Lettland Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

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1 Lettland Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Die Steuerverwaltung (State Revenue Services SRS) der Republik Lettland schließt keine derartigen Abkommen ab, erstattet aber die Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nach dem Grundsatz der Parität. Dabei hält sie sich an die von der Abteilung Wirtschaftsbeziehungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten erteilten Auskünfte über die Erstattung der Mehrwertsteuer (Vorsteuer) in anderen Staaten. Die zuständige Stelle beim Außenministerium ist zu erreichen unter der Rufnummer oder per unter der Adresse tereze.gipsele@mfa.gov.lv. Anlage 1: Information des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Erstattung der Mehrwertsteuer (Vorsteuer) in anderen Staaten. 2. Wenn ja, mit welchen Ländern? Siehe Punkt Welche Drittstaatensteuern betreffen die Gegenseitigkeitsabkommen? Siehe Punkt Für welche Gegenstände oder Dienstleistungen gelten die Gegenseitigkeitsabkommen? Siehe Punkt Gibt es in Bezug auf die Gegenseitigkeitsabkommen spezielle oder zusätzliche Bestimmungen? Siehe Punkt Sind auch Erstattungen möglich, wenn Ihr Land keine Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen hat? Siehe Punkt 1. II. STEUERLICHE VERTRETER Artikel 2 Absatz 3 7. Verlangt Ihr Land die Benennung eines steuerlichen Vertreters? Nein. 8. Welche Voraussetzungen sind bei der Ernennung eines steuerlichen Vertreters zu erfüllen? Trifft nicht zu.

2 III. ERSTATTUNGSMODALITÄTEN Artikel 3 Absatz 1 9. Welches sind die Antragsfristen? Sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Zeiträumen, die weniger als drei Monate umfassen drei Monate nach Ablauf des Zeitraums. 10. Welche Zeiträume sind erstattungsfähig? Zeiträume von drei Monaten bis zu einem Kalenderjahr (weniger als drei Monate, wenn es sich um die letzten Kalendermonate handelt). 11. Wo sind die Anträge einzureichen? Bei der zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung (State Revenue Service Large Taxpayers Department) der Republik Lettland. 12. Wie hoch ist der Mindestbetrag für eine MwSt-Erstattung? 20 LVL, sofern der Zeitraum ein Kalenderjahr oder, wenn es sich um die letzten Kalendermonate handelt, weniger als drei Kalendermonate umfasst. Ansonsten 135 LVL, wenn der angegebene Zeitraum weniger als drei Kalendermonate beträgt und ein Kalenderjahr nicht überschreitet. 13. Wo sind Antragsformulare erhältlich? Bei der zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung (State Revenue Service Large Taxpayers Department) der Republik Lettland oder über folgende Website: In welchen Sprachen kann das Formular ausgefüllt werden? Auf Lettisch und Englisch. 15. Welche Angaben muss das Formular enthalten? Bitte legen Sie eine Kopie des Formulars bei oder geben Sie die entsprechende URL-Adresse an. Anlage 2: Antragsformular für die Erstattung der Mehrwertsteuer (Vorsteuer) an Steuerpflichtige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Personen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union nicht für die Mehrwertsteuer registriert sind. 16. Sind manche Angaben freiwillig? Wenn ja, welche? Nein. 17. Wer ist befugt, das Antragsformular zu unterzeichnen? Die Person, die die Steuererstattung beantragt, oder eine befugte Person. 18. Welche Belege sind dem Antrag beizufügen? Belege (Originalrechnungen) für gezahlte Steuern auf Gegenstände und Dienstleistungen, die in der Republik Lettland erworben bzw. in Anspruch genommen wurden, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Mehrwertsteuer;

3 Bescheinigung (Original) der Steuerverwaltung des jeweiligen Staates, die ab dem Ausstellungstag 12 Monate gültig ist und bestätigt, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Waren während des im Antrag angegebenen Zeitraums im Gebiet der Europäischen Union nicht registriert und im Steuerregister des Heimatlandes als steuerpflichtig eingetragen war; Bescheinigung der entrichteten Steuerbeträge (Kassenquittung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Mehrwertsteuer, Bankzahlungsanweisung); Zollerklärungen (Originale); Ermächtigungsschreiben (Original). Wenn die ermächtigte Person als Teil der Antrag stellenden juristischen Person nicht im Gebiet der Europäischen Union registriert ist, gilt Folgendes: Wird der Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer von einem ermächtigten Vertreter eingereicht, so ist die Originalvollmacht vorzulegen, die den folgenden internationalen Übereinkommen entsprechen muss: dem Übereinkommen vom 25. Mai 1987 zur Aufhebung der Legalisation von Urkunden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. In Litauen, Estland oder Polen erteilte Vollmachten sind notariell zu beglaubigen. In anderen EU-Ländern, Norwegen oder der Schweiz erteilte Vollmachten müssen mit einer Apostille beglaubigt werden. Bestätigung, dass der betreffende Staat mit Lettland bilaterale oder multilaterale Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen abgeschlossen hat. 19. Welche Frist gilt in Ihrem Land für die Erstattung? Die staatliche Steuerverwaltung trifft drei Monate nach Eingang des Antrags eine Entscheidung, den beantragten Betrag vollständig, teilweise oder nicht zu erstatten. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Erstattung erhält der Antragsteller spätestens einen Monat nach der Entscheidung eine Kopie des Antrags mit der Begründung der Entscheidung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung; die mit einem Erstattungsvermerk versehenen Originale der Mehrwertsteuerrechnungen und Zollerklärungen sowie die Belege über die Entrichtung der Steuer werden zurückgesandt. Der zu erstattende Steuerbetrag wird auf das im Antrag angegebene Bankkonto überwiesen. Wenn die staatliche Steuerverwaltung die Erstattung nicht bewilligt, schickt sie dem Antragsteller die Mehrwertsteuerrechnungen ohne Vermerk zurück und teilt ihm gleichzeitig die abschlägige Entscheidung mit. Im Falle der Nichtbewilligung der Erstattung werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe spätestens 15 Werktage nach der Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Dem Schreiben werden eine

4 Kopie des Antrags, die Begründung der Nichtbewilligung, die Mehrwertsteuerrechnung, die Originale der Zollerklärungen sowie die Belege über die Entrichtung der Steuer beigefügt. IV. ERSTATTUNGSFÄHIGKEIT ARTIKEL 4 ABSATZ Ist die Erstattung an sonstige Bedingungen geknüpft? Die Steuer wird nicht erstattet, wenn: in der Republik Lettland eine gemäß den geltenden Gesetzen nicht registrierte gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde; der Antragsteller im Register der SRS als steuerpflichtig eingetragen ist; Belege nicht ordnungsgemäß zusammengestellt wurden oder die Mehrwertsteuerrechnungen nicht den Vorgaben des Gesetzes über die Mehrwertsteuer entsprechen; sich bei Kontrollen nicht bestätigt, dass der im Antrag aufgeführte Umsatz, für den die Steuererstattung geltend gemacht wird, tatsächlich erbracht wurde; bei Tourismusunternehmen (Reiseunternehmen) und -agenturen eine Tätigkeit gemäß Artikel 13 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer festgestellt wurde. 21. Sind bestimmte Arten von Ausgaben ausgeschlossen und wenn ja, welche? Folgende Arten von Ausgaben sind ausgeschlossen: Erwerb von ungenutzten Immobilien und Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Verbindung mit der Errichtung von Immobilien, einschließlich Wiederaufbau, Renovierung oder Instandsetzung; Ausgaben für Gegenstände oder Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch (z. B. Kosten für Miete, Service und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Bezug von Benzin, Schmierstoffen und Ersatzteilen; Freizeit, Verpflegung einschließlich Restaurantbewirtung, Gesundheit und Unterhaltung); V. WICHTIGSTE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN ERSTATTUNGEN NACH DER 13. UND DER 8. MWST-RICHTLINIE (79/1072/EWG) 22. Welches sind die wichtigsten Unterschiede in den Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer nach der 8. und nach der 13. MwSt-Richtlinie? Es gibt keine Unterschiede. 23. Sind bestimmte Ausgaben nach der 8. MwSt-Richtlinie erstattungsfähig, aber nicht nach der 13. MwSt-Richtlinie? Wenn ja, um welche Arten von Ausgaben handelt es sich? Nein.

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