1. SOZIALVERSICHERUNG
|
|
- August Waltz
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1.1. KRANKENVERSICHERUNG Die Krankenversicherung trifft Vorsorge: 1. SOZIALVERSICHERUNG für die Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen; für den Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung, medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege; für den Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankengeld; für den Versicherungsfall der Mutterschaft: ärztlicher Beistand, Hebammen- und Schwesternbeistand, Heilmittel und Heilbehelfe, Anstaltspflege und Wochengeld; für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie Hilfe bei körperlichen Gebrechen; für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation Rezeptgebührenbefreiung Diese Befreiung zielt auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Anspruchswerber ab. Es kommt dabei primär auf das Einkommen an, ein erhöhter Medikamentenbedarf wird berücksichtigt. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. Die Obergrenze für die Entrichtung der Rezeptgebühr beträgt ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen 2 % des jährlichen Nettoeinkommens der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen Kostenbeitrag bei stationärer Spitalsbehandlung (Taggeld) Bei Krankenhausaufenthalt wird pro Kalenderjahr für max. 28 Tage ein Kostenbeitrag vorgeschrieben. Jener Personenkreis, der von der Entrichtung der Rezeptgebühr befreit ist, wird von dieser Beitragsleistung enthoben (bei Kriegs- bzw. Heeresbeschädigten siehe KOVG bzw. HVG) Selbstbehalt Jene Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, müssen auch nicht die von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern vorgeschriebenen Selbstbehalte bezahlen (bei Kriegs- und Heeresbeschädigten siehe KOVG bzw. HVG) Mitversicherung von Angehörigen Für die Mitversicherung von Angehörigen in der Krankenversicherung ist ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage des Versicherten zu leisten. Ausgenommen von dieser Beitragspflicht sind Kinder, KOBV wir beraten Seite 1
2 Angehörige, die sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern widmen oder zumindest vier Jahre gewidmet haben, und Angehörige, wenn und solange der Versicherte oder der Angehörige selbst Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 hat. Darüber hinaus haben die Versicherungsträger von der Einhebung des Zusatzbeitrages abzusehen oder diesen zu reduzieren, wenn nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt (jedenfalls bei Ausgleichszulagenempfängern und diesen Gleichgestellten) UNFALLVERSICHERUNG Die Unfallversicherung dient zur: Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen; Unfallheilbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten); Hilfsmittelbereitstellung (Prothesen, orthopädische Behelfe); Rehabilitation (medizinische, berufliche und soziale [finanzielle] Maßnahmen); Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; Forschung zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Versicherten Anspruch auf Versehrtenrente haben jene, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mindestens 20 v. H. beträgt. Als Arbeitsunfälle gelten z. B. auch Unfälle zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz oder Unfälle auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Arzt, wenn der Dienstnehmer während der Arbeitszeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Gewisse Unfälle sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt, selbst wenn sie Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Dazu gehören Unfälle bei der Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sowie Unfälle beim Einsatz von Mitgliedern oder Helfern der freiwilligen Feuerwehr, des Roten Kreuzes, der Lawinenwarnkommission und dgl. Auch Unfälle bei der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied und Behindertenvertrauenspersonen sowie beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse und dgl. sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Unfälle bei Schülern und Studenten sind den Arbeitsunfällen gleichgestellt Zuständigkeit: Träger der Unfallversicherung: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): - Arbeiter und Angestellte, - Schüler und Studenten, - selbständig Erwerbstätige - sonstige im Schadensfall geschützte Personen (Lebensretter) KOBV wir beraten Seite 2
3 Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) - selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und ihre Angehörigen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) - Bedienstete von Eisenbahnbetrieben - Bestimmte Bedienstete von Betrieben der ÖBB-Holding und der Wiener Linien GmbH Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Bund, Länder und Gemeinden) - DienstnehmerInnen der Universitäten 1.3. PENSIONSVERSICHERUNG Bei geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. dauernder Erwerbsunfähigkeit ist die Gewährung von folgenden Pensionen vorgesehen: Invaliditätspension für Arbeiter Berufsunfähigkeitspension für Angestellte und Notare Erwerbsunfähigkeitspension für Selbständige und Bauern Allgemeine Voraussetzungen: - Kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation oder diese Maßnahmen sind nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar, - Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) - die Invalidität (Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit) dauert voraussichtlich 6 Monate an. Arbeiter, die überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, und Angestellte gelten als invalid (berufsunfähig), wenn ihre Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten abgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Arbeiter, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig waren, gelten als invalid, wenn sie nicht mehr imstande sind, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Selbständig Erwerbstätige und Bauern gelten dann als erwerbsunfähig, wenn sie dauernd außerstande sind, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. KOBV wir beraten Seite 3
4 Härtefallregelung für ungelernte Arbeiter und selbständig Erwerbstätige (bis ) Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie - das 50. Lebensjahr vollendet hat, - unmittelbar vor dem Stichtag mindestens 12 Monate arbeitslos gemeldet war (nicht bei Bauern/Bäuerinnen), - mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Tätigkeitsschutz: Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gelten auch als invalid (berufsunfähig, erwerbsunfähig), wenn sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen nicht mehr imstande sind, eine Tätigkeit, die sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt haben, nachzugehen. Ausgenommen sind jedoch Personen, denen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit zugemutet werden kann. Der Rahmenzeitraum verlängert sich um Zeiten des Bezuges einer Eigenpension und von Übergangsgeld. Bei Bauern/Bäuerinnen ist eine zumutbare Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebes zu berücksichtigen. Für gewerblich Selbständige ist die Vollendung des 50. Lebensjahres, die Ausübung der bisherigen selbständigen Tätigkeit über mindestens 5 Jahre, das Erfordernis der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes und das Vorliegen von mindestens 90 Pflichtversicherungsmonaten irgendeiner selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit als Angestellter oder in einem angelernten/erlernten Beruf während der letzten 15 Jahre, erforderlich Originäre Invalidität: Eine versicherte Person gilt auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Behinderung außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate erworben hat Rehabilitation Die Pensionsversicherungsträger gewähren für Versicherte Rehabilitationsmaßnahmen, um eine drohende Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer Pensionierung führen könnte, abzuwenden. Solche Maßnahmen können auch für Pensionisten getroffen werden, wenn die Aussicht besteht, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Die Rehabilitation umfasst medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen. KOBV wir beraten Seite 4
5 Versicherte haben einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, wenn sie die Voraussetzungen für eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zumindest wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen. Zuständig ist die jeweilige Sozialversicherungsanstalt Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich längstens bis zum 40. Lebensjahr des Kindes in der Pensionsversicherung selbst versichern. Falls bereits Pensionsbeiträge geleistet wurden, wäre diese Sozialversicherungsanstalt zuständig, ansonsten die Pensionsversicherungsanstalt. Dem Antragsteller entstehen keine Kosten, da diese aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds bestritten werden Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger Personen, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich in der Pensionsversicherung begünstigt selbst versichern. Die Kosten werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen Begünstigte Weiterversicherung für Pflegepersonen Pflegepersonen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 zu Hause unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu pflegen, können sich in der Pensionsversicherung weiter versichern. Die Kosten werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. KOBV wir beraten Seite 5
SOZIALVERSICHERUNG. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.
1.1. KRANKENVERSICHERUNG Die Krankenversicherung trifft Vorsorge: SOZIALVERSICHERUNG für die Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen; für den Versicherungsfall
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- pension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at
Teil 10. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil X. 1
Teil 10 Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil X. 1 X. Sozialversicherung Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil X. 2 1) Gegenstand Gegenstand des Sozial(versicherungs-)rechts
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at
Freiwillige Versicherungen
Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at
Unfallversicherung. 1 Versicherungsfälle der Unfallversicherung. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2012
Unfallversicherung Die AUVA ist der größte gesetzliche Unfallversicherungsträger Österreichs. Aufgaben und Leistungen der Allgemeinen Unfallver sicherungsanstalt (AUVA): Vorsorge zur Verhütung von Arbeitsunfällen
Begünstigungen für pflegende Angehörige
Begünstigungen für pflegende Angehörige Eine Information über Leistungen anderer Institutionen Folgende Maßnahmen in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung dienen der sozialversicherungsrechtlichen
Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015
Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015 Herzlich Willkommen Mag. Kirsten Fichtner-Koele Rechtsservice Pflichtversicherung der Gewerbetreibenden Wer ist GSVG-versichert?: Einzelunternehmer
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2003 Stichtag: 1. Jänner 2003 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 60. Novelle B-KUVG
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG
A. BREITENFEILINER F. CAIHIEJTNER F. HANI F. Hölzl M. KoNRAd H. LEIHNER M. ObERNqRubER P REichiiNiqER W. WEqlnubER H. WEJSMANN
SOZIALPOLITISCHE M O IN O G R A F I E N. DR. ALFRECI RAdNER UNd DR. TIHOMAS A. BREITENFEILINER F. CAIHIEJTNER F. HANI F. Hölzl M. KoNRAd H. LEIHNER M. ObERNqRubER P REichiiNiqER W. WEqlnubER H. WEJSMANN
Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
Schwarz Landesstellendirektion Wien Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Leistungen der PVA aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Geminderte Arbeitsfähigkeit Versicherungsfall der
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2015 Stichtag: 1. Jänner 2015 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 83. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 42.
2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2013: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2013 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2015: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2015 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 48 21. Dezember 2010 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2011: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2011 gelten folgende neue Beträge in
Vortrag 10.10.2013. Mag. Karl Wechselberger Tel. 050808 DW. 9830 E-Mail: Karl.Wechselberger@svagw.at. Mag. Karl Wechselberger
Vortrag Mag. Karl Wechselberger 10.10.2013 Mag. Karl Wechselberger Tel. 050808 DW. 9830 E-Mail: Karl.Wechselberger@svagw.at Erwerbsunfähig als Versicherungsvermittler! Was nun? Veränderung des Verhältnisses
Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug
Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung
Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Berufliche und soziale Maßnahmen 18 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at
Reform des Invaliditätspensionsrechts
Reform des Invaliditätspensionsrechts (SRÄG 2012, BGBl. I 3/2013, SVÄG 2013, BGBl I 86/2013) Mit 1.1.2014 tritt eine umfassende Reform des Invaliditätspensionsrechts in Kraft. Ziel dieser Reform ist, Menschen
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich
Der Stellenwert der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich Der Stellenwert der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich Die Österreichische Sozialversicherung
Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem,
Krankenversicherung. 1 Krankengeld. Wirtschafts und Sozialstatistisches Taschenbuch 2011
Krankenversicherung Die Leistungen der Krankenversicherung werden entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen gewährt. Diese Leistungen sind je nach Versicherungsfall entweder Pflichtleistungen
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2008 Stichtag: 1. Jänner 2008 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung. Landesstelle Vorarlberg. VKOR/Marzari 1 Informationsabend 8.2.2012
Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung Landesstelle Vorarlberg 1 VKOR/Marzari 1 Freiwillige Versicherungen für pflegende Angehörige Weiterversicherung ivm Pflege naher Angehöriger
Inhalt. Das ist in Österreich anders 2
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Versicherungspflicht und Leistungserbringung im Beschäftigungsland 2 Arbeitsunfall 3 Berufskrankheit 3 So ist die Situation in
Werte der Sozialversicherung 2011 (Stand 03.01.2011)
Werte der Sozialversicherung 2011 (Stand 03.01.2011) AUFWERTUNGSFAKTOREN gem. 108 Abs. 4 1960 8,150 1961 7,558 1962 6,972 1963 6,510 1964 6,083 1965 5,630 1966 5,289 1967 4,939 1968 4,687 1969 4,377 1970
Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG
2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 41 18. Dezember 2007 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2008: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2008 gelten folgende neue Beträge in
1. Pensionsinformation 2011 Pensionen Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erhöht:
KOBV Nachrichtendienst Was ist NEU 2011! In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über: 1. Pensionsinformation 2011 2. Rezeptgebühr 3. Heilbehelfe - Kostenanteil 4. Zuzahlungen bei Rehabilitations-
Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3
Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem,
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)
185/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2006 Stichtag: 1. Jänner 2006 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 65. Novelle B-KUVG
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt
Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle
SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION
1 SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION UPDATE Rehabilitation 2014 Allgemeines zu Rehabilitation und Pensionsreformen 2 Zur Historik 3 Rehabilitation
Pensionsantragsteller
Pensionsantragsteller / innen 19 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN IM RAHMEN DES 15 KÄRNTNER CHANCENGLEICHHEITSGESETZES K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, idgf. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
Soziale Absicherung für UnternehmerInnen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft
Soziale Absicherung für UnternehmerInnen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft Dir. Dr. Reinhold Hämmerle SVA der gewerblichen Wirtschaft Sozialversicherung - Krankenversicherung - Pensionsversicherung
Sozialversicherungs-Systeme in Österreich
Sozialversicherungs-Systeme in Österreich Schwerpunkt: Krankenbehandlung Heilbehelfe Hilfsmittel Andrea Fink Übersicht 1. Sozialversicherungsträger in Österreich 2. Gesetzliche Grundlagen (Krankenversicherung
Stellungnahme des KOBV Österreich Zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 GZ: BMASK-21119/0004-II/A/1/2015. Allgemeines:
Stellungnahme des KOBV Österreich Zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 GZ: BMASK-21119/0004-II/A/1/2015 Allgemeines: Grundsätzlich wird angemerkt, dass eine Stellungnahmefrist von nicht einmal 14 Tagen
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension
IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension Ziel: Weniger Invaliditätspensionen, dafür verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Die geringeren Pensionskosten
SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014
STAND: JÄNNER 2014 SOZIALRECHTLICHE WERTE 2014 Mit 1.1.2014 haben sich wieder eine Reihe von Beträgen geändert. Wir haben für Sie einen Überblick über die aktuellen sozialrechtlichen Werte zusammengestellt.
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2005 Stichtag: 1. Jänner 2005 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 63. Novelle B-KUVG
(Artikel 3 Absatz 1)
Kurztitel Soziale Sicherheit Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 428/1977 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 259/2001 /Artikel/Anlage Anl. 2 Inkrafttretensdatum 19.07.1995 Außerkrafttretensdatum 01.03.2007 Text
Textgegenüberstellung. Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Teil 1
1 von 30 Textgegenüberstellung Ende der Pflichtversicherung Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Teil 1 11. (1) 11. (1) (2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER srechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG in der
MUSTERKLAUSUR mit MUSTERLÖSUNGEN
WIRTSCHAFTSUNIVERSITÄT WIEN Institut für österreichisches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht Institute for Austrian and European Labour Law and Social Law Seminar: Grundzüge des Sozialrechts - System
AKTUELLE WERTE 2013. Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung
AKTUELLE WERTE 2013 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Inhaltsverzeichnis Richtsätze für Ausgleichszulagen:... 3 Ausgleichszulagenrichtsätze für Waisenpensionen:... 3 Monatliche Mindestbeitragsgrundlage...
PensionsrechtsänderungEN 2011
PensionsrechtsänderungEN 2011 Eine Information der Pensionsversicherungsanstalt zu den aktuellen Änderungen im ASVG und APG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Stand: 1.1.2011 PENSIONSRECHTSÄNDERUNGEN 2011 Der
NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT
NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige
Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015
von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck Informationsveranstaltung 27.10.2015 Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer
Hey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel? Und wozu lernen wir das?
SOZIALVERSICHERUNGEN SOZIALVERSICHERUNGEN Hey Tina! Was lernt man in diesem Kapitel? Ganz einfach Tim! Hier lernt man alles rund um die Sozialversicherungen in Österreich. Du lernst welche Versicherungen
kranken- und pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld
kranken- und pflegeversicherung Wahltarife zum Krankengeld Wahltarife Krankengeld 3 Hauptberuflich Selbständige sowie unständig und kurzzeitig Beschäftigte können einen gesetzlichen Krankengeldanspruch
Schwerarbeitspension
Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at
Die gesetzliche Absicherung der Arbeitskraft in Österreich. WWK Lebensversicherung a.g.
Die gesetzliche Absicherung der Arbeitskraft in Österreich WWK Lebensversicherung a.g. Inhalte: Grundlagen Pensionsversicherung Demografische Situation in Österreich und Ursachen Voraussetzungen für staatliche
Inhaltsverzeichnis: Schema 08: Gesetzliche Krankenversicherung
Inhaltsverzeichnis: Schema 08: Gesetzliche Krankenversicherung 3.8.1. Gesetzliche Krankenversicherung Ausgaben 3.8.2. Gesetzliche Krankenversicherung Finanzierung 3.8.3. Gesetzliche Krankenversicherung
Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig
Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Geringfügige Beschäftigung 2010 Geringfügige Beschäftigung 1. Was heisst geringfügig beschäftigt? Sie sind dann geringfügig beschäftigt, wenn Ihr Einkommen 2010
Information. über Hinterbliebenenleistungen. - Abfertigung - Abfindung PENSIONSVERSICHERUNG. Stand 1. Jänner 2016
Information über Hinterbliebenenleistungen - Abfertigung - Abfindung Stand 1. Jänner 2016 PENSIONSVERSICHERUNG Inhalt Die Witwen-/ Witwerpension Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen
Pflegende Angehörige
Arbeit und Recht SEITE 1 Pflegende Angehörige Versicherung, Familienhospizkarenz und -teilzeit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit www.ak-vorarlberg.at Job & Kind 2008 SEITE 2 Pflegende Angehörige SEITE 3
Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert. Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat
Beitragsgrundlage nach dem Einheitswert Mag. Gabriele Hebesberger/Sozialreferat Stand: Jänner 2014 Inhaltsverzeichnis Pflichtversicherung in der Bauernsozialversicherung besteht ab folgenden selbstbewirtschafteten
» Die befristete Invaliditätspension wird vollständig abgeschafft.
IP Neu : Die Reform der Invaliditätspension Ziel: Weniger Invaliditätspensionen, dafür verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen. Die geringeren Pensionskosten und
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG
Stellungnahme zu Petition
190/SPET XXIV. GP - Stellungnahme zu Petition (textinterpretierte Version) 1 von 14 190/SPET XXIV. GP Eingebracht am 01.03.2012 Stellungnahme zu Petition Nachreichung zu Petition Nr. 131 betr. "Wo bleibt
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
srechtliche Werte in der Sozialversicherung 2015 Stichtag: 1. Jänner 2015 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 83. Novelle B-KUVG in der Fassung der 41. Novelle GSVG in der Fassung der 42. Novelle
Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko
Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Düsseldorf, Juli 2003 Berufsunfähigkeit heute 1 Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008)
Freigabe zur Abfrage: 30. Jänner 2008, 04.00 Uhr Verlautbarung Nr.: 5 Jahr: 2008 Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at Hauptverband der österreichischen
Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung. Traumatisierungen im beruflichen Alltag - Referent: Frank Hochrein
Traumatisierungen im beruflichen Alltag - Interventionsstrukturen in Mittelfranken Dienstag, 20. November 2012 0 Referent: Frank Hochrein Service Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung Überblick
Pflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 /503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at STAND:
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.
ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG VON BEHINDERTEN DIENSTNEHMERN
ARBEITSRECHTLICHE STELLUNG VON BEHINDERTEN DIENSTNEHMERN 1. Müssen Dienstgeber in Österreich behinderte Dienstnehmer beschäftigen? Gemäß 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind alle Dienstgeber,
Berufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2011-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 8. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, im Verfahren vor
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)
26/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 10 1 von 10 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung
www.hauptverband.at Nr.: 49 11. Dezember 2009 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger 2010: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2010 gelten folgende neue Beträge in
Vorsorge. Unsere Berufsunfähigkeitsversicherung. Ihre Einkommenssicherung bei Berufsunfähigkeit!
Vorsorge Berufsunfähigkeitsversicherung Work-Life-Airbag. Unsere Berufsunfähigkeitsversicherung Ihre Einkommenssicherung bei Berufsunfähigkeit! IHRE SORGEN MÖCHTEN WIR HABEN Das verkannte Risiko. Ihre
PSA-Test im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung
Prostata-Früherkennung Inhaltsverzeichnis PSA-Test im Rahmen der Das allgemeine Programm der kann auf Kosten der Sozialversicherung von allen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Wohnsitz in
Pflegegeld PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Pflegegeld 10 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT Auf Grund des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER srechtliche Werte in der Sozialversicherung 2011 Stichtag: 1. Jänner 2011 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG in der
Maximale Leistung - Minimaler Beitrag
startervorsorge Maximale Leistung - Minimaler Beitrag startervorsorge BU Premium startervorsorge EU www.continentale.at Risiko: Invalidität & Berufsunfähigkeit Ihre Arbeitskraft ist Ihre Existenz Eine
Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall
Merkblatt für Case Management-Anbieter: Besonderheiten der Lohnfortzahlung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Krankheit und Unfall Stand: 1. Januar 2015 1. Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung
Berufungsentscheidung
Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0127-F/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. WW, 88131 L, L-Straße 5, vertreten durch die Gantner Steuerberatung GmbH,
36. Ausgabe: März 2016. Die österreichische Sozialversicherung in Zahlen
36. Ausgabe: März 2016 Die österreichische Sozialversicherung in Zahlen 1 Inhaltsverzeichnis Volkswirtschaftliche Kennzahlen.... 3 Daten aus dem Gesundheitswesen.... 4 Beschäftigtenstand.... 5 Einkommen
INHALTSVERZEICHNIS SOZIALVERSICHERUNG BEITRAGSRECHT, LEISTUNGSRECHT, PRÜFUNGEN ZWEIFELS- UND SPEZIALFRAGEN AUS DER PRAXIS
INHALTSVERZEICHNIS SOZIALVERSICHERUNG BEITRAGSRECHT, LEISTUNGSRECHT, PRÜFUNGEN ZWEIFELS- UND SPEZIALFRAGEN AUS DER PRAXIS 1. BEITRAGSRECHT von Dr. Stefan Steiger Wer ist nach dem ASVG versichert? o Pflichttatbestände
Aus der Produktreihe Betrieblicher UNFALLschutz der Generali. Gruppen-Classic-Unfallschutz
Aus der Produktreihe Betrieblicher UNFALLschutz der Generali Gruppen-Classic-Unfallschutz Versicherungsschutz für Ihre Mitarbeiter zu günstigen Konditionen. Sie wollen Ihren Mitarbeitern nach einem Unfallereignis
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER srechtliche Werte in der Sozialversicherung 2012 Stichtag: 1. Jänner 2012 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 75. Novelle B-KUVG in der
Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge:
Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhänge: Versicherte Tätigkeit Unfallbringendes Verhalten Unfallgeschehen Gesundheitsschaden zeitlicher/örtlicher/sachlicher Zusammenhang Unfallkausalität: Wesentliche
Sozialversicherung Überblick
Folie 1 von 6 Sozialversicherung Überblick Merkmale der Sozialversicherung Arbeitnehmer (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) Unternehmen (Unfallversicherung) Krankenversicherung: bei
Inhaltsverzeichnis: Schema 06: Arbeitsunfallversicherung
Inhaltsverzeichnis: Schema 06: Arbeitsunfallversicherung 3.6.1. Arbeitsunfallversicherung Ausgaben 3.6.2. Arbeitsunfallversicherung Finanzierung 3.6.3. Arbeitsunfallversicherung Erläuterungen zu den Ausgaben
Sozialversicheryngsrecht
Sozialversicheryngsrecht 6., aktualisierte Auflage von ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz. Dr. Wolfgang Seidl Landesstelle Steiermark der
Erwerbstätigkeit. Geldleistung aus der Krankenversicherung. Waisenpension
2. Soziale Sicherheit aus eigener Leistung 2.1. Arbeitslosengeld 2.2. Notstandshilfe 2.3. Pensionsvorschuss 2.4. Weiterbildungsgeld 2.5. Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension
11. Mehrfachversicherungstatbestände
11. Mehrfachversicherungstatbestände Mehrfachversicherungstatbestände Im österreichischen Sozialversicherungssystem gilt der Grundsatz der Mehrfachversicherung. Zur Mehrfachversicherung kann es kommen,
Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes. (Mehrleistungsbestimmungen)
BS GUV Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband Gesetzliche Unfallversicherung Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes (Mehrleistungsbestimmungen)
gesetzliche Interessenvertretung Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen
gesetzliche Interessenvertretung Personalvertretung der OÖ. Berufsschullehrer Z ENTRALAUSSCHUSS für berufsbildende Pflichtschulen Vorsitzender: BOL Albert Arzt, Berufsschule Kremsmünster dienstfreigestellt
Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2016
srechtliche Werte in der Sozialversicherung 2016 Stichtag: 1. Jänner 2016 Rechtsgrundlagen ASVG B-KUVG GSVG BSVG FSVG NVG in der Fassung der in der Fassung der in der Fassung der in der Fassung der in
MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011
re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze
Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung
Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder