V E R T R A G. über. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und

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1 V E R T R A G über eine strukturierte Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale bzw. chronisch obstruktiver Lungenerkrankung gemäß 137f SGB V auf der Grundlage des 83 SGB V vom in der Fassung vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer, dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, Hannover, der IKK classic, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, der KNAPPSCHAFT - Regionaldirektion Frankfurt/Main -, den nachfolgend benannten Ersatzkassen: Techniker Krankenkasse(TK), BARMER, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse KKH, Handelskrankenkasse (hkk), HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Thüringen

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages 2 Geltungsbereich Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Vertragsärzte 4a Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der pneumologisch qualifizierten Vertragsärzte 4b Teilnahme von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen 5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme 8 Verzeichnisse über teilnehmende Vertragsärzte und andere Leistungserbringer Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das DMP Asthma/COPD Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren zur Erreichung der Qualitätsziele 12 Vertragsmaßnahmen Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung des Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende der Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI Schulungen 19 Teilnahmeberechtigte Leistungserbringer 20 Versicherte Seite 2 von 31

3 Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkassen, die koordinierenden Vertragsärzte und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Stelle (Datenstelle) und deren Aufgaben 21 Datenstelle 22 Erst- und Folgedokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkassen, die KVT und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 32 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation Abschnitt XI Abrechnung und Vergütung 34 Abrechnung und Vergütung Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Haftung 39 Schriftform 40 Salvatorische Klausel Seite 3 von 31

4 Anlagen Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt nach 3 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4a Anlage 4b Anlage 5 Anlage 5a Anlage 6a Anlage 6b Anlage 6c Anlage 7 Anlage 8a Anlage 8b Anlage 9a Anlage 9b Anlage 10 Anlage 11a Anlage 11b Anlage 12 Strukturqualität pneumologisch qualifizierte Fachärzte nach 4a Strukturqualität Schulungsarzt und nichtärztliches Schulungspersonal Strukturqualität Krankenhäuser Strukturqualität Rehabilitationseinrichtungen Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung Leistungserbringerverzeichnis für das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD (ambulanter Sektor) Leistungserbringerverzeichnis für das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD (ambulanter Sektor) Veröffentlichung Leistungserbringerverzeichnis für das DMP Asthma bronchiale bzw. COPD (stationärer Sektor) Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Information zum Datenschutz und Patientenmerkblatt (indikationsübergreifend) Asthma bronchiale bzw. COPD Qualitätssicherung Asthma bronchiale Qualitätssicherung COPD Dokumentationsparameter für Erst- und Folgedokumentation Asthma bronchiale Dokumentationsparameter für Erst- und Folgedokumentation COPD Patientenschulung Versorgungsinhalte zur Behandlung von Asthma bronchiale Versorgungsinhalte zur Behandlung von COPD Tabakentwöhnungsprogramme Seite 4 von 31

5 Erläuterungen Paragraphen, Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag. Arbeitsgemeinschaft ist eine solche i. S. d. 29 und 30. Datenstelle ist eine solche i. S. d. 21. DMP ist das Disease-Management-Programm. DMP-Anforderungen-Richtlinie (DMP-A-RL) ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach 137f Abs. 2 SGB V. DMP-Richtlinie (DMP-RL) ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Abs. 2 SGB V. Dokumentationsdaten sind die in Ziffer 5 der DMP-RL Teil B II. und in der Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL aufgeführten Daten (Anlagen 9a und 9b). Facharzt ist ein Leistungserbringer i. S. d. 4a. G-BA ist der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 SGB V. Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i. S. d. 31 und 32. Koordinierender Arzt ist ein Leistungserbringer i. S. d. 3. Krankenhäuser sind Einrichtungen i. S. d. 4b. Krankenkassen sind die im Rubrum aufgeführten Krankenkassen. KVT ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen. Leistungserbringer sind die Ärzte, ermächtigte Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. 3 und die Fachärzte i. S. d. 4a, Krankenhäuser i. S. d. 4b sowie Rehabilitationseinrichtungen i. S. d. 4b sowie bei diesen angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen; aus dem Kontext kann sich eine Einschränkung auf Leistungserbringer gemäß den 3 und 4a bzw. ausschließlich 3 ergeben. Anstellender Arzt können auch mehrere Ärzte/kann auch eine Betriebsstätte sein, die gemeinschaftlich die Anstellung von Ärzten vornehmen/vornimmt. Qualifizierte Einrichtung ist eine Einrichtung, die gemäß Anlage 11 der DMP-A-RL Ziffer und/oder für die Leistungen der hausärztlichen und/oder fachärztlichen Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach 137f Abs.7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt. Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen i. S. d. 4b. Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte. Vertragsärzte sind Vertragsärzte und Vertragsärztinnen. Vertragsregion ist entsprechend 2 Abs. 1 Nr. 1 der Geltungsbereich der KVT. Seite 5 von 31

6 Die rechtlichen Grundlagen bzw. Verträge bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht um ein konkretes Datum ergänzt sind. Seite 6 von 31

7 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) verbessert werden. Aufgrund der zum in Kraft getretenen Änderung der DMP-A-RL wird der Vertrag über eine strukturierte Versorgung von Patienten mit Asthma bronchiale (im Folgenden Asthma genannt) bzw. chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (im Folgenden COPD genannt) vom mit Wirkung zum wie folgt neu gefasst. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum in Kraft getretenen DMP-A-RL die Änderungen der DMP-A-RL, die am , , und in Kraft getreten sind und die Änderungen der 9. Änderung der DMP-A-RL: Änderung der Anlage 11, die am in Kraft getreten ist. Epidemiologische Daten schätzen die Prävalenz für Asthma auf bis zu 6 % der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland. Bei Kindern ist Asthma die häufigste chronische Erkrankung. Hier wird die Prävalenz auf ca. 10 % geschätzt. Eine Zunahme der Erkrankungshäufigkeit ist zu erwarten. Somit ist der Behandlung von Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen. Die Datenlage zu COPD ist aufgrund von Klassifikationsschwierigkeiten unzureichend. Basierend auf den Angaben zur Symptomhäufigkeit leiden nach dem Gesundheitsbericht für Deutschland % der Erwachsenen an einer chronischen Bronchitis. Von diesen Menschen entwickeln wahrscheinlich % eine obstruktive Lungenerkrankung. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atemwegserkrankung. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, Kuration und Rehabilitation bei Asthma- und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Bei den chronisch obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z. B. durch die Aufgabe des Rauchens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Die Prognose der Patienten verbessert sich erheblich und eine flexible Lebensführung wird ermöglicht. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Differenzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma teilnehmen, und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilnehmen, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anlagen. Seite 7 von 31

8 Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele des Vertrages (1) Ziel dieses Vertrages ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bzw. COPD. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Der Hausarzt spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam darauf hin, dass der Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt wird, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und die unter Abs. 2 genannten Ziele zu erreichen. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP Asthma/COPD sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und den DMP-Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Die Vertragspartner streben mit diesem Vertrag für die aufgrund der Diagnose Asthma an diesem Behandlungsprogramm teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß DMP-RL Teil B II. Ziffer 1.3 zur Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der asthmabezogenen Lebensqualität an: Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma- Anfälle/Exazerbationen), - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kindern/Jugendlichen, - krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag, - einer Progredienz der Krankheit, - unerwünschten Wirkungen der Therapie bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyperreagibilität; Reduktion der Asthma-bedingten Letalität. (3) Die Therapie der aufgrund der Diagnose COPD teilnehmenden Versicherten dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und Verbesserung der COPDbezogenen Lebensqualität. Die Vertragspartner streben daher mit diesem Vertrag für die aufgrund der Indikation COPD teilnehmenden Versicherten folgende Therapieziele gemäß Anlage 11 Ziffer 1.3 der DMP-A-RL in Abhängigkeit von Alters- und Begleiterkrankungen an: Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptomen, Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen), - einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag, - einer raschen Progredienz der Erkrankung Seite 8 von 31

9 bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie; Reduktion der COPD-bedingten Letalität, Adäquate Behandlung der Komorbiditäten. 2 Geltungsbereich (1) Dieser Vertrag gilt für: 1. Vertragsärzte im Bereich der KVT, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gemäß 95 Abs. 1 SGB V und Einrichtungen gemäß 311 Abs. 2 SGB V in der Region der KVT, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben. 2. Ärzte, die bei den in Nr. 1 genannten Leistungserbringern gemäß 95 Abs. 2 oder 9 SGB V angestellt sind, sofern diese angestellten Ärzte Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen und für sie nach Maßgabe des Abschnitts II diese Leistungserbringung erklärt wurde. 3. die Behandlung von Versicherten der beteiligten Krankenkassen im Bereich der KVT, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. 4. die Behandlung von Versicherten der BKKn (die ihre Teilnahme am DMP erklärt haben), die einen nach Maßgabe des Abschnitts II teilnehmenden Vertragsarzt in Thüringen aufsuchen und sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. Die Durchführung des Behandlungsprogramms erfolgt durch die jeweilige BKK. 5. die Behandlung von Versicherten aller AOKn im Bundesgebiet. Die Bevollmächtigung der AOK PLUS durch die anderen AOKn wurde für alle DMP-Verträge erteilt. 6. außerthüringische Innungskrankenkassen, die ihren Beitritt gegenüber der KVT und der IKK classic erklären und die Vergütung gemäß 34 anerkennen, soweit nicht bereits andere vertragliche Regelungen oder Vorschriften gelten. Die KVT informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (2) Dem Vertrag können weitere Krankenkassen beitreten, sofern sie dies gegenüber den Vertragspartnern erklären und sie die vereinbarten Vergütungen gemäß 34 im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs anerkennen. Die KVT informiert die teilnehmenden Vertragsärzte. (3) Grundlage dieses Vertrages nach 83 SGB V sind die 137f und 137g SGB V in Verbindung mit der RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA, insbesondere der die medizinischen Inhalte betreffenden DMP-A-RL, in der jeweils gültigen Fassung. Sollten sich aufgrund nachfolgender Änderungsverordnungen der RSAV oder aufgrund von DMP-Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V oder durch weitere gesetzliche Regelungen inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages zu erfolgen. Näheres hierzu regelt 37. Seite 9 von 31

10 Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der koordinierenden Vertragsärzte (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Behandlungsprogramm ist freiwillig. Teilnahmeberechtigt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind zugelassene Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und zugelassene MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt nach 3 - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. (2) Die Strukturqualitäten muss der Vertragsarzt gegenüber der KVT und sonstige Einrichtungen gegenüber der AOK PLUS zu Beginn der Teilnahme nachweisen. Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVT vom anstellenden Arzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des - der Anlage 5 beigefügten - Formulars (Anlage 5a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ) mitgeteilt. (4) Der qualifizierte Facharzt kann in den in Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Arzt nach 3 beschriebenen Ausnahmefällen koordinierender Arzt sein, wenn er die in dieser Anlage beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Der koordinierende qualifizierte Facharzt meldet die therapierelevanten Daten an den Hausarzt zurück, damit dieser seine Tätigkeit darauf abstimmen kann. Außerdem hat er bei einer Stabilisierung des Zustandes des Versicherten zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an einen Arzt nach 3 Abs. 2 möglich ist. Teilnahmeberechtigt als koordinierende Vertragsärzte sind im Ausnahmefall auch Vertragsärzte, die gemäß 73 SGB V an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen und bereits aktiv als Vertragsärzte des pneumologisch qualifizierten Versorgungssektors an diesem Behandlungsprogramm teilnehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von diesem Arzt oder dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder die Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. (5) Zu den Pflichten der nach den Abs. 2 und 3 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte (im Weiteren als koordinierende Ärzte bezeichnet) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung anderer vertraglich eingebundener Leistungserbringer unter Beachtung der nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Teil B II. Ziffer 1.6 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 1.6 der DMP-A-RL, Seite 10 von 31

11 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 14 sowie die vollständige Erstellung der Dokumentation entsprechend Teil B II. Ziffer 5 der DMP-RL bzw. gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL und Weiterleitung der Dokumentationsdaten nach den Abschnitten VII und VIII, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVT nachgewiesen ist sowie die Veranlassung der Versicherten, an Schulungen teilzunehmen, 6. bei Vorliegen der unter Teil B II. Ziffer der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer der DMP-A-RL der genannten Indikationen ist eine Überweisung mit der Kennzeichnung DMP Asthma bzw. DMP COPD an vertraglich eingebundene Vertragsärzte -entsprechend der Anlage 2 Strukturqualität pneumologisch qualifizierte Fachärzte nach 4a - vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 7. bei Vorliegen der unter Teil B II. Ziffer der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer der DMP-A-RL genannten Indikationen ist eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung - vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach 8 unter Berücksichtigung der Anlage 4a Strukturqualität Krankenhäuser - vorzunehmen. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Über-/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9 dieses Vertrages bzw. Teil B II. Ziffer 1 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 1 der DMP-A- RL, wie z. B. die medikamentöse Therapie, an den behandelnden Vertragsarzt zu übermitteln und ggf. einzufordern, 9. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere bei Vorliegen der unter Teil B II. Ziffer der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer der DMP-A- RL genannten Indikationen) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach 4b unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 bis 9 entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschriften und der Anforderungen der RSAV sowie der die RSAV ersetzenden oder ergänzenden DMP-Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. Seite 11 von 31

12 4a Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben der pneumologisch qualifizierten Vertragsärzte (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Behandlungsprogramm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die pneumologisch qualifizierte Versorgung sind Vertragsärzte und zugelassene MVZ, soweit sie die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 2 Strukturqualität pneumologisch qualifizierte Fachärzte nach 4a - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllen. (3) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Die übrigen Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung gemäß 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind. (4) Sollen die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Arzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVT nach. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVT vom anstellenden Arzt bzw. MVZ mit Hilfe des - der Anlage 5 beigefügten - Formulars (Anlage 5a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ) unverzüglich mitgeteilt. (5) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gehören insbesondere: a. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in 9 geregelten Versorgungsinhalte, b. die Beachtung der Qualitätsziele gemäß 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, c. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVT entsprechend nachgewiesen wurde, d. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, die Übermittlung therapierelevanter Informationen je Behandlungsfall und Quartal in Form eines Zwischenberichts an den koordinierenden Arzt nach 3. Bei einer Stabilisierung des Zustandes des Patienten ist zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an den Arzt nach 3 Abs. 2 möglich ist. e. zur Mit- oder Weiterbehandlung therapierelevante Informationen vom koordinierenden Arzt nach 3 einzufordern und bei Abschluss der Mit- oder Weiterbehandlung des Versicherten an den koordinierenden Arzt nach 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung der Dokumentation zu übermitteln, f. bei Vorliegen der unter Teil B II. Ziffer der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer der DMP-A-RL genannten Indikationen ist eine Einweisung in eine qualifizierte stationäre Einrichtung vorrangig entsprechend dem Krankenhausverzeichnis nach 8 unter Berücksichtigung der Anlage 4a Strukturqualität Krankenhäuser vorzunehmen. Dabei sind die individuellen Patienteninteressen und die regionale Versorgungsstruktur zu berücksichtigen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. Seite 12 von 31

13 g. bei Erwägung einer Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere bei Vorliegen der unter Teil B II. Ziffer der DMP-RL bzw. Anlage 11 der DMP-A-RL genannten Indikationen) die Empfehlung dieser Maßnahme in einer vertraglich eingebundenen Einrichtung nach 4b i. V. m. Anlage 4b Strukturqualität Rehabilitationseinrichtungen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Versicherten. Im Übrigen unterliegt das Rehabilitationsverfahren den Vorschriften des SGB IX. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Buchstaben a bis g entsprechend. Der anstellende Arzt hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV sowie der die RSAV ersetzende oder ergänzende DMP-RL bzw. der DMP-A-RL des G-BA in der jeweils gültigen Fassung Sorge zu tragen. 4b Teilnahme von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen können für die stationäre Versorgung von teilnehmenden Versicherten mit der Diagnose Asthma/COPD vertraglich eingebunden werden. Die teilnehmenden Krankenhäuser bzw. Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet nachzuweisen, dass bestimmte Anforderungen an die Strukturqualität entsprechend der Anlagen 4a bzw. 4b zu Beginn der Teilnahme und fortlaufend erfüllt sind. Die Teilnahme der Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen ist freiwillig. 5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte (1) Der Vertragsarzt oder das zugelassene MVZ erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Arzt nach 3 und/oder als pneumologisch besonders qualifizierter Facharzt nach 4a gegenüber der KVT schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 5 Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung zur Teilnahme am DMP Asthma bzw. COPD bereit. (2) Der Vertragsarzt bestätigt mit seiner Unterschrift auf dieser Erklärung die Datenverarbeitung durch die Datenstelle. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft und die Vertragspartner die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt der Vertragsarzt die KVT als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, in seinem Namen einen Vertrag mit einer neuen Datenstelle zu schließen. Der Arzt wird im Fall eines Datenstellenwechsels unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrages zu informieren. Sollte sich der Vertrag mit der neuen Datenstelle maßgeblich von der Aufgabenbeschreibung der Datenstelle unterscheiden, wird der Arzt über alle Änderungen und über sein geltendes Kündigungsrecht bei der Teilnahme am DMP-Vertrag informiert. (3) Wird die Teilnahme des Arztes bzw. zugelassenen MVZ am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Arztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, lebenslange Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist Seite 13 von 31

14 entsprechend mit dem - der Anlage 5 beigefügten - Formular (Anlage 5a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVT kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. (4) Die Teilnahmeerklärung ist um die Angabe der Betriebsstätten (Anschrift, Betriebsstättennummer) zu ergänzen, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden sollen. 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Die KVT prüft die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der jeweiligen Strukturqualität gemäß der 3 und 4a und der Schulungsberechtigungen entsprechend der Anforderungen des Schulungsprogramms in Verbindung mit 20 Abs. 3 Satz 1 und entscheidet über die Teilnahme des Vertragsarztes. Die KVT informiert die Krankenkassen über den Beginn der Teilnahme eines Vertragsarztes. 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes sowie des zugelassenen MVZ am Behandlungsprogramm beginnt mit dem Tag der Erteilung der schriftlichen Genehmigung durch die KVT. (2) Der Vertragsarzt sowie das zugelassene MVZ kann seine Teilnahme schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres gegenüber der KVT beenden. (3) Die KVT informiert die Krankenkassen über das Ausscheiden eines Vertragsarztes. (4) Endet die Teilnahme eines koordinierenden Arztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Vertragsärzteverzeichnis gemäß 8 zukommen lassen. (5) Die Teilnahme am Behandlungsprogramm endet mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVT. (6) Die Teilnahme am Behandlungsprogramm endet, wenn die Teilnahmevoraussetzungen gemäß 3 und 4a nicht mehr vorliegen. (7) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in dieser Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzungen für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine DMP- Zulassung besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Zulassung für die besondere Leistungserbringung des angestellten Arztes ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch noch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist mit dem - der Anlage 5 beigefügten - Formular (Anlage Seite 14 von 31

15 5a Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung des Arztes/der Einrichtung ) nachzuweisen. (8) Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 (Strukturanforderungen der ersten Versorgungsebene) bzw. der Anlage 2 (Strukturanforderungen der zweiten Versorgungsebene) näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, teilnahmeberechtigt. 8 Verzeichnisse über teilnehmende Vertragsärzte und andere Leistungserbringer (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte und zugelassenen MVZ nach den 3 und 4a führt die KVT ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Vertragsärzten und zugelassenen MVZ angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im Behandlungsprogramm erbringen. Die KVT stellt dieses Verzeichnis den Vertragspartnern wöchentlich bei Änderungen sowie auf Anforderung in elektronischer Form entsprechend Anlagen 6a und 6b zur Verfügung. Darüber hinaus erhält das Bundesversicherungsamt zur Akkreditierung und danach auf Anforderung von der KVT ein aktualisiertes Verzeichnis nach Anlage 6b, das nach Postleitzahlen sortiert ist. Das Leistungserbringerverzeichnis wird außerdem bei Bedarf: dem koordinierenden Vertragsarzt, den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der an diesem Vertrag beteiligten Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung, den zuständigen Aufsichtsbehörden, der Datenstelle gemäß 21 bis 25 zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anforderung zur Verfügung gestellt. (2) Das Leistungserbringerverzeichnis wird arztbezogen um folgende Inhalte ergänzt: Anschriften der Betriebsstätten, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden, Postanschrift der Praxis/Einrichtung, lebenslange Arzt- und Betriebsstättennummer und angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Behandlungsprogramm erbringen. (3) Das Leistungserbringerverzeichnis nach Abs. 1 kann mit Zustimmung aller Vertragspartner unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange entsprechend dieses Vertrages veröffentlicht werden. (4) Das nach Abs. 1 um die in Abs. 2 genannten Inhalte erweiterte Leistungserbringerverzeichnis wird dem BVA beim Antrag auf Zulassung vorgelegt. Bei einer unbefristeten Zulassung ist es dem BVA alle 5 Jahre (und auf Anforderung) in aktualisierter Form vorzulegen. Auf Anforderung stellen die teilnehmenden Krankenkassen dieses Verzeichnis der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (5) Die Verbände der Krankenkassen führen ein Verzeichnis der nach 4b teilnehmenden Krankenhäuser. Dieses Verzeichnis wird der KVT zur Information der am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzte zur Verfügung gestellt. Das Leistungserbringerverzeichnis nach Satz 1 legen die Krankenkassen dem BVA für die Krankenhäuser, mit denen bereits eine vertragliche Bindung besteht, beim Antrag auf Zulassung vor. Bei einer unbefristeten Zulassung ist es dem BVA alle 5 Jahre (und auf Anforderung) in aktualisierter Seite 15 von 31

16 Form vorzulegen. Auf Anforderung stellen die teilnehmenden Krankenkassen dieses Verzeichnis der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das DMP Asthma/COPD (1) Die medizinischen Anforderungen sind in den Anlagen 11a und 11b definiert und Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlagen entsprechen den Anforderungen gemäß Teil B II. der DMP-RL bzw. den Anforderungen nach Anlage 11 der DMP-A-RL und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte des Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten. Der teilnehmende Vertragsarzt nach 3 und/oder 4a verpflichtet sich, durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Behandlungsprogramm für Asthma bzw. COPD teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlagen 11a und 11b "Versorgungsinhalte" des DMP-Vertrages nach Abs. 1 zu behandeln und zu beraten. Dies gilt ebenfalls, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Asthma bzw. COPD auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten. Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in Anlagen 8a Qualitätssicherung Asthma bronchiale und 8b Qualitätssicherung COPD genannten Ziele. Hierzu gehören insbesondere: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungssektoren gemäß Teil B II. Ziffer 1.6 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 1.6 der DMP-A-RL, 4. Einhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Teil B II. Ziffer 5 der DMP-RL bzw. nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL, 6. aktive Teilnahme des Versicherten. Seite 16 von 31

17 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Teil B II. Ziffer 2 der DMP-RL bzw. 2 DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlagen 8a und 8b (Qualitätssicherung) zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Teil B II. Ziffer 2 der DMP-RL bzw. 2 DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte (und ggf. Leistungserbringer), - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer gemäß 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 8a und 8b fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlagen 2 und 12 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise, in der Regel einmal jährlich, öffentlich dargelegt. 12 Vertragsmaßnahmen (1) Verletzen die nach 3 oder 4a teilnehmenden Vertragsärzte die - sich aus diesem Vertrag - ergebenden Verpflichtungen, erfolgen im Einzelfall die nachstehenden Maßnahmen: 1. keine Vergütung für unvollständige oder unplausible Dokumentationen (gilt nur für Vertragsärzte gemäß 3), 2. Aufforderung durch die KVT zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, ggf. Angebot eines Beratungsgesprächs durch die KVT (z. B. bei fortgesetzter nicht fristgerechter bzw. keiner Übersendung der Dokumentationsdaten entsprechend Teil B II. Ziffer 5 der DMP-RL bzw. gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL), 3. bei weiteren, nachgewiesenen Verletzungen der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen, auf begründeten Antrag eines Vertragspartners, Widerruf der Teilnahmegenehmigung durch die KVT (Ausschluss). (2) Die Vertragspartner kommen überein, Maßnahmen gemäß Abs. 1 Nrn. 2 und 3 im Rahmen der Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 und 32 abzustimmen. Die Wiedererteilung einer Teilnahmegenehmigung kann von - in der Gemeinsamen Einrichtung - einvernehmlich festgelegten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B. Hospitanz, Fortbildung). Seite 17 von 31

18 Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung des Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der beteiligten Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß dieses Vertrages teilnehmen, sofern die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Teil B II. Ziffer 3 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 3 der DMP-A-RL erfüllt sind. (2) Hierzu prüft der koordinierende Vertragsarzt, ob die für die Einschreibung in das Behandlungsprogramm erforderliche Diagnose Asthma oder COPD gesichert ist. Demnach sind für das Behandlungsprogramm Asthma die speziellen Teilnahmevoraussetzungen gemäß Teil B II. Ziffer 3.2 der DMP-RL für den Versicherten zu erfüllen: Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Teil B II. Ziffer der DMP-RL und mindestens einer der in Teil B II. Ziffer 3.2 der DMP-RL genannten Kriterien (dabei ist bei den Kriterien zwischen denen für Erwachsene und denen für Kinder im Alter von 5 bis 17 Jahre zu unterscheiden). Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. Für das Behandlungsprogramm COPD sind die speziellen Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 11 Ziffer 3.2 der DMP-A-RL für den Versicherten zu erfüllen: Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV 1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eine der in Ziffer 3.2 der DMP-A-RL genannten Kriterien. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein. (3) Ebenfalls hat der koordinierende Vertragsarzt zu prüfen, ob der Versicherte im Hinblick auf die unter Teil B II. Ziffer der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 1.3 der DMP-A-RL genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. (4) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl ( 76 SGB V) ein. (5) Der Versicherte soll durch einen koordinierenden Vertragsarzt betreut werden. Versicherte, die an mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sollen sich für einen koordinierenden Vertragsarzt entscheiden. Dies gilt auch beim Wechsel des koordinierenden Arztes. (6) Versicherte, die an mehreren der in der RSAV sowie die die RSAV ersetzenden oder ergänzenden DMP-Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erkrankungen leiden, können an verschiedenen DMP teilnehmen. Leidet ein Versicherter an mehreren obstruktiven Atemwegserkrankungen (Asthma bronchiale und COPD bzw. Asthma-COPD-Overlap-Syndrom - ACOS), soll die individuell überwiegende Anamnese (überwiegend asthmatypisch versus überwiegend COPDtypisch) Entscheidungshilfe für die Teilnahme an einem der beiden Behandlungsprogramme darstellen. Eine gleichzeitige Teilnahme am Seite 18 von 31

19 Behandlungsprogramm Asthma und am Behandlungsprogramm COPD ist nicht möglich. (7) Versicherte unter 18 Jahre können nicht am Behandlungsprogramm COPD teilnehmen. (8) Voraussetzung für die Einschreibung der Versicherten ist: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt gemäß Teil B II. Ziffer 3 i. V. m. Ziffer 1.2 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 1.2 der DMP-A-RL auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung zur Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 3. die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die jeweilige Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung, die Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme zur Folge hat, 4. die schriftliche Information des Versicherten, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser einem beauftragten Dritten übermittelt werden können. 14 Information und Einschreibung (1) Der koordinierende Vertragsarzt gemäß 3 informiert grundsätzlich entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV seine nach 13 Abs. 1 teilnahmeinteressierten Patienten, insbesondere durch Patienteninformationen bestehend aus dem Patientenmerkblatt, der Information zum Datenschutz und der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (siehe Anlage 7). Diese Patienten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. Der Patient bestätigt den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Für die Einschreibung des Versicherten in das Behandlungsprogramm sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Voraussetzungen notwendig: 1. die vollständigen Daten entsprechend Teil B II. Ziffer 5 der DMP-RL bzw. gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL durch den koordinierenden Vertragsarzt, 2. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung. Insbesondere erklärt der koordinierende Vertragsarzt, dass er geprüft hat, ob sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Seite 19 von 31

20 (3) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte Vertragsarzt Leistungen im Rahmen dieses Behandlungsprogramms erbringt und die Einschreibeunterlagen an die Datenstelle entsprechend 23 weiterleitet. Die jeweilige Krankenkasse wirkt darauf hin, dass der Versicherte grundsätzlich nur durch einen koordinierenden Arzt betreut wird. Versicherte, die an mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sollen sich grundsätzlich indikationsübergreifend für einen koordinierenden Vertragsarzt entscheiden. Hiervon ausgenommen ist die Koordination in den DMP Brustkrebs und Diabetes mellitus Typ 1. (4) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse für das Behandlungsprogramm anmelden. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Vertragsarzt verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach den Abs. 2 und 3 erstellt und an die Datenstelle weitergeleitet werden können. (5) Nachdem der Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Abs. 2 vorliegen, bestätigt diese ihrem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am Behandlungsprogramm. (6) Die Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend Teil B II. Ziffer 4 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 4 der DMP-A-RL in geeigneter Weise, insbesondere durch die Anlage 7 Patientenmerkblatt sowie durch Verzeichnisse über beteiligte Leistungserbringer gemäß 8 umfassend über das Behandlungsprogramm informieren. (7) Soweit ein an diesem Behandlungsprogramm teilnehmender Versicherter einen Wechsel innerhalb der beteiligten Krankenkassen vornimmt, sind die Einschreibeunterlagen dieses Vertrages für die nunmehr zuständige Krankenkasse erneut zu erstellen. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassender Information über das Behandlungsprogramm entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL und der damit verbundenen Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung erklärt sich der Versicherte durch Unterschrift auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß Anlage 7, bei Versicherten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter, zur Teilnahme an dem Behandlungsprogramm bereit und willigt in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 16 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am Behandlungsprogramm beginnt vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Abs. 3 erstellt wurde. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme jederzeit schriftlich oder mündlich gegenüber seiner Krankenkasse widerrufen. Sie endet in diesem Fall sofern der Versicherte keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt hat mit Zugang der Seite 20 von 31

21 Widerrufserklärung bei der Krankenkasse oder mit dem Tag der mündlichen Bekanntmachung der Kündigung des Versicherten. (3) Die Teilnahme des Versicherten am Behandlungsprogramm endet weiterhin: - mit dem Tag des Kassenwechsels unter Beachtung der Regelungen des 28d Abs. 3 RSAV, - bei Vorliegen eines der in 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV genannten Tatbestände mit Wirkung zu dem Tag der letzten gültigen Dokumentation (Dokumentationsdatum), - bei Wegfall der Einschreibevoraussetzungen gemäß 14, - mit dem Tag der dauerhaften Aufhebung bzw. des Wegfalls der Zulassung des Behandlungsprogramms nach 137g Abs. 3 SGB V. - Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll der koordinierende Vertragsarzt zeitnah prüfen, ob der Versicherte - im Hinblick auf die in 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Therapieziele - weiterhin von einer Einschreibung in das Behandlungsprogramm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. (4) Die Krankenkasse des Versicherten informiert sowohl den Versicherten als auch den gewählten koordinierenden Arzt unverzüglich schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem Behandlungsprogramm. (5) Eine erneute Einschreibung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach 13 vorliegen. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes (1) Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 innerhalb der Vertragsregion zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Arzt erstellt die Folgedokumentation entsprechend Teil B II. Ziffer 5 der DMP-RL gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 12 der DMP-A-RL und sendet die vollständigen Folgedokumentationsdaten an die Datenstelle gemäß 21. (2) Der koordinierende Vertragsarzt verpflichtet sich, bei einem Arztwechsel des Versicherten dem neuen koordinierenden Vertragsarzt eine Kopie der Behandlungsunterlagen und der Dokumentationsdaten auszuhändigen, sofern der Versicherte schriftlich zustimmt. (3) Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden eines gewählten Vertragsarztes aus diesem Vertrag. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln der KVT bei Bedarf in elektronisch geeigneter Weise eine Liste mit den Krankenversichertennummern für die gemäß diesem Abschnitt eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken. Seite 21 von 31

22 Abschnitt VI Schulungen 19 Teilnahmeberechtigte Leistungserbringer (1) Die Vertragspartner stimmen einvernehmlich die Ziele und Inhalte der Arztinformationen ab. Die KVT informiert die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte gemäß 3 und 4a umfassend über die abgestimmten Ziele und Inhalte des DMP Asthma/COPD. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die Schulungen der Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der strukturierten Behandlungsprogramme sind RSA-konform. Die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte bestätigen den Erhalt der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Die in Bezug auf die Strukturqualität von den Vertragsärzten nach 3 und 4a bzw. von deren angestellten Ärzten geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVT von den - im Rahmen dieses DMP - leistungserbringenden Ärzten nachzuweisen. Die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen definiert die KVT. (3) Schulungsbestandteile, die bei der Fortbildung der Ärzte vermittelt werden und die für die Durchführung von Behandlungsprogrammen in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (4) Informationen der Ärzte gemäß 3 und 4a dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an die Behandlungsprogramme. Die KVT setzt die Krankenkassen über die jeweiligen DMP-Inhalte der regelmäßigen vertragsärztlichen DMP- Fortbildungsveranstaltungen vorab in Kenntnis und berücksichtigt in der Fortbildungsveranstaltung sowohl Anpassungen der Managementkomponenten als auch der RSAV sowie der die RSAV ersetzenden oder ergänzenden DMP-RL bzw. der DMP-A-RL des G-BA. (5) Die Ärzte gemäß 3 und 4a informieren die Versicherten über mögliche Tabakentwöhnungsprogramme nach Anlage 12. Die von jeder Krankenkasse zur Verfügung stehenden Tabakentwöhnungsprogramme gemäß Anlage 12 sind auf den jeweiligen Internetseiten einsehbar. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten gemäß Teil B II. Ziffer 4 der DMP-RL bzw. Anlage 11 Ziffer 4 anhand der Patienteninformationen, bestehend aus dem Patientenmerkblatt, der Information zum Datenschutz und der Teilnahme- und Einwilligungserklärung (siehe Anlage 7) umfassend über Ziele und Inhalte des DMP Asthma/COPD. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Seite 22 von 31

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