Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG)
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- Gerhard Hartmann
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG) A. Problem und Ziel ZudenzentralengesundheitspolitischenAnliegengehörtes,dieflächendeckendebedarfsgerechteundwohnortnahemedizinischeVersorgungderBevölkerung zugewährleisten.denapothekenobliegtdieimöffentlicheninteressegebotene SicherstellungeinerordnungsgemäßenArzneimittelversorgungderBevölkerung. Dies gilt auch in den Zeiten des Notdienstes. BisherkönnendieApothekeneinenzusätzlichenBetragvon2,50EuroeinschließlichUmsatzsteuerjeInanspruchnahmewährendderin 6derArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)genanntenNotdienstzeitenberechnen.HinzukommendieErlöseausdenimNotdienstabgegebenenArzneimitteln.Der darüberhinausgehendeaufwandwirdausdemgesamtumsatzderapotheken finanziert. InsbesondereindünnbesiedeltenGebietenmitgeringerInanspruchnahmedes NotdienstesundhäufigerenNotdienstendereinzelnenApothekenergebensich erheblichebelastungenfürdieerbringungundaufrechterhaltungdesnotdienstes.dieunterschiedlichenindividuellenbelastungenderapothekendurchden NotdienstwurdenbeiderletztenAnpassungdesFestzuschlagsfürdieAbgabe vonverschreibungspflichtigenfertigarzneimittelnnach 3AMPreisVnichtberücksichtigt. ImHinblickaufdieunterschiedlicheVersorgungssituationinBallungsgebieten undländlichenregionenbestehtinsoweitgesetzgeberischerhandlungsbedarf, umdashoheleistungsniveauderapothekenbeidererfüllungihrergesetzlichenaufgabenzuerhaltenbzw.instrukturschwachengebietengezieltzuverbessern. B. Lösung ApothekenerhaltenunabhängigvonderInanspruchnahmefürjedenzwischen 20Uhrund6UhrdesFolgetagesvollständigerbrachtenNotdiensteinenpauschalenZuschussauseinemFonds,umdauerhafteineflächendeckendeArzneimittelversorgungderBevölkerung auchaußerhalbdergesetzlichenöffnungszeitenundinsbesondereindünnbesiedeltenregionen sicherzustellenund strukturellenproblemenderversorgungrechtzeitigzubegegnen.derfonds wird vom Deutschen Apothekerverband e. V. errichtet und verwaltet.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieFinanzierungdesZuschusseserfolgtübereinezurFörderungderSicherstellungdesNotdienstesvonApothekenbestimmteErhöhungdesFestzuschlags, dendieapothekenbeiderabgabeverschreibungspflichtigerfertigarzneimittel zuranwendungbeimenschennach 3AMPreisVerheben.DerErhöhungsbetrag ist vollständig an den Fonds abzuführen. MitdenÄnderungenimApothekengesetzwerdendieGrundlagenfürdieEinrichtungeinesFonds,dieEinziehungderMittelunddieVerteilungdespauschalenZuschussesaufdieApothekengeregelt.DiezurFörderungderSicherstellungdesNotdienstesvonApothekenbestimmteErhöhungdesFestzuschlags erfolgtdurcheineänderungderarzneimittelpreisverordnung.durcheineentsprechendeänderungderermächtigungsnormin 78desArzneimittelgesetzes wirddieseranteildesfestzuschlagsvonderanpassungdurchzustimmungsfreie Rechtsverordnung ausgenommen. C. Alternativen Keine. InsbesondereisteineFinanzierungdesZuschussesübereineErhöhungdes zusätzlichenbetragsfürdieinanspruchnahmedesnotdienstesnach 6 AMPreisVnichtmöglich.Diesermüssteerheblichangehobenwerden,damit sicheinfürdieförderungdersicherstellungdesnotdiensteshinreichendes Finanzvolumenergibt.GegeneineausschließlicheoderüberwiegendeFinanzierungdesNotdienstesvonApothekendurchdietatsächlichenNutzerbestehen vordiesemhintergrundjedochdurchgreifendebedenkenimhinblickaufdie SozialverträglichkeitunddieresultierendenFehlanreizebezüglichderInanspruchnahme des Notdienstes. DervorgeseheneErhöhungsbetragzumFestzuschlagkanndenApothekenauch nichteinfachbelassenwerden.damitließesicheinegezielteförderungder SicherstellungdesNotdienstesnichterreichen.Vielmehrwürdenhiervon insbesondereumsatzstarkeapothekeninballungszentrenprofitieren,dieaber weniger Notdienste leisten. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1.HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandfürBund,LänderundGemeinden FürdieBeihilfestellenergebensichMehrkosteninHöhevonca.6,5Mio.Euro projahr.hiervonentfallenaufdenbund (einschließlichbahnundpost)etwa 2,1Mio.Euro,aufdieLänderundGemeindenetwa4,4Mio.Euro.Dergenaue UmfangderMehrbelastunghängtvonderEntwicklungderZahlderabgegebenenPackungenverschreibungspflichtigerFertigarzneimittelzurAnwendungbei Menschen ab. DieaufdenBundeshaushaltentfallendenMehrausgabensindinnerhalbderbetroffenen Einzelpläne auszugleichen. 2. Kosten für die gesetzliche und private Krankenversicherung DieAnhebungdesFestzuschlagsbelastetdiegesetzlicheKrankenversicherung mitjährlichenmehrkostenvonca.100mio.eurounddieprivatekrankenversicherungmitjährlichenmehrkostenvonca.12mio.euro.dergenaueumfangdermehrbelastunghängtvonderentwicklungderzahlderabgegebenen Arzneimittelpackungen ab.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/13081 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand begründet. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieApothekenergebensichdurchdieAbführungdesAnteilsdesFestzuschlags,derzurFörderungderSicherstellungdesNotdienstesbestimmtist, überdierechenzentreneinerfüllungsaufwandvonjährlich350000eurosowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von Euro. DieAnpassungderArzneimittelabgabepreiseaufgrundderÄnderungdes FestzuschlagswirdimRahmenderregelhaftenAktualisierungderArzneimittel- DatenbankenumgesetztundführtnichtzuzusätzlichenKosten.DieÄnderung desfestzuschlagsderapothekenhatkeineauswirkungaufdieabgabepreise derpharmazeutischenunternehmerunddesgroßhandels,diesomitnichtdurch zusätzliche Meldepflichten oder sonstigen Erfüllungsaufwand belastet werden. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung FürdenDeutschenApothekerverbande.V.entstehendurchdieVereinnahmung dermittelunddieabrechnungdespauschalenzuschussesmitdenapotheken einerfüllungsaufwandvonjährlich700000eurosowieeineinmaligerumstellungsaufwand von Euro. FürdieLänder (LandesapothekerkammernodersonstigezuständigeBehörden) entstehendurchdieverpflichtung,dienotdiensteandendeutschenapothekerverbande.v.zumelden,einerfüllungsaufwandvonjährlich31000eurosowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von insgesamt Euro. FürdenBundentstehtaufgrundderAufsichtspflichteneinErfüllungsaufwand vonjährlich75000euro.dermehrbedarfsollfinanziellundstellenmäßigim jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. F. Weitere Kosten DieErhöhungdesFestzuschlagsführtzueinemAnstiegderApothekenabgabepreisefürverschreibungspflichtigeFertigarzneimittel.DieAbgabepreiseder pharmazeutischenunternehmenunddiezuschlägedesgroßhandelsändern sichnicht.daserwartetevolumenentsprichteinemanstiegdesarzneimittelpreisindexesvonwenigerals1prozent.daderaktuellerückgangdespreisindexesfürarzneimittelhöherist,istmiteinemanstiegdespreisindexesfür Arzneimittel insgesamt nicht zu rechnen. AuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. FürdieWirtschaft,insbesonderekleineundmittelständischeUnternehmen,und dieöffentlichenhaushalteergebensichüberdieindenabschnittendundedargestellten Kosten und Erfüllungsaufwände hinaus keine weiteren Belastungen.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ANSG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes DasApothekengesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober1980 (BGBl.IS.1993),daszuletzt durchartikel3desgesetzesvom19.oktober2012 (BGBl.I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.DieÜberschriftdesDrittenAbschnittswirdwiefolgtgefasst: Dritter Abschnitt Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei. 2.NachderÜberschriftdesDrittenAbschnittswerdendie folgenden 18 bis 20a eingefügt: 18 (1)DerimVereinsregisterdesAmtsgerichtsFrankfurt ammainunterderregisternummer4485eingetragene DeutscheApothekerverbande.V.errichtetundverwaltet einenfondszurförderungdersicherstellungdesnotdienstesvonapotheken.ernimmtdieaufgabenimzusammenhangmitdererrichtungdesfondssowieder VereinnahmungundVerteilungderMittel,einschließlich deserlassesunddervollstreckungderhierzunotwendigenverwaltungsakte,alsbeliehenernachmaßgabeder 19 und 20 wahr. (2)DerDeutscheApothekerverbande.V.hatdenFonds nachabsatz1satz1getrenntvomsonstigenvermögen desvereinszuerrichtenundzuverwalten.dieihmbei dererrichtungundverwaltungdesfondsentstehenden KostenwerdenausdenEinnahmendesFondsgedeckt. DieFinanzmittelsindbeiderBundesrepublikDeutschland Finanzagentur GmbH anzulegen. (3)DieRechts-undFachaufsichtüberdenDeutschen Apothekerverbande.V.beiderWahrnehmungderAufgabennachAbsatz1führtdasBundesministeriumfür Gesundheit.DerDeutscheApothekerverbande.V.hat deraufsichtsbehördeaufverlangendierechnungslegung des Fonds offenzulegen. 19 (1)DieApothekensindverpflichtet,nachjedemQuartalsendeinnerhalbvonzehnTagennachBekanntgabedes BescheidsnachAbsatz2Satz1füralleimQuartalabgegebenenPackungenverschreibungspflichtigerFertigarzneimittelzurAnwendungbeiMenschendenAnteildes Festzuschlagsnach 3Absatz1Satz1derArzneimittelpreisverordnung,derderFörderungderSicherstellung desnotdienstesvonapothekendient,andennach 18 Absatz1Satz1errichtetenFondsabzuführen.Soweitdie ApothekenfürdieAbrechnungmitdenKrankenkassen RechenzentreninAnspruchnehmen,habensiedieauf dieabgerechnetensowiedieaufdiesonstigenabgegebenenarzneimittelentfallendenanteilenachsatz1über die Rechenzentren abzuführen. (2)DerDeutscheApothekerverbande.V.setztgegenüberderApothekefürjedesQuartaldieabzuführenden Beträgefest.WiderspruchundKlagegegendieFestsetzunghabenkeineaufschiebendeWirkung.DerBeliehene istwiderspruchsbehördeimsinnevon 73Absatz1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. (3)DieRechenzentrennachAbsatz1Satz2übermittelndemDeutschenApothekerverbande.V.imWege elektronischerdatenübertragungodermaschinelllesbar aufdatenträgernvollständigeangabenzuranzahlder imjeweiligenquartalvondeneinzelnenapothekenzu LastendergesetzlichenKrankenversicherungabgegebenenPackungenverschreibungspflichtigerFertigarzneimittelzurAnwendungbeiMenschen.DieApotheken habendemdeutschenapothekerverbande.v.diegesamtzahldervonihnenimjeweiligenquartalabgegebenenpackungenverschreibungspflichtigerfertigarzneimittelzuranwendungbeimenschen,dienichtzulasten dergesetzlichenkrankenversicherungverordnetoder nichtalssachleistungabgegebenwurden,imwegeeiner Selbsterklärungmitzuteilen.FormundInhaltderErklärungnachSatz2werdenvomDeutschenApothekerverbande.V.festgelegtundaufseinerWebseitebekanntgemacht.DieÜbermittlungderDatenhatjeweilsinnerhalb vonvierwochennachquartalsendezuerfolgen.diedatendürfennurfürdiezweckenachabsatz2satz1verarbeitet und genutzt werden. (4)DerDeutscheApothekerverbande.V.erstattetaus deneinnahmendesfondsdenrechenzentrendienotwendigenkostenfürdieübermittlungderangabennach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener Höhe. (5)SoweitApothekenkeineRechenzentreninAnspruchnehmen,erfolgtdieAbführungsämtlicherAnteile nachabsatz1satz1unmittelbardurchdieapothekeauf GrundeinerSelbsterklärung.DieAbsätze2und3Satz3 bis 5 gelten entsprechend. (6)DerDeutscheApothekerverbande.V.stelltsicher, dassdieapothekenihrenverpflichtungennachdenabsätzen1,3und5nachkommen.beiunterlasseneroder beianhaltspunktenfüreineunvollständigeabführung deranteilenachabsatz1kannerdiezurermittlungder abzuführendenbeträgenotwendigenüberprüfungender ApothekensowiederinAnspruchgenommenenRechenzentrenvornehmen.DiemitderÜberprüfungbeauftragtenPersonenkönneninsbesonderedieBetriebs-undGeschäftsräumezudenüblichenGeschäftszeitenbetreten, dieerforderlichenauskünfteverlangensowieinbegrün-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/13081 detenfällengeschäftsunterlagen,einschließlichelektronischerdateien,einsehenundhiervonabschriftenoder Kopienfertigen.DerzurAuskunftVerpflichtetekanndie AuskunftaufsolcheFragenverweigern,derenBeantwortungihnselbstodereinenseinerin 383Absatz1Nummer1bis3derZivilprozessordnungbezeichnetenAngehörigenderGefahrstrafrechtlicherVerfolgungodereines VerfahrensnachdemGesetzüberOrdnungswidrigkeiten aussetzenwürde.dieapothekenunddierechenzentren habendiebeauftragtendesdeutschenapothekerverbandes e.v. bei der Überprüfung zu unterstützen. 20 (1)Apotheken,dievonderzuständigenBehördezur DienstbereitschaftimNotdienstdurchgehendinderZeit vonspätestens20uhrbismindestens6uhrdesfolgetagesbestimmtwurdenunddennotdienstvollständigerbrachthaben,erhaltenhierfüreinenpauschalenzuschuss. (2)DiefürdieEinteilungzurDienstbereitschaftim NotdienstzuständigeBehördeteiltdemDeutschenApothekerverbande.V.fürihrenZuständigkeitsbereichnach jedemquartalsendespätestensbiszumendedesfolgendenmonatsdieapothekenmit,dieimjeweiligenquartal NotdienstenachAbsatz1erbrachthaben,sowiedieAnzahl der jeweils erbrachten Notdienste. (3)DerDeutscheApothekerverbande.V.setztgegenüberdenApothekenfürjedesQuartaldenpauschalenZuschussnachAbsatz1festundzahltihnfürjedennachAbsatz2mitgeteiltenNotdienstandieApothekenausdem Fondsnach 18Absatz1Satz1spätestensbiszumAblaufdeszweitenMonatsnachjedemQuartalsendeaus. DerZuschusserrechnetsichalsQuotientausderumdie Kostennach 18Absatz2Satz2bereinigtenSummeder beimfondsvorhandenenanteilenach 19Absatz1und der Anzahl der nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienste. 20a DerDeutscheApothekerverbande.V.hatdenSchaden zuersetzen,welcherderbundesrepublikdeutschland durchrechtswidrigeundvorsätzlicheoderfahrlässige VerletzungseinerPflichtenbeiderAusübungderAufgaben und Befugnisse nach den 18 bis 20 entsteht. Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes In 78Absatz1Satz2desArzneimittelgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom12.Dezember2005 (BGBl.IS.3394),daszuletztdurchArtikel1desGesetzes vom25.märz2013 (BGBl.IS.627)geändertwordenist, werdendiewörter denfestzuschlag durchdiewörter denanteildesfestzuschlags,dernichtderförderungder Sicherstellung des Notdienstes dient, ersetzt. Artikel 3 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung In 3Absatz1Satz1derArzneimittelpreisverordnung vom14.november1980 (BGBl.IS.2147),diezuletztdurch Artikel1derVerordnungvom17.September2012 (BGBl.I S.2063)geändertwordenist,werdennachdemWort Euro diewörter zuzüglich16centzurförderungdersicherstellung des Notdienstes eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 16. April 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen ZudenzentralengesundheitspolitischenAnliegengehörtes, dieflächendeckende,bedarfsgerechteundwohnortnahe medizinischeversorgungderbevölkerungzugewährleisten. DenApothekenobliegtdieimöffentlichenInteressegeboteneSicherstellungeinerordnungsgemäßenArzneimittelversorgungderBevölkerung.DiesgiltauchindenZeitendes Notdienstes.BisherkönnendieApothekeneinenzusätzlichen Betragvon2,50EuroeinschließlichUmsatzsteuerjeInanspruchnahmewährendderin 6derArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)genanntenNotdienstzeitenberechnen. HinzukommendieErlöseausdenimNotdienstabgegebenen Arzneimitteln.DerdarüberhinausgehendeAufwandwird aus dem Gesamtumsatz der Apotheken finanziert. InsbesondereindünnbesiedeltenGebietenmitgeringer InanspruchnahmedesNotdienstesundhäufigerenNotdienstendereinzelnenApothekenergebensicherheblicheBelastungenfürdieErbringungundAufrechterhaltungdesNotdienstes.DieunterschiedlichenindividuellenBelastungen derapothekendurchdennotdienstwurdenbeiderletzten AnpassungdesFestzuschlagsfürdieAbgabevonverschreibungspflichtigenFertigarzneimittelnnach 3AMPreisV nicht berücksichtigt. UmlangfristigeineflächendeckendeArzneimittelversorgungderBevölkerung auchaußerhalbdergesetzlichenöffnungszeitenundinsbesondereindünnbesiedeltengebieten zugewährleistenunddashoheleistungsniveauderapothekenbeidererfüllungihrergesetzlichenaufgabenzuerhalten bzw.instrukturschwachenregionengezieltzuverbessern, sollendieapothekendahereinenpauschalenzuschussfür jedenzwischen20uhrund6uhrdesfolgetagesdurchgehenderbrachtennotdiensterhalten.derzuschussdientder anteiligenkostendeckungfürdieleistungen,diedieapotheken im Notdienst für die Allgemeinheit erbringen. DasGesetzzurFörderungderSicherstellungdesApothekennotdiensteszieltdaraufab,auchkünftigeineflächendeckendeundwohnortnaheVersorgungmitArzneimitteln zunotdienstzeitenzusichernundstrukturellenproblemen derversorgungrechtzeitigzubegegnen.derpauschalezuschusskommtinbesonderemmaßedenapothekenzugute, dieaufgrundeinergeringerenapothekendichtebesonders häufig Notdienste leisten müssen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DurchÄnderungdesApothekengesetzeswirdeinpauschaler ZuschussfürApothekenfürdieinderZeitzwischen20Uhr und6uhrdesfolgetagesdurchgehenderbrachtennotdiensteeingeführtunddasnäherezuraufbringungundverteilungdermittelgeregelt.dieabwicklungerfolgtübereinen Fonds,denderDeutscheApothekerverbande.V.alsBeliehenererrichtetundverwaltet.DieAufsichtüberdenDeutschen ApothekerverbandführtinsoweitdasBundesministerium für Gesundheit. DieFinanzierungdesZuschusseserfolgtübereinezurFörderungderSicherstellungdesNotdienstesvonApotheken bestimmteerhöhungdesfestzuschlags,denapothekenbei derabgabeverschreibungspflichtigerarzneimittelzuranwendungbeimenschennach 3Absatz1Satz1AMPreisV erheben.dieserforderteineänderungderarzneimittelpreisverordnung. DiefürdieEinteilungderApothekenzurDienstbereitschaft imnotdienstzuständigenbehörden,inderregeldielandesapothekerkammern,werdenverpflichtet,demdeutschen ApothekerverbandapothekenbezogendieAnzahlderim QuartaljeweilserbrachtenNotdienstemitzuteilen.Diese MitteilungensindGrundlagefürdieBerechnungunddie Zahlung des pauschalen Zuschusses. III. Alternativen Keine. InsbesondereisteineFinanzierungdesZuschussesübereine ErhöhungdeszusätzlichenBetragsfürdieInanspruchnahme desnotdienstesnach 6AMPreisVnichtmöglich.Dieser müssteerheblichangehobenwerden,damitsicheinfürdie FörderungderSicherstellungdesNotdiensteshinreichendes Finanzvolumenergibt.Gegeneineausschließlicheoder überwiegendefinanzierungdesnotdienstesvonapotheken durchdietatsächlichennutzerbestehenvordiesemhintergrundjedochdurchgreifendebedenkenimhinblickaufdie SozialverträglichkeitunddieresultierendenFehlanreizebezüglich der Inanspruchnahme des Notdienstes. DervorgeseheneErhöhungsbetragzumFestzuschlagkann denapothekenauchnichteinfachbelassenwerden.damit ließesicheinegezielteförderungdersicherstellungdes Notdienstesnichterreichen.Vielmehrwürdenhiervon insbesondereumsatzstarkeapothekeninballungszentren profitieren, die aber weniger Notdienste leisten. IV. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtfürdieim GesetzentwurfenthaltenenÄnderungeninArtikel1 (Apothekengesetz),Artikel2 (Arzneimittelgesetz)undArtikel3 (Arzneimittelpreisverordnung)ausArtikel74Absatz1Nummer19desGrundgesetzes (RechtdesApothekenwesens,der Arzneien). V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte DurchdenGesetzentwurfwirddie (Notfall-)Versorgungder BevölkerungmitArzneimittelndurchdieApothekennachhaltig sichergestellt. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 2.1HaushaltsausgabenohneErfüllungsaufwandfürBund, Länder und Gemeinden FürdieBeihilfestellenergebensichMehrkosteninHöhevon ca.6,5mio.europrojahr.hiervonentfallenaufdenbund
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/13081 (einschließlichbahnundpost)etwa2,1mio.euro,aufdie LänderundGemeindenetwa4,4Mio.Euro.Dergenaue UmfangderMehrbelastunghängtvonderEntwicklungder ZahlderabgegebenenPackungenverschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen ab. DieaufdenBundeshaushaltentfallendenMehrausgabensindinnerhalbderbetroffenenEinzelpläneauszugleichen. 2.2KostenfürdiegesetzlicheundprivateKrankenversicherung DieAnhebungdesFestzuschlagsbelastetdiegesetzliche KrankenversicherungmitjährlichenMehrkostenvonca.100 Mio.EurounddieprivateKrankenversicherungmitjährlichenMehrkostenvonca.12Mio.Euro.DergenaueUmfangderMehrbelastunghängtvonderEntwicklungderZahl der abgegebenen Arzneimittelpackungen ab. 3. Erfüllungsaufwand EsentstehteinErfüllungsaufwand,derimFolgendenjeweils fürdieeinzelnenartikeldesgesetzesentwurfsdargestellt wird. Artikel 1 Apothekengesetz FürBürgerinnenundBürgerentstehtkeinErfüllungsaufwand. DerschätzungsweiseermittelteErfüllungsaufwandfürdie sichausdiesemgesetzergebendenaufgabenwurdeunter ZuhilfenahmevonWebservices,demIT-WerkzeugdesStatistischenBundesamteszurErmittlungdesErfüllungsaufwandes, bestimmt. 19Absatz1siehtvor,dassdieApothekenquartalsweisedenAnteildesFestzuschlagsnach 3Absatz1Satz1 AMPreisVandenFondsabführensollen.SoweitRechenzentreninAnspruchgenommenwerden,habendieApothekendieAbführungüberdieRechenzentrenvorzunehmen. DiesbeinhaltetdieBeauftragungderApothekenrechenzentren,diebetriebswirtschaftlicheAbwicklunginderApotheke,einschließlichderMeldungennach 19Absatz3Satz2, unddieüberprüfungderforderungensowiedieabwicklungderzahlungen.fürdieermittlungdesaufwandes wurdedabei,ausgehendvoneinerderzeitigenanzahl vonca.17000offizin-apothekenunternehmen,beieiner Fallzahlvonjährlich68000VorgängenundeinemdurchschnittlichenStundenlohninHöhevon31,50EuroimWirtschaftszweigGesundheits-undSozialweseneinjährlicher PersonalaufwandinHöhevonca Eurogeschätzt. EinzelneApothekenmüsseneventuelldieBetriebssoftware umstellen.dakeinezahlenzudenbetroffenenapotheken vorliegen,kannderdiesbezüglichanfallendeeinmaligepersonal-undsachaufwandnichtgeschätztwerden.hinsichtlichdesumstellungsaufwandesergibtsichhinsichtlichder EinarbeitungdesPersonalsindieneueAufgabe,derAnpassungderinternenProzessabläufeunddernotwendigen KommunikationundAnweisungderAbrechnungsdienstleistereingeschätztereinmaligerGesamtumstellungspersonalaufwandvon178500Eurosowieeingeschätztereinmaliger Gesamtumstellungssachaufwand von Euro. FürdieWirtschaft,insbesonderedieApotheken,ergibtsich durchdieabführungdesanteilsdesfestzuschlags,derzur FörderungderSicherstellungdesNotdienstesbestimmtist, überdierechenzentrensomitinsgesamtgeschätzteinerfüllungsaufwandvonjährlich350000eurosowieeineinmaliger Umstellungsaufwand von Euro. FürdenBundergibtsichaufgrundderin 18Absatz3 geregeltenaufsichtspflichteneinerfüllungsaufwandvon jährlich75000euro.dermehrbedarfsollfinanziellund stellenmäßigimjeweiligeneinzelplanausgeglichenwerden. FürdieLänder (Landesapothekerkammernodersonstige zuständigebehörden)entstehtdurchdiein 20Absatz2geregelteVerpflichtung,dieNotdiensteandenDeutschenApothekerverbande.V.zumelden,einErfüllungsaufwandvon jährlich31000eurosowieeineinmaligerumstellungsaufwandvoninsgesamt36000euro.dienotwendigendaten liegendeneinzelnenbehördengrundsätzlichbereitsvor,der ErfüllungsaufwandbeschränktsichdaheraufdieVerarbeitung und Übermittlung der Daten. 18Absatz1inVerbindungmit 19Absatz2,4und6und 20Absatz3siehtvor,dassderDeutscheApothekerverbande.V.einenFondserrichtetundverwaltetunddie AufgabeninZusammenhangmitderErrichtungdesFonds sowiedervereinnahmungundverteilungdermittel,einschließlichdeserlassesunddervollstreckungdernotwendigenverwaltungsakte,alsbeliehenerwahrnimmt.fürdie ErmittlungdesAufwandeswurdedabeiausgehendvon ca.17000apothekenunternehmenundinsgesamtca ApothekenbetriebsstättenundeinemfürdieVerwaltung durchschnittlichermitteltenstundenlohnvon36,40euroder UmfangderTätigkeitengeschätzt.FürdeneinmaligenPersonalumstellungsaufwandsind5500EuroindieBerechnungmiteingeflossen.DerjährlichePersonalaufwandfür dieformelleundinhaltlicheprüfungderdaten,sichtung, Ermittlung,KorrektursowiedieErstellungundVersandder BescheideundAnweisungderBeträgeandieApotheken wurdemit380000eurogeschätzt.derfürdieüberwachung undkontrolledermeldungendurchdieapothekenerforderlichepersonalaufwandwurdemangelsvergleichbarererhebungenausdiesembereichundnochnichtabschätzbarer Überwachungsdichtezunächstmit144000Eurogeschätzt. EsentstehtsomiteingeschätzterjährlicherGesamtpersonalaufwand von Euro. FürdeneinmaligenSachumstellungaufwandsind20000 EuroindieBerechnungmiteingeflossen.Fürdenjährlichen SachaufwandwurdeeineSachkostenpauschalefürsechs Arbeitsplätzevoninsgesamt73000EuroaufGrundlageder fürdiebundesverwaltungderzeitgeltendenpauschalevon 12217Euroermittelt.DiesebeinhaltetauchpauschalentstandenenweiterenEinrichtungsaufwandfürdenjeweiligen Arbeitsplatz.InsgesamtwurdeeinjährlicherGesamtsachaufwandvonca Eurogeschätzt,derdieInanspruchnahmeDritter (juristischeberatung,steuerberater), MietkostensowieweiterentstehendeSachmittelkosten, SoftwarelizenzensowieDatenlieferungskostendurchRechenzentrenbeinhaltet.DieKostenfürdieDatenlieferungen zuabgegebenenarzneimittelnseitensderrechenzentren wurdenbei68000datenlieferungenprojahrund0,12euro pro Datensatz geschätzt. FürdenDeutschenApothekerverbande.V.entstehtdurch dievereinnahmungdermittelunddieabrechnungdes pauschalenzuschussesmitdenapothekensomitgeschätzt insgesamteinerfüllungsaufwandvonjährlich700000euro sowieeineinmaligerumstellungsaufwandvon26000euro.
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 2 Arzneimittelgesetz DieRegelungimArzneimittelgesetzbegründetkeinenErfüllungsaufwand. Artikel 3 Arzneimittelpreisverordnung DieAnpassungderArzneimittelabgabepreiseaufgrundder ÄnderungdesFestzuschlagswirdimRahmenderregelhaftenAktualisierungderArzneimittel-Datenbankenumgesetzt undführtnichtzuzusätzlichenkosten.dieänderungdes FestzuschlagsderApothekenhatkeineAuswirkungaufdie AbgabepreisederpharmazeutischenUnternehmerunddes Großhandels,diesomitnichtdurchzusätzlicheMeldepflichten oder sonstigen Erfüllungsaufwand belastet werden. 4. Weitere Kosten DieErhöhungdesFestzuschlagsführtzueinerErhöhungder ApothekenabgabepreisefürverschreibungspflichtigeFertigarzneimittel um 0,16 Euro. AuswirkungenaufdasallgemeinePreisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. FürdieWirtschaft,insbesonderekleineundmittelständische Unternehmen,unddieöffentlichenHaushalteergebensich überdieindennummern2und3dargestelltenkostenund Erfüllungsaufwände hinaus keine weiteren Belastungen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Apothekengesetzes) Zu Nummer 1 DiebisherigeAbschnittsüberschriftwirddemgeändertenInhalt der folgenden Vorschriften angepasst. Zu Nummer 2 ( 18, 19, 20 neu) Zu 18 Absatz 1 18Absatz1regeltdieBeleihungdesDeutschenApothekerverbandese.V.IhmwerdenhoheitlicheAufgabenzurErrichtungeinesFondszurFörderungderSicherstellungdes NotdienstesvonApothekensowiezurAbwicklungdespauschalenZuschussesmitdenApothekenübertragen.Dieim RahmenderBeleihungwahrzunehmendenAufgabenumfassenauchdenErlassvonnotwendigenVerwaltungsaktenund derenvollstreckung.dieeinzelheitenrichtensichnachdem Verwaltungsverfahrens-unddemVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes. DerDeutscheApothekerverbande.V.vertrittalsSpitzenorganisationaufBundesebenediewirtschaftlichenInteressenvonApothekenleiterinnenund-leiternundnimmtin dieserfunktionbereitsgesetzlichegeregelteaufgabenim SystemdergesetzlichenKrankenversicherungwahr.Daher istessachgerecht,ihmauchdieerrichtungundverwaltung desfondszurförderungdersicherstellungdesnotdienstes vonapothekenzuübertragen.einerübertragungderaufgabenaufeinebundesbehördestehtdiefehlendesachnähe der bestehenden Behörden entgegen. Zu 18 Absatz 2 DaderFondszurFörderungderSicherstellungdesNotdienstesvonApothekengetrenntvomsonstigenVermögen desdeutschenapothekerverbandese.v.zuerrichtenundzu verwaltenist,sinddiedamitverbundenenkostenausden Einnahmen des Fonds zu bestreiten. Zu 18 Absatz 3 AlsBeliehenermussderDeutscheApothekerverbande.V. staatlicheraufsichtunterstelltwerden.dierechts-und FachaufsichtwirddemBundesministeriumfürGesundheit übertragen.insbesondereauchimhinblickaufeinewirksamekontrollederkostenreichteinereinerechtsaufsicht nicht aus. Zu 19 Absatz 1 DieBezuschussungdesNotdienstessetztvoraus,dassdie ApothekenregelmäßigundfristgerechtdendafürvorgesehenenAnteildesFestzuschlagsaufverschreibungspflichtige FertigarzneimittelzurAnwendungbeiMenschenfürjedes QuartalzurstrukturellenUmverteilungandenFondsabführen.DieswirddurchAbsatz1angeordnet.DieAbrechnung derzulastendergesetzlichenkrankenversicherungabgegebenenarzneimittelerfolgtinderregelüberrechenzentren.ausgründenderverwaltungsvereinfachungundzur GewährleistungeinerinsoweitvollständigenAbführung werdendieapothekenzueinerabführungdeszurbezuschussungdesnotdienstesvorgesehenenanteilsdesfestzuschlagsaufverschreibungspflichtigefertigarzneimittel zuranwendungbeimenschenüberdierechenzentrenverpflichtet,wennsiediesenutzen.diesgiltauchfürdieanteile,dieaufdienichtzulastendergesetzlichenkrankenversicherung verordneten Arzneimittel entfallen. Zu 19 Absatz 2 DerDeutscheApothekerverbande.V.mussdurchrechtsmittelfähigenBescheiddieabzuführendenBeträgefestsetzen. DiesofortigeVollziehbarkeitstelltsicher,dassdieMittel dem Fonds zeitnah zufließen. Zu 19 Absatz 3 DieDatenzudenzuLastendergesetzlichenKrankenversicherungabgegebenenArzneimittelliegenbeidenRechenzentrenvorundkönnenvondiesenzurVerfügunggestellt werden.dieanzahlderindeneinzelnenapothekenabgegebenenpackungenverschreibungspflichtigerfertigarzneimittelzuranwendungbeimenschen,dienichtzulastender gesetzlichenkrankenversicherungverordnetodernichtals Sachleistungabgegebenwurden,müssenbeidenApotheken selbstimwegeeinerselbsterklärungerhobenwerden.form undinhaltderselbsterklärungsollderdeutscheapothekerverbande.v.vorgebenundbekanntmachen.ausgründen desdatenschutzeswirdvorgeschrieben,dassdiejeweils übermitteltendatennurzudenvorgesehenenzwecken,das heißtalsgrundlagefürdiefestsetzungderabzuführenden Beträge,verarbeitetundgenutztwerdendürfen.EineÜbermittlungpatientenbezogeneroderandererbesondersschutzwürdigerDatenistnichterforderlichunddaherauchnicht vorgesehen;allerdingssindpersonenbezogenedatender Apotheker betroffen. Zu 19 Absatz 4 DienotwendigenKostenderRechenzentrenfürdieÜbermittlungderDatenandenDeutschenApothekerverband e.v. müssen diesen erstattet werden.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/13081 Zu 19 Absatz 5 SoweitApothekenkeineRechenzentreninAnspruchnehmen,mussdieAbführungsämtlicherAnteiledurchdieApothekeselbstaufderGrundlageeinervollständigenSelbsterklärungerfolgen.AuchindiesenFällenmussein FestsetzungsbescheidergehenundderDatenschutzmussgewährleistetsein.EineSelbsterklärungkannbeispielsweise fürausländischeversandapothekeninbetrachtkommen. DenndurchdenAbsatzderArzneimittelinDeutschlandist einhinreichenderterritorialerbezugzuminlandgegeben unddieausländischenversandapothekenunterliegendamit diesbezüglichgrundsätzlichdemdeutschenrecht (vgl.beschlussdesgemeinsamensenatsderoberstengerichtshöfe desbundesvom22.august2012,az.gms-obg1/10, Rn.18).BeiinländischenApothekenistvoneinerdurchgängigen Inanspruchnahme von Rechenzentren auszugehen. Zu 19 Absatz 6 DieVorschriftendesAbsatzes6gewährleisten,dassdie ApothekerihrerVerpflichtungzurAbführungdeszurBezuschussungdesNotdienstesvorgesehenenAnteilsdesFestzuschlagsaufverschreibungspflichtigeFertigarzneimittel zuranwendungbeimenschenkorrektnachkommen.dem DeutschenApothekerverbande.V.werdendienotwendigen Ermittlungs-undKontrollbefugnissegegenüberdenApothekenunddenRechenzentrenfürdenFalleingeräumt,dass ApothekeninnerhalbdervorgegebenenFristgarkeinen BetragabführenoderAnhaltspunktefüreineunvollständige Abführungvorliegen.Korrespondierendhierzuwerdenden ApothekenundRechenzentrenentsprechendeMitwirkungspflichten auferlegt. Zu 20 Absatz 1 AufgrundderRegelungdesAbsatzes1erhaltenApotheken einenpauschalenzuschussfürdieerbrachtennotdienste. DiezuschussfähigenZeitenorientierensichandenVorschriftendes 6AMPreisVundbeschränkensichaufdie Zeitzwischen20Uhrund6UhrdesFolgetages.DerNotdienstmussindieserZeitdurchgehenderbrachtworden sein,umdenzuschusszuerhalten.bezüglichdernotdienstzeitenwirdnichtzwischennotdienstenanwerktagenund Sonn-undFeiertagenunterschieden.Eswirddavonausgegangen,dassdieEinteilungderNotdienstesoerfolgt,dass dieapothekengrundsätzlichgleichmäßigvoneinerdienstbereitschaft an Sonn- und Feiertagen betroffen sind. DerpauschaleZuschussdientnichtdervollständigenKostendeckungdesNotdienstes,sondernsolldieApothekenanteiligunterstützen.ZudemstelltereineAnerkennungfürdie LeistungenderApothekerfürdieAllgemeinheitimNotdienstdar.ZusätzlichhabendieApothekenweiterhindie Möglichkeit,beiInanspruchnahmedenzusätzlichenBetrag für den Notdienst nach 6 AMPreisV zu erheben. Zu 20 Absatz 2 FürdieBerechnungundAuszahlungdesZuschussesbenötigtderDeutscheApothekerverbande.V.vollständigeAngabenzudenvondeneinzelnenApothekenerbrachtenNotdiensten.DiefürdieEinteilungzumNotdienstzuständigen Behörden inderregeldielandesapothekerkammern werdendaherverpflichtet,quartalsweisefürihrenjeweiligen ZuständigkeitsbereichdievonihnenzurDienstbereitschaft imnotdienstdurchgehendindenzeitenzwischen20uhr und6uhrdesfolgetageseingeteiltenapothekenunddie AnzahlderjeweilserbrachtenNotdiensteandenDeutschen Apothekerverband e.v. zu melden. Zu 20 Absatz 3 DieRegelungendesAbsatzes3sehenfürdenjeweiligenAbrechnungszeitraumeineneinheitlichenpauschalenZuschuss fürjedennachabsatz2gemeldetennotdienstvorundstellensicher,dassdieimfondstatsächlichvorhandenenmittel vollständigzurförderungdersicherstellungdesnotdienstesverwendetwerden.diehöhedeszuschusseshängtinsbesonderevonderanzahlderabgegebenenverschreibungspflichtigenfertigarzneimittelzuranwendungbeimenschen unddeninabzugzubringendenkostendesfondssowieder AnzahlderdurchgeführtenNotdiensteabundkanndaher vonquartalzuquartalgewissenschwankungenunterliegen.diezahlungsfristgewährleistet,dassdieapotheken denzuschusszeitnaherhalten.diebegrenzungderauszahlungaufdietatsächlichvorhandenenmittelstelltsicher,dass auchbeifinanziellenverlustendesfonds (z.b.durchfehlverhaltendermitderverwaltungdesfondsbeauftragtenbediensteten)diehaftungdesbundesnichtinanspruchgenommen werden muss. Zu 20a DieVorschriftregeltdieSchadensersatzansprücheder BundesrepublikDeutschlandgegenüberdemDeutschen Apothekerverbande.V.fürdenFallrechtswidrigerund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung. Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) MitderÄnderungwirdklargestellt,dassdiein 78Absatz1Satz2AMGgeregelteErmächtigungfürdasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologie,imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürGesundheitdenFestzuschlagfürApothekendurcheineRechtsverordnung,die nichtderzustimmungdesbundesratesbedarf,anzupassen, nichtfürdenanteildesfestzuschlags,derzurförderungder SicherstellungdesNotdienstesvorgesehenist,gilt.AufgrundderBetroffenheitderLänderbeiderflächendeckendenAufrechterhaltungdesApotheken-Notdienstesistder BundesratbeieinerzukünftigenAnpassungdiesesAnteils zu beteiligen. Zu Artikel 3 (ÄnderungderArzneimittelpreisverordnung) ZurFinanzierungdesZuschusseszumNotdienstimSinne des 20desApothekengesetzeswirdderFestzuschlagauf verschreibungspflichtigefertigarzneimittelumeinenzuschlagzurförderungdersicherstellungdesnotdienstesvon 16Centerhöht.DieAnpassungerfolgtimRahmenderErmächtigungsgrundlagedes 78Absatz1Satz1Nummer1 desarzneimittelgesetzes,wonachpreisspannenfürarzneimittelfestgelegtwerdenkönnen,dieinapothekenimwiederverkaufabgegebenwerden.daimnotdienstganzüberwiegendfertigarzneimittelzuranwendungbeimenschen abgegebenwerden,wirdauchderzuschlagzurförderung dersicherstellungdesnotdiensteslediglichauffertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen erhoben.
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerZuschlagistnach 19desApothekengesetzeszur UnterstützungdesNotdienstesabzuführenundkommtnach 20Absatz1desApothekengesetzesdenApothekenzugute, die Notdienst leisten. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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