjahresberichtnachauflegung des Investmentvermögens maßgebend,. b) Buchstabe d wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)indenabsätzen1und2satz3sowieabsatz5wird jeweilsdaswort Kapitalanlagegesellschaft durch das Wort Kapitalverwaltungsgesellschaft b)inabsatz4nummer4zweiterhalbsatzwerdendie Wörter 2Abs.1Nr.1Buchstabea,b,d,fbisl durchdiewörter 2Absatz1Nummer1Buchstabe a, b, f bis l 3. 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer5wirddaswort Kapitalanlagegesellschaften durchdaswort Kapitalverwaltungsgesellschaften unddaswort Investmentgesetzes durch daswort Kapitalanlagegesetzbuchs ersetztund wird die Angabe oder d gestrichen. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.AnteileanoffenenEU-Investmentvermögenund ausländischenaif,dienachdemkapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen. 4. Dem 17 wird folgender Absatz 13 angefügt: (13) 2Absatz1Nummer1inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen: DatumundFundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])isterstmalsfürvermögenswirksameLeistungen anzuwenden,dienachdem31.dezember2013angelegt werden. 4Absatz4Nummer4inderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen: DatumundFundstelledesvorliegendenÄnderungsgesetzes])isterstmalsbeiVerfügungennachdem31.Dezember 2013 anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes In 1Absatz2Satz1Nummer1BuchstabeddesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzesvom26.Juni2001 (BGBl.IS.1310,1322),daszuletztdurchArtikel12des Gesetzesvom8.Dezember2010 (BGBl.IS.1768)geändert wordenist,werdendiewörter Kapitalanlagegesellschaften mitsitziminland durchdiewörter externekapitalverwaltungsgesellschaftenimsinnedes 17Absatz2Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 7 Aufhebung des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes DasWagniskapitalbeteiligungsgesetzvom12.August 2008 (BGBl. I S. 1672) wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes DasFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzvom22.April 2002 (BGBl.IS.1310),daszuletztdurchArtikel7desGesetzesvom13.Februar2013 (BGBl.IS.174)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 7Absatz3Satz1Nummer2Buchstabefwirddas Wort Wagniskapitalbeteiligungs-, gestrichen Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer8wirddaskommaamendedurchdas Wort oder b) Nummer 9 wird aufgehoben. 3.In 16wirddasWort Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, gestrichen. 4.In 16bAbsatz1Satz1Nummer1werdendieWörter,inländischesInvestment-undWagniskapitalbeteiligungswesen durchdiewörter undinländischesinvestmentwesen 5. 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer4wirddaswort sowie durcheinen Punkt b) Nummer 5 wird aufgehoben f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2satz4wirddassemikolonamende durch einen Punkt bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b)inabsatz3wirddaswort Gruppen durchdaswort Gruppe ersetztundwerdendiewörter sowie Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften und oder Nummer 3 gestrichen g Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirddaswort und amendedurcheinen Punkt b) Nummer 4 wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Geldwäschegesetzes DasGeldwäschegesetzvom13.August2008 (BGBl.I S.1690),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom 18.Februar2013 (BGBl.IS.268)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 6.KapitalverwaltungsgesellschaftenimSinnedes 17 Absatz1desKapitalanlagegesetzbuchs,imInland

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