1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

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1 1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Inhalt Beispielsfall 1: Ungeschickter Lehrling... 2 Beispielsfall 2: Angezahlte Taschenuhr... 2 Beispielsfall 3: Hasenbraten... 3 Beispielsfall 4: Verunglückte Opernsängerin... 5

2 2 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 1: Ungeschickter Lehrling B (Besteller) beauftragt Malermeister U (Unternehmer) damit, seine Wohnung neu zu streichen. U schickt seinen Lehrling L. Dem L fällt beim Streichen die Leiter um. Dabei geht die wertvolle Ming-Vase des B zu Bruch. Wer will was von wem woraus? B gegen L: - Möglicherweise steht B gegen L ein Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB zu. B gegen U: - Zu prüfen ist ein Anspruch des B gegen U auf Schadensersatz gem. 280 I, 241 II, 278 BGB BGB. - In Betracht kommt außerdem ein Anspruch des B gegen U auf Schadensersatz gem. 831 BGB. Beispielsfall 2: Angezahlte Taschenuhr K (Käufer) sieht im Schaufenster des Geschäfts von V (Verkäufer) eine goldene Taschenuhr zum Preis von 50 EUR liegen. K betritt den Laden und trifft dort auf den Ladenangestellten L. K bittet L, ihm die Uhr gegen Zahlung von 50 EUR auszuhändigen. L weist darauf hin, dass es sich um einen Irrtum handle. Die Uhr koste in Wirklichkeit 150 EUR. K ärgert sich, möchte die Uhr aber trotzdem haben und zahlt 50 EUR an (mehr hat er nicht bei sich). L übergibt K die Uhr. Vier Tage später, noch bevor K die restlichen 100 EUR bezahlt hat, bleibt die Uhr stehen. Wie ist die Rechtslage? Wer will was von wem woraus? V gegen K: - V hat gegen K möglicherweise einen Anspruch auf Restzahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB. K gegen V: - K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Lieferung einer neuen Uhr gem. 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

3 3 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 3: Hasenbraten 1 Der schon etwas betagte Radfahrer R streift an einer unübersichtlichen Straßenstelle den ordnungsgemäß über die Straße gehenden Hobbyjäger J, der sich in seinem Jagdrevier einen Hasen geschossen hat. Dadurch fällt der Hase zu Boden und wird durch die nachkommenden Fahrzeuge zerquetscht. J verlangt Schadensersatz von dem Radfahrer. Dieser wendet ein, ihn treffe kein Verschulden. Er sei durch die unvorhergesehene Zunahme der Verkehrsdichte subjektiv überfordert gewesen; daher habe er trotz Anspannung aller seiner Aufmerksamkeit den Passanten zu spät erkannt. Lösung 2 [Einführung in die Technik der Rechtsanwendung: Zerlegen der Rechtsnorm 823 I BGB in Tatbestand und Rechtsfolge, Auslegung der einzelnen Tatbestandselemente unter Zuhilfenahme weiterer Vorschriften, Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen] Fraglich ist, ob J von R Schadensersatz für den zerquetschten Hasen aus 823 I BGB verlangen kann. J kann von R Schadensersatz verlangen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des 823 I BGB vorliegen. Das ist zu prüfen. Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB: Haftungsbegründender Tatbestand 1. Verletzung eines der genannten Rechtsgüter (beim Anspruchssteller): Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht (z. B. allgemeines Persönlichkeitsrecht oder eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) 2. Verletzungshandlung (des Anspruchsgegners): Tun oder Unterlassen 3. Kausalität zwischen Verletzungshandlung (2) und Rechtsgutsverletzung (1) 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden ifd Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes (des Anspruchsgegners) Haftungsausfüllender Tatbestand 6. Rechtsfolge: Schadensersatz a. Schaden b. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung (1) und Schaden (6a) c. Umfang des zu ersetzenden Schadens: 249ff. BGB und 842ff. BGB 1. Zunächst ist zu prüfen, ob der beschädigte Hase Eigentum des J war. Möglicherweise hat J gemäß 958 I BGB das Eigentum an dem Hasen erlangt. Die Vorschrift setzt voraus, dass J eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz genommen hat. Außerdem darf nicht der Ausschlussgrund gemäß Abs. 2 der Vorschrift eingreifen. a. Der Hase wird als bewegliche Sache behandelt (vgl. 90, 90a BGB). 1 Fall nach R. Zippelius, Juristische Methodenlehre, S Vgl. Zippelius, Methodenlehre, 1994, S. 28f.

4 4 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: b. Solange der Hase noch in Freiheit lebte, war er gemäß 960 BGB herrenlos. c. Der Begriff des Eigenbesitzes ist in 872 BGB definiert. J hat den Hasen als ihm gehörend in Besitz genommen. d. Der Ausschlussgrund des 958 II BGB greift nicht ein. Vielmehr hat J in seinem eigenen Jagdrevier gejagt. e. Zwischenergebnis: J hat Eigentum an dem Hasen erlangt. 2. Als Verletzungshandlung des R kommt hier die Kollision zwischen dem Radfahrer und J in Betracht. 3. Das Verhalten des R war auch kausal für den Verlust des Hasen. Hätte R den J nicht gestreift, wäre der Hase nicht auf die Straße gefallen und wäre nicht von den nachfolgenden Autos zerquetscht worden. 4. Die Verletzung des fremden Eigentums durch R muss widerrechtlich gewesen sein. Ein Verhalten (hier Streifen von Passanten, die die Straße überqueren), das eine adäquate Schadensursache bildet (genauer: das generell geeignet erscheint, einen Schaden der vorliegenden Art herbeizuführen), ist grundsätzlich widerrechtlich. Hier greift auch nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund wie z. B. Notwehr ( 227 BGB) ein. 5. Innerhalb des Tatbestandes ist abschließend zu prüfen, ob die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Der Begriff der Fahrlässigkeit wird in 276 II BGB legaldefiniert. Danach kommt es darauf an, welche Sorgfalt objektiv erforderlich war, nicht darauf, ob der Radfahrer nach seiner psychischen Verfassung auch in der Lage war, dieser Sorgfaltspflicht zu genügen. R hat vorliegend nicht die objektiv erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Ergebnis: J hat gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz für den zerquetschten Hasen aus 823 I BGB (haftungsbegründender Tatbestand). 3 J kann Schadensersatz in Höhe des Wertes des Hasen verlangen ( 251 I BGB haftungsausfüllender Tatbestand). 3 In Betracht kommt außerdem ein Anspruch aus 823 II i. V. m. StVO.

5 5 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 4: Verunglückte Opernsängerin Taxifahrer F lässt sich durch ein auffälliges Werbeplakat am Straßenrand ablenken und fährt die Opernsängerin O an. O erleidet einen schmerzhaften Bruch des Unterschenkels und muss operiert werden. Sie kann vier Wochen nicht auftreten. Ihr Rock ist zudem zerrissen. O hatte sich auf dem Weg zur Generalprobe von Verdis Macbeth im Mainfrankentheater (M) befunden. Das Theater engagiert gegen Zahlung einer hohen Prämie eine Ersatzsängerin, die bereit ist, kurzfristig einzuspringen. Welche Ansprüche haben O und M gegen F? Lösungsskizze I. Ansprüche der O gegen F auf Schadensersatz 1. Anspruch aus 7 StVG (Gefährdungshaftung des Halters) a) F ist Halter des Kfz (+), soweit er das Taxi auf eigene Rechnung gebraucht und tatsächliche Herrschaftsgewalt ausübt b) Verletzungserfolg (+), da Personenschaden und Sachschaden c) Bei Betrieb des Kfz (+), da sich F im öffentlichen Straßenverkehr bewegte d) Verwirklichung der betriebsspezifischen Gefahr des Fahrzeugs (+) e) Kein Ausschluss (+) f) Schaden (+) aa) Nach 11 StVG: Behandlungskosten, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld nach 253 II BGB, 11 StVG bb) Nach 7 StVG ivm 249 II 1 BGB mangels Spezialregelung: Kosten für den Rock g) Ergebnis: 7 StVG (+) 2. Anspruch aus 18 StVG (Haftung des Fahrers für vermutetes Verschulden) a) F war Fahrzeugführer (+) b) Voraussetzungen des 7 StVG (+), s.o. c) Verschulden (+), da F fahrlässig handelte scheitert eine Exkulpation d) Schaden wie bei 7 StVG (+) e) Ergebnis: 18 StVG (+) Anmerkung: 18 StVG hat bei Personenidentität von Halter und Fahrer keine eigenständige Bedeutung, da der Halter nach 7 StVG verschuldensunabhängig haftet. 3. Anspruch aus 823 I BGB (Verschuldenshaftung) a) Haftungsbegründender Tb. (1) Rechtsgutverletzung (+), Körper, Gesundheit und Eigentum am Rock (2) Verletzungshandlung (+) (3) Haftungsbegründende Kausalität (+) (4) Rechtswidrigkeit (+) (5) Verschulden (+), da fahrlässig b) Haftungsausfüllender Tb. (1) Schaden? aa) Vermögensschaden (+), Behandlungskosten, Kosten für Rock und Verdienstausfall, 252 bb) Nichtvermögensschaden (+), nur ausnahmsweise ersatzfähig, 253 I BGB, aber vorliegend (+), da Verletzung des Körpers und der Gesundheit, 253 II BGB

6 6 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: (2) Haftungsausfüllende Kausalität (+) (3) Ergebnis: 823 I BGB (+) II BGB ivm 229 StGB (Verschuldenshaftung) a) Verletzung eines Schutzgesetzes (+), 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) Anmerkung: 229 StGB wäre hier in vollem Umfang inzident zu prüfen. Im Falle des 823 II 1 BGB ist ein zusätzliches Verschulden nicht zu prüfen, da die Ersatzpflicht allein an die Verletzung eines Schutzgesetzes geknüpft ist. Anders nur im Falle des 823 II 2 BGB (dazu sogleich). b) Schaden (+), s.o. c) Haftungsausfüllende Kausalität nur (+), wenn geltend gemachter Schaden auch vom Schutzzweck des verletzten Schutzgesetzes erfasst wird. aa) Behandlungskosten und Verdienstausfall (+) bb) Kosten für den Rock (-), da 229 StGB nur vor Verletzungen des Körpers, nicht aber das Eigentum schützt. Anmerkung: Die fahrlässige Sachbeschädigung ist mit Ausnahme von 306d StGB gerade nicht strafbar. cc) Entschädigung für Nichtvermögensschaden (+), 253 II BGB d) Ergebnis: 823 II BGB ivm 229 StGB (+) II BGB ivm 1 II StVO (Verschuldenshaftung) a) Verletzung eines Schutzgesetzes (+), 1 II StVO als Schutzgesetz anerkannt b) Verschulden isv 823 II 2 BGB (+), da fahrlässig. Anmerkung: Hier war zusätzlich ein Verschulden des F zu prüfen, da ein Verstoß gegen 1 II StVO auch ohne Verschulden möglich ist, vgl. 823 II 2 BGB. c) Schaden (+), alle Schadenspositionen ersetzbar, auch die Kosten des Rockes d) Ergebnis: 823 II BGB ivm 1 II StVO (+) II. Ansprüche der M gegen F 1. 7, 18 StVG (-) Nur Verletzte isv 7 StVG sind anspruchsberechtigt, M selbst wurde aber nicht verletzt I BGB (-) Zwar hat M einen Vermögensschaden erlitten, indem es eine hohe Prämie für eine Ersatzsängerin zahlen musste. Diese Schadensposition ist indes nur ersatzfähig, wenn sie kausal auf die Verletzung eines Rechtsguts isv 823 I BGB zurückzuführen ist. a) Vorliegend wurde aber kein absolutes Recht der M verletzt. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert jedenfalls an der fehlenden Betriebsbezogenheit, da F nicht gezielt M schaden wollte. b) Das Vermögen ist als solches aber kein Rechtsgut isv 823 I BGB c) Ergebnis: 823 I BGB mangels Rechtsgutverletzung (-) Merke: Kein Ersatz reiner Vermögensschäden ohne eine Rechtsgutverletzung isv 823 I BGB! II BGB ivm 229 StGB und 1 II StVO (-), da M nicht in den Schutzbereich der Schutzgesetze fällt.

7 7 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: BGB (-), der bei einer hier nicht vorliegenden vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung auch reine Vermögensschäden ersetzen würde BGB (-), da M zwar Dritter ist, die verletzte O ihm aber jedenfalls nicht kraft Gesetz, sondern vertraglich verpflichtet war.

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