Zuchtordnung des ÖBaLC. Bei der Generalversammlung am 17. März 2018 beschlossen

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1 Zuchtordnung des ÖBaLC Bei der Generalversammlung am 17. März 2018 beschlossen 1. Allgemeine Richtlinien 1. Sinn und Zweck der Zuchtordnung ist es durch Reinzucht die Basset Rassen und den Bloodhound dem Standard entsprechend gesund und wesensfest zu erhalten. 2. Für den Bassethound und dem Bloodhound ist eine komplette Augenuntersuchung inklusive Gonioskopie und eine HD Untersuchung (Mindestalter 12 Monate) verpflichtend. Eine ED Untersuchung kann auf freiwilliger Basis gemeinsam mit der HD Untersuchung durchgeführt werden. Das Mindestalter für diese beiden Untersuchungen beträgt 18 Monate. Als zulässige HD Stufen werden A und B anerkannt. Die Augenuntersuchung sollte nicht älter als ein Jahr sein. Die Zuchtbestimmungen für die französischen Basset Rassen: Basset Artésien Normand, Basset Bleu de Gascogne, Petit Basset Griffon Vendéen, Grand Basset Griffon Vendéen und Basset Fauve de Bretagne sind mit denen der Bassethounds und des Bloodhound identisch, mit Ausnahme der Gonioskopie und der HD Untersuchung. Der Petit Basset Griffon Vendeen ist verpflichtend auf Primäres Weitwinkel Glaukom (POAG) PCR zu untersuchen. Bei zur Zucht vorgesehenen Bassethounds und Bloodhounds gilt die Gonioskopie Untersuchung vor dem Deckakt, wenn die letzte Untersuchung nicht länger als ein Jahr zurück liegt. Um vererbbare Krankheiten auszuschließen werden freiwillige, aussagekräftige Untersuchungen in die Abstammungsnachweise eingetragen. 3. Vorrangig zu dieser Zuchtordnung gelten die Mindestanforderung der allgemeinen Zucht Bedingungen des ÖKV und der FCI. Änderungen werden nach Bedarf in diese Zuchtordnung aufgenommen. 4. Das Prädikat AUS JAGDLICH GEPRÜFTEN ELTERNTIEREN darf in der Ahnentafel hinzugefügt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt wurden. Ein Elternteil muss eine bestandene Brackierprüfung und Schweißprüfung, der zweite Elternteil mindestens eine Brackierprüfung vorweisen können. Es ist die neue Bracken Prüfungsordnung anzuwenden oder bei ausländischen Hunden eine dieser Prüfungsordnung im Ausland entsprechende bzw. dem Land zuzuordnende Prüfungsordnung. 5. Das Prädikat AUS JAGDLICH GEFÜHRTEN ELTERNTIEREN darf in der Ahnentafel hinzugefügt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt wurden: Beide Elternteile müssen im Reviereinsatz stehen und der Besitzer des Hundes muss eine gültige Jagdkarte besitzen und ein Nachsuchenbuch seines Hundes vorweisen können. In 1

2 diesem müssen mindesten zwei erfolgreiche Nachsuchen des betreffenden Hundes von dem Schützen und einer weiteren Person bestätigt sein. 2. Zuchtwart Zuchtüberwachung 1. Die Zuchtüberwachung untersteht dem Zuchtwart. Er hat die Aufgabe die Zucht im Sinne der Kör und Zuchtordnung zu überwachen, die Züchter, besonders die Anfänger bei der Zucht zu beraten. Verstöße gegen die Kör und Zuchtordnung sind dem Zuchtwart bekanntzugeben und jeder ihm bekannt werdender Fall, in dem ein Hund für die Zucht unbrauchbar erscheint, zu melden. 2. Der Zuchtwart hat jeden Wurf persönlich oder durch seinen Stellvertreter möglichst nicht vor der 8. Lebenswoche der Welpen abzunehmen. Er hat auf die körperliche Beschaffenheit der Welpen und da im Besonderen auf die der Zucht ausschließenden Anomalitäten wie: Knickrute, Kieferdeformationen, Zahnfehler, sowie bei Rüden im Besonderen auf Monochismus und Kryptorchismus zu achten. Weiters hat er sich über den Gesundheitszustand der Mutterhündin zu vergewissern und dem Zuchtausschuss sowie dem Vorstand darüber zu berichten. 3. Bei der Wurfabnahme müssen alle Welpen mit einem Chip versehen sein. Nach der Wurf und Deckmeldung des Züchters sind die Ahnentafeln auszustellen. Ausstellungsergebnisse und GP der Elterntiere sind in der Ahnentafel einzutragen, sowie freiwillige Untersuchungen. 4. Die Chip Nummer ist in der Ahnentafel nach der ÖHZB Nummer bei allen vom ÖBaLC betreuten Rassen zusätzlich anzuführen, sowie auch im EU Impfpass einzutragen. 5. Der Zuchtwart ist für die Zusammenstellung und Einberufung der Körkommission zuständig. Der Vorstand ist für die Zuchtordnung zuständig und muss diese von der Generalversammlung bestätigen lassen. Der Zuchtwart entscheidet über Zuchtvergehen und Verstöße gegen die Zuchtordnung. 3. Zucht 1. Jeder Basset und Bloodhound Besitzer der die Absicht hat seine Hündin decken zu lassen, hat zeitgerecht beim Österr. Kynologen Verband um einen geschützten Zuchtstättennamen anzusuchen. Für das Ansuchen um einen Zuchtstättennamen ist die dafür vorgesehene Drucksorte des ÖKV FCI zu verwenden. Der von der FCI daraus ausgewählte und bestätigte Name ist international geschützt und muss für alle Hunderassen die der Inhaber züchtet verwendet werden. 2. Eine Ankörung ist für alle zur Zucht vorgesehenen Hunde der vom ÖBaLC betreuten Rassen obligatorisch, es gilt die Körordnung des ÖBaLC. Die Ankörung hat in jedem Fall vor dem Belegen der Hündin zu erfolgen. Nachkommen von nicht angekörten Hunden werden in das B Blatt des ÖHZB eingetragen. 2

3 3. Der Hündinnenbesitzer hat den Namen des ausgewählten Rüden dem Zuchtwart zeitgerecht bekannt zu geben, damit der Züchter noch genügend Zeit hat, eventuelle Bedenken des Zuchtwartes zu berücksichtigen und einen Ersatz für den Rüden suchen kann. Die Auswahl des Deckrüden obliegt dem Hündinnenbesitzer. 4. Dem Deckrüdenbesitzer steht eine Decktaxe zu. Die Höhe ist zwischen dem Hündin und Rüdenbesitzer Vereinbarungssache. Beim Leerbleiben der Hündin hat der Hündinnenbesitzer üblicherweise einen zweiten Deckakt frei. Sofern eine instrumentelle Besamung notwendig ist sind die Bestimmungen des ÖKV zu beachten und ein Tierarzt beizuziehen. 5. Zuchtprämie für Mitglieder zur Förderung der von uns betreuten Rassen 85, Zuchtbestimmungen 1. Zur Zucht dürfen nur solche Hunde verwendet werden, die im Österr. Hundezuchtbuch eingetragen und angekört sind. Für Hunde die aus einem FCI Mitgliedstaat eingeführt wurden, muss ein aus diesem Land stammendes Export Pedigree vorhanden sein. Der Besitzer solch eines Hundes muss eine Österr. Hunde Zuchtbuchnummer beim Zuchtwart des ÖBaLC beantragen. Eine weitere Voraussetzung für die Zuchttauglichkeit des Hundes sind mindestens zwei >sehr gut< von zwei verschiedenen Formwertrichtern auf von ÖKV FCI anerkannten Ausstellungen. Die Bewertungen können in der Zwischen, Offenen, Gebrauchs oder Championklasse vergeben werden. Für den Nachweis der rassetypischen Eigenschaften, ist eine abgelegte/bestandene Anlagenprüfung (hierbei sind die Richtlinien des ÖJGV Österreichische Prüfungsordnung für Bracken zu berücksichtigen) Voraussetzung. 2. Hunde die keine vollständige FCI Ahnentafel vorweisen können oder deren Abstammung nicht oder nur teilweise nachweisbar ist, deren Erscheinungsbild und Wesen aber den festgelegten Merkmalen (Standard) der Rasse entsprechen, können in das Zucht Register des ÖHZB aufgenommen werden. Die Begutachtung hat durch einen für die Rassen des ÖBaLC zugelassenen Formwertrichters zu erfolgen. Dasselbe gilt auch für Hunde und deren Nachzucht die aus Dissident Vereinen kommen. Alle Eintragungen in das ÖHZB werden gemäß Gebührenliste vergebührt. 3. Für Deckrüden aus dem Ausland, die in ausländischem Besitz stehen, ist eine Ahnentafel erforderlich aus der eindeutig hervorgeht, dass der Rüde von einer der FCI unterstehenden Verbandskörperschaft dieses Landes eingetragen wurde. Der Rüde darf nur dann zur Zucht verwendet werden wenn er den Zuchtbedingungen seines Landes entspricht. Für die Richtigkeit der Angaben über den ausländischen Rüden ist der Hündinnenbesitzer verantwortlich (Unbedingt im Heimatland des Rüden bei dem zuständigen Zuchtwart nachfragen). 4. Mindestalter des Deckrüden für die Rassen Basset Hound und Bloodhound: 24 Monate. Für die französischen Rassen 18 Monate. Ausnahmen können vom Zuchtwart nach Rücksprache genehmigt werden. Das Höchstalter ist vorrangig von 3

4 dem gesundheitlichen Zustand des Rüden ab abhängig, nach Rücksprache mit dem Zuchtwart. 5. Mindestalter der Hündin: Vor dem 24. Lebensmonat darf eine Hündin nicht gedeckt werden. Höchstalter für den ersten Wurf: Am Decktag soll die Hündin nicht älter als 4 Jahre sein. Ebenso darf eine Hündin nach dem vollendeten 6. Lebensjahr nicht mehr zur Zucht herangezogen werden in speziellen Fällen kann nach Rücksprache mit dem Zuchtwart eine Sondererlaubnis erteilt werden. 6. Zwischen den Würfen muss eine Pause von 12 Monaten sein. Das gilt bei einem einzelnen Welpen der Hündin genauso wie bei Totgeburten. Bei größeren Würfen kann eine Amme zugezogen werden. 7. Würfe sind innerhalb von 5 Tagen dem Zuchtwart bekanntzugeben. 8. Welpen dürfen nur in gesundem Zustand registriert und gechipt werden und nicht vor der 8. Lebenswoche abgegeben werden. Vor der Welpenabgabe hat der Züchter die ersten Impfungen durchführen zu lassen und dem Welpenkäufer den EU Impfpass auszuhändigen und auf die kommenden Impftermine bei seinem Tierarzt aufmerksam zu machen. 5. Zuchtmiete 1. Für Zuchtmiete gelten die Bestimmungen des ÖKV. Link zu ÖKV: 6. Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung Für Welpen aus einer Verpaarung von Elterntieren, die die Zuchtbedingungen nicht erfüllen gilt die ZEO des ÖKV (siehe ZEO des ÖKV). 7. Abnahme von Würfen bei Züchtern die nicht Mitglieder des ÖBaLC sind Diese Würfe werden vom Zuchtwart des ÖBaLC abgenommen, so sie den Zuchtbestimmungen entsprechen, und in das ÖHZB eingetragen. Gebühren siehe Gebührenordnung. Die Gebühren sind vor der Wurfabnahme zu entrichten. 8. Vorsorgeuntersuchung auf erbliche Augenkrankheiten beim Hund Zur Durchführung einer international anerkannten Augenuntersuchung auf erbliche Augenkrankheiten bei Hunden sind nach den Bestimmungen des Arbeitskreises Veterinärophthalmologie (AKVO) Österreichs und des Europäischen Kollegs der Teterinrophthalmologen (European College of Veterinary Ophthalmologists; ECVO) mit Genehmigung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs nur jene Tierärzte berechtigt, die nach einer speziellen Ausbildung und dem Erwerb der 4

5 vorgeschriebenen Untersuchungsgeräte eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Nur diese sind Mitglieder des AKVO Österreichs und somit befugt Augenbefunde in eigens hierfür gedruckten Untersuchungsbogen festzuhalten. Der Untersucher haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit seiner Untersuchungsergebnisse. Im Zweifelsfalle ist eine Überbefundung durch den Leiter des AKVO Österreichs vorzunehmen. 9. Schlussbestimmung Die Züchter sind in jedem Fall verpflichtet sich über diese Vorschriften zu informieren und sich daran zu halten. Anerkannte Ärzte zur Untersuchung der Hüftgelenksdysplasie HD Siehe ÖKV Referate Zuchtbuchreferat Tierärzte HD Tierärzte für Vorsorgeuntersuchungen Augen Siehe Vetmeduni Wien kompl. Liste aller befugten Ärzte. 5

b) Das Höchstalter zum Belegen einer Hündin ist das vollendete 8. Lebensjahr. Eine Hündin ist nach dem 2. Kaiserschnitt aus der Zucht zu nehmen.

b) Das Höchstalter zum Belegen einer Hündin ist das vollendete 8. Lebensjahr. Eine Hündin ist nach dem 2. Kaiserschnitt aus der Zucht zu nehmen. ERGÄNZUNG DER ZUCHT- UND EINTRAGUNGSBESTIMMUNGEN DES ÖKV DURCH DEN ÖSTERREICHISCHEN STAFFORDSHIRE BULLTERRIER CLUB (Gültig ab 1. Mai 2011 vom Vorstand beschlossen am 28. Jänner 2011) Den Verbandskörperschaften

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