Datenschutzrechtliche Fragen

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1 Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich elektronische Prüfungen praktizieren will? N2E2-Auftaktveranstaltung in Barendorf Dr. Janine Horn Verwaltungsrechtliche Fragen Prüfungsrechtliche Fragen Datenschutzrechtliche Fragen 1

2 Verwaltungsrechtliche Fragen Prüfungsverfahren sind Verwaltungsverfahren i.s.d. VwVfG. Studienbegleitende Modulabschlussprüfungen sind gerichtlich anfechtbar. Anfechtungsgründe, die auf einem Mangel im Prüfungssystem beruhen, sollten ausgeschlossen werden. Rechtscharakter einzelner Verfahrenshandlungen Anfechtbarer VA 35 VwVfG Zulassung und Ablehnung Studienbegleitende Modulprüfung Bachelor-/Masterprüfung Bekanntgabe Prüfungsergebnisse Grdsl. Nicht isoliert anfechtbare vorbereitende Verfahrenshandlung Ladung Mitteilung Login, Passwort, Hilfsmittel 2

3 Elektronisches Verwaltungsverfahren Seit 2002 Unterscheidung von elektronischer Kommunikation und Schriftform 3a VwVfG Prüfling hat Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet ( adresse) Grundsatz: E-Kommunikation formfrei zulässig Ausnahme: PO/RV normierte Schriftform erfordert qualifizierte elektronische Signatur nach SigG Zugang und Nachweis VA auch elektronisch möglich 37 VwVfG Aber Pflicht der schriftlichen Bestätigung wenn Prüfling berechtigtes Interesse geltend machen kann und dies unverzüglich verlangt Hier kein Ersatz der Schriftform durch qualifizierte elektronische Signatur gilt ebenso wie Postbrief 3 Tage nach Absendung als bekannt, aber Beweislast hat Hochschule 41 II VwVfG Anscheinsbeweis nur bei qualifizierter elektronischer Signatur Nicht Mail-delivery failed message oder Lesebestätigung g 3

4 Prüfungsrechtliche Fragen Computergestützte Prüfungen bedürfen einer hinreichenden normativen Regelung. Es sind gleiche Bedingungen im Prüfungsablauf als auch bei der Bewertung durch das System zu gewährleisten. Die Authentizität und Integrität der Prüfungsleistung ist während des gesamten Prüfungsverfahrens zu gewährleisten und das Prüfungssystem ist transparent und revisionsfähig zu gestalten. Gesetzesvorbehalt Eingriff in die Berufsfreiheit Resultiert Gesetzesvorbehalt Wesentliche Punkte muss Gesetzgeber regeln BVerfG zum Antwort-Wahl-Verfahren: Änderung im Prüfungsverfahren (u.a. Bewertung) bedarf normativer Regelung Äußere Prüfungsbedingungen nicht Übertragung g auf elektronische Prüfung? 4

5 Gebot der Chancengleichheit Anspruch auf gleiche äußere Bedingungen Kein Anspruch von Gleichheit im Unrecht Vergleichbare Prüfungsmodalitäten, Bewertungsmaßstäbe für vergleichbare Prüfungsteilnehmer Relative Bestehensgrenze bei allen studienbegleitenden Leistungsnachweisen Standardisierter Fragenkatalog mit gleichwertigen Fragen (Item- Analyse) Informationsvorsprung einzelner Prüflinge ausschließen Gleiche Hilfsmittel (eigene und gestellte Rechner) Prüfungsdauer einhalten Angemessene Schreibverlängerungen bei Störungen gewähren Gestaltung des Prüfungsverfahrens Sicherstellung der Authentizität und Integrität Behandlung von Tippfehlern Manipulationen vermeiden Verlust einer Prüfungsleistung vermeiden Normierte Prüfungsform einhalten Informationspflichten des PA Dokumentation und Archivierung der Prüfung 5

6 Datenschutzrechtliche Fragen Bei der Durchführung von E-Klausuren werden personenbezogene Daten der Prüflinge verarbeitet. Dies ist, wie bei herkömmlichen Klausuren, nach dem NDSG zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zusätzlich ist die automatisierte Korrektur, die Datenübertragung vom PVS in das Klausursystem, die vollständige elektronische Protokollierung der Prüfung und anschließende Archivierung datenschutzkonform auszugestalten. Rechtsgrundlage Datenverarbeitung bei Anmeldung, Durchführung, Bekanntgabe, Archivierung Bedarf gesetzliche Erlaubnis oder Einwilligung illi Einwilligung mangels Wahlfreiheit im Prüfungswesen nicht freiwillig 17 Abs. 1 NHG: Verarbeitung personenbezogener Daten von Studienbewerbern und Studierenden zum Zweck der Teilnahme an Prüfungen zulässig, soweit erforderlich und Regelung in Ordnung i.ü. gelten Vorschriften des NDSG 6

7 Zum Prüfungsverfahren erforderliche Daten Bestandsdaten Inhaltsdaten Nutzungsdaten Verfallsdaten: Grundsätzlich unverzügliches Löschungsgebot Ausnahme gesetzliche Verpflichtung zur weiteren Speicherung Dokumentations- und Archivierungspflicht nach PO Ende der Prüfung: 100 Abs. 3 TKG Nutzungsdaten 6 Monate Bestandskraft der Prüfungsentscheidung: 70 VwGO 1 Jahr Ende der Archivierungspflicht gp Zulässigkeit der einzelnen Datenverarbeitung Bestandsdaten bei Anmeldung 9 I NDSG: Erhebung bei und in Kenntnis des Betroffenen soweit zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich 10 I NDSG: Speichern, Verändern und Nutzen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich und für diese Zwecke erhoben 7

8 Übermittlung innerhalb der Hochschule 11 I NDSG: Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereiches Übermittlung der Bestandsdaten vom PVS in das Klausurensystem Funktionaler Stellenbegriff PA am FB keine Übermittlung außerhalb der datenverarbeitenden Stelle Zentrales PA an FB hingegen Übermittlung i.s.d. 11 I NDSG Prüfungsdurchführung durch DV-Unternehmen Aufgabenverlagerung 13 NDSG Auftragsdatenverarbeitung 6 NDSG Funktionale Tätigkeit Rein technische Abwicklung Übermittlung zur Aufgabenerfüllung Abnahme von Prüfungen der Hochschule erforderlich Verpflichtung des DV-Unternehmen, Daten ausschließlich zweckgebunden zu verwenden Unbefugte Nutzung ist strafbar 28 NDSG Ordnung der Hochschule erforderlich (Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz Art. 20 III GG) Hochschule bleibt für Datenschutz voll verantwortlich Sorgfältige Auswahl des Anbieters Schriftliche Weisung der Datenverarbeitung Kontrolle der Weisungen 8

9 Automatisierte Auswertung der Klausur Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung, 10a I u. II Nr. 3 NDSG Entscheidung mit rechtlicher Folge bei Nichtbestehen Erhebliche Beeinträchtigung bei Wiederholung Auswertung darf nicht ausschließlich automatisiert erfolgen, keine Nachkorrektur und Freigabe durch Prüfer Auswertung dient Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen, hier beruflicher Leistungsfähigkeit Ausnahmsweise zulässig, wenn Betroffene seinen Standpunkt geltend machen kann Recht der Remonstration in PO Internes Kontrollverfahren (Überdenken der Prüfungsentscheidung) Protokollierung der Prüfung mittels etracking Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Nutzungsdaten Zur Verhinderung und Beseitigung von Missbrauch und Systemstörungen 100 TKG Zur Inanspruchnahme des Prüfungssystems erforderliche Bestands- und Nutzungsdaten 15 I TMG Nutzerprofile zur bedarfsgerechten Gestaltung des Prüfungssystems 15 III TMG Nur pseudonymisierte Profile Zuordnung zu einzelnen Prüfling nur mit Einwilligung 9

10 Noteneinsicht über das Internet Verbot automatischer Abrufverfahren außerhalb des öffentlichen Bereiches 12 IV NDSG Ausnahmsweise durch betroffenen Prüfling zulässig 12 IV 2 NDSG PIN/TAN-Verfahren zur Authentifizierung Dr. jur. Janine Horn horn@elan-ev.de 10

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