Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)
|
|
- Lars Sachs
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Orzessek und dem Personalrat der Hochschule Anhalt (FH) vertreten durch die Vorsitzende Frau Pangsy wird zur Ausgestaltung der Regelung des 15 BAT-O und 15 MTArb-O zur 40-Stundenwoche und der Anwendung der gleitenden Arbeitszeit folgendes vereinbart: Präambel Die Arbeitszeitvereinbarung soll dazu beitragen, den Anforderungen an eine moderne, effektive Hochschule gerecht zu werden. Diese Vereinbarung beachtet die Interessen der Dienststelle, besonders die Anforderungen an eine moderne, flexible Verwaltung sowie die sich aus dem Lehrbetrieb ergebenden Erfordernisse und die Interessen der Beschäftigten am eigenverantwortlichem Umgang mit Ihrer Arbeitszeit gleichermaßen. Hochschulleitung und Personalrat vertrauen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Vereinbarung auf allen Ebenen.
2 2 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle vollbeschäftigten Bediensteten der Hochschule Anhalt (FH) mit Ausnahme der - Professoren - Kanzler/Leiter Verwaltung - Lehrkräfte für besondere Aufgaben - Leiter der zentralen Einrichtungen - Leiter der Dezernate - Hausmeister - Kraftfahrer. Für Teilzeitbeschäftigte sind die Regelungen anteilmäßig anzuwenden. Der Tarifvertrag zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. 2. Arbeitstage Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends. Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In diesem Fall wird die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt. Gesetzliche und tarifliche Regelungen bleiben unberührt. Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. 3. Überstunden und Mehrarbeit Nur angeordnete Überstunden ( 17 BAT-O) und Mehrarbeit ( 19 MTARB-O) sind anrechenbar. Zeitguthaben durch Überstunden/Mehrarbeit werden separat nachgewiesen. Die als Ausgleich zu gewährende Freizeit soll bis zum Ende des nächsten Kalendermonats abgegolten sein. Der Nachweis ist vorzulegen. Gesetzliche und tarifliche Regelungen bleiben unberührt. 4. Dienstreisen Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Reisezeit als Arbeitszeit bis zum Erreichen der regelmäßigen dienstplanmäßigen oder täglichen Sollarbeitszeit (8,45 Stunden). Wird die Regel- oder Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Arbeitsort nicht zumutbar ist. Die darüber hinaus angefallenen Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Nach Abschluss der Dienstreise ist der entsprechende Nachweis dafür dem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
3 3 5. Feste Arbeitszeit Diese Arbeitszeit gilt für alle in den Fachbereichen der Standorte Bernburg, Dessau, Köthen der Hochschule Anhalt (FH) beschäftigten Mitarbeiter. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 8 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen. Die Aufteilung auf die Arbeitstage inklusive einer täglichen Frühstückspause von 15 Minuten und einer Mittagspause von 30 Minuten ist wie folgt: Montag bis Donnerstag Arbeitsbeginn: 7.30 Uhr Arbeitsende: Uhr Freitag Arbeitsbeginn: 7.30 Uhr Arbeitsende: Uhr Hiervon abweichend bleibt den Dekanen der Fachbereiche die Festlegung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprechend den Erfordernissen der Lehre und Forschung vorbehalten. Die enthaltene Frühstückspause von 15 Minuten kann bis Uhr, die Mittagspause von 30 Minuten in der Zeit von Uhr bis Uhr frei genommen werden. Zum Nachweis der Arbeitszeit können die Dekane in Absprache mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern die Führung von geeigneten manuellen Arbeitszeitnachweisen festlegen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bleibt die Führung eigener Arbeitszeitnachweise ohne Anweisung überlassen. Die Arbeitszeitnachweise können dem Dekan zur Abzeichnung vorgelegt werden. Für die aus Dienstreisen und geleisteten Mehr- und Überstunden resultierende Arbeitszeit ist in jedem Fall ein Nachweis zu führen. 6. Gleitende Arbeitszeit Die gleitende Arbeitszeit gilt für alle in der Zentralen Verwaltung und den Zentralen Einrichtungen der Standorte Bernburg, Dessau und Köthen beschäftigten Mitarbeiter der Hochschule Anhalt (FH). Regelarbeitszeit Die Regelarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen wöchentlich 40 Stunden. Sollanwesenheitszeit Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt Montags bis Freitags 8 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen. Unter Hinzurechnung der Frühstückspause von 15 Minuten und der Mittagspause von 30 Minuten ergibt sich eine arbeitstägliche Sollanwesenheitszeit von 8 Stunden und 45 Minuten. Die Frühstückspause von 15 Minuten kann bis Uhr, die Mittagspause von 30 Minuten in der Zeit von Uhr bis Uhr frei genommen werden. Gleitzeit Jeder Beschäftigte bestimmt, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen innerhalb der Gleitzeit von 6.30 Uhr bis Uhr.
4 Kernarbeitszeit/Funktionszeit In dieser Zeit besteht Anwesenheitspflicht zur Sicherstellung einer ungehinderten Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle und der Kommunikation mit Außenstehenden. Montag bis Donnerstag 9.00 Uhr bis Uhr Freitag und an Vorfeiertagen 9.00 Uhr bis Uhr Wer aus dienstlichen oder aus anderen Gründen davon abweichen will (z. B. bei starken saisonalen Schwankungen der Arbeitsbelastung oder aus Gründen der Gesundheitsfürsorge), hat das bei seinem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Mindestens der Beginn von Besprechungen und Sitzungen ist in die Kernzeit zu legen. Arbeitszeiterfassung Die geleistete Arbeitszeit ist durch alle Mitarbeiter zu erfassen. Dazu werden vorhandene Zeiterfassungssysteme genutzt. Der offizielle Arbeitszeitnachweis ist monatlich zur Kenntnisnahme und Gegenzeichnung an den direkten Vorgesetzten weiterzuleiten und ist dort für die Dauer eines Jahres/des Ausgleichszeitraums aufzubewahren. Nach Aufforderung ist der Nachweis zur Prüfung an das Personaldezernat einzureichen. Ausgleich Mehr- oder Minderzeiten, die am Monatsende verbleiben, werden in den Folgemonat übernommen. Minderzeiten dürfen höchstens 10 Stunden betragen, Mehrzeiten höchstens mit 40 Stunden übernommen werden. Als Abrechnungszeitraum wird der Zeitraum vom bis des Folgejahres festgelegt. In das folgende Abrechnungsjahr sind 10/+15 Arbeitsstunden übertragbar. Zum Ausgleich von positiven Zeitguthaben dienen folgende Instrumente: - Zeitabgeltung innerhalb der regulären Gleitzeit - freie halbe Tage vor/ab Uhr) maximal 2x pro Monat - freie ganze Tage, maximal 5 pro Jahr auch zusammenhängend und vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit. Der Ausgleich ist unter Beachtung der dienstlichen Belange nur in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten möglich. Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder eine(n) sonst pflegebedürftige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen, können innerhalb eines Kalendermonats zusätzlich zwei halbe Tage zum Zeitausgleich nutzen Datenschutz Zum Schutz der Beschäftigten sind folgende Grundsätze zu beachten: - Es dürfen nur Daten aufgezeichnet werden, die für die Abrechnung erforderlich sind. - Unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern. - Die erfassten Daten dürfen nur den mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnungen beauftragten Stellen zugänglich sein. Diese dürfen die Daten zu keinem anderen als zum Zweck der Gleitzeitberechnung und kontrolle verarbeiten, bekannt geben oder sonst nutzen. - Die Daten sind nach den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts wie personenbezogene Daten zu behandeln.
5
6
7
8
9
10
11
12
13 Anlage Überstunden 1. Überstunden entstehen erst dann, wenn die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche bezogen auf den Zeitraum von 26 Wochen ( 15 Abs. 1 BAT-O) überschritten ist. Eine Überschreitung der betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig festgelegten täglichen Arbeitszeit führt somit nicht zu Überstunden, wenn innerhalb des Zeitraumes von 26 Wochen ein Ausgleich auf 40 Stunden/Woche im Durchschnitt vorgenommen wird. 2. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entstehen nur dann Überstunden, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters wie unter 1. überschritten wird. Quelle: Kommentierung zu 17 BAT in Böhm/Spiertz: BAT, R. v. Decker-Verlag, 3. Aufl Die im Rahmen der Gleitzeit entstandenen Zeitguthaben sind keine Überstunden im Sinne 15 Abs. 1 BAT-O.
14 Anlage Hinweise zu Eintragungen auf der Zeitwertkarte A = Arbeits-, Dienstbefreiung D = Dienstreise G = Freistellung aus Gleitzeitguthaben K = Arbeits-, Dienstunfähigkeit U = Urlaub, Sonderurlaub, Kur Dienstbeginn für den Bediensteten am 1. d. M. um 9 Stunden und 20 Minuten = 7.10 Uhr; Dienstende um Uhr Tagesarbeitszeit Dienstbeginn 8.35 Uhr Dienstende Uhr; Überschreitung der Gleitzeit (19.00 Uhr), deshalb = 10 Stunden und 25 Minuten nur Abrechnung bis Uhr Der Bedienstete ist ganztägig erkrankt, für Krankentage werden jeweils 8 Stunden und 45 Minuten Sollarbeitszeit nachträglich handschriftlich eingetragen ( K ). Der Bedienstete beginnt seinen Dienst um 7.00 Uhr und erkrankt während der Arbeitszeit; geht um = Eintrag 8 Stunden und 45 Minuten Uhr nach Hause. Bei ein- und mehrtägigen Dienstreisen, die nicht vom Dienstgebäude aus angetreten bzw. beendet werden, sind 8 Stunden und 45 Minuten handschriftlich einzutragen ( D ). Anzurechnende Reisezeiten sind gesondert nachzuweisen, gemäß AZV Punkt 4. Der Bedienstete beginnt zum Ausgleich von Zeitguthaben seinen Dienst erst um Uhr ( G ) und beendet ihn um Uhr. Angerechnet wird nur die Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeit bis Uhr. Am 16. d. M. muss der Bedienstete einen Termin am Gericht als Schöffe wahrnehmen. Dazu verlässt er um Uhr seinen Arbeitsplatz und kehrt an diesem Tag nicht mehr zurück. = 7 Stunden = 8 Stunden und 45 Minuten Sollarbeitszeit Der Bedienstete nimmt an einer Tagesschulung außerhalb des Arbeitsortes teil, die mit 8 Stunden und 45 Minuten in die Zeitwertkarte nachträglich handschriftlich eingetragen wird. jeweils 8 Stunden und 45 Minuten Am 25. und 26. d. M. hat der Bedienstete 2 Tage = Sollarbeitszeit nachträglich Urlaub. handschriftlich eintragen Zum Ausgleich eines Zeitguthabens beendet der Bedienstete am 29. d. M. um Uhr seinen Dienst ( G ). Dienstbeginn: 7.00 Uhr. Der Bedienstete hat einen wichtigen Arzttermin und beendet daher seinen Dienst mit Zustimmung des Vorgesetzten während der Kernzeit um Uhr ( A ). Dienstbeginn: 7.00 Uhr. = 5 Stunden Tagesarbeitszeit = 7 Stunden und 30 Minuten Tagesarbeitszeit
(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,
MehrAmtliche Mitteilungen
Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der
MehrGleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrGleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)
Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der
Mehr3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
MehrAuszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG
DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität
MehrÄrztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrM U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten
Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008
Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende
Mehrüber die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz
Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen
MehrBaden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes
Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Änderungen seit 2003 sind gekennzeichnet [durchgestrichen/unterstrichen] Vorspann 1. ABSCHNITT Arbeitszeiten
MehrFür Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.
Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit
MehrArbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein
MehrDienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.
Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrNr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis
Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten
MehrDienstvereinbarung. Arbeitszeitflexibilisierung. zwischen der. Hochschule Furtwangen. und dem. Personalrat der Hochschule Furtwangen
Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung zwischen der Hochschule Furtwangen und dem Personalrat der Hochschule Furtwangen Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung V1.01 / 17.12.2007 Seite 2
Mehr4 / 2011. Universität der Künste Berlin. Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011
Universität der Künste Berlin Der Präsident Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst 4 / 2011 Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011 Inhalt Seite Dienstvereinbarung über
MehrPRÄAMBEL. I. Dienstzeit
Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen
MehrGemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit
Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrDienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999
Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Zwischen der Fachhochschule Hannover und dem Personalrat der Fachhochschule Hannover wird auf
Mehr1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten.
Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung
MehrArbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. April 2015 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen
MehrDienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:
Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrDIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~
DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 1 II~ Zwischen der Erust-Abbe -Hochschule Jena DIENST VEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE und dem Personalrat
MehrVereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit)
Zwischen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im folgenden BBAW genannt und dem Personalrat der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im folgenden PR/BBAW genannt wird
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek
MehrGleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at
MehrAnhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit
Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit Fassung vom 7. August 2014 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Grundsätzliches Art. 1 3 Arbeitszeit Art. 2 3 Überzeit Art. 3 4
MehrHerzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrArbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007
EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2007-10-26 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Sautter -505 AZ 12.05-2 Nr. 118/5 E-Mail: astrid.sautter@elk-wue.de An die
MehrDienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Zwischen dem Personalrat, vertreten durch die Vorsitzende und der Fachhochschule Bielefeld, vertreten durch die Vizepräsidentin für
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek
MehrJahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?
Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst
Dienstvereinbarung Nr. 37 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrWillkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen
Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer
MehrArbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)
Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)
MehrHANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/
MehrUNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit
UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Stand 15.11.2014 - 2 - Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg,
MehrHANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG
HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/
MehrDienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004
STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrDienstvereinbarung über die Arbeitszeit
Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende
MehrHeadline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des
Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen
MehrQuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell
Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrEINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ)
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ) 2007 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Gestützt auf 11 des Personalreglementes
MehrDienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München
Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrDienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit mittels elektronischer Zeiterfassung
Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit mittels elektronischer Zeiterfassung gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich
MehrDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über
MehrSchritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik
Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege
MehrUniversität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit
Universität Bremen Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrVereinbarung über die Arbeitszeit
Vereinbarung über die Arbeitszeit Präambel: Rektor und Personalrat der Universität schließen gem. 1 der zwischen der Senatskommission für das Personalwesen und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die
MehrExcel Arbeitszeiterfassung
Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort
MehrDienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und
Dienstvereinbarung Zwischen dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wird gem. 70 (1)
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrDienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg
Dienstvereinbarung zwischen der Präsidentin und dem Personalrat der Philipps-Universität Marburg über die Weiterführung der gleitenden Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universitätsbibliothek. Zwischen
MehrDienstvereinbarung. über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth
Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit für das nichtwissenschaftliche Personal der Universität Bayreuth Diese Vereinbarung beruht auf der Verordnung über die Arbeitszeit für den Bayerischen
Mehr(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)
7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Mehr800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)
Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrGEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder
GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrPräsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.
Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal
Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck
MehrDienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt
Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Die Universität Erfurt, vertreten durch den Präsidenten, und der Personalrat der Universität Erfurt, vertreten durch die Vorsitzende,
Mehr2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten
1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC)
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrII. Arbeitsrechtlicher Teil
1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrREGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:
REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen
MehrAn der Abteilung Trier wird die gleitende Arbeitszeit als geltende Arbeitszeitregelung festgelegt.
Arbeitszeitregelung 1. Allgemeines Dienstvereinbarung zwischen der Fachhochschule Rheinland-Pfalz - Abteilung Trier - vertreten durch den Abteilungsdekan und dem Personalrat der Abteilung Trier vertreten
MehrArbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)
Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrArbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.
Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis
MehrMuster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber
Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)
MehrReglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement)
020.001 Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal (Arbeitszeitreglement) Vom 25. November 1999 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Personalreglementes, beschliesst: A. Grundlagen
MehrEinleitende Bemerkungen
Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,
MehrAmtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil:
Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund Inhalt: Nr.9/2012 Dortmund, 18.06.2012 Amtlicher Teil: Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit in der zentralen Hochschulverwaltung und
Mehr