Informationen des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für Beauftragte für Chancengleichheit
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1 1 Info-Brief 36 Informationen des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren für Beauftragte für Chancengleichheit Referat 21 Frauenpolitik, Chancengleichheit für Frauen und Männer Februar 2011 Themen: - Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November Bilanzbericht nach 25 Chancengleichheitsgesetz Dienstrechtsreformgesetz (DRG) Am 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 9. November 2010 in Kraft getreten (GBl. 2010, S. 793). Das DRG enthält neben der Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze, der Novellierung des Laufbahnrechts, der Ersetzung des Systems des Besoldungsdienstalters durch Erfahrungsstufen und der Trennung der Alterssicherungssysteme auch Verbesserungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und ihre Auswirkungen auf den Aufgabenbereich der Beauftragten für Chancengleichheit werden im Folgenden näher dargestellt. Übersicht über die Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie Auf dem Gebiet der Vereinbarkeit von Beruf und Familie hat das DRG folgende wesentliche Neuerungen gebracht: Einführung der unterhälftigen Teilzeit ( 69 Abs. 1, 2 LBG) Sonderurlaub bei akutem Betreuungs- oder Pflegebedarf ( 29 Abs. 2 AzUVO) Übernahme der Regelungen des Pflegezeitgesetzes für Beamtinnen und Beamte ( 74 LBG) Flexibilisierungen beim Sabbatjahr ( 69 Abs. 5 LBG)
2 2 Unterhälftige Teilzeit Ähnlich den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für Beamtinnen und Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, Anspruch auf (bezahlten) Sonderurlaub bis zu sieben Tage je Kind, höchstens aber 18 Tage im Jahr. Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Länge des Sonderurlaubs auf 14 Tage je Kind bei höchstens 36 Tagen im Jahr. Zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen kann neben dem familienpolitischen Urlaub ohne Dienstbezüge nunmehr auch Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber mit 30 Prozent bewilligt werden (sog. unterhälftige Teilzeit). Die Bewilligung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung steht dabei im Ermessen des Dienstherrn und kann gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Höchstdauer des Urlaubs und der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung wurde verlängert und beträgt insgesamt 15 Jahre. Auf die Höchstdauer werden weder die Teilzeitbeschäftigung während der Pflegezeit (s.u.) oder der Elternzeit noch die Elternzeit selbst angerechnet. Während der Elternzeit darf weiterhin mit mindestens 25 Prozent Beschäftigungsumfang in Teilzeit gearbeitet werden. Sonderurlaub bei akutem Betreuungsbedarf Pflegezeit Zudem wurden die Regelungen des Pflegezeitgesetzes, die bislang nur für Beschäftigte galten, übernommen. Nunmehr dürfen auch Beamtinnen und Beamte ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der Bezüge dem Dienst fernbleiben, wenn eine akute Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen eintritt. Dabei besteht die Pflicht, dies gegenüber dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. Das kurzzeitige Fernbleiben vom Dienst soll es den Bediensteten ermöglichen, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren und eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Daneben besteht für die Pflege einer oder eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ein Anspruch auf Urlaub ohne Bezüge bis zur Dauer von sechs Monaten (Pflegezeit). Unter den gleichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Urlaub und Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Pflegezeit werden auf den familienpolitischen Urlaub und die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nicht angerechnet.
3 3 Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Angebots an Teilzeitarbeitsplätzen) und nach 14 Abs. 5 ChancenG (Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung). Die BfC ist demnach zu beteiligen, wenn die Dienststelle beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten mit Familienpflichten auf unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nicht zu entsprechen. Bilanzbericht Sabbatjahr Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sabbatjahren wird dadurch erweitert, dass Freistellungen bis vor den Eintritt in den Ruhestand aufgeschoben und mehrere Freistellungsphasen kumuliert werden können. Dadurch ist ein mehrmaliges Ansparen möglich und die Anspar- ist von der Freistellungsphase entkoppelt. Auswirkungen auf die Tätigkeit der BfC Das Chancengleichheitsgesetz hat im Zuge der Dienstrechtsreform lediglich eine redaktionelle Änderung erhalten. Der nach dem Chancengleichheitsgesetz definierte Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der BfC hat sich daher nicht verändert. Selbstverständlich schließt aber das Aufgabenspektrum der BfC die o.a. Neuerungen ein, so z.b. bei den Beteiligungsrechten gem. 14 Abs. 1 (Schaffung eines ausreichenden Gemäß 25 ChancenG ist die Landesregierung verpflichtet, alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme und Darstellung der Entwicklung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst des Landes sowie eine Übersicht über die Besetzung der Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben vorzulegen (Bilanzbericht). Dem Landtag wurden bereits zwei Berichte unter der Geltung des Landesgleichberechtigungsgesetzes (2001 und 2005) vorgelegt. Das Sozialministerium hat die Berichte jeweils federführend erstellt. In dem gesetzlich vorgegebenen Bericht wird nunmehr erstmals nach einer fünfjährigen Umsetzungsphase eine Gesamtbilanz des Chancengleichheitsgesetzes gezogen. Das umfangreiche statistische Material wird aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln und mit den verschiedensten Querbezügen dargestellt und macht so Fakten, Ergebnisse, Entwicklungen und Trends deutlich. Der Bericht liegt als Drucksache des Landtags vor (14/6985) und kann von der Internetseite des Sozialministeriums heruntergeladen werden (s.u.). Zur Erstellung des Berichts wurde vom Statistischen Landesamt eine Sonderauswertung der jährlichen Personal-
4 4 standstatistik zum Stichtag 30. Juni der Jahre 2005 bis 2009 durchgeführt. Darüber hinaus haben alle Ressorts in den jeweiligen Geschäftsbereichen weitergehende Erhebungen vorgenommen. Auch durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung wurde Datenmaterial zugeliefert. Die Auswertung des Datenmaterials erfolgte durch das Sozialministerium. Der Bericht ist in vier Bereiche untergliedert. Er enthält in der Einleitung allgemeine Ausführungen zum Ziel des Gesetzes und zur Methodik der Berichterstattung. Im zweiten Teil sind die wesentlichen Neuerungen des Chancengleichheitsgesetzes gegenüber dem früheren Landesgleichberechtigungsgesetz dargestellt. Im Hauptteil des Berichts sind Kennzahlen zur Entwicklung des Frauenanteils in den unterschiedlichsten Bereichen ausgewertet und grafisch aufbereitet. Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse ab. Der Bericht ist zwar nach seinem Inhalt und seinem Aufbau den vorangegangenen Berichten aus den Jahren 2001 und 2005 nachempfunden, wegen der erfolgten Verwaltungsstrukturreform sind die Daten aber nur sehr eingeschränkt miteinander vergleichbar. Die Verwaltungsstrukturreform hat zu erheblichen Veränderungen im Behördenaufbau der Landesverwaltung sowie auch zu Personalübergangen auf die kommunale Ebene geführt. Auch während des Berichtszeitraums hat es aufgrund der Verwaltungsreform noch Veränderungen gegeben. Kernaussagen des Berichts Der Anteil der weiblichen Beschäftigten in der Landesverwaltung insgesamt ist im Berichtszeitraum kontinuierlich von 51,8 Prozent im Jahr 2005 auf 56,0 Prozent im Jahr 2009 gestiegen (von auf Frauen). In der Kommunalverwaltung ist bei insgesamt rückläufigen Beschäftigtenzahlen der Frauenanteil mit 61 Prozent stabil geblieben. Die Analyse der unterschiedlichen Geschäftsbereiche und Laufbahngruppen in der Landesverwaltung ergibt ein differenziertes Bild. Dementsprechend beträgt der Frauenanteil bei den Beschäftigten in den Geschäftsbereichen des Staats-, Kultus-, Justiz-, Finanz-, Wirtschafts- und des Sozialministeriums über 50 Prozent, im Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz und im Wissenschaftsministerium deutlich über 40 Prozent. In den Geschäftsbereichen des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und im Rechnungshof liegt der Frauenanteil lediglich zwischen 30 und 40 Prozent. In nahezu allen Besoldungs- und Entgeltgruppen ist der Frauenenteil gestiegen. Im höheren Dienst ist der Frauenanteil sogar deutlich gestiegen, und zwar bei den Beamtinnen und Beamten auf 43 Prozent und bei den Angestellten zum ersten Mal auf 50 Prozent. Im gehobenen Dienst der Beamtinnen und Beamten sind mittlerweile 61,5 Prozent Frauen zu verzeichnen, bei den entsprechenden Tarifbeschäftigten sind es 58,7 Prozent.
5 5 Die Analyse der Altersstruktur bei den Landesbediensteten ergibt vorbehaltlich der Entwicklung anderer Faktoren wie z.b. Stellenabbau einen größeren Spielraum zur Erhöhung des Frauenanteils in den nächsten Jahren. Bei den jährigen Landesbediensteten machen Frauen im Jahr 2009 einen Anteil von 41,4 Prozent aus. Es werden also weniger weibliche als männliche Beschäftigte die Altersgrenze zum Ruhestand bzw. Renteneintritt erreichen. Die Obersten Landesbehörden einschließlich des Rechnungshofs und deren Geschäftsbereiche wurden im Rahmen von Sonderauswertungen untersucht. Dabei konnte eine nahezu durchgängige Steigerung der Frauenanteile im höheren und im gehobenen Dienst sowie in den entsprechenden Entgeltgruppen festgestellt werden. In den Obersten Landesbehörden sind Frauen im höheren Dienst dagegen nach wie vor unterrepräsentiert. Allerdings gibt es im Eingangsamt A 13 eine deutliche Steigerung des Frauenanteils von 37,6 Prozent (2005) auf 44,2 Prozent (2009). In der Eingangsstufe BAT IIa bzw. der Entgeltgruppe E 13/E 13Ü ist der Frauenanteil mit 51 Prozent nahezu unverändert geblieben. Ein hoher Frauenanteil in den Eingangsämtern wird zukünftig auch zu einer Erhöhung der Frauenanteile in den Beförderungsämtern im höheren Dienst führen. Auch im gehobenen Dienst der Beamtinnen und Beamten ist der Frauenanteil in allen Obersten Landesbehörden deutlich gestiegen. Den höchsten Anteil haben das Kultusministerium (66 Prozent), das Staatsministerium (61,5 Prozent) und das Wissenschaftsministerium (59 Prozent). Bezogen auf alle Obersten Landesbehörden beträgt der Frauenanteil im gehobenen Dienst der Beamtinnen und Beamten 46,9 Prozent. Bei den entsprechenden Entgeltgruppen der Tarifbeschäftigten beträgt der durchschnittliche Frauenanteil in den Obersten Landesbehörden 71,2 Prozent. Die Analyse nach Besoldungsgruppen zeigt nach wie vor eine deutliche Unterrepräsentanz von Frauen in den höheren und höchsten Besoldungsgruppen. Dabei lässt sich auch eine zunehmende Verringerung des Frauenanteils mit jeder höheren Besoldungs- oder Entgeltstufe beobachten. Dennoch ist im Berichtszeitraum fast in jeder höheren Besoldungsgruppe gegenüber 2005 ein Anstieg festzustellen. Insbesondere in den B-Besoldungsstufen der Obersten Landesbehörden sind nur wenige Frauen vertreten. Von 226 Stellen in B 3 bis B 11 sind nur 30 mit Frauen besetzt, das entspricht einem Anteil von 13,3 Prozent. Der Frauenanteil in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 beträgt 28,3 Prozent. In den Beförderungsämtern der A-Besoldung (A 14 bis A 16) konnte der Frauenanteil im Berichtszeitraum deutlich gesteigert werden. In nahezu allen Obersten Landesbehörden ist eine z.t. deutliche Steigerung des Frauenanteils bei den Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben (alle bewerteten Stellen ab stellvertretender Referatsleitung) zu verzeichnen, in drei Obersten Landesbehörden um mehr als 10 Prozentpunkte. Auch in den nachgeordneten Bereichen ist ein positiver Trend zu verzeichnen. So sind im Geschäftsbereich des Sozialministeriums bzw. des Wissenschafts- und des Kultusministeriums rund 36 Prozent der Positionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben mit Frauen besetzt. Der Frauenanteil bei der Neubesetzung von Stellen im höheren Dienst hat sich sowohl in den Obersten Landesbehör-
6 6 den als auch im nachgeordneten Bereich positiv entwickelt und nahezu überall die 50-Prozent-Marke erreicht bzw. z.t. deutlich überschritten. Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten ist im Berichtszeitraum gestiegen. Waren 2005 noch 34 Prozent aller Beschäftigten in Teilzeit, so sind es im Jahr Prozent. Teilzeitarbeit wird nach wie vor überwiegend von Frauen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf wahrgenommen. Ihr Anteil an den Teilzeitbeschäftigten liegt bei 83 Prozent. Im Berichtszeitraum wurde auch das Angebot an Telearbeitsplätzen nicht unerheblich ausgebaut hat das Sozialministerium die größte Zahl an Telearbeitsplätzen (41), gefolgt vom Wirtschaftsministerium (33). Die Ergebnisse ermutigen zu weiteren Anstrengungen, den Anteil von Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, zu steigern und das bisher Erreichte in den anderen Bereichen zu stabilisieren. INFO Kasten Der INFO- Brief steht im Internet auf der Homepage des Sozialministeriums (Pfad: Chancengleichheit von Frauen und Männern / Chancengleichheitsgesetz / Infobriefe und weitere Downloads zum Thema) Der Bilanzbericht ist eingestellt unter: (Pfad: Chancengleichheit von Frauen und Männern / Chancengleichheitsgesetz / Bilanzbericht) Eine Broschüre zur Dienstrechtsreform ist u.a. auf der Internetseite des Finanzministeriums eingestellt: (Pfad: Besoldung und Versorgung / Dienstrechtsreform) Die Ergebnisse lassen auch die Interpretation zu, dass das Land als Arbeitgeber zunehmend an Attraktivität für weibliche Beschäftigte gewinnt. Dies ist nicht zuletzt auch auf familiengerechte Regelungen im Chancengleichheitsgesetz und im Landesbeamtengesetz zurückzuführen. Diese gelten zwar für Männer und Frauen gleichermaßen, aber der hohe Anteil und die steigende Zahl der teilzeitbeschäftigten Frauen zeigen, dass es nach wie vor Frauen sind, die Beruf und Familie vereinbaren wollen oder müssen.
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