Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft für alle Feldgemüseproduzenten des Wirtschaftsraumes Spreewald

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1 Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Der Präsident Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft für alle Feldgemüseproduzenten des Wirtschaftsraumes Spreewald >Pflanzenschutzprojekt Spreewald< Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Brandenburg (LVL), Abteilung 3 - Vollzug und Kontrolle im Pflanzenschutz - regelt hiermit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Freilandgemüsebau im Wirtschaftsraum Spreewald gemäß 6 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 8 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBI. I S 971), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082). 1. Räumlicher Geltungsbereich 1.1 Allgemeine Abgrenzung Der Wirtschaftsraum Spreewald (s. Anlage) erstreckt sich über Teilgebiete der Landkreise Spree-Neiße (SPN), Dahme-Spreewald (LDS) und Oberspreewald-Lausitz (OSL) sowie der kreisfreien Stadt Cottbus. Abgegrenzt wird die Spreewaldregion im Norden entlang der Dahme-Spreewald- Kreisgrenze von der Grenze des Landkreises Spree-Neiße bis zur nördlichen Gemarkungsgrenze von Münchehofe, Märkisch-Buchholz, Halbe und Freidorf entlang bis zur westlichen Kreisgrenze des Landkreises Dahme-Spreewald. Im Westen ist der Wirtschaftsraum Spreewald durch Abschnitte der Grenze des Landkreises Dahme-Spreewald und des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, von der Gemarkung Freidorf bis zur Gemarkung Bronkow, begrenzt. Im Süden verläuft die Grenze entlang der Südgrenzen der Ämter Calau und Altdöbern des Landkreises Oberspreewald-Lausitz und den Ämtern Drebkau und Neuhausen des Landkreises Spree-Neiße. Im Osten wird der Wirtschaftsraum Spreewald begrenzt durch die östlichen Begrenzung der Ämter Neuhausen und Peitz und der westlichen Grenze des Amtes Schenkendöbern - gleichzeitig auch Kreisgrenze des Landkreises Spree-Neiße. (Karte zur Abgrenzung des Wirtschaftsraumes Spreewald, Anlage 1) 1.2 Voraussetzungen zur Antragstellung, engerer Geltungsbereich Antragsberechtigt sind Nutzer von Flächenstücken (Feldblöcken) im Wirtschaftraum Spreewald, bei denen auf Grund der geographischen Gegebenheiten bei Einhaltung der bundeseinheitlichen Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Oberflächen-

2 2 gewässer ein Flächenanteil von mindestens 10 % einer Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln nicht mehr voll zugänglich ist, wobei für die Berechnung ein Abstand von maximal 20 m berücksichtigt wurde. 2. Sachlicher Geltungsbereich Beim Pflanzenschutzmitteleinsatz in der Nähe von Gewässern, die permanent oder periodisch Wasser führen, ist entsprechend 6 Abs. 2 PflSchG generell ein Mindestabstand von 1m (gemessen von der Böschungsoberkante bis zu Kultur) einzuhalten. Beim Einsatz der in Anlage 2 genannten Pflanzenschutzmittel auf besonders stark durch einzuhaltende Anwendungsbestimmungen (Abstandsauflagen zu Gewässern) in der Nutzungsfähigkeit eingeschränkten Flächen (Siehe Punkt 1.2), ist es möglich, durch Abdrift- und Risikominderungsmaßnahmen, die mit der Zulassung vorgeschriebenen Abstände zu den angrenzenden Oberflächengewässern zu reduzieren. Für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gelten auf diesen Flächen folgende Anordnungen: Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Reduzierung von mit der Zulassung vorgeschriebenen Abständen zu Oberflächengewässern ist nur zulässig, wenn das anzuwendende Pflanzenschutzmittel in Anlage 2 dieser Allgemeinverfügung aufgeführt ist und nur, wenn auf der zu behandelnden Fläche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit reduzierten Abständen durch das LVL genehmigt wurde (Anlage 3). Durch Abdrift- und Risikominderungsmaßnahmen (entsprechend Genehmigung) können die vorgeschriebenen unbehandelten Randstreifen bis auf 3 m reduziert werden. Die Pflanzenschutzmittel dürfen in einem Randbereich von 20m zu Gewässern nur mit verlustmindernden Geräten der Abdriftminderungsklasse von mindestens 75% entsprechend des jeweils gültigen Verzeichnisses Verlustmindernde Pflanzenschutzgeräte ausgebracht werden. Veränderungen im Zulassungsstand von Pflanzenschutzmitteln, Aufbrauchfristen und Anwendungsverbote können zu Änderungen der in Anlage 2 aufgeführten Mittel führen. Diesbezügliche amtliche Bekanntmachungen des Pflanzenschutz- Warndienstes des LVL sind zu beachten. Die Pflanzenschutzmittelanwendungen sind von sachkundigen Personen (gemäß 10 PflSchG) durchzuführen. Sämtliche Mittelanwendungen sind entsprechend des Formblatts der Anlage 4 zu dokumentieren. Es sind mindestens Datum, Mittel und Mittelaufwand, Bezeichnung der Bewirtschaftungseinheit (Feldblockidentifizierungskode - FLIK), Gerätetyp, Lufttemperatur und Windgeschwindigkeit, Name des Anwenders sowie Gewässerart festzuhalten. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

3 3 Die Anwendungsgebiete bzw. Indikationen (d.h. Kultur und Schadorganismus) der Pflanzenschutzmittel sind einzuhalten. Darüber hinaus müssen die Gebrauchsanleitungen der verwendeten Pflanzenschutzmittel und die Grundsätze der Guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Witterungsbedingungen eingehalten werden. 3. Verfahren der Antragstellung 3.1 Information zur Flächeneinstufung Eine Übersicht aller im Wirtschaftsraum vorhandenen Feldblöcke und deren Einstufung hinsichtlich des Anteils des 20-Meter-Streifens am Gewässer zum Feldstück (Gewässergefährdungspotential) ist im Internet unter einzusehen. Weiterhin ist die Information beim Pflanzenschutzdienst des LVL erhältlich Antragstellung Der Antrag ist mindestens 15 Arbeitstage vor der geplanten Maßnahme mit dem Antragsformular entsprechend Anlage 3 beim Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Ringstraße 1010, Frankfurt (O) zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, ist damit die Verpflichtung zur Einhaltung aller Auflagen verbunden. Die Teilnahme am Antragsverfahren ist freiwillig Anzeige der Behandlungen Der geplante Pflanzenschutzmitteleinsatz ist dem LVL mindestens 24 Stunden vorher telefonisch unter bzw oder Fax oder günter.mathan@lvl.brandenburg.de bzw. michael.morgenstern@lvl. brandenburg.de anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: FLIK Pflanzenschutzmittel Kultur Maßnahme eingesetztes Pflanzenschutzgerät. 4. Sofortige Vollziehung Die sofortige Vollziehung zu den Punkten 1., 2., 3.2. sowie 3.3. wird angeordnet. Verstöße gegen vorstehende Anordnungen können gemäß 40 Abs. 1 Ziffer 2a PflSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis geahndet werden. Daneben wird bei festgestellten Verstößen gegen das Pflanzenschutzrecht oder die Regelungen der Allgemeinverfügung die erteilte Genehmigung widerrufen.

4 4 Begründung: Sachverhalt Die durch die landwirtschaftlich Nutzung geprägte einmalige Kulturlandschaft wurde 1990 zum Biosphärenreservat erklärt, das im März 1991 die Anerkennung der U- NESCO erhielt. Der Gemüsebau trägt wesentlich zum Erhalt des Landschaftsbilds dieser Region bei. Von den insgesamt in Brandenburg auf einer Fläche von ha angebauten Gemüse (2003), stehen ha in der Spreewaldregion. Im Spreewald konzentriert sich traditionell vor allem der Anbau von Gurken und Meerrettich. Die EU bestätigte deshalb für diese Region den Anbau und die Vermarktung von Spreewaldprodukten mit Namensrechten. Daraus lässt sich die hohe landeskulturelle Bedeutung des Freilandgemüseanbaus für die Region erkennen. Auf Grund der sehr hohen Gewässerdichte im Spreewald wird bei konsequenter Durchsetzung der bundeseinheitlichen Auflagen und Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Gewässerorganismen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so stark eingeschränkt, dass der landschaftsprägende Freilandgemüseanbau nachhaltigen Schaden nehmen könnte. Deshalb wurde mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als Zulassungsbehörde und dem Umweltbundesamt als Einvernehmensbehörde für die Spreewaldregion ein Antragsverfahren erarbeitet, um unter Berücksichtigung festgelegter Kriterien die Abstände zu Gewässern zu reduzieren und damit die Anwendung der für den Freilandgemüsebau erforderlichen Pflanzenschutzmittel sicherstellen zu können. Damit wird die Produktion von Gemüse auch in der Nähe von Oberflächengewässern ermöglicht und gleichzeitig ein Beitrag zur Existenzsicherung für die produzierenden und verarbeitenden Betriebe in der Region geleistet. Rechtliche Würdigung Die Anordnung einer Allgemeinverfügung für das Pflanzenschutzprojekt Spreewald hat ihre rechtlichen Grundlagen im 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I S. 971). Die zuständige Behörde kann danach Maßnahmen anordnen, wie bei der Erfüllung der Anforderungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Guten fachlichen Praxis zu verfahren ist. Die Durchführung in den Ländern wird in 34 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz bestimmt. Demnach obliegt die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Gemäß 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes (Pflanzenschutzzuständigkeitsverordnung - PflSchZV) v. 30. Januar 1993 (GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch 2. ÄndVO v. 16. Februar 2001 (GVBl. II S. 40) des Landes Brandenburg ist im Sinne des 34 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft die zuständige Behörde. Gemäß 6 Abs. 3 kann das LVL Ausnahmen zulassen, wenn nach 6 Abs. 2 oberirdische Gewässer betroffen sind und wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist, mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegend öffentliches Interesse, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. Weiterhin kann das LVL nach 8 Ziff. 1 Buchstabe b Pflanzenschutzgesetz Vorschriften über Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern erlassen.

5 5 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat als Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel mit der Anwendungsbestimmung NW 604 eine Öffnungsklausel geschaffen, die es der zuständigen Landesbehörde ermöglicht, auf Antrag abweichend von der bundeseinheitlichen Abstandsregelung die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringerem Abstand zu Gewässern unter Einhaltung von Mindestvoraussetzungen zu gestatten. Die Anwendungsbestimmung NW 604 hat folgenden Wortlaut und wurde für die in Anlage 1 gelisteten Pflanzenschutzmittel erteilt : Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (BGBl. I. 1991, S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll im Wirtschaftsraum Spreewald bereits ab der Vegetationsperiode 2004 nach den hier angeordneten Maßnahmen erfolgen. Die sofortige Vollziehung rechtfertigt sich einerseits mit den Interessen der Feldgemüseproduzenten, deren wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erhalten ist, und andererseits mit dem notwendigen Schutz der Gewässer und der Kulturlandschaft, deren Reinhaltung und deren charakteristisches Landschaftsbild zu erhalten ist. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Ringstraße 1010, Frankfurt (O), einzulegen. Anlagen Karte Wirtschaftsraum Spreewald Mittelliste NW 604 Formblatt für den Antrag Formblatt für Aufzeichnungen Frankfurt (Oder), den gez. Ilgenstein

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