Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber

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1 Arbeitgeber-Service Beschäftigung geflüchteter Menschen Informationen für Arbeitgeber IHK Saarbrücken

2 Arbeitslosigkeit im Saarland Bestand an Arbeitslosen im SGB II und SGB III im Vergleich Arbeitslose im Rechtskreis SGB II Arbeitslose im Rechtskreis SGB III Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt im Agenturbezirk Saarland im Juli 2017, Bundesagentur für Seite 2

3 Unterbeschäftigung Zeitreihe zum Bestand an Unterbeschäftigten (ohne Kurzarbeiter) Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt im Agenturbezirk Saarland im Juli 2017, Bundesagentur für Seite 3

4 Beschäftigung am Arbeitsort Saarland - Zeitreihe zum Bestand an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Stichtag jeweils ) Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt im Agenturbezirk Saarland im Juli 2017, Bundesagentur für Seite 4

5 Beschäftigung am Arbeitsort Saarland - Bestand der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in ausgewählten Wirtschaftszweigen zum Stichtag * z. B. Rechts-, Unternehmens-, Steuerberatung; Werbeagenturen, Reisebüros; Wach-, Sicherheits- und Reinigungsdienste (Wirtschaftszweige L,M,N) Hinweis: falls bei einem Wirtschaftszweig 0 angezeigt wird, tritt die Dominanzregelung in Kraft. Der Arbeits- und Ausbildungsmarkt im Agenturbezirk Saarland im Juli 2017, Bundesagentur für Seite 5

6 Gemeldete Arbeitsstellen im Saarland Juli 2017 Bestand Juli 2017 gegenüber Vorjahr Zugang 2017 gegenüber Vorjahr Summe ,2% ,2% Zeitarbeit ,7% ,1% Seite 6

7 Aktuelle Asylantargszahlen Seite 7

8 Zahlen im Saarland Flüchtlinge - Bei der AA/JC gemeldete Personen aus den 8 nichteuropäischen Asylherkunftsländern (Mai 2017): Arbeitssuchend gemeldet: Darunter in Sprachkursen o.ä: 5100 Darunter in sonst. Kursen: 2800 Arbeitslos gemeldet: 3400 Bezieher von ALG II aus diesen Ländern: erwerbsfähige Personen: nicht erwerbsfähige Personen: 6400 Derzeit monatlich ca 250 neue Asylanträge im Saarland Seite 8

9 Zahlen Daten Fakten Deutschland Seite 9

10 Zahlen Daten Fakten Saarland Seite 10

11 Zahlen Daten Fakten Seite 11

12 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 1 Asylsuchende: sind eingereist und registriert erhalten einen Ankunftsnachweis (vormals Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (BüMA)) nach 63a AsylG, der den Aufenthalt in Deutschland gestattet haben noch keinen Asylantrag beim BAMF gestellt. Quelle: BMI Seite 12

13 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 2 Asylbewerber/innen: haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach 55 AsylG befinden sich im laufenden Asylverfahren dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen erhalten i.d.r. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen Seite 13

14 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 3 Geduldete: der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich eine Duldung nach 60a AufenthG wurde ausgestellt dürfen i.d.r. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung Seite 14

15 Welche Personenkreise werden nach dem Aufenthaltsgesetz unterschieden? 4 Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge: der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt Seite 15

16 Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit nicht gestattet Seite 16

17 Zuständigkeiten für die Integration in den Arbeitsmarkt 1 Agentur für Arbeit (SGB III) Asylbewerber Geduldete Leistungsgewährung: Lebensunterhalt nach Asylbewerberleistungsgesetz durch Kreissozialamt; Unterkunft über Gemeinde, Kreis oder Land Im Saarland: Agentur für Arbeit mit ihren Geschäftsstellen und dem Arbeitgeberservice Die Agentur für Arbeit ist auch für anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge zuständig, die schon mindestens ein Jahr gearbeitet haben und Arbeitslosengeld beziehen. Information für Betriebe zur Flüchtlingsthematik Seite 17

18 Zuständigkeiten für die Integration in den Arbeitsmarkt 2 Jobcenter bzw optierende Kommune (SGB II) anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge Leistungsgewährung: Arbeitslosengeld II + Kosten der Unterkunft durch Jobcenter bzw opt. Kommune (keine Sonderregelung, wie normale ALG II Empfänger) Abhängig vom Wohnort / Kreis: Regionalverband: Jobcenter Saarbrücken Kreis Merzig: Jobcenter Merzig Kreis Neunkirchen: Jobcenter Neunkirchen jeweils in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem Arbeitgeberservice (Datenverbund) Kreis St. Wendel: Kommunale Arbeitsförderung ( ) Kreis Saarlouis: Jobcenter Saarlouis ( ) Saarpfalzkreis: Jobcenter im Saarpfalzkreis ( ) keine Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem Arbeitgeberservice (kein Datenverbund) Information für Betriebe zur Flüchtlingsthematik Seite 18

19 Besonderheiten bei der Beschäftigung

20 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylberechtigen / anerkannten Flüchtlinge zu beachten? KEINE! Es gilt normales Arbeitsrecht. und das sind im Saarland mehr als 90% der Fälle. Seite 20

21 Arbeitsgenehmigung für Asylbewerber/Geduldete und Aufenthaltsdauer <15 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: >48 Monate durchgängiger Aufenthalt in Deutschland: Vorrangprüfung entfällt in derzeit 133 Agenturbezirken* Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich Vorrangprüfung entfällt Prüfung der Beschäftigungsbedingungen erforderlich Zustimmungspflicht der BA entfällt * Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung Seite 21

22 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 1 Wechsel der Tätigkeit oder der Region Enthält die Zustimmung regionale Beschränkungen, ist bei einem Wechsel in eine nicht von der Zustimmung umfasste Region eine erneute Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen. Entsprechendes gilt bei einem Wechsel der beruflichen Tätigkeit. Seite 22

23 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 2 Beschäftigung in Zeitarbeit möglich, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk ausgeübt wird, in dem die Vorrangprüfung nach Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung entfällt (gilt im Saarland) oder es sich um gut Qualifizierte handelt, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU oder für einen Engpassberuf nach der Positivliste erfüllen oder Asylbewerber/innen und Geduldete sich 15 Monate in Deutschland aufgehalten haben Die Prüfung der Arbeitsbedingungen bleibt hiervon unberührt. Seite 23

24 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 3 Minijobs Auch die Aufnahme geringfügiger Beschäftigungen ist zustimmungspflichtig. Wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen ist ein Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die BA wird zur Durchführung der Arbeitsmarktprüfung eingebunden. Seite 24

25 Welche Besonderheiten sind bei der Beschäftigung von Asylbewerber/innen / Geduldeten zu beachten? 4 Montagetätigkeiten Asylbewerber/innen und Geduldete unterliegen in der Regel einer Wohnsitzauflage. Vorgesehene Montagetätigkeiten sind daher bei der Beantragung der Erlaubnis zur Beschäftigung anzugeben. Grenzübertritt Ein Grenzübertritt ist auch zur Erreichung eines Einsatzortes nicht zulässig. Seite 25

26 Sie kennen eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n, die/den Sie gern in Ihrem Unternehmen einstellen möchten Die Asylbewerberin / der Asylbewerber oder die/der Geduldete wendet sich an die Ausländerbehörde Ihrer Kommune und beantragt eine Erlaubnis zur Beschäftigung. Die Ausländerbehörde schaltet die Bundesagentur für Arbeit ein, die eine Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung, Beschäf-tigungsbedingungen) durchführt. Die Vorrangprüfung entfällt, wenn die Beschäftigung in einem Agenturbezirk gemäß Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung ausgeübt wird. Die Prüfung der Beschäftigungs-bedingungen bleibt hiervon unberührt. * Das Gleiche gilt für eine Beschäftigung in der Zeitarbeit. 4 5 Die Bundesagentur für Arbeit informiert die Ausländerbehörde über das Ergebnis der Prüfung. Die Ausländerbehörde schließt das Verfahren ab und erteilt die Erlaubnis zur Beschäftigung. Seite 26

27 Was ist zu tun, wenn man Asylbewerber/innen oder Geduldete beschäftigen möchte? Die Asylbewerber/innen / Geduldeten stellen einen Antrag auf Erlaubnis zur Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Dem Antrag wird beigefügt: eine Kopie des Aufenthaltsdokumentes eine Kopie des Arbeitsvertrages eine Stellenbeschreibung der Tätigkeit Seite 27

28 Warum wird die Bundesagentur für Arbeit vor Erteilung der Erlaubnis auf Beschäftigung beteiligt? Bevor die Ausländerbehörde die Erlaubnis auf Beschäftigung erteilt, holt sie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Die Bundesagentur für Arbeit führt daraufhin eine Arbeitsmarktprüfung durch, diese umfasst: Prüfung der Beschäftigungsbedingungen Vorrangprüfung (sofern erforderlich) Seite 28

29 Wie läuft die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen ab? Ausländische Arbeitnehmer/innen dürfen nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als vergleichbare inländische Arbeitnehmer/innen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft alle relevanten Arbeitsbedingungen, insbesondere: die Festlegungen zur Arbeitszeit das Entlohnungsangebot Seite 29

30 Was versteht man unter einer Vorrangprüfung? Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Stelle mit bevorrechtigten Bewerber/innen besetzt werden kann. Bevorrechtigt sind: Deutsche EU-, EWR- und Schweizer Bürger/innen andere Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsstatus in Deutschland Dabei wird das individuelle Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle mit der fachlichen Eignung und der Verfügbarkeit bevorrechtigter Bewerber/innen abgeglichen. Seite 30

31 Wegfall der Vorrangprüfung Die Vorrangprüfung entfällt für Asylbewerber/innen und Geduldete wenn sie eine Beschäftigung in dem Agenturbezirk ausüben möchten, der in der Anlage zu 32 Beschäftigungsverordnung aufgeführt ist oder mit Hochschulabschluss, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU in Engpassberufen erfüllen oder bei Fachkräften, die eine anerkannte Ausbildung in einem Engpassberuf nach der Positivliste der BA haben bzw. an einer Maßnahme zur Berufsanerkennung teilnehmen oder die sich seit 15 Monaten in Deutschland aufgehalten haben. Seite 31

32 TIPP: Migration-Check bei Einstellung von Bewerber aus dem Ausland Sie möchten eine Bewerberin / einen Bewerber aus dem Ausland beschäftigen. Hier erhalten Sie eine erste Orientierung, ob Ihre neue ausländische Mitarbeiterin bzw. Ihr neuer ausländischer Mitarbeiter für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann. Migration-Check Seite 32

33 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete in Ihrem Betrieb ausbilden wollen? Asylbewerber/innen können frühestens ab dem 4. Monat nach der Registrierung eine betriebliche Ausbildung beginnen. Geduldete können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen. Bei erfolgreichem Abschluss können sie eine Aufenthaltserlaubnis für 2 weitere Jahre erhalten.* Für den konkreten Ausbildungsplatz ist die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Die Zustimmung der BA zu einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ist nicht erforderlich. Die Einschränkungen für Ausländer/innen aus sicheren Herkunftsländer gelten auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung. *im Ausbildungsbetrieb oder wenn der Geduldete eine seiner beruflichen Qualifizierung adäquaten Beschäftigung findet. Sofern keine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb erfolgt, erhält er eine Duldung für 6 Monate für die Arbeitssuche. Seite 33

34 Dürfen Asylbewerber/innen und Geduldete als Praktikant/in in einem Unternehmen tätig werden? Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) Pflichtpraktikum (i.r. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohnpflichtig? Praktikum zur Berufs(um)orientierung wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon. Ausbildungsbegleitendes Praktikum wenn > 3 Mon. wenn > 3 Mon. Seite 34

35 Sprache

36 Erlernen der deutschen Sprache Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache durch Integrationskurse (Spracherwerb ab Alphabetisierung bzw. A0 bis B1 + Orientierungs-kurs); Dauer 660 bis 960 Stunden berufsbezogene Deutschsprachförderung gemäß 45a AufenthG bis zum Niveau C2 (Deutschunterricht, berufliche Qualifizierung und Praktikum); Dauer ca 300 Std ESF-BAMF-Programm (Deutschunterricht, berufliche Qualifizierung und Praktikum) Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung, frühzeitigen Aktivierung und zum Spracherwerb (Maßnahmekombination der Bundesagentur für Arbeit und des BAMF) 2015/16 zusätzliche Angebote als Erstversorgung ; z.t. Förderung über das Saarland. Seite 36

37 Sprachniveau A A1 - Die Elementarstufe Einfache, grundsätzliche Sätze können verstanden und einfache Dinge erfragt werden (z.b. den Namen, den Wohnort). Auch kann sich kurz vorgestellt werden. Gespräche sind ohne wirklichen, grammatikalischen Inhalt und der Gesprächspartner zeigt sich kooperativ. A2 - Die untere Mittelstufe Die Sprache wird in den meisten Teilen verstanden und es kann sich in einfachen Sätzen zu gewissen Themen ausgedrückt werden (z.b. was sich in der unmittelbaren Umgebung abspielt). => einfache Tätigkeiten Information für Betriebe zur Flüchtlingsthematik Seite 37

38 Sprachniveau B B1 - Die höhere Mittelstufe Die erste Kompetenzstufe, die eine gewisse Selbstständigkeit zuweist und beruflich interessant ist. Es können erste Konversationen nachvollzogen und Gespräche geführt werden. B2 - Das fortgeschrittene Niveau Bei diesem Niveau wird gewandt in Wort und Schrift umgegangen. Es kann sich entspannt und ohne Probleme mit einem Muttersprachler unterhalten werden, aber man merkt, dass gewisse idiomatische Verwendungen und Ausdrücke fehlen. => komplexere Tätigkeiten; Ausbildung Information für Betriebe zur Flüchtlingsthematik Seite 38

39 Sprachniveau C C1 - Das sehr fortgeschrittene Niveau Die Sprache wird sehr häufig benutzt und fast alles wird verstanden. Das Sprachniveau reicht an die eines Muttersprachlers. C2 - Die Beherrschung der Sprache Das Niveau eines Muttersprachlers ist erreicht, manchmal reichen die Sprachkenntnisse sogar über die eines Einheimischen. Es kann sich über komplexe Themen unterhalten und feine Nuancen können gezogen werden. => komplexe Ausbildung; Studium Information für Betriebe zur Flüchtlingsthematik Seite 39

40 Prüfung von Fördermöglichkeiten

41 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n einstellen möchten? Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Während der Beschäftigung: Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen Qualifizierung (FbW) -WeGebAU zur Förderung betrieblicher Weiterbildung Seite 41

42 Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie eine/n Asylbewerber/in oder Geduldete/n ausbilden wollen? Vor der Ausbildung: Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung (bei Bedarf kann EQ mit abh kombiniert werden) Während der Ausbildung: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) zur Sicherung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Assistierte Ausbildung (AsA) als Unterstützung für Auszubildende und Betriebe vor und während der Ausbildung Asylbewerber/innen können diese Förderungen in Anspruch nehmen, sofern rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und die Maßnahme bis zum begonnen hat. Förderungen für Geduldete nach mind. 12 Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich; Teilnahme an ausbildungsvorbereitender Phase von AsA erst nach mind. 15 Monaten Aufenthalt. Seite 42

43 Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 43

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