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1 Nr 412 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann an Landeshauptfrau Mag. Burgstaller (Nr 291 der Beilagen) betreffend Besetzung von Schulleitungen Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Wiedermann betreffend Besetzung von Schulleitungen vom 23. Jänner 2012 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Fragen 1, 1.1 und 1.2: Welche Schulen werden derzeit interimistisch geleitet? Seit wann werden diese Schulen interimistisch geleitet? Wie oft wurde die Leitung dieser Schulen bereits erfolglos ausgeschrieben? Nr. Schule Interimistisch geleitet seit Anzahl der Ausschreibungen 1 ASO Aiglhof II HS Lofer ** 3 HS Maxglan I NMS HS Saalfelden-Bhf HS St. Johann/Pongau HS Wals-Viehhausen PTS Neumarkt * 8 PTS Thalgau PTS Walserfeld ** 10 VS Abfalter VS Au/Großarl VS Eugendorf VS Faistenau VS Hintersee * 15 VS Koppl VS Krimml

2 17 VS Leopoldskron ** 18 VS Maria Alm VS Mühlbach ** 20 VS Obertrum VS Oberweißburg VS Pöham ** 23 VS Seethal ** 24 VS St. Gilgen * 25 VS Voglau VS Weißpriach Es darf darauf hingewiesen werden, dass lediglich in vier Fällen eine Betrauung als Folge einer oder mehrerer erfolglosen/er Stellenausschreibung/en vorgenommen wurde (die mit * gekennzeichneten Nr 7, 9, 14, 24). In allen weiteren Fällen sind die Gründe für die interimistische Leitung andere, wie beispielsweise: eine Leiterstelle ist nicht vakant, da der/die bestellte Leiter/in lediglich vorübergehend in einer anderen Funktion verwendet wird (zb dienstzugeteilt an die PH Salzburg, betraut als Bezirksschulaufsichtsorgan, Vizepräsident des LSR Salzburg), eine Leiterstelle ist nicht vakant, da sich die Leiterin/der Leiter in einem Karenzurlaub, längerem Krankenstand oder in einem Freijahr befindet, eine Kleinstschule wird im Rahmen eines Schulverbundes von der Leiterin/von dem Leiter einer benachbarten größeren Schule mitgeleitet, das ist dienstrechtlich gem 27 Abs 2 letzter Satz LDG bis zu einer Gesamtklassenanzahl von zwölf zulässig, für eine freigewordene Leiterstelle läuft gerade das Bewerbungsverfahren (die mit ** gekennzeichneten Nr 2, 9, 17, 19, 22, 23); auch in diesem Fall muss die Schule natürlich vorübergehend im Betrauungswege geleitet werden. Es werden derzeit keine Schulen interimistisch geleitet. Seit dem Schuljahr 2010/2011 ist die Direktorin der Ländl. Hauswirtschaftsschule Klessheim auch mit der Leitung der Ländl. Hauswirtschaftsschule Winklhof betraut. Die Leitung der beiden Schulen wurde aus Gründen der Sparsamkeit mit Zustimmung aller Beteiligten veranlasst. 2

3 Durch die Betrauung einer bereits bestellten Direktorin mit der Leitung war auch keine Ausschreibung notwendig. Zu Frage 2: Nach welchen Kriterien erfolgt eine interimistische Betrauung mit der Schulleitung? Die Salzburger Landesregierung nimmt Betrauungen von Lehrkräften mit Schulleiterstellen an Allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Vorschlag der Bezirkschulämter vor. Die Bezirksschulreferenten der Bezirksverwaltungsbehörden erstatten in der Regel nach Rücksprache mit der Bezirkschulaufsicht, der vorgeschlagenen Lehrkraft und dem/der vorübergehend abwesenden Schulleiter/in einen Betrauungsvorschlag. Die Salzburger Landesregierung prüft, ob bei der vorgeschlagenen Lehrkraft die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart im Wesentlichen der Besitz eines einschlägigen Lehramtes gem 27 Abs 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984 erfüllt sind. Die interimistische Betrauung mit der Schulleitung erfolgt nach folgenden Kriterien: Dienstalter, abgeschlossene Lehramtsprüfung für Berufsschulen, keine disziplinären Vorkommnisse, Annahmebereitschaft. Siehe Frage 1, Punkt c. Zu Frage 2.1: Welche gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen sind für die interimistische Betrauung erforderlich? Siehe Beantwortung Frage (1, 4) LDG, Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen bzw ex lege Direktor-Stellvertreter, abgeschlossene Lehramtsprüfung für Berufsschulen. Die interimistische Betrauung von Schulleitern ist in 26 und 27 des LLDG geregelt. 3

4 Zu Frage 2.2: Ist auch die entsprechende Lehramtsprüfung als Voraussetzung für die interimistische Betrauung mit der Schulleitung erforderlich, wenn nein, warum nicht? Siehe Beantwortung Frage 2. Siehe Punkt 2 bzw 2.1. Ja. Zu Frage 2.3: Ist die interimistische Betrauung mit der Schulleitung zeitlich begrenzt, wenn ja, in welchem Ausmaß? Eine gesetzliche Höchstdauer für die Betrauung einer Lehrkraft mit der Funktion eines/einer Schulleiters/in gibt es nicht. In der Praxis ergibt sich die zeitliche Begrenzung einer Betrauung aber entweder aus der Rückkehr des/der vorübergehend abwesenden Schulleiters/in oder aus der Bestellung eines/er Schulleiters/in als Ergebnis eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gem 26f LDG. Ex lege, 27 (1a, 2) LDG, längstens zwei Monate bzw wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung nicht länger als drei Monate dauert, ist nach zwei Monaten ein Landeslehrer/eine Landeslehrerin, der/die die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen. Die Betrauung ist derzeit bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 fixiert. Zu Frage 2.4: Wie unterscheidet sich die rechtliche und insbesondere die gehaltsrechtliche Situation einer interimistischen von einer definitiven Schulleitung? Dienstrechtlich unterscheidet sich die Situation einer betrauten Schulleitung von einer bestellten Schulleitung darin, dass eine Betrauung lediglich auf einem Dienstauftrag, dh einer Weisung beruht und diese jederzeit wieder zurückgenommen werden kann. 4

5 Weder die Erteilung einer solchen Weisung noch deren Zurücknahme kann rechtlich wirksam bekämpft werden, da ihre Befolgung zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft gehört. Besoldungsrechtlich unterscheidet sich die Situation einer betrauten Schulleitung von einer bestellten Schulleitung nicht. Bei einer definitiven Schulleitung (pragmatische LehrerIn) wird diese ernannt bzw bei VertragslehrerInnen bestellt. Bei einer interimistischen Schulleitung kann jederzeit die Betrauung aufgelöst werden. Die gehaltsrechtliche Situation bleibt gleich, da auch bei einer interimistischen Schulleitung die LeiterIn-Zulage zuerkannt wird. 57 2c GG und 3(1)6 Schulleiter- Zulagenverordnung Es bestehen keine Unterschiede. Zu Frage 3: Welche konkreten Maßnahmen planen Sie, um das Interesse an der Übernahme von Schulleitungen zu verstärken? In meinem Auftrag wurde von Experten ein Konzept für die Objektivierung des Leiterbestellungsverfahrens erarbeitet. Ziel ist es, dass in gesteigertem Maße jene Lehrkräfte angesprochen werden, die Interesse an einer Führungskarriere im allgemeinbildenden Salzburger Pflichtschuldienst haben und dafür die nötige Eignung mitbringen. Bis dato kein Problem bei BPS-Schulen. Derzeit sind keine dringenden Maßnahmen notwendig, da erst in einigen Jahren mit dem Ausscheiden von Schulleitern zu rechnen sein wird. Dem landwirtschaftlichen Schulreferat ist allerdings bewusst, dass die Leiterzulagen vor allem der Gehaltsgruppe L2a2 keiner leistungsgerechten Bezahlung entsprechen. Da dies im Gehaltsgesetz geregelt ist, liegt dies nicht im Einflussbereich des Landes. 5

6 Zu Frage 4: Welche Maßnahmen beabsichtigen Sie zur Optimierung des Auswahlverfahrens für die Schulleitungen und wann sollen diese umgesetzt werden? An Stelle der bisherigen Hearings vor den Anhörungskommissionen der politisch zusammengesetzten Bezirksschulratskollegien soll im Rahmen der konkreten Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren für vakante SchulleiterInnenstellen der am besten geeignete Kandidat/die am besten geeignete Kandidatin durch Auswahlassessment ermittelt werden. Diese Auswahlassessments sollen für sämtliche ausgeschriebene Stellen zentral durchgeführt werden und sind Teil des unter Frage 3 genannten Konzeptes. Das Auswahlverfahren wird vom Landesschulrat unter Einbeziehung des Berufsschulreferates vorgenommen. Es ist keine Optimierung des Auswahlverfahrens notwendig. Zu Frage 4.1: Wie wird sichergestellt, dass im Falle einer/s einzigen Bewerbers/in, die erforderliche Problemlösungs- und Kommunikationskompetenz sowie die ausreichende Sozialkompetenz vorliegt? Fähigkeiten entlang dieser Kompetenzfelder werden ungeachtet der Anzahl der BewerberInnen durch Experten untersucht. So wie bei Punkt 4.1. a) obliegt die Durchführung des Auswahlverfahrens dem Landeschulrat und wird analog zum Verfahren bei allgemeinbildenden Pflichtschulen gehandhabt. Durch die Überschaubarkeit des Schulwesens sind die Kompetenzen der einzelnen Lehrpersonen ausreichend bekannt, sodass bereits frühzeitig Personalentwicklungsmaßnahmen gesetzt werden können. 6

7 Zu Frage 5: Welche zusätzlichen Qualifizierungsangebote bestehen derzeit für Personen, die sich für die Übernahme der Schulleitung interessieren? Neben diversen universitären Managementkursangeboten, wie zb dem Masterlehrgang "Educational Leadership Schulmanagement an der Donau-Universität Krems, bietet die PH Salzburg im Rahmen ihres weitreichenden Weiter- und Fortbildungsangebotes auch einzelne Veranstaltungen an, die selbstverständlich auch als Qualifizierungsmaßnahme für angehende SchulleiterInnen verstanden werden können (zb einzelne Seminare des für bestellte SchulleiterInnen verpflichtend zu absolvierenden Schulmanagementlehrganges). Ich erachte dies allerdings nicht als ausreichend, weshalb im Rahmen des erwähnten neuen SchulleiterInnenrekrutierungs- und SchulleiterInnenauswahlverfahrens auch ein maßgeschneiderter Vorbereitungslehrgang für angehende SchulleiterInnen von Allgemeinbildenden Pflichtschulen an der PH Salzburg entwickelt werden soll. Für Schulleiter wird an der PH der Schulmanagementlehrgang angeboten. Auf Anregung der Länder Salzburg und Oberösterreich organisiert die Agrarpädagogische Hochschule in Wien eine Schulmanagementausbildung, die auf die speziellen Bedürfnisse der landwirtschaftlichen Schulen zugeschnitten ist. Diese Ausbildung wird derzeit von zwei Führungskräften besucht. Zu Frage 5.1: Erachten Sie diese Angebote als ausreichend, wenn nein, in welchen Bereichen wird das Angebot ausgebaut werden? Siehe Beantwortung Frage 5a. Ja, die Angebote sind als ausreichend zu beurteilen. 7

8 Ja, die Angebote sind als ausreichend zu beurteilen. Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 24. Februar 2012 Mag. Burgstaller eh 8

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