Gesetzgebung & Gesundheitspolitik

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1 die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Düsseldorf 18. November 2015 Gesetzgebung & Gesundheitspolitik - Lagebericht & Ausblick - Dr. Bernd Köppl Vorstandsvorsitzender BMVZ e.v. BMVZ e.v. Schumannstr Berlin Tel: Fax: Mail: s.mueller@bmvz.de Deutscher krankenhaustag November 2015

2 die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Dynamik der MVZ-Entwicklung Grafik BMVZ / Datenquelle: MVZ-Statistik der KBV 120% Anteil KrH-MVZ Anzahl der MVZ je Quartal absolut davon jeweils MVZ in KrH-Trägerschaft % % 0% Deutscher krankenhaustag November 2015

3 Regionale Verteilung der MVZ Anteil der krankenhausgetragenen MVZ & MVZ-Anzahl absolut je Bundesland 28% 28% 27% 25% 27% 72% 62% 62% 62% 58% 57% 52% 51% 50% 45% Anteil der KrH-MVZ je Region Anzahl der MVZ je Region absolut 40% Deutscher krankenhaustag November 2015 Grafik: BMVZ e.v. / Datenquelle: KBV / Stand 31. Dezember 2014

4 Zu- und Abgänge bei Vertragsärzten & angestellten Ärzte Grafik BMVZ / Datenquelle: Stat. Kerndaten Bundesarztregister * Zählung nach Köpfen unabhängig vom Bedarfsplanungstatus Gesamtzahl angestellter Ärzte davon angestellt in MVZ Anstellung Zulassung Deutscher krankenhaustag November 2015

5 Geschlechterdynamik in der ambulanten Medizin Grafik BMVZ / Datenquelle: Stat. Kerndaten Bundesarztregister Anteil der Ärztinnen an der Gesamtärzteschaft (Zeitreihe) Aktuelle Geschlechterverteilung in den verschiedenen Alterskohorten ,5% Anzahl alle ambulant tätige Ärzte Anteil Ärztinnen unter allen ambulant tätigen Ärzten ,0% ,5% ,1% ,6% ,1% ,8% ,4% ,1% ,7% Anteil Ärzte 72,6% Anteil Ärztinnen 56,4% 48,5% 44,0% 35,0% 26,6% Deutscher krankenhaustag November 2015 bis 34 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre über 65 Jahre

6 Deutscher krankenhaustag November 2015

7 Schlussfolgerungen Die Zukunft der ambulanten Medizin ist WEIBLICH und KOOPERATIV Das ärztliche Leitbild des männlichen Einzelkämpfers in der Praxis ist zunehmend überholt. Auch ambulant tätige Ärzte wollen mehr in fachübergreifenden, kollegialen Strukturen arbeiten. Die Übergabe der von einem Mann geführten Einzelpraxis an eine Ärztin gelingt immer schwieriger. Die eigenständige Niederlassung passt nicht in die weibliche Perspektive einer Berufspraxis mit Familie (work-life-balance). Das System des Arztsitzes mit lebenslanger Bindung an einem Ort ist auch für viele Männer nicht mehr attraktiv und wird zum Auslaufmodell. Deutscher krankenhaustag November 2015

8 die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Neue Formen der ambulanten Medizin entstehen Folgen: höhere Verlässlichkeit für die Region durch Übergang von der personengebundenen auf die institutionelle Zulassung oder Zulassungsverbünde Höhere Verlässlichkeit und Flexibilität für Ärzte durch Verringerung der unternehmerischen Abhängigkeit einer Praxis von Einzelpersonen größere Träger- und/oder Netzstrukturen kalkulieren und planen anders und können vor diesem Hintergrund mit passgenau ausgestalteten Filialnetzen die ambulante Versorgung auch dort aufrecht erhalten, wo die Gebiete für die Einzelniederlassung als unattraktiv gelten gerade MVZ und Netze sind, einmal etabliert, standorttreu und regional verwurzelt Deutscher krankenhaustag November 2015 Die Gesundheitspolitik muss fortgesetzt den gesetzlichen Rahmen weiterentwickeln

9 Langfristiger und parteiübergreifender Trend in der Gesetzgebung zu mehr Kooperation 1989 Beitritt der DDR inkl. Überleitungsvertrag für das staatliche Gesundheitswesen der DDR mit Abwicklungsgebot für Poliklinische Versorgung 1992 Bestandsschutz für Reste der DDR Polikliniken (GSG) 2000 Gesundheitsreform-Gesetz (GRG) - Neu Integrationsversorgung 2004 Gesundheitsmodernisierungs-Gesetz (GMG) - Neu: Zulassung von ambulanten MVZ - Neu: IV-Finanzierung (1% Budget) 2007 Vertragsarztrechtsänderungs-Gesetz (VÄndG) - Neu: Zulassung von Krankenhausärzten für ambulante Praxen - Neu: Definition der Berufsausübungsgemeinschaft & regelhafte Zulässigkeit der Anstellung von Ärzten auch in Arztpraxen 2012 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (VStG) - Neu: Aufhebung der Residenzpflicht - Neu: Eingrenzung der MVZ-Trägervielfalt & Nachrang der Zulassung `nicht-ärztlicher MVZ - Neu: Ambulante Spezialärztliche Versorgung - Neu: Möglichkeit zur finanziellen Förderung von Arztnetzen 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) - Neu: fachgleiches & kommunales MVZ - Neu: Anpassung ZV-Ä an ärztliche Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisse - Neu: Verpflichtung zur finanziellen Förderung von Arztnetzen

10 In den letzten 10 Jahren hat sich die ambulante Medizin ebenso wie die Versorgung an der Schnittstelle ambulant/stationär stark verändert. Gesetze Trägerentwicklung Kooperative Strukturen angestellte Ärzte Aus Sicht des ambulanten Sektors kann dabei das im Sommer 2015 in Kraft getretene Versorgungsstärkungsgesetz als vorläufiger Schlusspunkt gelten. Deutscher krankenhaustag November 2015

11 Versorgungsstärkungsgesetz Fazit zum Themenschwerpunkt MVZ Im Gegensatz zur Vorgängerregierung fällt insbesondere positiv auf und dies unabhängig von der Frage, ob einzelne Maßnahmen subjektiv als sinnvoll oder Falsch empfunden werden: Mit dem Gesetz wird tatsächlich die längst vorhandene Pluralität der Versorgungsakteure und strukturen dezidiert aufgenommen, gewürdigt und weiterentwickelt. Bezogen auf den ambulanten Sektor wurden in diesem Zusammenhang an vielen Stellen Anpassungen des Normenrahmens, der aus historischen Gründen den MVZ häufig nur unzulänglich gerecht wurd, vorgenommen. Dies betrachtet der BMVZ als Erfolg u.a. seiner beständigen Arbeit. Gleichzeitig kommt der Gesetzgeber damit schlichtweg dem Zeitgeist entgegen. Im VSG nicht thematisiert wurden: MVZ-Trägerschaftseingrenzung Nachrang von Krankenhaus-MVZ im Auswahlverfahren Rahmenvorgaben für kooperative Versorger im EBM Frage der KV-Mitgliedschaft des MVZ als solchem

12 Das Bundesgesundheitsministerium ist eines der aktivsten in der aktuellen Regierungskoalition

13 Vorhaben Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung Inhalt Verfahrensstand Referentenentwurf Kabinett Bundestag, erste Lesung Bundestag, zweite und dritte Lesung

14 Portalpraxen als ambulant-stationärer Aufreger

15 Vorhaben Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Inhalt Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Wegen der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung des Gesundheitswesens ist korrupten Praktiken in diesem Bereich auch mit den Mitteln des Strafrechts entgegenzutreten. Dies ist nach gegenwärtiger Rechtslage nur unzureichend möglich. Nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs handeln niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger (noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen ( 299 StGB), sodass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind. Auch die auf den Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue ( 266 StGB) und des Betrugs ( 263 StGB) können das Geben und Nehmen von Bestechungsgeldern nur eingeschränkt erfassen und decken den Unrechtsgehalt von Korruption nicht hinreichend ab. Damit bestehen bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Lücken, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden sollen. Verfahrensstand Referentenentwurf Kabinettsentwurf Bundestag erste Lesung Deutscher krankenhaustag November 2015

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17 die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Intensive Debatte nach BGH Urteil vom Vgl. BGH GSSt 2/11 vom Ärzte können nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Geschenke oder Zahlungen von der Pharmaindustrie annehmen und als Gegenleistung bestimmte Medikamente verordnen. der Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn der niedergelassene Arzt ein Amtsträger oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen wäre.

18 299a StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze, Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehöriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletze.

19 Beurteilung: Was wird sich durch das Anti-Korruptionsgesetz verändern? An den Spielregeln der ärztlichen Tätigkeit ändert sich wenig,...aber Die berufsrechtlichen Regeln erhalten eine Strafbewehrung. 2. Dadurch kommt ein neuer Player, die Staatsanwaltschaft, ins Spiel. 3. Die Vorsicht bei kniffligen Fragen sollte zunehmen, evt. sogar im Vorfeld bei Kammern/KV anfragen. Evt. laufende Absprachen/Verträge, etc. neu überprüfen. 4. Informationen an die eigenen Mitarbeiter über die berufsrechtlichen Auflagen geben. 5. Evt. über QM eine Unterschrift über entsprechende Kenntnisnahme/Belehrungen hinterlegen.

20 KBV Broschüre: Richtig Kooperieren Regeln der Korruptionsvermeidung Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung muss gegeben sein, es bedarf eines angemessenen Verhältnisses Trennung von ärztlicher Leistung und Zuwendung. Aus der Zuwendung an Ärzte darf keine Abhängigkeit in der Verordnungs-und Therapieverhalten erfolgen Transparenzgebot: Verträge mit Industrie sollten grundsätzlich der ÄK oder KV vorgelegt werden. Kooperationsformen insbesondere mit nicht ärztlichen Gesellschaften sollten vollständig dokumentiert werden.

21 die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung FRAGEN? MEINUNGEN???? Kontakt: Bundesverband MVZ Schumannstr Berlin Tel: Fax: Mail: Deutscher krankenhaustag November 2015

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