Förderverein des Inner Wheel Club Gießen-Wetzlar
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- Frank Rosenberg
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1 Förderverein des Inner Wheel Club Gießen-Wetzlar 1 SATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein des Inner Wheel Club Gießen-Wetzlar ; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.v.. 2. Der Sitz des Vereins ist Gießen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß 52 und 53 der Abgabenordnung. Hierzu gehört insbesondere, a. Bedürftigen zu helfen und zum Dienst am Nächsten aufzurufen, b. Förderung der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, c. Förderung von Bildung und Erziehung, d. Förderung von Kunst und Kultur, e. Förderung der internationalen Verständigung. 2. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch: - den persönlichen Einsatz der Mitglieder und Förderer z.b. Besuchsdienste, Vorleseaktivitäten, Vorträge, Mitgestaltung von Märkten u. ä. - Förderspenden - Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in dem oben angeführten Sinne. Diese Zwecke können auch durch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften verwendet werden.
2 2 3 Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschlossen sind auch Zuwendungen an die örtlichen Service Clubs wie Rotary, Lions etc. und deren Mitglieder. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können jedes Inner-Wheel-Mitglied, sowie alle anderen natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. 2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 4. Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes, b. durch Austritt, Der Austritt ist schriftlich mindestens einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. c. durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Sofern eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes vorliegt, ist diese der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 5. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes dem Verein gegenüber. 6. Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten desselben nicht persönlich. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen
3 3 5 Mitgliedsbeiträge Über die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit. 6 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus vier Personen (Gesamtvorstand) - Vorsitzende/r, - Stellvertreter/in - Schatzmeister/in - Schriftführer/in. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen. 3. Der Verein wird nach außen hin im Sinne des 26 BGB durch die/den Vorsitzende/n vertreten. 4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. 5. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4 4 8 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einmal jährlich. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende. c. Die Buchführung, und Erstellung des Jahresberichtes. d. Aufnahme und Mitwirkung bei dem Ausschluss von Mitgliedern. 2. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Post, Fax oder durch die/den Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende auch in Eilfällen spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht 3. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. 5. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: - Ort und Zeit der Sitzung - Die Namen der Teilnehmerinnen und der Sitzungsleiterin - Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse 6. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zu dem Protokoll zu verwahren. 9 Rechnungsprüfer Der Verein hat zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
5 5 10 Mitgliederversammlung 1. Zuständigkeiten Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a. Genehmigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Förderprojekte b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer e. Änderung der Satzung, f. Auflösung des Vereins, g. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages h. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes, i. Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2. Zeitpunkt und Verlauf Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn - der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt - ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. a. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. b. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. c. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. d. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandsvorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung eine Leiterin. 3. Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins 2/3 anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von
6 6 der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 4. Satzungsänderungen Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. 5. Wahlen Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche, geheime Abstimmung. a. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst die Vorsitzende, dann die stellvertretende Vorsitzende, danach die übrigen Mitglieder. Es gilt die Kandidatin als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiterin durch Ziehung eines Loses. b. Die Rechnungsprüferinnen können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden. Es sind die Kandidatinnen gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen. 6. Protokoll Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen. Es muss enthalten: a. Ort und Zeit der Versammlung b. Name der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin c. Zahl der erschienenen Mitglieder d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit e. die Tagesordnung f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen ) die Art der Abstimmung g. Satzungs- und Zweckänderungsanträge h. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
7 7 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 10 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwirklichung für die in dieser Satzung genannten Zwecke. Gießen, den
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