Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)

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1 Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Orzessek und dem Personalrat der Hochschule Anhalt (FH) vertreten durch die Vorsitzende Frau Pangsy wird zur Ausgestaltung der Regelung des 15 BAT-O und 15 MTArb-O zur 40-Stundenwoche und der Anwendung der gleitenden Arbeitszeit folgendes vereinbart: Präambel Die Arbeitszeitvereinbarung soll dazu beitragen, den Anforderungen an eine moderne, effektive Hochschule gerecht zu werden. Diese Vereinbarung beachtet die Interessen der Dienststelle, besonders die Anforderungen an eine moderne, flexible Verwaltung sowie die sich aus dem Lehrbetrieb ergebenden Erfordernisse und die Interessen der Beschäftigten am eigenverantwortlichem Umgang mit Ihrer Arbeitszeit gleichermaßen. Hochschulleitung und Personalrat vertrauen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Vereinbarung auf allen Ebenen.

2 2 1. Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für alle vollbeschäftigten Bediensteten der Hochschule Anhalt (FH) mit Ausnahme der - Professoren - Kanzler/Leiter Verwaltung - Lehrkräfte für besondere Aufgaben - Leiter der zentralen Einrichtungen - Leiter der Dezernate - Hausmeister - Kraftfahrer. Für Teilzeitbeschäftigte sind die Regelungen anteilmäßig anzuwenden. Der Tarifvertrag zu 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. 2. Arbeitstage Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends. Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend, Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. In diesem Fall wird die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt. Gesetzliche und tarifliche Regelungen bleiben unberührt. Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. 3. Überstunden und Mehrarbeit Nur angeordnete Überstunden ( 17 BAT-O) und Mehrarbeit ( 19 MTARB-O) sind anrechenbar. Zeitguthaben durch Überstunden/Mehrarbeit werden separat nachgewiesen. Die als Ausgleich zu gewährende Freizeit soll bis zum Ende des nächsten Kalendermonats abgegolten sein. Der Nachweis ist vorzulegen. Gesetzliche und tarifliche Regelungen bleiben unberührt. 4. Dienstreisen Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort und die Reisezeit als Arbeitszeit bis zum Erreichen der regelmäßigen dienstplanmäßigen oder täglichen Sollarbeitszeit (8,45 Stunden). Wird die Regel- oder Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Arbeitsort nicht zumutbar ist. Die darüber hinaus angefallenen Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Nach Abschluss der Dienstreise ist der entsprechende Nachweis dafür dem Dienstvorgesetzten vorzulegen.

3 3 5. Feste Arbeitszeit Diese Arbeitszeit gilt für alle in den Fachbereichen der Standorte Bernburg, Dessau, Köthen der Hochschule Anhalt (FH) beschäftigten Mitarbeiter. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden. Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 8 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen. Die Aufteilung auf die Arbeitstage inklusive einer täglichen Frühstückspause von 15 Minuten und einer Mittagspause von 30 Minuten ist wie folgt: Montag bis Donnerstag Arbeitsbeginn: 7.30 Uhr Arbeitsende: Uhr Freitag Arbeitsbeginn: 7.30 Uhr Arbeitsende: Uhr Hiervon abweichend bleibt den Dekanen der Fachbereiche die Festlegung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprechend den Erfordernissen der Lehre und Forschung vorbehalten. Die enthaltene Frühstückspause von 15 Minuten kann bis Uhr, die Mittagspause von 30 Minuten in der Zeit von Uhr bis Uhr frei genommen werden. Zum Nachweis der Arbeitszeit können die Dekane in Absprache mit den Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern die Führung von geeigneten manuellen Arbeitszeitnachweisen festlegen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern bleibt die Führung eigener Arbeitszeitnachweise ohne Anweisung überlassen. Die Arbeitszeitnachweise können dem Dekan zur Abzeichnung vorgelegt werden. Für die aus Dienstreisen und geleisteten Mehr- und Überstunden resultierende Arbeitszeit ist in jedem Fall ein Nachweis zu führen. 6. Gleitende Arbeitszeit Die gleitende Arbeitszeit gilt für alle in der Zentralen Verwaltung und den Zentralen Einrichtungen der Standorte Bernburg, Dessau und Köthen beschäftigten Mitarbeiter der Hochschule Anhalt (FH). Regelarbeitszeit Die Regelarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen wöchentlich 40 Stunden. Sollanwesenheitszeit Die tägliche Regelarbeitszeit beträgt Montags bis Freitags 8 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 10 Stunden nicht übersteigen. Unter Hinzurechnung der Frühstückspause von 15 Minuten und der Mittagspause von 30 Minuten ergibt sich eine arbeitstägliche Sollanwesenheitszeit von 8 Stunden und 45 Minuten. Die Frühstückspause von 15 Minuten kann bis Uhr, die Mittagspause von 30 Minuten in der Zeit von Uhr bis Uhr frei genommen werden. Gleitzeit Jeder Beschäftigte bestimmt, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen innerhalb der Gleitzeit von 6.30 Uhr bis Uhr.

4 Kernarbeitszeit/Funktionszeit In dieser Zeit besteht Anwesenheitspflicht zur Sicherstellung einer ungehinderten Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle und der Kommunikation mit Außenstehenden. Montag bis Donnerstag 9.00 Uhr bis Uhr Freitag und an Vorfeiertagen 9.00 Uhr bis Uhr Wer aus dienstlichen oder aus anderen Gründen davon abweichen will (z. B. bei starken saisonalen Schwankungen der Arbeitsbelastung oder aus Gründen der Gesundheitsfürsorge), hat das bei seinem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Mindestens der Beginn von Besprechungen und Sitzungen ist in die Kernzeit zu legen. Arbeitszeiterfassung Die geleistete Arbeitszeit ist durch alle Mitarbeiter zu erfassen. Dazu werden vorhandene Zeiterfassungssysteme genutzt. Der offizielle Arbeitszeitnachweis ist monatlich zur Kenntnisnahme und Gegenzeichnung an den direkten Vorgesetzten weiterzuleiten und ist dort für die Dauer eines Jahres/des Ausgleichszeitraums aufzubewahren. Nach Aufforderung ist der Nachweis zur Prüfung an das Personaldezernat einzureichen. Ausgleich Mehr- oder Minderzeiten, die am Monatsende verbleiben, werden in den Folgemonat übernommen. Minderzeiten dürfen höchstens 10 Stunden betragen, Mehrzeiten höchstens mit 40 Stunden übernommen werden. Als Abrechnungszeitraum wird der Zeitraum vom bis des Folgejahres festgelegt. In das folgende Abrechnungsjahr sind 10/+15 Arbeitsstunden übertragbar. Zum Ausgleich von positiven Zeitguthaben dienen folgende Instrumente: - Zeitabgeltung innerhalb der regulären Gleitzeit - freie halbe Tage vor/ab Uhr) maximal 2x pro Monat - freie ganze Tage, maximal 5 pro Jahr auch zusammenhängend und vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit. Der Ausgleich ist unter Beachtung der dienstlichen Belange nur in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten möglich. Beschäftigte, die mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder eine(n) sonst pflegebedürftige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen, können innerhalb eines Kalendermonats zusätzlich zwei halbe Tage zum Zeitausgleich nutzen Datenschutz Zum Schutz der Beschäftigten sind folgende Grundsätze zu beachten: - Es dürfen nur Daten aufgezeichnet werden, die für die Abrechnung erforderlich sind. - Unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern. - Die erfassten Daten dürfen nur den mit der Abrechnung und Kontrolle dieser Aufzeichnungen beauftragten Stellen zugänglich sein. Diese dürfen die Daten zu keinem anderen als zum Zweck der Gleitzeitberechnung und kontrolle verarbeiten, bekannt geben oder sonst nutzen. - Die Daten sind nach den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts wie personenbezogene Daten zu behandeln.

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13 Anlage Überstunden 1. Überstunden entstehen erst dann, wenn die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche bezogen auf den Zeitraum von 26 Wochen ( 15 Abs. 1 BAT-O) überschritten ist. Eine Überschreitung der betriebsüblich bzw. dienstplanmäßig festgelegten täglichen Arbeitszeit führt somit nicht zu Überstunden, wenn innerhalb des Zeitraumes von 26 Wochen ein Ausgleich auf 40 Stunden/Woche im Durchschnitt vorgenommen wird. 2. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entstehen nur dann Überstunden, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters wie unter 1. überschritten wird. Quelle: Kommentierung zu 17 BAT in Böhm/Spiertz: BAT, R. v. Decker-Verlag, 3. Aufl Die im Rahmen der Gleitzeit entstandenen Zeitguthaben sind keine Überstunden im Sinne 15 Abs. 1 BAT-O.

14 Anlage Hinweise zu Eintragungen auf der Zeitwertkarte A = Arbeits-, Dienstbefreiung D = Dienstreise G = Freistellung aus Gleitzeitguthaben K = Arbeits-, Dienstunfähigkeit U = Urlaub, Sonderurlaub, Kur Dienstbeginn für den Bediensteten am 1. d. M. um 9 Stunden und 20 Minuten = 7.10 Uhr; Dienstende um Uhr Tagesarbeitszeit Dienstbeginn 8.35 Uhr Dienstende Uhr; Überschreitung der Gleitzeit (19.00 Uhr), deshalb = 10 Stunden und 25 Minuten nur Abrechnung bis Uhr Der Bedienstete ist ganztägig erkrankt, für Krankentage werden jeweils 8 Stunden und 45 Minuten Sollarbeitszeit nachträglich handschriftlich eingetragen ( K ). Der Bedienstete beginnt seinen Dienst um 7.00 Uhr und erkrankt während der Arbeitszeit; geht um = Eintrag 8 Stunden und 45 Minuten Uhr nach Hause. Bei ein- und mehrtägigen Dienstreisen, die nicht vom Dienstgebäude aus angetreten bzw. beendet werden, sind 8 Stunden und 45 Minuten handschriftlich einzutragen ( D ). Anzurechnende Reisezeiten sind gesondert nachzuweisen, gemäß AZV Punkt 4. Der Bedienstete beginnt zum Ausgleich von Zeitguthaben seinen Dienst erst um Uhr ( G ) und beendet ihn um Uhr. Angerechnet wird nur die Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeit bis Uhr. Am 16. d. M. muss der Bedienstete einen Termin am Gericht als Schöffe wahrnehmen. Dazu verlässt er um Uhr seinen Arbeitsplatz und kehrt an diesem Tag nicht mehr zurück. = 7 Stunden = 8 Stunden und 45 Minuten Sollarbeitszeit Der Bedienstete nimmt an einer Tagesschulung außerhalb des Arbeitsortes teil, die mit 8 Stunden und 45 Minuten in die Zeitwertkarte nachträglich handschriftlich eingetragen wird. jeweils 8 Stunden und 45 Minuten Am 25. und 26. d. M. hat der Bedienstete 2 Tage = Sollarbeitszeit nachträglich Urlaub. handschriftlich eintragen Zum Ausgleich eines Zeitguthabens beendet der Bedienstete am 29. d. M. um Uhr seinen Dienst ( G ). Dienstbeginn: 7.00 Uhr. Der Bedienstete hat einen wichtigen Arzttermin und beendet daher seinen Dienst mit Zustimmung des Vorgesetzten während der Kernzeit um Uhr ( A ). Dienstbeginn: 7.00 Uhr. = 5 Stunden Tagesarbeitszeit = 7 Stunden und 30 Minuten Tagesarbeitszeit

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