Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes A. Problem und Ziel MitderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 7.September2005überdieAnerkennungvonBerufsqualifikationen (ABl.EU Nr.L255S.22)wurdedieAnerkennungvonBerufsqualifikationen,dieinden MitgliedstaatenderEuropäischenUnionerworbenwurden,neugeregelt.Siegilt fürallestaatsangehörigeneinesmitgliedstaats,diealsselbständigeoderabhängigbeschäftigteeinenreglementiertenberufineinemanderenmitgliedstaat ausübenwollenalsdem,indemsieihreberufsqualifikationenerworbenhaben. Dies erfordert eine Anpassung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften. B. Lösung DerGesetzentwurfsetztdieRichtlinie2005/36/EGfürdenBereichdesFahrlehrerrechtsum.SoweitdieRichtlinieÄnderungengegenüberderbishergeltenden Richtlinie92/51/EWGdesRatesvom18.Juni1992übereinezweiteallgemeine RegelungzurAnerkennungberuflicherBefähigungsnachweiseinErgänzung zurrichtlinie89/48/ewg (ABl.EGNr.L209S.25)enthält,werdendiesein nationalesrechtübernommen.weitergehendematerielleänderungensindim Gesetzentwurf nicht enthalten. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine 2.Vollzugsaufwand VollzugsaufwandentstehtBundundLänderndurchdieimvorliegendenGesetzentwurfinUmsetzungderArtikel8,50inVerbindungmitAnhangVIINr.1 BuchstabebSatz2undArtikel56derRichtlinie2005/36/EGvorgesehenen VorgabenzurVerwaltungszusammenarbeitmitausländischenBehördenund StellenandererMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,andererVertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweiz sowiedurchdieimgesetzentwurfvorgesehenenmitteilungspflichtenimrah-

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mendesverfahrensderanerkennungeinerineinemanderenmitgliedstaatder EuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweizerworbenenBerufsqualifikation.Eslässtsichjedochderzeitnichtbeziffern,inwelchemMaßederAufwand zurumsetzungderrichtlinie2005/36/egvondemaufwandabweicht,der durchdieumsetzungderbestehendenrichtlinie92/51/ewgentstandenist. TeilweisekommteszuVeränderungenbeidenentsprechendenVorlagepflichten vonunterlagen.obdieseeinenhöherenaufwanderfordern,kannderzeitnicht abgeschätztwerden.zudemstehendemaufwandteilweisebereitsentsprechendegebührentatbeständegegenüber.zusätzlicheraufwandentstehtdurchdie EinführungeinernachträglichenMeldepflichtimRahmendervorübergehenden undgelegentlichen (grenzüberschreitenden)dienstleistungserbringung.betroffensindjedochausschließlichinhabereinerineinemanderenmitgliedstaatder EuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesEuropäischenWirtschaftsraumsoderderSchweizerworbenenBerufsqualifikation,dienichtim Inland,sondernineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einem anderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum oderderschweizihrerechtmäßigegewerblicheniederlassunghaben.diefallzahldermeldepflichtigendürftedahergeringseinundsichdamitauchderaufwandfürdieländeringrenzenhalten.demkraftfahrt-bundesamtentsteht durchdieinbestimmtenfällenbestehendeübermittlungspflichtvoneintragungenimverkehrszentralregisteranausländischestellenangesichtsdergeringen Fallzahlen kein wesentlicher Mehraufwand. E. Sonstige Kosten DurchdienachträglicheMeldepflichtbeieinervorübergehendenundgelegentlichen (grenzüberschreitenden)dienstleistungserbringungentstehenderwirtschaftgeringemehrkosten (siehehierzudieausführungeninabschnittf).wie bereitsausgeführt,dürftediezahlderbetroffenenjedochgeringsein.auswirkungenaufdieeinzelpreise,dasallgemeinepreisniveauundinsbesonderedas Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten a)bürokratiekosten Wirtschaft DervorliegendeGesetzentwurfenthälteineneueInformationspflichtfürdie Wirtschaft.EineInformationspflichtwirdgeändert.ImRahmenderex-ante- SchätzungistmitdemvorliegendenGesetzentwurfeineNettobelastungvon unter Euro zu erwarten. b)bürokratiekosten Bürger EswerdenkeineBürokratiekostenfürBürgerinnenundBürgerneueingeführt, geändert oder aufgehoben. c) Bürokratiekosten für die Verwaltung Der Gesetzentwurf enthält drei neue Informationspflichten für die Verwaltung.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7080.

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7080 Anlage 1 Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes 1 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 DasGesetzüberdasFahrlehrerwesenvom25.August 1969 (BGBl.IS.1336),zuletztgeändertdurchArtikel289 derverordnungvom31.oktober2006 (BGBl.IS.2407), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: VonderFahrlehrerlaubnismiteinemZusatznach 2a Abs.1Satz2darfnurzurvorübergehendenundgelegentlichenAusbildungvonFahrschülernGebrauchgemacht werden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdeninnummer6daswort und durcheinkommaundinnummer7derpunkt durchdaswort und ersetztsowienachnummer7 folgende Nummer8 angefügt: 8.überdiefürdieAusübungderBerufstätigkeit erforderlichenkenntnissederdeutschensprache verfügt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: (6)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungkanndurchRechtsverordnungmit ZustimmungdesBundesratesnähereVoraussetzungenfürdasErforderniseinesSprachtestszurÜberprüfungderKenntnissenachAbs.2Satz1Nr.8festlegen. 3. Nach 2 wird folgender 2a eingefügt: 2a VoraussetzungenfürdieErteilungderFahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (1)EinemStaatsangehörigeneinesMitgliedstaatsder EuropäischenUnionodereinesVertragsstaatsdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoder derschweiz,derinhabereinerineinemanderendieser StaatenerteiltenFahrlehrerlaubnisodereinesineinem anderendieserstaatenausgestelltennachweisesüberdie BefähigungzurFahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis)ist,wirdabweichendvon 2Abs.1Satz1 Nr.3bis7dieFahrlehrerlaubnisderentsprechenden Klasseerteilt,wenndieVoraussetzungenderRichtlinie 2005/36/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom7.september2005überdieanerkennungvon 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom7.September2005über dieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl.EGNr.L255 S.22). Berufsqualifikationen (ABl.EGNr.L255S.22)erfüllt sind.inderfahrlehrerlaubnis,diezurvorübergehenden undgelegentlichenausbildungvonfahrschülernberechtigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen. (2)UnterscheidetsichdiebisherigedurchAusbildung undprüfungdesbewerberserworbenequalifikationwesentlichvondendurchdiebestimmungenderfahrlehrer-ausbildungsordnungundderprüfungsordnungfür FahrlehrerfürdieAufnahmederFahrlehrertätigkeitim InlandvorgeschriebenenAnforderungenundwirddieser UnterschiedauchdurchdievondemBewerberimRahmenseinerBerufserfahrung auchineinemdrittland erworbenenkenntnissenichtausgeglichen,kanndie ErteilungderFahrlehrerlaubnisnachAbsatz1,diezur NiederlassungimInlandberechtigt,vonderTeilnahme aneinemanpassungslehrgangodereinereignungsprüfungabhängiggemachtwerden.satz1giltnicht,wenn diebisherigeausbildungundprüfungdenanforderungenentspricht,dienachartikel15abs.2derrichtlinie 2005/36/EGvomAusschussfürdieAnerkennungvon Berufsqualifikationen beschlossen worden sind. (3)DieErteilungeinerFahrlehrerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildung nachabsatz1satz2kannvoneinereignungsprüfung abhängiggemachtwerden,wenneinwesentlicherunterschiedzwischenderberuflichenqualifikationdesbewerbersundderiminlandgefordertenausbildungund PrüfungbestehtunddadurchdieöffentlicheSicherheit gefährdet würde. (4) Im Übrigen gilt 2 entsprechend. (5)DasBundesministeriumfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungkanndurchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesnähereAnforderungenandie inhaltlicheundzeitlichegestaltungdesanpassungslehrgangssowieandiedurchführungdereignungsprüfung nach den Absätzen 2 und 3 festlegen Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer3wirddaswort die durchdaswort seine ersetzt. b)innummer4wirddaswort des durchdaswort seines ersetzt. c)innummer8wirddaswort im durchdaswort dem ersetztundnachdemwort BE daswort zusätzlich eingefügt. 5. Nach 3 werden folgende 3a und 3b eingefügt: 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach 2a (1)IndemAntragaufErteilungderFahrlehrerlaubnis nach 2ahatderBewerberanzugeben,fürwelcheKlasse

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vonkraftfahrzeugenerdiefahrlehrerlaubniserwerben will. (2)ErhatdemAntragaufErteilungderFahrlehrerlaubnisnach 2a,diezurNiederlassungimInland berechtigt, beizufügen: 1.einenamtlichenNachweisüberseineStaatsangehörigkeit, 2.eineamtlichbeglaubigteKopiedesBefähigungsnachweisesoderdesAusbildungsnachweisesimSinnevon Artikel3Abs.1BuchstabecderRichtlinie2005/36/ EG,derzurAufnahmedesentsprechendenBerufsim ausstellenden Staat berechtigt, 3.einedemFührungszeugniszurVorlagebeiderErlaubnisbehördenachdenVorschriftendesBundeszentralregistersvergleichbareBescheinigungdesStaates,in welchemerdenbefähigungs-oderausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben hat, 4.einenamtlichenNachweisdesStaates,inwelchemer denausbildungs-oderbefähigungsnachweisoderdie Berufserfahrungerworbenhat,dasskeinFallvorliegt, indemdieausübungdesberufswegenfehlender geistigeroderkörperlichereignungnach 2aAbs.4 inverbindungmit 2Abs.1Satz1Nr.2zuuntersagen wäre und 5.eineBescheinigungdarüber,dasserdieTätigkeitdes FahrlehrersinnerhalbderletztenzehnJahrevorAusstellungderBescheinigungmindestenszweiJahre langineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischen Union,einemanderenVertragsstaatdesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraumoderder Schweizausgeübthat,wennindiesemStaatdieFahrlehrertätigkeitnichtimSinnevonArtikel3Abs.1 BuchstabeaderRichtlinie2005/36/EGreglementiert ist. DieBescheinigungennachSatz1Nr.3und4dürfenbei ihrervorlagenichtälteralsdreimonatesein.weistder Bewerbernach,dassindemStaat,inwelchemerden Ausbildungs-oderBefähigungsnachweiserworbenhat, UnterlagennachSatz1Nr.3oder4nichtausgestelltwerden,könnendiesedurcheineVersicherunganEidesstatt des Bewerbers ersetzt werden. (3)DiezuständigeBehördekannimFalledesAbsatzes2denBewerberauffordern,Informationenvorzulegen 1.zuseinerAusbildungundPrüfung,soweitdieserforderlichistumfestzustellen,obseineAusbildungoder PrüfungimSinnevon 2aAbs.2Satz1wesentlich vondenanforderungenderfahrlehrer-ausbildungsordnungundderprüfungsordnungfürfahrlehrerfür dieaufnahmederfahrlehrertätigkeitiminlandabweicht, 2.zuseinerBerufserfahrung,soweitdieserforderlichist umfestzustellen,obeinefestgestelltewesentliche AbweichungseinerAusbildungoderPrüfungvonden AnforderungenderFahrlehrer-Ausbildungsordnung undderprüfungsordnungfürfahrlehrerfürdieaufnahmederfahrlehrertätigkeitiminlanddurchdievon ihmimrahmenseinerberufserfahrungerworbenen KenntnisseimSinnevon 2aAbs.2Satz1ausgeglichen werden kann. FernerkannsichdiezuständigeBehördeandieKontaktstelleoderdiezuständigeBehördeoderStelledesStaates wenden,indemderbewerberdieausbildungabsolviert, dieprüfungbestandenoderdieberufserfahrungerworbenhat,umerforderlicheinformationenzuderausbildung, Prüfung oder Berufserfahrung zu erlangen. (4)DemAntragaufErteilungeinerFahrlehrerlaubnis zurvorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildungnach 2aAbs.1Satz2hatderBewerberbeizufügen: 1.einenamtlichenNachweisüberseineStaatsangehörigkeit, 2.eineamtlicheBescheinigungdarüber,dasserzum ZeitpunktderAusstellungderBescheinigungin einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion, einemanderenvertragsstaatdesabkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraumoderderschweiz rechtmäßigalsfahrlehrerniedergelassenistunddass ihmdieausübungdiesesberufszumzeitpunktder AusstellungderBescheinigungnicht,auchnichtvorübergehend, untersagt ist, 3.einenamtlichbeglaubigtenNachweisüberseine BerufsqualifikationimSinnevonArtikel3Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie 4.indenFällen,indenendieFahrlehrertätigkeitoderdie AusbildungzudiesemBerufindemStaatseinerNiederlassungnichtimSinnevonArtikel3Abs.1BuchstabeaoderederRichtlinie2005/36/EGreglementiertist,eineBescheinigungdarüber,dasserdie TätigkeitdesFahrlehrersinnerhalbderletztenzehn JahrevorAusstellungderBescheinigungmindestens zweijahrelangimstaatseinerniederlassungausgeübt hat. (5)DerBewerberhatindenFällendesAbsatzes4die ErteilungeinesFührungszeugnisseszurVorlagebeider ErlaubnisbehördenachdenVorschriftendesBundeszentralregistergesetzeszubeantragensowieeinevergleichbareBescheinigungderzuständigenBehördedesStaates, inwelchemerniedergelassenist,beizufügen.weistder Bewerbernach,dassindiesemStaatkeinevergleichbare Bescheinigungausgestelltwird,kannsiedurcheineVersicherunganEidesstattdesBewerbersersetztwerden. DiezuständigeBehördekannsichandenMitgliedstaat, derdiebescheinigungnachsatz1nr.2ausgestellthat, wendenundalleinformationenüberdierechtmäßigkeit derniederlassungdesbewerbersanfordernsowieinformationendarüber,dasskeineberufsbezogenenverwaltungsrechtlichenundstrafrechtlichensanktionengegen den Bewerber vorliegen. 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach 2a Abs. 1 Satz 2 DerInhabereinerFahrlehrerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildungnach 2a Abs.1Satz2hatderzuständigenBehördejährlichform-

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: losmeldungzuerstatten,woerbeabsichtigt,indembetreffendenjahrvorübergehendundgelegentlichfahrschülerauszubilden.diemeldungnachsatz1muss abweichendvonsatz1schriftlicherfolgenundihrsind dieunterlagennach 3aAbs.4und5Satz1beizufügen, soweitsichwesentlicheänderungengegenüberderin denunterlagen,diedemantragauferteilungderfahrlehrerlaubnisnach 2aAbs.1Satz2beigefügtwaren, bescheinigtensituationergeben. 3aAbs.5Satz2gilt entsprechend.indemjahrdererteilungderfahrlehrerlaubnisnach 2aAbs.1Satz2isteineMeldungentbehrlich. DerFahrlehrerscheinmussdenNamen,dieVornamen,denGeburtstagund-ortunddieAnschriftdes InhabersderFahrlehrerlaubnis,dieAngabe,fürwelcheKlassevonKraftfahrzeugendieFahrlehrerlaubnis giltundwelcheauflagenbestehen,sowieindenfällendes 2aAbs.1Satz2denZusatzenthalten,dass diefahrlehrerlaubnisnurzurvorübergehendenund gelegentlichenausbildungvonfahrschülernberechtigt. (4)DiezuständigeBehördebestätigtdemBewerberindenFällendes 2aAbs.1binneneinesMonats nacheingangdesantragsauferteilungeinerfahrlehrerlaubnis,diezurniederlassungiminlandberechtigt,denempfangderunterlagenundteiltihm gegebenenfallsmit,welcheunterlagenfehlen.das VerfahrenfürdiePrüfungeinesAntragsaufErteilung einerfahrlehrerlaubnisnach 2aAbs.1,diezurNiederlassungimInlandberechtigt,mussspätestensdrei MonatenachEinreichungdervollständigenUnterlagendurchdenBewerberabgeschlossenwerden. DieseFristkannumeinenMonatverlängertwerden. BestehenbegründeteZweifelanderEchtheitder vorgelegtenbescheinigungenundausbildungsnachweise,sokanndiezuständigebehördedurchnachfragebeiderinderbescheinigungoderdemausbildungsnachweisgenanntenausstellungsbehördeoder -stelledieechtheitdervorgelegtenbescheinigungen undausbildungsnachweiseüberprüfen;derfristablauf ist so lange gehemmt. (5)AbweichendvonAbsatz4solldiezuständige BehördeindenFällendes 2aAbs.1Satz2den BewerberinnerhalbeinesMonatsnachEingangdes AntragsaufErteilungeinerFahrlehrerlaubniszur vorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildungüberfehlendeunterlagenunterrichtensowie innerhalbeinesmonatsnacheingangdervollständigenunterlagenüberdieerteilungderfahrlehrerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildungentscheidenunddembewerber ihreentscheidungmitteilen.diezuständigebehörde kanndiefristnachsatz1halbsatz2umbiszueinen Monatverlängern.ImFalldes 2aAbs.3hatdiezuständigeBehördeabweichendvonSatz2dieFrist nachsatz1halbsatz2umeinenmonatzuverlän- gern,umdembewerberdiemöglichkeiteinzuräu- men,mitdereignungsprüfungnachzuweisen,dasser diefehlendenkenntnisseundfähigkeitenzwischenzeitlicherworbenhat.diefristkannaufantragum biszudreimonateverlängertwerden.diefahrlehrerlaubnisnach 2aAbs.1Satz2giltalserteilt,wenn sienichtvorablaufderjeweilsmaßgeblichenfrist versagt wird wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieSätze1und2geltenfürdenWiderrufeinerFahrlehrerlaubnis nach 2a Abs. 1 entsprechend. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: (3)DieFahrlehrerlaubniszurvorübergehenden undgelegentlichendienstleistungserbringungnach 2aAbs.1Satz2kannwiderrufenwerden,wennihr InhabernichtmehrineinemanderenMitgliedstaat dereuropäischenunion,einemanderenvertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderderschweizrechtmäßigniedergelassen ist. c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz Dem 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: VonderFahrschulerlaubnismiteinemZusatznach 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1Satz2darf nurzurvorübergehendenundgelegentlichenselbständigenausbildungvonfahrschülerngebrauchgemacht werden. 9. Nach 11 wird folgender 11a eingefügt: 11a Voraussetzungen für die Erteilung der FahrschulerlaubnisbeiInhaberneinesBefähigungsnachweisesaus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz EinemStaatsangehörigeneinesMitgliedstaatesder EuropäischenUnionodereinesVertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoder derschweiz,derinhabereinerineinemanderendieser StaatenerteiltenFahrlehrerlaubnis,dieindiesemanderenStaatzurselbständigenFahrschülerausbildungberechtigt,odereinesineinemanderendieserStaatenausgestelltenNachweisesüberdieBefähigungzurselbständigenFahrschülerausbildungist,wirdabweichendvon 11Abs.1Nr.3bis5dieFahrschulerlaubnisderbeantragtenKlasseerteilt,wenndieVoraussetzungenfür dieerteilungeinerfahrlehrerlaubnisderentsprechenden KlassenachdiesemGesetzundderaufGrunddieses GesetzeserlassenenRechtsverordnungenerfülltsind. 2aAbs.1Satz2,Abs.2,3und5sowie 11mitAusnahmeseinesAbsatzes1Nr.3bis5geltenentsprechend.ImRahmendes 2aAbs.2und3bestimmen sichdiefürdieaufnahmederselbständigenfahrlehrertätigkeitiminlandvorgeschriebenenanforderungen unddiehierfürgeforderteausbildungnach 11Abs.1 Nr.3 bis 5.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 10.In 12Abs.2Satz1werdendasKommaunddieAngabe einbeglaubigterauszugausdemhandelsregister oder aus dem Vereinsregister gestrichen. 11. Nach 12 werden folgende 12a bis 12c eingefügt: 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, diezurniederlassungiminlandberechtigt,aninhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (1)IndemAntragaufErteilungderFahrschulerlaubnisnach 11a,diezurNiederlassungimInlandberechtigt,hatderBewerberdenNamenunddieAnschriftder Fahrschulemitzuteilenundanzugeben,fürwelche KlassevonKraftfahrzeugenerdieFahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen: 1.einenamtlichenNachweisüberseineStaatsangehörigkeit, 2.einenmaßstabgerechtenPlanderUnterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung, 3.eineErklärung,dassdievorgeschriebenenLehrmittel zur Verfügung stehen und 4.eineAufstellungüberAnzahlundArtderLehrfahrzeuge. (2)IstderBewerberbereitsInhabereinerinländischenFahrlehrerlaubnis,haterdemAntragüber Absatz1Satz2hinausfolgendeUnterlagenbeizufügen: 1.eineamtlichbeglaubigteAbschriftoderAblichtung des Fahrlehrerscheins, 2.eineErklärung,obundvonwelcherBehördebereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde. DerBewerberhatfernerdieErteilungeinesFührungszeugnisseszurVorlagebeiderErlaubnisbehördenach denvorschriftendesbundeszentralregistergesetzeszu beantragen.diezuständigebehördekanndenbewerber auffordern, Informationen vorzulegen 1.zuseinerAusbildungundPrüfung,soweitdieserforderlichistumfestzustellen,obseineAusbildung oderprüfungimsinnevon 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.2Satz1wesentlichvondenAnforderungendesFahrlehrergesetzesundderaufihm beruhendendurchführungsbestimmungenfürdie AufnahmederselbständigenFahrlehrertätigkeitder beantragten Klasse im Inland abweicht, 2.zuseinerBerufserfahrung,soweitdieserforderlich ist,umfestzustellen,obeinefestgestelltewesentlicheabweichungseinerausbildungoderprüfung vondenanforderungendesfahrlehrergesetzesund deraufihmberuhendendurchführungsbestimmungenfürdieaufnahmederselbständigenfahrlehrertätigkeitderbeantragtenklasseiminlanddurchdie vonihmimrahmenseinerberufserfahrungerworbenenkenntnisseimsinnevon 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.2Satz1ausgeglichenwerden kann. FernerkannsichdiezuständigeBehördeandieKontaktstelleoderdiezuständigeBehördeoderStelledes Staateswenden,indemderBewerberdieAusbildung absolviert,dieprüfungbestandenoderdieberufserfahrungerworbenhat,umerforderlicheinformationenzu derausbildung,prüfungoderberufserfahrungzuerlangen. (3)IstderBewerberumeineFahrschulerlaubnis nach 11a,diezurNiederlassungimInlandberechtigt, nochnichtinhabereinerinländischenfahrlehrerlaubnis,haterdemantragnachabsatz1satz1über Absatz1Satz2hinausfolgendeUnterlagenbeizufügen: 1.eineamtlichbeglaubigteKopiedesBefähigungsnachweisesoderdesAusbildungsnachweisesim SinnevonArtikel3Abs.1BuchstabecderRichtlinie2005/36/EG,derzurAufnahmederselbständigenFahrschülerausbildungderentsprechenden Klasse im ausstellenden Staat berechtigt, 2.einedemFührungszeugniszurVorlagebeiderErlaubnisbehördenachdenVorschriftendesBundeszentralregistersvergleichbareBescheinigungdes Staates,inwelchemerdenAusbildungs-oderBefähigungsnachweisoderdieBerufserfahrungerworben hat, 3.einenamtlichenNachweisdesStaates,inwelchem erdenausbildungs-oderbefähigungsnachweis oderdieberufserfahrungerworbenhat,dasskein Fallvorliegt,indemdieAusübungdesBerufeswegenfehlendergeistigeroderkörperlicherEignung nach 2aAbs.4inVerbindungmit 2Abs.1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen wäre, 4.eineBescheinigungdarüber,dasserdieTätigkeit desfahrlehrersinnerhalbderletztenzehnjahrevor AusstellungderBescheinigungmindestenszwei JahrelangineinemanderenMitgliedstaatder EuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderderschweizausgeübthat,wenn indiesemstaatdiefahrlehrertätigkeitnichtim SinnevonArtikel3Abs.1BuchstabeaderRichtlinie 2005/36/EG reglementiert ist. WeistderBewerbernach,dassindemStaat,inwelchemerdenAusbildungs-oderBefähigungsnachweis erworbenhat,unterlagennachsatz1nr.2oder3nicht ausgestelltwerden,könnendiesedurcheineversicherunganeidesstattdesbewerbersersetztwerden.die BescheinigungennachSatz1Nr.2und3dürfenbeiihrerVorlagenichtälteralsdreiMonatesein.Absatz2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4)IstderBewerbereinejuristischePerson,sinddie UnterlagennachAbsatz1Satz2Nr.2bis4,Absatz2 Satz1Nr.2undfürdenverantwortlichenLeiterdes AusbildungsbetriebszusätzlichdieUnterlagennach Absatz1Satz2Nr.1sowieAbsatz2Satz1Nr.1oder Absatz3Satz1Nr.1,3und4undSatz2,aufAnforderungderBehördeauchdieUnterlagennachAbsatz2 Satz3,auchinVerbindungmitAbsatz3Satz4vorzulegen.Ferneristzuerklären,welchesonstigenberuflichenVerpflichtungenderverantwortlicheLeiterzuer-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/7080 füllenhat.fürdiezurvertretungderjuristischen PersonberechtigtenPersonengiltAbsatz2Satz2oder Absatz3Satz1Nr.2,auchinVerbindungmitSatz2, entsprechend. (5)DieErlaubnisbehördehatdieAngabenindenUnterlagennachAbsatz1Satz2Nr.2bis4anOrtund Stelle zu prüfen. 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (1)IndemAntragaufErteilungeinerFahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichen Fahrschülerausbildungnach 11aSatz2inVerbindung mit 2aAbs.1Satz2hatderBewerberdenNamenund dieanschriftderfahrschulemitzuteilenundanzugeben,fürwelcheklassevonkraftfahrzeugenerdie Fahrschulerlaubniserwerbenwill.ErhatdemAntrag beizufügen: 1.einenamtlichenNachweisüberseineStaatsangehörigkeit, 2.eineamtlicheBescheinigungdarüber,dasserzum ZeitpunktderAusstellungderBescheinigungin einemanderenmitgliedstaatdereuropäischen Union,einemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoder derschweizrechtmäßigalsfahrlehrerniedergelassenistunddassihmdieausübungdiesesberufs zumzeitpunktderausstellungderbescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 3.einenmaßstabgerechtenPlanderUnterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung, 4.eineErklärung,dassdievorgeschriebenenLehrmittel zur Verfügung stehen, 5.eineAufstellungüberAnzahlundArtderLehrfahrzeuge. (2)DerBewerberhatfernerdieErteilungeinesFührungszeugnisseszurVorlagebeiderErlaubnisbehörde nachdenvorschriftendesbundeszentralregistergesetzeszubeantragensowieeinevergleichbarebescheinigungderzuständigenbehördedesstaates,inwelchem erniedergelassenist,beizufügen.weistderbewerber nach,dassindiesemstaatkeinevergleichbarebescheinigungausgestelltwird,kannsiedurcheineversicherunganeidesstattdesbewerbersersetztwerden. DiezuständigeBehördekannsichandenMitgliedstaat,derdieBescheinigungnachAbsatz1Satz2 Nr.2ausgestellthat,wendenundalleInformationen überdierechtmäßigkeitderniederlassungdesbewerbersanfordernsowieinformationendarüber,dass keineberufsbezogenenverwaltungsrechtlichenund strafrechtlichensanktionengegendenbewerbervorliegen. (3)IstderBewerberbereitsInhabereinerinländischenFahrlehrerlaubnis,haterdemAntragüber Absatz1Satz2undAbsatz2hinausfolgendeUnterlagen beizufügen: 1.eineamtlichbeglaubigteAbschriftoderAblichtung des Fahrlehrerscheins, 2.eineErklärung,obundvonwelcherBehördebereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde. (4)IstderBewerbernochnichtInhabereinerinländischenFahrlehrerlaubnis,haterdemAntragüber Absatz1Satz2undAbsatz2hinausfolgendeUnterlagen beizufügen: 1.einenamtlichbeglaubigtenNachweisüberseine BerufsqualifikationimSinnevonArtikel3Abs.1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, 2.indenFällen,indenendieFahrlehrertätigkeitoder dieausbildungzudiesemberufindemstaatseiner NiederlassungnichtimSinnevonArtikel3Abs.1 BuchstabeaoderederRichtlinie2005/36/EGreglementiertist,eineBescheinigungdarüber,dasserdie TätigkeitdesFahrlehrersinnerhalbderletztenzehn JahrevorAusstellungderBescheinigungmindestenszweiJahrelangimStaatseinerNiederlassung ausgeübt hat. (5)IstderBewerbereinejuristischePerson,sinddie UnterlagennachAbsatz1Satz2Nr.2bis5,Absatz3 Nr.2undfürdenverantwortlichenLeiterdesAusbildungsbetriebszusätzlichdieUnterlagennachAbsatz1 Satz2Nr.1sowieAbsatz3Nr.1oderAbsatz4beizufügen.Ferneristzuerklären,welchesonstigenberuflichenVerpflichtungenderverantwortlicheLeiterzuerfüllenhat.FürdiezurVertretungderjuristischen PersonberechtigtenPersonengiltAbsatz2Satz1,2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz entsprechend. (6)DieErlaubnisbehördehatdieAngabenindenUnterlagennachAbsatz1Satz2Nr.3bis5anOrtund Stelle zu prüfen. 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung DerInhabereinerFahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildungnach 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1Satz2hat derzuständigenbehördejährlichmeldungzuerstatten, woerbeabsichtigt,indembetreffendenjahrvorübergehendundgelegentlichselbständigfahrschülerauszubilden.diemeldungmussabweichendvonsatz1 schriftlicherfolgenundihrsinddieunterlagennach 12bAbs.1bis4,auchinVerbindungmit 12b Abs.5,beizufügen,soweitsichwesentlicheÄnderungengegenüberderindenUnterlagen,diedemAntrag auferteilungderfahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildungnach 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1Satz2beigefügtwaren,bescheinigtenSituationergeben.Indem JahrderErteilungderFahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildung

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode nach 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1Satz2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: BeiVorliegenderVoraussetzungendes 11agilt 5 Abs. 4 und 5 entsprechend. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieUrkundemussdenNamenunddieAnschriftderFahrschule,denNamenunddieAnschrift desinhabersderfahrschulerlaubnis beinatürlichenpersonenauchdievornamenunddengeburtstagund-ort,dieangabe,fürwelcheklasse vonkraftfahrzeugendiefahrschulerlaubnisgiltund welcheauflagenbestehen,sowieindenfällendes 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1Satz2 denzusatz,dassdiefahrschulerlaubnisnurzur vorübergehendenundgelegentlichenausbildung von Fahrschülern berechtigt, enthalten. 13.In 15Abs.2wirdnachderAngabe 11Abs.1Nr.1 bis5undabs.2satz2 dieangabe oder 11a eingefügt. 14.In 17Nr.6wirdnachderAngabe 12Abs.2Satz2 beizufügen einsemikolonunddieangabe 12a Abs.1Satz2Nr.1,Abs.2Satz1,Abs.3Nr.1,3und 4,Abs.4Satz2sowie 12bAbs.1Satz2Nr.1und2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend angefügt. 15.In 20Abs.1Satz3zweiterHalbsatzwirddieAngabe 11Abs.1Nr.1bis5undAbs.2Satz2 durchdie Angabe 11Abs.1Nr.1bis5,Abs.2Satz2und 11a ersetzt Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DieFahrschulerlaubniskannwiderrufenwerden, wenn 1.derAusbildungsbetriebauseinemvomInhaberzu vertretendengrundenichtbinneneinesjahresnach ErteilungderErlaubniseröffnetwirdoderüberdie DauereinesJahreshinausstillliegt,esseidennes handeltsichumeinefahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildungnach 11aSatz2inVerbindungmit 2a Abs.1 Satz2; 2.derInhabereinerFahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildung nach 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1 Satz2nichtmehrineinemanderenMitgliedstaat dereuropäischeunion,einemanderenvertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderderschweizrechtmäßigniedergelassen ist; 3.indenFällendes 11Abs.2, 11a, 15Abs.2, 20Abs.1Satz2, 21Abs.4und 49Abs.3der verantwortlicheleiterdesausbildungsbetriebs wiederholtdiepflichtengröblichverletzthat,die ihmnachdiesemgesetzoderdenaufihmberuhenden Rechtsverordnungen obliegen Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.inAngelegenheitenderFahrlehrerlaubnisund derseminarerlaubnisdieerlaubnisbehördedes WohnsitzesdesBewerbersoderErlaubnisinhabers,inErmangelungeinesWohnsitzesdiedes Aufenthaltsortes,inErmangelungeinesWohnsitzesundeinesAufenthaltsortesdiedesgeplantenBeschäftigungsortesoderimFalledes 2aAbs.1Satz2diedesOrtes,andemerstmalsFahrschülerausgebildetwerdensollen; diezuständigkeitgehtaufdieerlaubnisbehördedesbeschäftigungsortesüber,sobaldder ErlaubnisinhaberseineTätigkeitalsFahrlehrer aufnimmt;. b)innummer2werdennachdenwörtern dessitzes derfahrschule diewörter oderunterdenvoraussetzungendes 11aSatz2inVerbindungmit 2a Abs.1Satz2diedesOrtes,andemerstmalsFahrschülerselbständigausgebildetwerdensollenoder ausgebildet werden angefügt. 18. Dem 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)ErhältdieBehörde,welcheeineFahrlehrerlaubnisnach 1odereineFahrschulerlaubnisnach 10erteilthat,voneineröffentlichenStelleeinesanderen MitgliedstaatsderEuropäischenUnion,einesanderen VertragsstaatsdesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumoderderSchweiz,indemderInhaber derjeweiligenerlaubnisdiefahrlehrertätigkeitausübt, MitteilungübereineTatsache,aufGrundderereine RücknahmeodereinWiderrufderErlaubnisinBetracht kommt,soprüftsiedierichtigkeitderübermittelten Tatsache,befindetüberArtundAusmaßdernachdiesemGesetzodereineraufGrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsverordnungdurchzuführendenMaßnahmenundunterrichtetdieöffentlicheStelle,diedie Tatsacheübermittelthat,überdieMaßnahmen,diesie odereineandereinländischebehördeaufgrundder übermitteltentatsachetrifft.diedatenüberdievonder inländischenbehördegetroffenenmaßnahmensindunterderbedingungzuübermitteln,dasssienurverwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist 1.fürVerwaltungsmaßnahmenaufdemGebietdes Fahrlehrerrechts, 2.zurVerfolgungvonZuwiderhandlungengegen RechtsvorschriftenaufdemGebietdesFahrlehrerrechts oder 3.zurVerfolgungvonStraftaten,dieimZusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen. DieÜbermittlungunterbleibt,soweitderBetroffeneein schutzwürdigesinteresseandemausschlussderübermittlungderdatenhat,insbesonderewennimempfängerstaateinangemessenesdatenschutzniveaunichtgewährleistet ist Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)innummer1wirdnachderangabe Abs.4 die Angabe Satz1 gestrichen.

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/7080 b)nachnummer1wirdfolgendenummer1aeingefügt: 1a.eineMeldungnach 3bnachSatz1oder 12cSatz1nicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenWeiseoder nicht rechtzeitig vornimmt,. c)in Nummer5 werden aa)dieangabe 10Abs.1 durchdieangabe 10 Abs.1 Satz1 und bb)dieangabe 20Abs.1Satz2 durchdieangabe 10Abs.1Satz2oder 20Abs.1 Satz2 ersetzt. 20. Dem 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: EineFahrlehrerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildungnach 2aAbs.1 Satz2wirdindenFällendesSatzes1Nr.1miteinem Zusatznach 2aAbs.1Satz2,eineFahrschulerlaubnis zurvorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildungnach 11aSatz2inVerbindungmit 2a Abs.1Satz2indenFällendesSatzes1Nr.3miteinem Zusatznach 11aSatz2inVerbindungmit 2aAbs.1 Satz2indenörtlichenFahrlehrerregisterngespeichert wird wie folgt gefasst: 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1)Dienach 42Abs.1inVerbindungmit 39 Abs.2Nr.1bis4und6diesesGesetzesoderinVerbindungmit 28Abs.3Nr.1bis3und6bis10des StraßenverkehrsgesetzesermitteltenDatenausdem Verkehrszentralregister,dieFahrlehrerbetreffen,übermitteltdasKraftfahrt-Bundesamtandiezuständigen öffentlichenstelleneinesanderenmitgliedstaatsder EuropäischenUnion,einesanderenVertragsstaatsdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum oderderschweiz,wennderbetroffenedenamtlichen NachweisüberseineBerufsqualifikationimSinnevon Artikel3Abs.1BuchstabebderRichtlinie2005/36/ EGdorterworbenhatunddieTätigkeitdesFahrlehrers iminlandausübtoderzuletztausgeübthat.diedaten sindunterderbedingungzuübermitteln,dasssienur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist 1.fürVerwaltungsmaßnahmenaufdemGebietdes Fahrlehrerrechts, 2.zurVerfolgungvonZuwiderhandlungengegen RechtsvorschriftenaufdemGebietdesFahrlehrerrechts oder 3.zurVerfolgungvonStraftaten,dieimZusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen. DieÜbermittlungunterbleibt,soweitderBetroffeneein schutzwürdigesinteresseandemausschlussderübermittlungderdatenhat,insbesonderewennimempfängerstaateinangemessenesdatenschutzniveaunichtgewährleistet ist. (2)ImÜbrigengiltfürdieÜbermittlungdernach 39gespeichertenDatenimRahmenderZweckenach 38anausländischeöffentlicheStellen,diefürVerwaltungsmaßnahmenaufdemGebietdesFahrlehrerrechts zuständigsind, 55desStraßenverkehrsgesetzesentsprechend. 22. Dem 49 wird folgender Absatz 16 angefügt: (16)Einebiszum [einsetzen:datumderverkündungdiesesgesetzes]nach 2Abs.6inderbiszum [einsetzen:datumderverkündungdiesesgesetzes] geltendenfassungerteiltefahrlehrerlaubnisbehält vorbehaltlichdervorstehendenabsätzeihregültigkeit. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft.

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A.Allgemeiner Teil MitderRichtlinie2005/36/EGdesEuropäischenParlaments unddesratesvom7.september2005überdieanerkennungvonberufsqualifikationen (ABl.EGNr.L255S.22) wurdedieanerkennungvonberufsqualifikationen,diein einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion (EU) erworbenwurden,neugeregelt.dierichtlinieersetztdie bislangfürdenbereichdesfahrlehrerrechtsgeltenderichtlinie92/51/ewgdesratesvom18.juni1992übereine zweiteallgemeineregelungzuranerkennungberuflicher BefähigungsnachweiseinErgänzungzurRichtlinie89/48/ EWG (ABl.EGNr.L209S.25).SiedientderBeseitigung derhindernissefürdenfreienpersonen-unddienstleistungsverkehrzwischendenmitgliedstaaten,indemselbständigenundabhängigbeschäftigtenermöglichtwird,einen BerufineinemanderenMitgliedstaatalsdemauszuüben,in demsieihreberufsqualifikationerworbenhaben.mitgliedstaatendereuropäischenuniongleichgestelltwerdenstaatendeseuropäischenwirtschaftsraumssowiedieschweiz. DieRichtlinie2005/36/EGmusstebiszum20.Oktober 2007 in deutsches Recht umgesetzt werden. DieRichtliniegibtStaatsangehörigenderEU-Mitgliedstaaten,dieihreBerufsqualifikationenineinemMitgliedstaaterworbenhaben,GarantienhinsichtlichdesZugangszudemselbenBerufundseinerAusübungineinemanderen MitgliedstaatunterdenselbenVoraussetzungenwieimjeweiligenHerkunftsland.Sieunterscheidetdabeizwischen derdienstleistungserbringung,alsodervorübergehenden undgelegentlichengrenzüberschreitendenerbringung,und derniederlassung,beiderderberufdauerhaftineinemanderenmitgliedstaatausgeübtwird.dierichtlinieschließt nichtaus,dassdiebetroffenenweitereausbildungsvorschriften,diediesermitgliedstaatauchfürinländermit Inländerausbildung vorschreibt, erfüllen müssen. DervorliegendeGesetzentwurfsetztdieRichtlinie2005/ 36/EGfürdenBereichdesFahrlehrerrechtsumundberücksichtigtdabeiauchdasAbkommenvom2.Mai1992 überdeneuropäischenwirtschaftsraum (BGBl.1993II S.267)sowiedasAbkommenzwischenderEuropäischen GemeinschaftundihrenMitgliedstaateneinerseitsundder SchweizerischenEidgenossenschaftandererseitsüberdie Freizügigkeitvom21.Juni1999 (ABl.EG2002Nr.L114 S.6).DerGesetzentwurfenthältallgemeineRegelungen zumanwendungsbereichundzurwirkungderanerkennungeinerineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion,einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraumoderder SchweizerworbenenBefähigungzurFahrschülerausbildung,zudenvorzulegendenUnterlagenfürdieAnerkennungderBefähigungsnachweisesowiederNachweiseüber diezuverlässigkeitunddiegeistigeundkörperlicheeignungderbewerber.entsprechenddenvorgabenderrichtliniewirddabeizwischenderfahrschülerausbildungim RahmeneinerNiederlassungimInlandunddervorübergehendenundgelegentlichen (grenzüberschreitenden)fahrschülerausbildungohneniederlassungiminlandunterschieden. DanebenenthältderGesetzentwurfdieRegelung,dassalle BewerberumeineFahrlehrerlaubnis,alsoauchimInland ausgebildeteundgeprüftebewerber,überdiefürdiefahrschülerausbildungerforderlichensprachkenntnisseverfügen müssen. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzfolgtausArtikel74Abs.1 Nr.1 (Strafrecht)undNr.11GG (Gewerbe).Artikel1Nr.18 desgesetzentwurfsistdemkompetenztitel Strafrecht,im übrigensinddieartikeldemkompetenztitel Gewerbe zuzuordnen. HinsichtlichderaufArtikel74Abs.1Nr.11GGgestützten RegelungensinddieVoraussetzungendesArtikels72Abs.2 GGerfüllt.DiebundesgesetzlicheRegelungderVoraussetzungenfürdieAnerkennungeinerineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweizvonStaatsangehörigeneines MitgliedstaatsderEuropäischenUnion,einemVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum oderderschweizerworbenenqualifikationzurausübung desfahrlehrerberufsist imhinblickaufdasfahrschulgewerbe ausgründenderrechts-undderwirtschaftseinheit i.s.d.artikels72abs.2ggerforderlich.esistanerkannt, dasszurwahrungderwirtschaftseinheiteinbundesgesetz erforderlichist,wennesdieeinheitlichkeitderberuflichen AusbildungsicherstellenoderwennesfürgleicheZugangsmöglichkeitenzuBerufenoderGewerbeninallenLändern sorgenmuss,unabhängigdavon,wodieberufsgruppeselbst kompetentielleinzuordnenist.sokönnenunterschiedliche Ausbildungs-undZulassungsvoraussetzungenimdeutschen WirtschaftsgebietstörendeGrenzenaufrichten,eineBallung oderausdünnungdesnachwuchsesinbestimmtenregionenbewirken,dasniveauderausbildungbeeinträchtigen unddamiterheblichenachteilefürdiechancendesnachwuchsessowiefürdieberufssituationimgesamtstaatbegründen (BVerfGE106,62,146f.).DerBundistdamitgenerellzurRegelungderVoraussetzungenfürdieZulassung zumfahrlehrerberufzuständigundsomitauchfürdiesich alsbloßesannexdarstellenderegelungüberdieanerkennungausländischerberufsqualifikationenimfahrlehrerrecht.andernfallsbestündezudemdiegefahr,dassineinigenländernhöhereanforderungenandieanerkennungder imeu-oderewr-auslandoderinderschweizerworbenen Berufsqualifikationengestelltwürden.DieshätteeineunterschiedlicheVerteilungdespersonellen (wirtschaftlichen) PotentialsindeneinzelnenLändernzurFolge,wasletztlich zueinerschlechterstellungnichtnurderfahrlehrerund Fahrschulbetreiber,sondernauchderVerbrauchereiniger BundesländergegenüberdenenandererBundesländerführensowieWettbewerbsverzerrungenundBehinderungendes WirtschaftsverkehrsimBundesgebietzurFolgehabenkönnte.ZugleichwürdeeineGesetzesvielfaltimBereichdes FahrlehrerrechtszueinerRechtszersplitterungmitproblematischenFolgenauchfürdasFahrerlaubnisrechtführen. GegebenenfallskönnteneinigeLänderdieAnerkennungder inanderenländernerworbenenfahrerlaubnissemitderbe-

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/7080 gründungverweigern,diefahrerlaubnisinhaberseiennicht vonordnungsgemäßenfahrlehrernausgebildetwordenund hättensomitnichtanderfahrerlaubnisprüfungteilnehmen dürfen.dieskannwedervombundnochvondenländern hingenommenwerden.diebundeseinheitlicheregelungder VoraussetzungenfürdieAnerkennungeinerineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemanderen VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweizerworbenenBerufsqualifikationvonStaatsangehörigeneinesMitgliedstaatsderEuropäischenUnion,einesVertragsstaatsdesAbkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweizliegtdaher im gesamtstaatlichen Interesse. DerGesetzentwurfenthältausschließlichÄnderungenbeziehungsweiseErgänzungenvonRegelungen,diebereits durch Bundesgesetz getroffen wurden. Gender Mainstreaming EsliegenkeineAnhaltspunktedafürvor,dassFrauenund Männerunmittelbarodermittelbarunterschiedlichvondem Rechtsetzungsvorhabenbetroffenseinkönnten.EineGleichstellungsrelevanz ist daher nicht ersichtlich. Kosten 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandfürdieHaushalte desbundes,derländerundderkommunenentstehennicht. 2.Vollzugsaufwand Eslässtsichderzeitnichtabsehen,obderAufwandzurUmsetzungderRichtlinie2005/36/EGvondemAufwandabweicht,derdurchdieUmsetzungderbishergeltenden Richtlinie92/51/EWGentstandenist.ErdürftejedochweitgehenddemdurchdiebishergeltendeRichtlinie92/51/ EWGentstandenenVollzugsaufwandentsprechen.Höherer VollzugsaufwandentstehtdurchdienachträglicheMeldepflichtvonInhaberneiner (nur)zurvorübergehendenund gelegentlichen (grenzüberschreitenden)fahrschülerausbildungberechtigendenfahrlehr-undgegebenenfallsfahrschulerlaubnis.betroffenvondermeldepflichtsindjedoch ausschließlichinhaberundinhaberinneneinerineinem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunion,einemanderenvertragsstaatdeseuropäischenwirtschaftsraumsoder derschweizerworbenenberufsqualifikation,dienichtim Inland,sondernineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesEuropäischenWirtschaftsraumsoderderSchweizihrerechtmäßigegewerblicheNiederlassunghaben,sodassdieZahl dermeldepflichtigengeringseinundsichdamitauchder AufwandfürdiezuständigenLandesbehördeninGrenzen haltendürfte.vollzugsaufwandentstehtzudemdurchdiein UmsetzungderArtikel8,50inVerbindungmitAnhangVII Nr.1BuchstabebSatz2undArtikel56derRichtlinie2005/ 36/EGin 3aAbs.1Satz3,Abs.2Satz4, 33Abs.4und 43Abs.1FahrlGvorgesehenenVorgabenzurVerwaltungszusammenarbeitmitausländischenBehördenundStellenandererMitgliedstaatenderEuropäischenUnion,andererVertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumundderSchweizunddurchdiein 5 Abs.4FahrlG (ggf.i.v.m. 13Abs.1Satz2FahrlG)vor- gesehenenmitteilungspflichtenimrahmendesanerken- nungsverfahrenseinerineinemanderenmitgliedstaatder EuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderder SchweizerworbenenBerufsqualifikation.Eslässtsichjedochderzeitnichtbeziffern,inwelchemMaßederAufwand zurumsetzungderrichtlinie2005/36/egvondemaufwandabweicht,derdurchdieumsetzungderbestehenden Richtlinie92/51/EWGentstandenist.Teilweisekommtes zuveränderungenbeidenentsprechendenvorlagepflichten vonunterlagen.obdieseeinenhöherenaufwanderfordern,kannderzeitnichtabgeschätztwerden.deraufwand aufgrundvon 33Abs.4FahrlGdürfteweitgehenddurch entsprechendegebührentatbeständegedecktsein.dervollzugsaufwandentstehtbeidenfürdasanerkennungsverfahrenzuständigenlandesbehördensowieimrahmender Verwaltungszusammenarbeitnach 43FahrlGbeimKraftfahrt-Bundesamt.DerVerwaltungsaufwandfürdasKraftfahrt-BundesamtdürfteschonangesichtsdergeringenFallzahlennurgeringsein.Dabeiwirddavonausgegangen,dass jährlich65fahrlehr-beziehungsweisefahrschulerlaubnisse nach 2aAbs.1beziehungsweise 11aFahrlGerteiltwerden,beidenenesjedochinderFolgenurbeieinemBruchteilderInhaberdieserErlaubnissewegenstraßenverkehrsrechtlicherVerfehlungenodersonstigerschwerwiegender SachverhaltezumitteilungspflichtigenEintragungenindas VerkehrszentralregisterbeziehungsweisedasZentraleFahrerlaubnisregister kommen wird. 4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher 3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme KostenfürdieWirtschaftentstehenausländischenBetreiberneinerFahrschule,diehiereineFahrlehrerlaubnisund einefahrschulerlaubniserwerbenwollen.eineerhöhung derkostenfürdenerwerbdieserbeidenerlaubnissegegenüberdenkosten,dienachaltemrechtfürdenerwerbdieser beidenerlaubnisseentstandensind,istnichtzuerwarten. KostenfürdiesozialenSicherungssystemesindnichtzuerwarten. ErhöhungenvonEinzelpreisenkönnenausgeschlossenwerden.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedas Verbraucherpreisniveau,sindebenfallsnichtzuerwarten. DerSchutzvonVerbraucherinnenundVerbrauchernvorGefahrendurchmangelndeQualifikationderInhabereinerin einemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion,des EuropäischenWirtschaftsraumsoderderSchweizerworbenenBerufsqualifikationerfolgtwiebisherdurchPrüfungbeziehungsweise Ergänzung dieser Berufsqualifikation. 5.Bürokratiekosten a) Bürokratiekosten für die Wirtschaft DurchdenvorliegendenGesetzentwurfwirdeinebestehendeInformationspflichtgeändertundeswirdeineneueInformationspflichteingeführt.InsgesamtführtdieszugeschätztenjährlichenBürokratiekostenvonunter2000Euro.Beide InformationspflichtenwerdenvorwiegendStaatsangehörige anderermitgliedstaatendereuropäischenunion,anderer

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz betreffen. aa)bürokratiekosten geänderter Informationspflichten DieÄnderungeinerbestehendenInformationspflichtführt zueinerjährlichengesamtbelastunginhöhevonrund 1250Euro. DieÄnderungbeziehtsichdabeiaufdieimRahmendes AntragsaufErteilungeinerFahrlehrerlaubnisvonInhaberneinerineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderder SchweizerworbenenBerufsqualifikationvorzulegenden Unterlagen. IndiesenFällenistdemAntragaufErteilungeinerFahrlehrerlaubnis,diezurNiederlassungimInlandberechtigt,künftiginbestimmtenaußergewöhnlichenFälleneineeidesstattlicheErklärungbeizufügen.DabeiwurdeimRahmen derex-ante-schätzungderbürokratiekosten (großzügig) von25anträgenjährlichausgegangen.derzeitaufwandzur BefolgungderInformationspflichtbeträgtinsgesamteine halbe Stunde mit Kosten in Höhe von rund 27 Euro/Stunde. DemAntragaufErteilungeinerFahrlehrerlaubniszur vorübergehendenundgelegentlichenfahrschülerausbildung sind künftig folgende (neue) Unterlagen beizufügen: einedemführungszeugniszurvorlagebeibehörden nachdembundeszentralregistergesetzvergleichbarebescheinigungderzuständigenbehördedesstaates,inwelchemderbewerberniedergelassenist;diesebescheinigungkanninbestimmten,näherbezeichnetenfällen durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden; eineamtlichebescheinigungdarüber,dassderantragstellerzumzeitpunktderausstellungderbescheinigung ineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion, einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweizrechtmäßigalsFahrlehrerniedergelassenistunddassihmdie AusübungdiesesBerufszumZeitpunktderAusstellung derbescheinigungnicht,auchnichtvorübergehend,untersagt ist; einebescheinigungdarüber,dassderantragstellerdie TätigkeitdesFahrlehrersinnerhalbderletztenzehnJahre vorausstellungderbescheinigungmindestenszweijahre im Staat seiner Niederlassung ausgeübt hat. DieKostenhierfürbetrageninsgesamtrund600Euro.Im Rahmeneinerex-ante-SchätzungderBürokratiekostenwird vonrundzehnfällenausgegangen,wobeiderzeitaufwand aufinsgesamtetwasmehralszweistundengeschätztwurde. DemAntragaufErteilungeinerFahrschulerlaubnis,diezur NiederlassungimInlandberechtigt,sindkünftigfolgende (neue) Unterlagen beizufügen: ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit; einedemführungszeugniszurvorlagebeidererlaubnisbehördenachdenvorschriftendesbundeszentralregistersvergleichbarebescheinigungdesstaates,inwelchemderbewerberdenausbildungs-oderbefähigungsnachweisoderdieberufserfahrungerworbenhat (in bestimmten,näherbezeichnetenfällenkönnendiese durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden). ImGegenzugbrauchendemAntragfolgendeUnterlagen nicht mehr beigefügt zu werden: BescheinigungdesTrägerseinesfahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme; beijuristischenpersoneneinbeglaubigterauszugaus dem Handels- oder Vereinsregister; inbestimmten,näherbezeichnetenfällenunterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer. DiesführtzuKosteninHöhevoninsgesamtrund550Euro abzüglichentfallenderkosteninhöhevonrund400euro unddamitzueinergesamtbelastunginhöhevonrund 100Euro.DabeiwurdeimRahmenderex-ante-Schätzung derbürokratiekostenvonrundzehnfällenausgegangen,in denenderantragstellernochnichtinhabereinerinländischenfahrlehrerlaubnisist.indiesenfällenbeträgtderzeitaufwand45minutenfürdieerfüllungderneuenvorlagepflichtenundzwischeneinerminute (MehrheitderFälle) undrund1 1 / 4 StundenfürdieErfüllungdernunmehrweggefallenenVorlagepflichten.WeiterwurdevonzehnFällen ausgegangen,indenenderantragstellerbereitsinhaber einerinländischenfahrlehrerlaubnisist.indiesenfällen beträgtderzeitaufwandrundeinestundefürdieerfüllung derneuenvorlagepflichtenundzwischeneinerhalbenstunde (MehrheitderFälle)undetwaswenigeralszweiStunden für die Erfüllung der weggefallenen Vorlagepflichten. DemAntragaufErteilungeinerFahrschulerlaubniszurvorübergehendenundgelegentlichenFahrschülerausbildung sind künftig folgende (neue) Unterlagen beizufügen: ein amtlicher Nachweis über die Staatsangehörigkeit; eineamtlichebescheinigungdarüber,dassderantragstellerzumzeitpunktderausstellungderbescheinigung ineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunion, einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumoderderSchweizrechtmäßigalsFahrlehrerniedergelassenistunddassihmdie AusübungdiesesBerufszumZeitpunktderAusstellung derbescheinigungnicht,auchnichtvorübergehend,untersagt ist; einebescheinigungdarüber,dassderantragstellerdie TätigkeitalsFahrlehrerinnerhalbderletztenzehnJahre vorausstellungderbescheinigungmindestenszwei Jahre im Staat seiner Niederlassung ausgeübt hat; fallsderantragsstellernochnichtinhabereinerinländischenfahrlehrerlaubnisist,einedemführungszeugnis zurvorlagebeibehördennachdembundeszentralgesetz vergleichbarebescheinigungderzuständigenbehörde desstaates,inwelchemderantragstellerniedergelassen ist;diesebescheinigungkanninbestimmten,näherbezeichnetenfällendurcheineeidesstattlicheversicherung ersetzt werden. ImGegenzugsindfolgendeUnterlagennichtmehrbeizufügen: Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer; einebescheinigungdesträgerseinesfahrschulbetriebswirtschaftlichenlehrgangsüberdielehrgangsteilnahme;

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