Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike

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1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Prof. Dr. Christoph G. Paulus Stand: Wintersemester 2009/2010

2 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 2 1.Teil: Einführung INHALT 1. Das Recht als Kulturphänomen Perioden der Rechtsgeschichte Literaturempfehlungen (Gesamtbetrachtungen) Teil: Der Begriff der Kodifikation 1. Einleitung Typische Eigenschaften einer Kodifikation Große Gesetzeswerke der Rechtsgeschichte Literatur zur Kodifikationsidee Teil: Antikes Recht im Mittelmeerraum 1. Gesetzgebung der Babylonier Hebräisches Recht Das Recht des neuen Testaments Demokratie und Rechtsdenken der Griechen Teil: Römisches Recht 1. Allgemeine römische Geschichte Grundlagen und Quellen des römischen Rechts Die XII-Tafeln Die Verfassung Römisches Privatrecht Der Prozess Das Corpus Iuris Civilis Das Fortwirken des römischen Rechts im Frühmittelalter Die Rezeption des römischen Rechts im Mittelalter Herkunft von Bestimmungen des BGB aus dem römischen Recht Quellenverzeichnis Stichwortverzeichnis Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Unter den Linden 9 (Palais) Raum 432 Tel.: 030/ ; Fax: 030/ Internet:

3 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 3 1. TEIL. EINFÜHRUNG 1. Das Recht als Kulturphänomen 1 Wer heutzutage von Jura oder dem Juristen spricht, ruft damit üblicherweise Assoziationen an eine Technik bzw. Techniker oder gar an Herrschaftswissen aus. Auch wenn eine derartige Gedankenverbindung rein faktisch keinesfalls von der Hand zu weisen ist, wird dadurch doch die Tatsache verdeckt, dass es sich bei dem Recht um ein uraltes Kulturphänomen handelt, dem man sich auf ganz unterschiedliche Weise nähern kann. So ist die besagte Technik das, was Ihnen im Studium hauptsächlich beigebracht wird, nämlich die Dogmatik. Den Kulturbezug stellen dagegen vornehmlich die folgenden Disziplinen her und zwar jede aus einem unterschiedlichen Blickwinkel: Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleichung, Rechtsanthropologie und Rechtsgeschichte (als Beispiel: JuS 1994, 367; 2004, 1051). 2. Sparten und Perioden der Rechtsgeschichte A. Sparten der Rechtsgeschichte Die Rechtsgeschichte ist (naturgemäß) ein derart umfangreiches Gebiet, dass sachbezogene Einschränkungen erforderlich wurden, die zu einer nunmehr eingebürgerten Spartenbildung führten: Antikes Recht, wobei dem römischen Recht wegen seines überwältigenden Einflusses auf die Rechtsentwicklung bis in die heutige Zeit die Hauptrolle gebührt. Das germanische Recht; byzantinisches Recht; kanonisches Recht; Privatrechtsgeschichte der Neuzeit; neueste Rechtsgeschichte; Strafrechtsgeschichte; Verfassungsgeschichte. Trotz dieser Einteilung ist damit bei weitem noch nicht die gesamte Rechtsgeschichte erfasst. Man befleißigt sich hierbei nämlich eines zwar durchaus verständlichen, aber gleichwohl perspektivenverengenden Eurozentrismus. Über die Rechtsgeschichte etwa der Japaner, der Araber, der nordamerikanischen Indianer, der Inka oder der Eingeborenen Zentralafrikas wird nichts berichtet (Vorwurf an uns Lehrende und Forschende). B. Zeitliche und räumliche Abschnitte Man kann sich die zeitlichen und räumlichen Abschnitte der Geschichte, speziell der Rechtsgeschichte in der Antike bis zum Beginn des Mittelalters etwa folgendermaßen vorstellen: I. Orientalische Rechte, insbes. 1. Keilschriftrechte, am bekanntesten der Codex Hammurabi von Babylon um 1700 v. Chr., 2. Hebräisches Recht, enthalten in dem von den Christen so genannten Alten Testament (jüdisch: Thora). II. Griechische Rechte 1. zum einen die Gesetzesreformen Drakons und Solons in Athen um 620 v. Chr. sowie das Stadtrecht von Gortyn aus der Mitte des 5. Jhdts. v. Chr., 2. zum anderen die Rechts- und Staatsphilosophie Platons und Aristoteles im 5. und 4 Jhdts. v. Chr. III. Römisches Recht, die überhaupt wichtigste Grundlage des modernen Rechts 1. der Anfang markiert durch das 12-Tafel-Gesetz um 449 v. Chr., 1 Spannendes zum Begriffspaar Recht und Kultur bei Hofmann, JZ 2009, 1 ff.

4 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 4 IV. Mittelalter 2. mit dem Höhepunkt der Schriften der klassischen Juristen um n. Chr. und 3. am Ende zusammengefasst durch Kaiser Justinian im Corpus Iuris Civilis, Vulgarrecht, d.h. die vom römischen Recht beeinflussten germanischen Rechte Wiederentdeckung und Verbreitung, sogenannte Rezeption des römischen Rechts seit etwa Literatur A. Römisches Recht Es sind in erster Linie zwei Arten von Lehrbüchern zu unterscheiden; auf der einen Seite sind hier diejenigen aufgeführt, die sich mit der Rechtsgeschichte beschäftigen, also historische Entwicklungen beschreiben (insbesondere geht es um Staatsaufbau und um die großen Kodifikationen). Diese Bücher eignen sich besonders zur vorlesungsbegleitenden Lektüre. Auf der anderen Seite gibt es eine Reihe von Büchern, die sich mit dem römischen Privatrecht beschäftigen, die also das materielle römische Recht behandeln; sie dienen der Vertiefung für die besonders Interessierten. I. Rechtsgeschichte, Empfehlungen für das Studium Bretone, Mario Geschichte des Römischen Rechts, 2. Aufl., 1998 Waldstein, Wolfgang/ Rainer, Michael Römische Rechtsgeschichte, 10. Aufl., 2005 Ebel, Friedrich/Thielmann, Georg Rechtsgeschichte, Bd. 1, 3. Aufl., 2003 Kaser, Max Römische Rechtsgeschichte, 2. Aufl., 5. Nachdruck, 1994 Kunkel, Wolfgang/Schermaier, Martin Römische Rechtsgeschichte, 13. Aufl., 2001 Liebs, Detlef Römisches Recht, 6. Aufl., 2004 Manthe, Ulrich Geschichte des römischen Rechts, 3. Aufl Söllner, Alfred Einführung in die römische Rechtsgeschichte, 5. Aufl., 1996 Stein, Peter G. Römisches Recht und Europa, 1996 Wesel, Uwe Geschichte des Rechts, 2. Aufl., 2006 Wieacker, Franz Römische Rechtsgeschichte, 1. Abschnitt, 1989 II. Römisches Privatrecht Behnke, Nikolaus/Meissel, Franz Übungsbuch zum römischen Schuldrecht, 6. Aufl., 2006 Behnke, Nikolaus/Meissel, Franz Übungsbuch zum römischen Sachenrecht, 9. Aufl., 2008 Bürge, Alfons Römische Privatrecht, 1999 Hausmaninger, Herbert Römisches Privatrecht, 9. Aufl., 2001 Honsell, Heinrich Römisches Recht, 6. Aufl., 2006 Jörs/Kunkel/Wenger Römisches Recht, 4. Aufl., 1987 Kaser, Max/Knütel, Rolf Römisches Privatrecht, 19. Aufl., 2008 Zimmermann, Reinhard The Law of Obligations, Roman Foundations of the Civilian Tradition, 1993 (jetzt auch in verbilligter Studienausgabe, Oxford Univ. Press).

5 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 5 III. Sonstiges Bleicken, Jochen Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Bd.1, 4. Aufl., 1995; Bd. 2, 3.Aufl., 1994 Civis Romanus Latein für Jurastudenten, 3. Aufl., 2001 Hausmaninger, Herbert Casebook zum römischen Vertragsrecht, 6. Aufl., 2002 Hausmaninger, Herbert/Gamauf, Richard Casebook zum römischen Sachenrecht, 10. Aufl., 2003 Koschaker, Paul Europa und das römische Recht, 4. Aufl., 1966 Liebs, Detlef Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter,7. Aufl., 2007 (auch: Wiss. Buchgesellschaft) B. Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit Eisenhardt, Ulrich Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., 1999 Köbler, Gerhard Deutsche Rechtsgeschichte, 6. Aufl., 2005 Laufs, Adolf Rechtsentwicklungen in Deutschland, 6. Aufl., 2006 Mitteis, Heinrich/Lieberich, Heinz Deutsche Rechtsgeschichte, 19. Aufl., 1992 Schlosser, Hans Grundzüge der neueren Privatrechtsgeschichte, 10. Aufl., 2005 Schröder, Rainer Rechtsgeschichte, 7. Aufl., 2006 Wieacker, Franz Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., 1967, Nachdruck 1996 C. Verfassungsgeschichte Menger, Christian F. Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 9. Aufl., 2002 Forsthoff, Ernst Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit, 4. Aufl., 1972 Willoweit, Dietmar Deutsche Verfassungsgeschichte, 4. Aufl., 2005 Willoweit, Dietmar/Seif, Ulrike Europäische Verfassungsgeschichte, 2003 Zippelius, Reinhold Geschichte der Staatsideen, 10. Aufl., 2003 Zippelius, Reinhold Kleine deutsche Verfassungsgeschichte, 7. Aufl., 2006 D. Empfehlenswerte Aufsätze Kaser, Max Der römische Anteil am deutschen bürgerlichen Recht, JuS 1967, 337 Krampe, Christoph Privatrecht, Staatslexikon, hrsg. Görres-Gesellschaft, Bd. 4, 7. Aufl., 570 Krause, Hermann Der deutschrechtliche Anteil an der heutigen Privatrechtsordnung, JuS 1970, 313 Paulus, Christoph Ein Plädoyer für unscheinbare Normen, JuS 1994, 367 Ders./Renner, Cornelius Ein weiteres Plädoyer für unscheinbare Normen, JuS 2004, 1051 Stolleis, Michael Vom Nutzen der Historie vor 1806, JuS 1989, 817

6 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 6 Willoweit, Dietmar Historische Grundlagen des Privatrechts, JuS 1977, 229 ff., 573 ff. Zimmermann, Reinhard Das römisch-kanonische ius commune als Grundlage europäischer Rechtseinheit, JZ 1993, 920 E. Quellensammlungen Behrends/Knütel/Kupisch/Seiler Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, I. Institutionen, 1999 (utb) dies. Corpus Iuris Civilis, Text und Übersetzung, II, Digesten 1-10, 1995 Corpus Iuris Civilis Editio stereotypa, 3 Bde. Fuhrmann, Manfred/Liebs, Detlef Exempla Iuris Romani, hrsg., übersetzt und erläutert, 1988 Härtel, Gottfried/Kaufmann,Frank-Michael Codex Iustinianus, 1991 Huchthausen, Liselot/Härtel, Gottfried Römisches Recht in einem Band, 1991 Otto/Schilling/Sintenis Das Corpus Juris Civilis ins Deutsche übersetzt 7 Bde., ff., 1830, Nachdruck 1985 Scharr, E. Römisches Privatrecht, ausgewählt, übertragen, 1960 F. Zeitschriften Forum Historiae Iuris im Internet: Ius Commune Rechtshistorisches Journal Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 3 Abteilungen (römisch, germanisch, kanonistisch). G. Sonstige Empfehlungen Coing, Helmut Europäisches Privatrecht, 2 Bde., 1985 und 1989 Demandt, Alexander (Hrsg.) Macht und Recht, Große Prozesse in der Geschichte, 1996 Dilcher/Horn (Hrsg.) Sozialwissenschaften im Studium des Rechts, Bd. IV, Rechtsgeschichte, 1978 Fikentscher u.a (Hrsg.) Entstehung und Wandel rechtlicher Traditionen, 1980 Haft, Fritjof Aus der Waagschale der Justitia, Ein Lesebuch aus 2000 Jahren Rechtsgeschichte, 4. Aufl., 2008 Hattenhauer, Hans Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts, Historischdogmatische Einführung, 2. Aufl., 2000 Hattenhauer, Hans Europäische Rechtsgeschichte, 4. Aufl., 2004 Kleinheyer/Schröder Deutsche und Europäische Juristen, 5. Aufl., 2008 Manthe/Ungern-Sternberg Große Prozesse der römischen Antike, 1997 Pauly/Wissowa Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft Der Neue Pauly Enzyklopädie der Antike, Der Kleine Pauly Lexikon der Antike, 5 Bände, 1979 Sinzheimer, Hugo Jüdische Klassiker der deutschen Rechtsgeschichte,

7 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite v. Stintzing/Landsberg Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft, 3 Abteilungen in 4 Bden, , Nachdruck Stolleis, Michael (Hrsg.) Juristen, Ein biographisches Lexikon, 2001 Wesel, Uwe Frühformen des Rechts in vorstaatlichen Gesellschaften, 1985 Wesel, Uwe Der Mythos vom Matriarchat, 9. Aufl., 2006 Wolf, Erik Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte, 4. Aufl., 1963 Ziegler, Karl H. Völkerrechtsgeschichte, 2. Aufl., 2007

8 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 8 2. TEIL. DER BEGRIFF DER KODIFIKATION 1. Einleitung Viele deutsche Juristen denken beim dem Stichwort Kodifikation sofort an das BGB; für Jurastudierende ist es oft die erste Kodifikation, der sie im Studium begegnen. Auch das Handelsgesetzbuch und das Strafgesetzbuch sind Kodifikationen. Vielfach werden auch Verfassungen als Kodifikationen höherer Würde bezeichnet. Viele andere Gesetzeswerke haben ebenfalls die Eigenschaften von Kodifikationen, werden aber kaum je als solche bezeichnet, z.b. die vier Reichsjustizgesetze von 1877 (GVG, ZPO, StPO, KO [seit 1999 ersetzt durch die InsO]), das jetzt geltende Baugesetzbuch oder das im Entstehen begriffene Sozialgesetzbuch. Haben also Kodifikationen für unser Recht auch heute noch eine zentrale Bedeutung, so darf dennoch nicht der Einfluss der Kodifikationen aus vergangenen Zeiten auf unser heutiges Recht übersehen werden. Die Geschichte der Kodifikationen beginnt, jedenfalls soweit uns bekannt, bei König Hammurabi um 1700 v. Chr. Seitdem haben Kodifikationen vor allem für Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit eine große Bedeutung, ist doch durch sie häufig Recht für das Volk erst zugänglich geworden; Sie haben aber vor allem das Recht unserer Vorfahren verewigt und für seine Überlieferung gesorgt. Wegen dieser überragenden Bedeutung für die Rechtsgeschichte sind hier die Ausführungen zur Kodifikation vorangestellt. 2. Typische Eigenschaften einer Kodifikation Sie umfasst ein größeres Rechtsgebiet oder mehrere Rechtsgebiete oder sogar die gesamte Rechtsordnung.! Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 mit seinen rund Paragraphen umfasst fast das ganze Recht von der Verfassung über das Privatrecht und Strafrecht bis zum Beamtenrecht und war trotzdem nicht vollständig Schon dadurch unterscheidet sie sich von Einzelgesetzen, die nur einzelne Rechtsverhältnisse regeln.! Das BGB ist eine Kodifikation, die lex Aquilia aus dem römischen Recht, die den Schadensersatz von Sachbeschädigungen regelt, dagegen nicht. Die Kodifikation bezweckt eine gewisse Vollständigkeit. Ob man trotz Unvollständigkeit von einer Kodifikation sprechen darf, ist zweifelhaft.! Zweifelhaft in bezug auf die römischen Zwölf Tafeln von 450 v. Chr. Aber selbst das BGB ist nicht vollständig, z. B. keine Definition der zentralen Begriff Willenserklärung und Rechtsgeschäft, viele nicht geregelte Materien aufgezählt im EGBGB. Die Kodifikation bezweckt die Ordnung des überlieferten Rechtsstoffes und Rechtsreformen. Damit strebt sie Rechtssicherheit und Gerechtigkeit an. Deswegen wird der Stoff in einer systematischen Weise geordnet, wobei die Systeme im Laufe der Jahrtausende selbstverständlich verändert werden.! Dem preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 liegt eine andere Systematik zu Grunde als dem Grundgesetz von Autor der Kodifikation ist oft ein Herrscher.! Hammurabi, Justinian, Napoleon Ob man die Arbeiten von Privatleuten als Kodifikation anerkennen soll, kann bezweifelt werden.! Deswegen zweifelhaft der 1. Teil des Corpus Iuris Canonici, das Decretum Gratiani; Eike von Repgows Sachenspiegel und viele andere mittelalterliche Arbeiten in England, Frankreich und Spanien.

9 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 9 Häufig wird mit Kodifikationen die Rechtsvereinheitlichung, zu politischen und wirtschaftlichen Zwecken, bezweckt.! Hammurabi und Justinian nach ihren Eroberungen, Napoleon zur Stärkung der Nation; Deutschland im 19. Jh. zur Vorbereitung oder Fortführung des einheitlichen Wirtschaftsmarkts und der Reichseinheit. Erfahrungsgemäß werden mit Kodifikationen oft nur geringe materielle Veränderungen, d.h. Reformen, des geltenden Rechts beabsichtigt oder erreicht.! Das war 1896 der Hauptgrund für die Enttäuschung über das BGB. Häufig handelt es sich lediglich um die Aufzeichnung von bereits geltendem Gewohnheitsrecht! XII-Tafeln Den Anlass bilden häufig Staatsumwälzungen. Häufig wird die Kodifikation auch als Propagandamittel eingesetzt.! z. B. durch Kaiser Iustinian, 533 n. Chr.; Napoleon, 1804; für den Glanz des Reiches Die neueren Kodifikationen sollten als "staatliches Recht" unmittelbare Geltung haben. Ob das auch für die alten Rechtsaufzeichnungen gilt und ob man sie auch ohnedies als Kodifikationen ansehen darf, ist zweifelhaft.! Deswegen z. B. Bedenken in bezug auf Codex Hammurabi und Zehn Gebote oder Sachsenspiegel. Das Wort ist abgeleitet vom lateinischen Codex, insbesondere Codex Iustiniani (um 533 n. Chr.). Sehr oft benutzen einzelne Rechtshistoriker engere Kodifikationsbegriffe, mit denen sie allein die modernen Gesetzbücher erfassen. Besonders wichtig ist der "Kodifikationsstreit" in Deutschland 1814 zwischen Thibaut (für eine gesamtdeutsche Kodifikation) und Savigny (dagegen) und der Kodifikationsvorgang seit 1873 (dazu Näheres in der Vorlesung von Prof. Schröder). 3. Große Gesetzeswerke der Rechtsgeschichte A. Antike Um 1750 Codex Hammurabi, Babylon um 1200 Dekalog Moses, Israel um 600 Drakon und Solon, Athen 5. Jh. v. Chr. Gortyn, Zwölf Tafeln, Rom 533 n. Chr. Corpus Iuris Civilis, Kaiser Iustinian, Byzanz. B. Mittelalter und frühe Neuzeit Um Germanenrechte Um 1140 Corpus iuris canonici um 1230 Sachsenspiegel Eikes von Repgow 1532 Constitutio Criminalis Carolina, Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.

10 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 10 C. Zivilrechtskodifikationen in der Neuzeit 1756 Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von Kreittmayr 1794 Preußisches Allgemeines Landrecht von Suarez (nicht nur Zivilrecht) 1804 Code Civil = Code Napoléon 1811 Österr. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) von Martini und Zeiller 1875 Sog. Field-Code von New York 1896 BGB. 4. Literatur zur Kodifikationsidee Alle Bücher zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, außerdem speziell: P. Caroni, Kodifikation, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), Bd. 2, Berlin 1978, Sp ; Sten Gagnér, Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, Stockholm 1960; A. Wolf, Gesetzgebung in Europa , München 1996, alle mit weiteren Nachweisen.

11 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite TEIL. ANTIKE RECHTE DES MITTELMEERRAUMS Im 3. Teil werden besonders wichtige Perioden und Gebiete der alten Rechte des Mittelmeerraums behandelt. In dieser Auswahl bleibt z.b. das ägyptische Recht ausgespart, weil es die weitere Rechtsentwicklung weniger beeinflusst hat. Für das römische Recht wird schließlich der 4. Teil reserviert bleiben. 1. Gesetzgebung der Babylonier Die konventionelle Unterscheidung zwischen Vorgeschichte und Geschichte mit der Schrift als Unterscheidungskriterium sind fraglich. Aber erst durch Schriftzeugnisse sind wir über das Denken und Handeln der früher lebenden Menschen und damit auch über ihr Recht einigermaßen informiert. Die Wiege unserer Zivilisation, im Nahen Osten, enthielt auch Kodifikationen, auf die im Folgenden hingewiesen werden soll. A. Zeittafel um 3000 Hochkulturen in Ägypten und Mesopotamien (heute: Irak) Hieroglyphen und Keilschrift um 1790 Codex Eschnunna um 1750 König Hammurabi von Babylon, Codex Hammurabi B. Allgemeine Geschichte Der Reichtum des Landes zwischen den Strömen (daher griechisch: Mesopotamien), nämlich zwischen Euphrat und Tigris, beruhte auf der jährlichen Hochflut, für die Dämme und Kanäle angelegt und unterhalten werden mußten. Es wurden Städte mit großen Tempelanlagen (daher die Geschichte des Turmbaus zu Babel [d.h. Babylon]) gebaut. Kunst und, nach der Erfindung der Schrift im 3. Jtsd., Literatur blühten. Es bildeten sich die Reiche von Sumer und Akkad, assyrische Reiche und das vorübergehende Reich König Hammurabis von Babylon. Großstädte und Großreiche, Wirtschaftsorganisation und Kriegsführung, Götter und Könige waren in einer hoch differenzierten Gesellschaft mit Beamtentum, Heer und Priestern, mit Freien, Halbfreien und Sklaven miteinander verbunden. C. Rechtsgeschichte Das Recht wurde seit der Mitte des dritten Jahrtausends vor Christi aufgezeichnet. Das erste vollständig erhaltene (aber nicht das früheste, früher waren etwa der Codex Urnammu, der Codex Lipit Ischtar oder der Codex Eschnunna) Gesetz ist der sogenannte Codex des akkadischen Königs Hammurabi. Er ist in Keilschrift auf einer Stele (Säule) in rund 300 Paragraphen erhalten und befindet sich heute in Paris im Louvre. Der Codex betrifft Verbrechen (Falschanklage, -aussage und -entscheidung, Diebstahl und Raub, Unzucht, Körperverletzung und Tötung), Lehen, Grundstücke, Handel und Gewerbe, Sklaven-, Familien- und Erbrecht. Wahrscheinlich hat von hier aus die Gesetzgebungskunst überhaupt ihren Ausgang genommen. D. Textbeispiele Diese wörtlichen Übersetzungen sind teilweise nicht ohne weiteres verständlich - lesen Sie den Text ruhig langsam und mehrmals, um sich im Aufnehmen und Verfassen juristischer Texte zu trainieren. 53 Codex Eschnunna Wenn ein Stier einen anderen stößt, so dass er stirbt, so sollen die beiden Eigentümer den Wert des lebenden und den Kadaver des toten Ochsen teilen.

12 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 12 9 Codex Hammurabi Wenn ein Bürger, dem seine Sache verlorengegangen ist, seine verlorengegangene Sache in der Hand eines (anderen) Bürgers ergreift (und) der Bürger, in dessen Hand das Verlorengegangene ergriffen wird "Ein (gewisser) Verkäufer hat sie mir verkauft, vor Zeugen habe ich (sie) gekauft" sagt, und (wenn darauf) der Herr des Verlorengegangenen "Zeugen, kundig des (mir) Verlorenen, bringe ich bei" sagt, (wenn jetzt) der Käufer den Verkäufer, welcher ihm (die Sache) verkauft hat, und Zeugen, in deren Gegenwart er (sie) gekauft hat, beibringt, und auch der Herr des Verlorengegangenen Zeugen, (die) kundig (sind) seines Verlorengegangenen, beibringt, (so) werden die Richter ihre Worte prüfen. Dann werden die Zeugen, vor denen der Kauf gekauft worden ist, und die Zeugen, kundig des Verlorengegangenen, vor dem Gotte aussagen. Wenn (sich dann) der Verkäufer (als) Dieb (erweist), wird er getötet. Der Herr des Verlorengegangenen wird sein Verlorengegangenes (an sich) nehmen. Der Käufer wird aus dem Hause des Verkäufers das Silber, das er (diesem) (dar)gewogen hat, nehmen. Fragen zum Text: 1. Was fällt Ihnen auf? Welche Bemerkungen können Sie zu dem Text machen? 2. Welche ist die Quelle des Textes, wer ist ihr Autor, von wann stammt der Text, welchen Umfang hat er, was regelt er, wo befindet er sich jetzt? 3. Berichten Sie langsam den Tatbestand. 4. Welche Personen sind betroffen? 5. Welches Verfahren ist vorgesehen? 6. Welche Rechtsfolgen werden angeordnet? 7. Schildern Sie die dabei als selbstverständlich vorausgesetzte Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, Staats- und Gerichtsverfassung. 8. Welchen heutigen Rechtsgebieten kann man Tatbestand und Rechtsfolgen zuordnen? 9. Nennen Sie die entsprechenden Normen des StGB und des BGB. 11. Halten Sie die Regelung für angemessen oder für unangemessen? 12. Ist die Vorschrift eher kasuistisch oder eher abstrakt formuliert? 13. Sehen Sie es als einen Vor- oder einen Nachteil an, dass die von uns heute getrennten straf- und zivilrechtlichen Tatbestände in den alten Rechten gar nicht oder jedenfalls nicht so scharf getrennt waren wie heute? 246 Codex Hammurabi Wenn ein Mann ein Rind gemietet hat und er dessen Fuß bricht oder dessen Nackensehne zerbricht, so ersetzt er dem Eigentümer des Rindes Rind um Rind. E. Quellen und Literatur R. Haase, Die keilschriftlichen Rechtssammlungen in deutscher Übersetzung, Wiesbaden R. Haase, Einführung in das Studium keilschriftlicher Rechtsquellen, Wiesbaden 1965; R. Haase, Zur Einführung: Keilschriftrechte, JuS 1966, ; R. Herzog, Staaten der Frühzeit, Ursprünge und Herrschaftsformen, München Ferner einige Werke zu den antiken Rechten (s. das allgemeine Literatur-Verzeichnis).

13 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite Hebräisches Recht Der Beitrag, den das antike Judentum, vermittelt durch das Christentum, für das moderne Recht geleistet hat, ist neben all' den anderen Einflüssen, aus denen sich die Menschen die heutige Rechtsordnung gebildet haben, schwer für sich zu erfassen, kann aber grundsätzlich nachgewiesen werden. A. Zeittafel ab 1500 v. Chr. um 1250 um 1000 danach Eindringen der israelitischen Stämme in Palästina Auszug von Teilen der Stämme aus Ägypten unter Mose, 10 Gebote König David, Nachfolger sein Sohn Salomo, Höhepunkt hebräischer Macht Zerfall in Südreich (Juda, Hauptstadt Jerusalem) und Nordreich (Israel, wechselnde Hauptstädte). 6. Jh. Zerstörung Jerusalems durch Nebukadnezar II. von Babylon, 587 "Babylonische Gefangenschaft" der Juden. Persische, seit 539 v. Chr., dann makedonische, syrische, römische Herrschaft (63). Um 33 n. Chr. Kreuzigung Jesu. 70 Zerstörung Jerusalems durch die Römer. Ca Herstellung des Jerusalemer und des Babylonischen Talmuds. B. Wortgebrauch Hebräer Israel Juda Juden Palästina Hebräer wurde zur Bezeichnung aller Israeliten bzw. Juden. Hebräische Sprache, Schrift und Literatur sowie hebräisches Recht ist weitgehend identisch mit der Torah, d. h. mit dem Alten Testament. hebr. Gotteskämpfer (1. Mos., 32, 29), Beiname des Patriarchen Jakob, übertragen auf seine Nachkommen, das Volk Israel, zuerst die semitischen Stämme, die vom 15. bis 13. Jh. v. Chr. in Palästina eindringen. Später werden die Israeliten Juden genannt. hebr. Yehudi, Gottlob, der vierte Sohn Jakobs von der Lea, Stammvater des wichtigsten israelitischen Stammes, dann Königreich Juda im Süden. der ursprünglich in der Landschaft Juda beheimatete Stamm. Seit dem babylonischen Exil der Name für alle Anhänger des jüdischen Glaubens und für den über die Welt zerstreuten Rest des ehemaligen Volkes Israel. Land der Philister. C. Allgemeine Geschichte Um 1250 ziehen Hirtenstämme aus Ägypten unter Moses nach Palästina. Sie verehren einen einzigen Gott, Jahwe (der Seiende), von dem sie sich noch nicht einmal ein Bild machen, ja, dessen Namen sie noch nicht einmal aussprechen dürfen. Sie erleben Gottes Offenbarung auf dem Berge Sinai, wo Gott seinen Bund mit ihnen schließt und ihnen die Zehn Gebote gibt. Palästina, ein kleiner Landstreifen zwischen dem Mittelmeer im Westen und den Steppen im Osten, ist ein wichtiger Weg des kulturellen und wirtschaftlichen Austauschs. Das Land ist nur während kurzer Zeit selbständig und ungeteilt. Seinen Höhepunkt erlebt das Königreich Israel um 1000 unter König David und seinem Sohn Salomon. Danach zerbricht das Reich in zwei Teile, Israel im Norden, um 721 von den Assyrern besetzt, und Juda im Süden mit der Hauptstadt Jerusalem, welches bis 587/6 Bestand hatte. 587 v. Chr. zerstört Nebukadnezar II. von Babylon Jerusalem und führt die Juden in die "babylonische Gefangenschaft" (bis 537). Ptolemäus I. siedelt größere Bevölkerungsteile in Alexandria an. Zahlreiche Aufstände verlaufen oft erfolglos; die Bevölkerung wird immer wieder vertrieben oder verschleppt, so dass sich große Judenkolonien bilden. Zuletzt werden die Juden nach der römischen Erobe-

14 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 14 rung im Jahre 70 n. Chr., bis nach Persien, Indien, China und Japan vertrieben. Die von den Römern nach Spanien gebrachten Juden erhalten sich teilweise in der gotischen, arabischen und wiederum christlichen Zeit bis zu ihrer Ausweisung im Jahr 1492, darauf entstanden die Siedlungen der spanischen Juden (Sephardim) an den Mittelmeerküsten. Im späteren Deutschland finden sich Juden schon zur Römerzeit, von hier aus ziehen sie teilweise nach Osteuropa (Aschkenasim). Große Judenverfolgungen insbesondere im Kaiserreich, in Frankreich und England beginnen mit den Kreuzzügen (1096) und gelangen zu einem Höhepunkt mit dem Schwarzen Tod ( ). D. Rechtsgeschichte I. Rechtsquellen Zur ältesten Rechtsschicht gehören die Zehn Gebote (griech. Dekalog), vielleicht in der Periode der Landnahme entstanden. Die wichtigste Quelle ist die Torah (d. h. das geschriebene Gesetz), die Fünf Bücher Mosis (griech. Pentateuch), der Hauptteil des Alten Testaments der Christen, entstanden um 400 v. Chr. Die weiteren Überlieferungen und Lehren werden zwischen 400 und 700 n. Chr. im Talmud (nhebr. das Lernen) gesammelt. Gott ist die Quelle des Rechts und richtet über jedes Verhalten. Recht, Moral und Religion sind unlösbar miteinander verschmolzen. Da das Recht von Gott selbst gegeben wurde, kann das Recht von Menschen nicht verändert, sondern nur durch Auslegung an neue Gegebenheiten angepasst werden. Die Juden halten an ihrem Recht wie an ihrem Glauben immer und überall fest. Die intensive Beschäftigung mit ihrem Recht in nahezu allen Schichten und Gruppen während ihrer ganzen Geschichte ist geradezu ein Charakteristikum der Juden. Dieser Rechtsglaube wird später ein erheblicher Beitrag zur Rechts- und Gesellschaftsentwicklung in Westeuropa. Das hebräische Recht beeinflusst über die Bibel und die Kirche das europäische mittelalterliche Recht. II. Einzelne Regeln Das Recht des Alten Testaments ist relativ human, so wenn es verbietet, einem Verurteilten mehr als 40 Schläge zu geben; um dieses Verbot nicht zu übertreten, gaben die gottesfürchtigen Juden lediglich 39 Schläge. Zum Alten Testament gehört etwa das Verbot, von dem Stammesbruder Zins zu nehmen, verbunden mit der Erlaubnis, von Ausländern Zinsen zu verlangen 2. Eine soziale Absicht liegt auch dem Sabbat und dem Jubeljahr (Vgl. Ex. 21, 2 und Deut. 15, 1-3, s. unten F), in dem die israelischen Schuldsklaven freigelassen wurden, zu Grunde. Charakteristisch sind weiterhin die Speisenverbote (z. B. Schwein) und die Vermischungsverbote (z. B. Milch und Fleisch, Wolle und Flachs). Die hebräischen Rechtsregeln sind verwandt mit babylonischen Texten. Auf das Alte Testament werden etwa die Königs- und Priesterweihe, die Abgaben an die Priester, der Zehnte, strafrechtliche Regeln wie das Verbot der Zauberei und prozessuale Vorschriften zurückgeführt. Die Zusammenfassung der zehn wichtigsten Grundgedanken allen Rechts in der Form der Zehn Gebote ist eine Abstraktion weit fortgeschrittenen Grades. E. Bedeutung für das moderne Recht Das Recht der Torah hat seine unmittelbare Bedeutung für die jüdischen Minderheiten und für den Staat Israel behalten. Es hat zudem über mehrere Wege im Mittelalter, insbesondere über die Theologie und das kanonische Recht, auf das europäische Recht eingewirkt. Besonders wichtig sind die hohe Bedeutung der Gerechtigkeit mit dem Vertrauen auf den gerechten Gott, die zum modernen Rechtsstaat (Art. 19 IV und 20 III GG), zur gegenwärtigen Verrechtlichungstendenz und geradezu zu einer Rechtsgläubigkeit führt. Wichtig ist außerdem das im Alten Testament angelegte und im Neuen Testament voll entfaltete Liebesgebot, das zu den Wurzeln des modernen Sozialstaates (Art. 20 I GG) gehört. Damit verbunden ist das Friedensgebot, das sich heute als Verbot des Angriffskrieges im Völkerrecht wiederfindet (vgl. Art. 26 GG). Weitere Bedeutung haben die im Christentum 2 Ex. 22, 24; Deut. 23,20-21; Lev. 25,

15 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 15 befindlichen subjektiven Elemente für das Recht erlangt. Die in der Schöpfungsgeschichte beschriebene Gottähnlichkeit des Menschen begründet seine Würde (Art. 1 I und 79 III GG). Die Zehn Gebote haben die Vorstellung einer Rechtskodifikation gestärkt. Nicht zuletzt hat das Arbeitsethos, das bereits in der Schöpfungsgeschichte und danach mehrfach zum Ausdruck kommt, über das Christentum in die vormoderne und moderne Zeit hineingewirkt. Außerdem sind viele Einzelregeln in das mittelalterliche Recht übernommen worden. Obwohl alle diese Gedanken oft missachtet oder pervertiert wurden, ist es mehr als wahrscheinlich, dass ohne hebräisches und christliches Recht sich das moderne Recht und die moderne Gesellschaft anders entwickelt hätten. Beachte darüber hinaus, dass etwa die Geschichte von König David und Uria (2. Samuel 11) hinreichend klar belegt, dass die individuelle Zurechenbarkeit einer Tat (Verschulden) sehr wohl als Problem erkannt, sene Lösung aber Gott überantwortet wurde. F. Textbeispiele zum Alten Testament Exodus (2. Mose) 20 (Dekalog) (Vs.13) Du sollst nicht morden. (14) Du sollst nicht ehebrechen. (15) Du sollst nicht stehlen. (16) Du sollst kein falsches Zeugnis ablegen gegen deinen Nächsten. Fragen zur Quelle: 1. Wer hat - der Bibel zufolge - diese Regeln aufgestellt? 2. Handelt es sich um religiöse oder um juristische Regeln, oder ist diese Unterscheidung hier unzutreffend? 3. Würde man diese Regeln dem Strafrecht oder eher dem Zivilrecht zuordnen, was spricht hier gegen diese Unterscheidung? 4. Ist der Tatbestand genau? Suchen Sie die Parallelen im geltenden Recht auf. 5. Mit welcher Sanktion ist zu rechnen? 6. Charakterisieren Sie den Sprachstil. Exodus (2. Mose) Wenn jemandes Ochse eines anderen Ochsen stößt, so dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und das Geld teilen und den Kadaver auch teilen. Exodus (2. Mose) 21.2 Wenn du einen hebräischen Sklaven kaufst, so soll er dir sechs Jahre dienen; im 7. Jahr soll er umsonst freigelassen werden. Deuteronomium (5. Mose) Alle sieben Jahre sollst Du ein Erlassjahr halten. 2. So aber soll s zugehen mit dem Erlassjahr: Wenn einer seinem nächsten etwas geborgt hat, der soll s ihm erlassen und soll s nicht eintreiben von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn man hat ein Erlassjahr ausgerufen dem Herrn. 3. Von einem Ausländer sollst Du es eintreiben; aber dem, der dein Bruder ist, sollst Du es erlassen. 3. Mose Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, dass sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Jubeljahr. Da soll ein jeglicher wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen... G. Textbeispiele zum Talmud

16 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 16 Auch diese Rechtstexte erschließt sich nicht ohne weiteres, sondern verlangt eingehendes Studium. Versuchen Sie es! Talmud. Bawa Kamma 83 b/84 a. Gemara. Wie kann das sein? "Auge um Auge" sprach doch der Allbarmherzige. Sollte ich da nicht sagen: Wirklich das Auge? Das komme dir ja nicht in den Sinn; denn es wird gelehrt: Man könnte meinen: Wer ein Auge geblendet hat, dem blendet man ein Auge, wer eine Hand abgehauen hat, dem haut man eine Hand ab, wer einen Fuß zerbrochen hat, dem zerbricht man einen Fuß, so besagt doch der Text: "Wer einen Menschen schlägt" und: "Wer ein Tier erschlägt". Wie derjenige, "der ein Tier erschlägt", zu Ersatzleistungen verpflichtet ist, so ist auch derjenige, "der einen Menschen schlägt", zu Ersatzleistungen verpflichtet. Wenn du aber etwas dagegen sagen wolltest, siehe, so sagt doch die Schrift: "Nehmt kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der schuldig ist zu sterben!" Für das Leben eines Mörders also darfst du kein Lösegeld nehmen, wohl aber sollst du Lösegeld nehmen sogar für die hauptsächlichen Gliedmaßen, die nicht wiederherzustellen sind. [...] Es wird gelehrt: Rabbi Dostai, Jehudas Sohn, sagt: "Auge um Auge" bezieht sich auf Geldentschädigung. Du sagst: Es bezieht sich auf Geldentschädigung? Aber vielleicht ist es nicht so, sondern es bezieht sich wirklich auf das Auge? Aber siehe, was willst du sagen, wenn das Auge des einen groß war und das Auge des andern klein ist? Wie soll ich in diesem Fall das "Auge um Auge" anwenden? [...] Es wird gelehrt: [...] Aber siehe, was willst du sagen, wenn da ein Blinder war, der blendete, ein Verstümmelter, der verstümmelte, ein Lahmer, der lähmte? Wie soll ich in diesem Fall das "Auge um Auge" aufrechterhalten, da doch die Weisung sagt: "Ein einziges Recht soll für euch gelten", das gleiche Recht soll für euch alle gelten? [...] Es wird gelehrt: Rabbi Elieser sagt: "Auge um Auge" - das ist wirklich gemeint. Ist das wirklich gemeint? Was kommt dir in den Sinn! Sollte sich Rabbi Elieser gegen alle diese Mischnalehrer stellen? Rabba sagte: Das besagt, dass man ihn nicht als Sklaven einschätzen soll. Abbaje sagte zu ihm: Wie soll man diesen sonst einschätzen? Etwa als Freien? Ein Freier hat doch keinen Geldwert. Nein, Raw Aschi sagte: Das besagt, dass man es nicht beim Geschädigten einschätzen soll, sondern beim Schädiger. Fragen zum Textbeispiel 1. Welcher Text ist der Ausgangspunkt der Überlegungen? 2. Welches Ergebnis wird von den Interpreten gesucht? Warum? 3. Welcher Name wird Gott in diesem Text gegeben, warum? 4. Zeigen Sie an diesem Text die wörtliche Auslegung, die Auslegung contra legem, das argumentum e contrario und das argumtentum ad absurdum. 5. Wie wird in diesem Text mit dem Prinzip umgegangen, das auch dem römischen Recht bekannt ist, dass ein Freier keinen Geldwert hat, corpus liberi non habet pretium? 6. Welche Bedeutung hat in diesem Text der Gleichheitssatz? 7. Welche Tendenzen des jüdischen Rechts liegen diesem Text zu Grunde? 8. Welche entsprechenden Regelungen kennt das moderne Zivilrecht? Babylonischer Talmud Bawa kamma 83b (nach R. Mayer "Goldmann" 296 f.) Mischna. Wer seinen Nächsten verletzt, kann ihm gegenüber wegen fünferlei verpflichtet werden: Für Wertminderung, für Schmerz, für Kur, für Zeitverlust und Beschämung. Auf welche Weise für Wertminderung? Hat er ihm ein Auge geblendet, eine Hand abgehauen oder einen Fuß zerbrochen, so sieht man den Geschädigten an, als ob er ein Sklave sei, der auf dem Markt verkauft wird, und man schätzt, wie viel er wert war und wie viel er jetzt wert ist. Schmerz: Hat er ihn mit einem Bratspieß oder mit einem Nagel gebrannt, und sei es auch nur auf seinem Fingernagel, also an einer Stelle, an der keine Wunde entsteht, so veranschlagt man, wie viel ein Mensch wie er verlangen würde, wenn er Gleiches zu ertragen hätte. Kur: Hat er ihn geschlagen, so ist er für die Heilungskosten ersatzpflichtig. Sind ihm Geschwüre gewachsen, so ist er ersatzpflichtig, wenn sie wegen des Schlages entstanden sind. War die

17 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 17 Wunde geheilt und ist aufgebrochen, wieder geheilt und aufgebrochen, so ist er für die Heilungskosten ersatz-pflichtig; war die nötige Heilung schon ganz erreicht, so ist er für die Heilungskosten nicht ersatzpflichtig. Zeitverlust: Man sieht ihn an, als ob er einer sei, der Gurken bewacht; denn er hat ihm ja den Wert für seine Hand oder den Wert für seinen Fuß schon ersetzt. Beschämung: Alles entsprechend dem Stand des Beschämers und des Beschämten. (zum Bewachen der Gurken: Das ist natürlich nur ein geringer Schadensposten; der Verdienstausfall ist nämlich grundsätzlich grundsätzlich bereits in der Wertminderung mit einkalkuliert. Anderes gillt allenfalls bei einer qualifizierten Berufsausbildung; da kann der Schädiger ggf. den konkreten Dienstausfall ersetzen [vgl. Toßafotkommentar S. 85b]).

18 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 18 H. Weitere Geschichte Die in der Antike beginnende Abgrenzung zwischen Christen und Juden, die Judenverfolgungen im Mittelalter und in der Neuzeit, die Emanzipation im 19. Jahrhundert, die Verfolgung und die Gründung des Staates Israel im 20. Jahrhundert gehören in andere Kapitel. I. Literatur und Quellen Bibel. Der Babylonische Talmud, von L. Goldschmidt, 8 Bde., 2. Aufl., Leipzig D. Goodblatt, The Babylonian Talmud, in: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt II, Principat, 19.2, Berlin u. a. 1979, 294 ff.; G. Stemberger, Der Talmud - Einführung, Texte, Erläuterungen, München 1982; ders., Einleitung in Talmud und Midrasch, 8. Aufl., München Außerdem die Werke zu den antiken Rechten (s. Lit.-Verzeichnis), insbesondere Thielmann-Ebel (mit Quellenbeispielen), Gaudemet und Gilissen. 3. Das Recht des Neuen Testaments Das Denken, Rechtsbewusstsein und Handeln der frühen Christen wird in den meisten historischen Darstellungen nicht besonders thematisiert, obwohl von christlichem Abendland und christlichen Parteien ständig die Rede ist. Trotz Kriegen und Bürgerkriegen, Kapitalismus und Ausbeutung der Dritten Welt ist das Christentum in seinen verschiedenen Erscheinungen ein wesentlicher Faktor der europäischen Gesellschaft. Wichtige Vermittler zwischen Christentum und Gesellschaft waren im Mittelalter die in jeder Hinsicht große christliche Kirche, die Theologie und das damals für alle (ausgenommen die Juden und die, von ihnen unterschiedenen, Ungläubigen) verbindliche Kirchenrecht, das kanonische Recht. A. Zeittafel 1. Jh. Kreuzigung Jesu; Missionsreisen des Paulus Kaiser Diokletian, Christenverfolgungen 313 Kaiser Konstantin, Toleranzedikt von Mailand 391 Christentum wird Staatsreligion. B. Allgemeine Geschichte Das Christentum erhebt sich auf dem Boden der jüdischen Religion als Erfüllung der dort gegebenen Weissagungen. In der Auseinandersetzung mit vielen heidnischen Religionen und Philosophien hält es den Monotheismus und den Glauben an einen unsichtbaren Gott, an den bereits in Menschengestalt erschienenen Messias und die leibliche Auferstehung aufrecht. Nach den Christenverfolgungen, insbesondere unter Diokletian, und dem Toleranzedikt Konstantins wird es als Staatsreligion anerkannt, während die anderen Kulte verfolgt werden. C. Rechtsgeschichte und Bedeutung für das moderne Recht Die beiden Grundlagen des Christentums sind das jüdische Recht und die Lehren Christi. Charakteristisch sind Gottes Liebe zu den Menschen und die Vergebung der Sünden, verbunden mit dem Gebot der Nächstenliebe unter den Menschen. Die Nächstenliebe spielt in den Lehren (insbesondere in der Bergpredigt) und Gleichnissen (die Arbeiter im Weinberg, der barmherzige Samariter, Lazarus) eine hervorgehobene Rolle. Die Kirche musste sich als praktisch notwendig erweisen und die Bedürfnisse des Alltags in einer für jedermann einsichtigen Weise befriedigen. Zu den von ihr betriebenen Einrichtungen gehörten mithin nicht nur Kultgebäude, sondern, wie es ein Kaisergesetz beispielhaft aufzählte: "Kirchen, Klöster, Krankenhäuser, Hospitäler und Waisenhäuser 3." Der Kirche fielen die ihrer Barmherzigkeitspredigt entsprechenden Aufgaben zu. Deshalb übernahm die Kirche entsprechende Staatsfunktionen, wie Preiskontrolle und Konsumentenschutz. Ihr stand in diesen Rechts- 3 Codex Iust. 1, 2, 17.

19 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 19 fragen nicht nur die Rolle einer geduldeten Fürsprecherin zu. Sie hatte vielmehr feste Rechte im Staat und verfügte, im doppelten Sinne des Wortes, über das notwendige Vermögen, um ihre Aufgaben zu erfüllen 4. Das Humanitätsideal mit der Achtung vor Wert und Würde des Menschen wirkten sich also vielfältig in der Praxis des Alltags aus. Damit verbunden ist die christliche Suche nach Frieden. Die Christen predigten, dass der Frieden weder auf jüdische Weise (strenge Erfüllung aller Gesetzesvorschriften), noch auf römische (durch militärische und juristische Befriedung) endgültig zu erreichen sei. Frieden sei nur zu haben, wenn jemand erlittenes Unrecht als sinnvoll ertrage, den eigenen Rechtsstandpunkt opfere und Unrecht nicht erwidere 5. Der Gemeinde der einfachen Leute entspricht das Gleichheitsprinzip, gesteigert zu dem Satz, dass die Letzten die Ersten sein werden. Da die Kirche ihre Anhänger unter den einfachen Leuten suchte, machte sie, ebenfalls gestützt auf die Bibel, aus der Arbeit eine Tugend mit der Maxime, "wer nicht arbeitet, der soll auch nicht essen". Wichtig ist zum einen der Gedanke, dass Gott in die Herzen sieht und dass weder die nur äußerliche Vornahme der Zeremonien, noch die guten Werke allein ausreichen. Daher stammen die Bedeutung des individuellen Gewissens und psychologischer Elemente im Recht, z. B. Treu und Glauben (hier wird möglicherweise auch arabischer Einfluss eine Rolle gespielt haben), Absicht, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum etc. Andererseits führen die Ausbreitung der Religion unter der römischen Besetzung und die Mission unter anderen Völkern zu der Trennung von Kirche und Staat bzw. Recht: "Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist und Gottes was Gottes ist", dies im Gegensatz zur jüdischen Religion. Die Abspaltung des Christentums vom Judentum ist eine der Ursachen für die Judenfeindschaft der Christen. Frage zur Wiederholung und Vertiefung: In welchen Prinzipien oder Regelungen des modernen Rechts finden sich Anklänge an die christlichen Lehren wieder? D. Textbeispiele Matth. 5, Glücklich zu preisen, die barmherzig sind, denn sie werden Barmherzigkeit erfahren. 8. Glücklich zu preisen, die lauter im Herzen sind, denn sie werden Gott sehen. 9. Glücklich zu preisen, die Frieden stiften, denn sie werden Söhne Gottes genannt werden. Fragen zum Textbeispiel: 1. Welche Tugenden werden gelobt? Was kann mit der "Lauterkeit des Herzens" gemeint sein? 2. Vergleichen Sie Inhalt und Stil der Bergpredigt mit Inhalt und Stil der Zehn Gebote. 3. Welche Sanktion wird ausgesprochen, schon für das Diesseits? 4. Handelt es sich um die Form eines Rechtstextes? 4 5 H. Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Heidelberg 1992, S Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, S. 106 f.

20 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 20 Beispiele für Rechtliches im Neuen Testament Markus 14, Und Petrus war unten im Hof. Da kam eine von dem Mägden des Hohenpriesters; 67. und als sie Petrus sah, wie er sich wärmte, schaute sie ihn an und sprach: Und du warst auch mit dem Jesus von Nazareth. 68. Er leugnete aber und sprach: Ich weiß nicht und verstehe nicht, was du sagst. Und er ging hinaus in den Vorhof, und der Hahn krähte. 69. Und die Magd sah ihn und fing abermals an, denen zu sagen, die dabeistanden: Das ist einer von denen. 70. Und er leugnete abermals. Und nach einer kleinen Weile sprachen die, die dabeistanden, abermals zu Petrus: Wahrhaftig, du bist einer von denen; denn auch du bist ein Galiläer. 71. Er aber fing an, sich zu verfluchen und zu schwören: Ich kenne den Menschen nicht, von dem ihr redet. 72. Und alsbald krähte der Hahn zum zweiten Mal. Da gedachte Petrus an das Wort, das Jesus zu ihm gesagt hatte: Ehe der Hahn zweimal kräht, wirst du mich dreimal verleugnen. Und er fing an zu weinen. Markus 15, Und alsbald am Morgen hielten die Hohepriester Rat mit den Ältesten und Schriftgelehrten und dem ganzen Hohen Rat, und sie banden Jesus, führten ihn ab und überantworteten ihn Pilatus. 2. Und Pilatus fragte ihn: Bist du der König der Juden? Er aber antwortete und sprach zu ihm: Du sagst es. 3. Und die Hohepriester beschuldigten ihn hart. 4. Pilatus aber fragte ihn abermals: Antwortest du nichts? Siehe, wie hart sie dich verklagen! 5. Jesus aber antwortete nichts mehr, so daß sich Pilatus verwunderte. E. Literatur David Daube, Das Alte Testament im Neuen eine jüdische Perspektive, Xenia 10, 1984; Christentum, Säkularisation und modernes Recht, hrsg. v. L. Lombardi Vallauri und G. Dilcher, 2 Bde., Baden-Baden 1981; H. Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Heidelberg Demokratie und Rechtsdenken der Griechen Die Griechen gaben die Leistungen des Orients an den Westen weiter. Vor allem kann der eigentlich griechische Einfluss auf die römische Zivilisation nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die griechische Logik und Rechtsphilosophie wirkten im Mittelalter auf die Scholastik und in der Neuzeit auf die Naturrechtslehren des 17. und 18. Jahrhunderts. Der Gebrauch von Wörtern griechischer Herkunft zeigt die Fortdauer des Einflusses bis heute. A. Zeittafel Um 600 Bürgerkriegssituation in Athen, darum Gesetzgebungen Drakons (621) und Solons (594) mit bedeutenden Rechtsreformen 5. und 4. Jh. am Anfang die Kriege gegen die Perser ( ) Philosophie: Sokrates ( ), Platon ( ) und Aristoteles ( /21) Klassische Kunst: Tempelbau und Bildhauerei; Tragödien: Aischylos, Sophokles, Euripides; Geschichtsschreibung: Herodot und Thukydides; am Ende der Peloponnesische Krieg zwischen den griech. Staaten ( ) Alexander d. Gr. (Herrscher ) 215 Übergreifen Roms nach Griechenland.

21 Einführung in die Rechtsgeschichte der Antike Seite 21 B. Allgemeine Geschichte und Verfassungsgeschichte In Athen sind die "drakonischen" Gesetze Drakons (620 v. Chr., z. B. Todesstrafe für Müßiggang und Diebstahl von Feldfrüchten, aber auch Eindämmuung der Blutrache) und die Rechtsreform Solons (u.a. Verbot der Selbstverpfändung; Berufung gegen Urteile, Popularklage) um 600 v. Chr. von Bedeutung. Sie schränken die Macht des Adels ein, heben die Leibeigenschaft an griechischen Schuldnern auf (die Sklaverei, insbes. an Kriegsgefangenen, bleibt) und fördern die Wirtschaft. C. Griechisches Staatsdenken I. Demokratie Aristoteles beschreibt in seiner Schrift über den "Staat der Athener" die Entwicklung der athenischen Verfassung bis zu den Verhältnissen seiner eigenen Zeit: Im 7. Jh. wird es erforderlich, dass in Kriegen nicht mehr allein die Adligen, sondern das ganze Volk geschlossen kämpft. Neben die Landwirtschaft treten Gewerbe und Handel (Münzprägung um 650) mit einem gewerblichen Mittelstand. Eine allgemeine Rechtspflege, unterstützt durch Rechtskodifikationen (namentlich Drakon und Solon), beseitigt adlige Fehde und Rechtswillkür. Für Kriegsdienst und Steuern, Wahlen und Gesetzesbeschlüsse in der Volksversammlung (Ecclesia) und Geschworenengerichte sowie für die Staatsämter teilt Solon die Bürger nach ihrem Grundbesitz und mobilen Vermögen in vier Klassen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ein. Minderbemittelten Bürgern wird unter Perikles die Teilnahme am politischen Leben durch Tagegelder und Amtsbesoldung ermöglicht. Ein Rat (Boulé) von 400, später 500 Mitgliedern leitet die Verwaltung und entwirft die Gesetze. Der Areopag, besetzt mit früheren Oberbeamten (Archonten), übt die Verfassungsaufsicht und die Mordgerichtsbarkeit aus. Überhaupt ist die vielfältige Differenzierung der Gerichtsbarkeit auffällig. Volksvertreter, Beamte und Richter werden durch das Los bestimmt oder gewählt. Missliebige Bürger werden durch das Scherbengericht (Ostrakismus) verbannt. Aber Sklaven, Halbfreie und Fremde, Frauen und Kinder sind von den politischen Entscheidungen ausgeschlossen. Frage: Kann man überhaupt von "Staaten" in der Antike und im Mittelalter sprechen? Was macht den "Staat" aus? Es ist heute kontrovers, ob man von einem "Staat" in vormoderner Zeit sprechen darf. Die m.e. gescheiteste Erklärung der Entstehung von Staaten findet sich bei dem Anthropologen Marvin Harris, Menschen - wie wir wurden, was wir sind, dt. 2. Aufl., Drei Haupt-Theorien zum modernen "Staat": 1. "Organisation der hoheitlichen Macht eines Volkes". 2. Drei-Elemente-Lehre: "Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsgewalt". "Der Staat ist 1. die politische Einheit einer Gemeinschaft von Menschen (nicht identisch mit Volk oder Nation schlechthin), 2. die in einem bestimmten Gebiet (mit festen Grenzen) sesshaft sind, 3. unter einer obersten Gewalt, ausgestattet mit Kontinuität, zur Erfüllung des Staatszwecks organisiert sind". 3. Verschiedene Integrationslehren, insbes. von Rudolf Smend ( , 1928). Staat als "geistige" Realität der Bürger und Staatsorgane, in einem längeren Prozess der Integration entwickelt, in ständigem Prozess der Erneuerung am Leben gehalten.

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