Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Die Wohlverhaltensregeln -

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1 Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Die Wohlverhaltensregeln - Wiesbaden, 29.November 2012 Sascha Staat

2 Inhalt Die allgemeine Verhaltenspflicht Statusbezogene Informationspflichten Anlagebezogene Informationspflichten Anlegerbezogene Informationspflichten Offenlegung von Zuwendungen Beratungsprotokoll Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflicht Weitere Verhaltenspflichten 2

3 Die Allgemeine Verhaltenspflicht 11 FinVermV 11 FinVermV: "Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben." Entspricht 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler Die Wohlverhaltensregeln 29. November

4 Die Allgemeine Verhaltenspflicht 11 FinVermV Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit: Ehrliches, redliches und professionelles Handeln im Interesse des Kunden Gebot der Fremdnützigkeit und Loyalität Verbot der Täuschung und der Ausnutzung von Schwächen eines Kunden (hohe Risikobereitschaft/besondere Vorlieben des Kunden gelten nicht als dessen Schwäche) Unterstützung des Kunden und Respekt seiner Selbständigkeit und Risikobereitschaft Kompetenz und zumutbare Anstrengungen Titel der Präsentation 30. November

5 Die Allgemeine Verhaltenspflicht 11 FinVermV Handeln im Interesse des Anlegers: Der Vermittler als Interessenwahrer des Kunden: Im Unterschied zu einem Verkäufer soll er nicht davon ausgehen können, dass der Geschäftspartner selbst für seine Interessen sorgt Schaffung eines vernünftigen Interessenausgleichs Der Vermittler muss ehrenhaft und aufrichtig sein: Insbesondere keine Verleitung des Anlegers zur Selbstschädigung oder Bestärkung in unvernünftigem Verhalten Titel der Präsentation 30. November

6 Die Allgemeine Verhaltenspflicht 11 FinVermV Bestmögliches Handeln im Interesse des Kunden, auch wenn diese Interessen als objektiv unvernünftig angesehen werden Maßgeblich sind die konkreten individuellen Vorstellungen des Anlegers, beispielsweise hinsichtlich der Risiken, der Art und der Häufigkeit der Geschäfte Sind die individuellen Kundeninteressen nicht hinreichend erkennbar, ist zu unterstellen, dass dieser wie ein rational handelnder Anleger ohne eine besondere Risikoneigung agieren will Titel der Präsentation 30. November

7 Die Allgemeine Verhaltenspflicht 11 FinVermV Hinreichende Sachkenntnis: Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch gegenüber berufserfahrenen Anlegern; abzustellen ist auf einen ordentlichen Angehörigen der Branche, nicht lediglich den real-durchschnittlichen Vermittler Voraussetzung der Erlangung bzw. Erhaltung der erforderlichen Sachkenntnis: Vermittler muss sich fortlaufend auf dem aktuellen Wissensstand halten/über rechtliche Entwicklungen informiert sein (Fortbildungen oder Eigenstudium) Titel der Präsentation 30. November

8 Statusbezogene Informationspflichten 12 FinVermV Übertragung des 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung auf die Finanzanlagenvermittler Einmalige Mitteilung von Informationen zum Status des Vermittlers an den Anleger bereits vor der ersten Anlageberatung/-vermittlung: Familien- und Vorname, Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Vermittler als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist Betriebliche Anschrift und weitere Kontaktdaten (insbesondere Telefonnummer, , Faxnummer) Titel der Präsentation 30. November

9 Statusbezogene Informationspflichten 12 FinVermV Bestehen und Umfang der Erlaubnis gemäß 34 f. Abs. 1 GewO, Angabe der Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a Abs. 1 GewO mitsamt Registrierungsnummer und der Möglichkeit der Nachprüfung der Registrierung Anschrift der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde Auflistung der Emittenten und Anbieter, deren Finanzanlagen er vermittelt bzw. zu denen er berät; ständige Aktualisierung der Liste erforderlich Titel der Präsentation 30. November

10 Statusbezogene Informationspflichten 12 FinVermV Information muss klar und verständlich in Textform ( 126b BGB) erfolgen (z.b. per , Informationsblatt, Visitenkarte oder Briefbogen) Besitzt der Vermittler daneben eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater gemäß 34d bzw. 34e GewO, müssen nur die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die nicht bereits nach 11 der VersVermV erforderlich sind ( 12 Abs. 2 FinVermV) Titel der Präsentation 30. November

11 Statusbezogene Informationspflichten 12 FinVermV Mündliche Mitteilung der erforderlichen Angaben nur möglich, wenn der Anleger dies wünscht; dann aber unverzügliche Übermittlung der Angaben an den Anleger nach Vertragsschluss in Textform nötig ( 12 Abs. 3 FinVermV) Notwendigkeit der Erstellung und Bereitstellung der Informationen bei jedem bei dem Finanzanlagenvermittler tätigen Berater/Vermittler Daher insbesondere bei großen Unternehmen zu empfehlen: Mittels eines internen Prozesses Informationsblätter aktuell halten und jeweils bei Bedarf an den jeweiligen Berater/Vermittler aushändigen Zum Nachweis der Informationspflichterfüllung empfehlenswert: Einholung einer Bestätigung des Empfangs des Informationsdokuments vom Anleger Titel der Präsentation 30. November

12 Anlagebezogene Informationspflichten 13 FinVermV: Risiken, Kosten und Interessenkonflikte Anforderungen gelten auch im Falle der reinen Vermittlung (ohne Anlageberatung) Pflicht zur rechtzeitigen Information des potenziellen Anlegers vor Geschäftsabschluss über die Art und die mit der Finanzanlage verbundenen Risiken Ziel: Anleger soll die Art und die Risiken der Anlage verstehen und so eine vernünftige Anlageentscheidung treffen können Textform (in standardisierter Form möglich) Titel der Präsentation 30. November

13 Anlagebezogene Informationspflichten 13 FinVermV: Risiken, Kosten und Interessenkonflikte Erforderliche Angaben (je nach Art der Anlage und Relevanz für den Anleger nach seinen Kenntnissen): Bezüglich Art und Risiken der Anlage ( 13 Abs. 2 FinVermV): Erläuterung der Hebelwirkung des Produkts und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der Kapitalanlage Ausmaß der Volatilität der Anlage und etwaige Beschränkungen des für solche Anlagen verfügbaren Marktes Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen Titel der Präsentation 30. November

14 Anlagebezogene Informationspflichten 13 FinVermV: Risiken, Kosten und Interessenkonflikte Informationspflicht hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten ( 13 Abs. 3) Angaben zu dem vom Anleger zu zahlenden Gesamtpreis, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen; bei Unmöglichkeit der genauen Preisangabe: Die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises Separate Aufführung der vom Vermittler in Rechnung gestellten Provisionen Hinweis des Anlegers auf die Möglichkeit, dass ihm aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können Bestimmungen über die Zahlung/sonstige Gegenleistungen Titel der Präsentation 30. November

15 Anlagebezogene Informationspflichten 13 FinVermV: Risiken, Kosten und Interessenkonflikte Im Falle des Vertriebs von Anteilen an Investmentvermögen: Entsprechende Anwendung der 121 Abs. 1-3 und 123 des Investmentgesetzes bezüglich der Verpflichtungen zur Anlegerinformation ( 13 Abs. 4 FinVermV): Kostenlose Aushändigung der wesentlichen Anlegerinformationen Aushändigung des Verkaufsprospekts auf Verlangen (diesem sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der Prospekt enthält einen Hinweis, wo der Anleger diese kostenlos erhalten kann Aushändigung des letzten veröffentlichten Jahres- und Halbjahresberichts auf Verlangen Übersendung der Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss oder einer Kaufabrechnung; diese müssen enthalten: Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers gem. 126 InvG Titel der Präsentation 30. November

16 Anlagebezogene Informationspflichten 13 FinVermV: Risiken, Kosten und Interessenkonflikte Hinweispflicht bezüglich möglicher Interessenkonflikte zwischen Vermittler und Anleger o. zwischen Anlegern ( 13 Abs. 5 FinVermV ) Entspricht 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Hinweispflicht im Vergleich zu den Anforderungen nach dem WpHG aber abgeschwächt: Organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung der negativen Auswirkungen eines Interessenkonflikts werden nicht verlangt Anzunehmen, wenn der Vermittler interessiert ist, dass der Anleger eine bestimmte Anlage erwirbt, die nicht mit dessen Interesse übereinstimmt Beispiele: Der Vermittler hat selbst in eine Anlage investiert hat und ist daher an deren weiterer Verbreitung interessiert Der Vermittler besitzt eine Kapitalbeteiligung an dem Produktgeber Titel der Präsentation 30. November

17 Anlagebezogene Informationspflichten 13 FinVermV: Risiken, Kosten und Interessenkonflikte Sehr viel detailliertere Anforderungen/andere Schwerpunkte als 13 VermAnlG für das VIB/ 42 Abs. 2 InvG für Anlegerinformationen (z.b. Hinweis auf Interessenkonflikte) Mit dem geforderten Dokument sind für die Vermittler sämtliche anlagebezogenen Aufklärungspflichten zu erfüllen - im Gegensatz zu den Informationsblättern der Anbieter und Emittenten - diese stellen lediglich eine Zusammenfassung dar Die kurzen Informationsblätter (VIB: max. 3 DIN-A4 Seiten /wesentliche Anlegerinformationen: "kurz zu halten") werden voraussichtlich nicht alle von 13 FinVermV geforderten Informationen enthalten und daher nicht ausreichen 17

18 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung Regelung der Anforderungen an die dem Anleger zu erteilenden/zugänglich gemachten Informationen nach 13 FinVermV und an die Werbung Vorgaben entsprechen 31 Abs. 2 WpHG; 14 Abs. 1 FinVermV: Pflicht zu redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Informationen und Werbemitteilungen Keine abgeschwächte oder verschleierte Darstellung wichtiger Aussagen oder Warnungen Eindeutige Erkennbarkeit von Werbemitteilungen als solche Titel der Präsentation 30. November

19 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung Bei Verwendung/Veranlassung von Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens gelten gem. 124 Abs. 1-2a InvG zusätzliche Anforderungen ( 14 Abs. 2 FinVermV): Verbot von Aussagen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen Pflicht zum Hinweis auf Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen sowie die Angabe wo und wie diese erhältlich sind Im Falle eines Investmentvermögens, bei dem ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet oder hauptsächlich in Derivate angelegt wird: Pflicht zum Hinweis auf die Anlagestrategie bereits in der Werbung selbst Pflicht zum Hinweis auf ggf. erhöhte Volatilität des Investmentvermögens Titel der Präsentation 30. November

20 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung 14 Abs. 3 FinVermV: Ist in der Werbemitteilung bereits ein Angebot zu einem Vertragsschluss über eine Finanzanlage oder eine Aufforderung an den Anleger zur Abgabe eines Angebots enthalten und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben Notwendigkeit der Angabe der Informationen gemäß 13 Abs. 2, 3 FinVermV, v.a. bzgl. Art und Risiken der Finanzanlage sowie der Kosten bereits in der Werbemitteilung selbst Entspricht 4 Abs. 10 WpDVerOV Titel der Präsentation 30. November

21 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung 14 Abs. 4 FinVermV: Verbot den Namen der BaFin auf eine Weise zu nennen, dass der Anleger daraus den Schluss ziehen könnte, dass Finanzanlagen im Sinne des 34 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 GewO von der BaFin genehmigt oder gebilligt werden bzw. worden sind Titel der Präsentation 30. November

22 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung 14 Abs. 5 FinVermV: 4 Abs.2-9 WpDVerOV gilt entsprechend - Konkretisiert, in welcher Art und Weise Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. darzustellen sind: Erlaubnis zur Hervorhebung möglicher Vorteile eines Finanzinstruments nur bei gleichzeitigem eindeutigem Verweis auf etwaige damit einhergehende Risiken Im Falle des Vergleichs bestimmter Dienstleistungen: Pflicht zum aussagekräftigen Vergleich und zur ausgewogenen Darstellung Pflicht zur Angabe der für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen, der wesentlichen Fakten und Hypothesen Titel der Präsentation 30. November

23 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung Aussagen zu der früheren Wertentwicklung einer Finanzanlage dürfen nicht im Vordergrund der Information stehen Angaben zur künftigen Wertentwicklung dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen Titel der Präsentation 30. November

24 Anlagebezogene Informationspflichten 14 FinVermV: Anforderungen an Informationen und Werbung Rückgriff auf Informationsmaterial der Emittenten und Anbieter möglich Dabei aber keine Befreiung von der Pflicht zur Überprüfung dieser Informationen auf die Einhaltung der dargelegten Kriterien Möglichkeit von Regressforderungen gegen die jeweiligen Anbieter und Emittenten im Falle der Haftung des Vermittlers gegenüber Anlegern Titel der Präsentation 30. November

25 Anlagebezogene Informationspflichten 15 FinVermV: Informationsblatt Nur im Falle der Anlageberatung: Pflicht zur Aushändigung der relevanten Informationsblätter an den Anleger rechtzeitig vor Geschäftsabschluss Die Anforderungen entsprechen 31 Abs. 3a WpHG Kurzes und leicht verständliches Dokument über die jeweilige Finanzanlage, auf die sich die Kaufempfehlung bezieht Die Angaben dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein Das Informationsblatt wird vom jeweiligen Anbieter oder Emittenten der Finanzanlage erstellt Titel der Präsentation 30. November

26 Anlagebezogene Informationspflichten 15 FinVermV: Informationsblatt Bei Investmentfonds: Produktinformationsblätter mit den wesentlichen Anlegerinformationen gem. 42 Abs. 2-2c InvG (inländische Investmentvermögen), 137 Abs. 2 InvG (ausländische Investmentanteile) oder 122 Abs. 1 S. 2 InvG (EU- Investmentanteile) Der Anleger soll so in die Lage versetzt werden, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen Der Anleger muss die wesentlichen Informationen verstehen können, ohne dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen Titel der Präsentation 30. November

27 Anlagebezogene Informationspflichten 15 FinVermV: Informationsblatt Folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Sondervermögens müssen nach 42 Abs. 2 InvG enthalten sein: Identität des Sondervermögens Kurze Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik Risiko- und Ertragsprofil der Anlage Kosten und Gebühren Bisherige Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance- Szenarien Praktische Informationen und Querverweise Titel der Präsentation 30. November

28 Anlagebezogene Informationspflichten 15 FinVermV: Informationsblatt Bei Vermögensanlagen i.s.d. 1 Abs. 2 VermAnlG: Aushändigung des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) gem. 13 VermAnlG vor Beginn des öffentlichen Angebots Das VIB darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen Darstellung der wesentlichen Informationen über die Vermögensanlagen in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise Publikum muss insbesondere einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen können: Art der Vermögensanlage, Anlagestrategie, -politik und -objekte Mit der Anlage verbundene Risiken, Kosten und Provisionen Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen Titel der Präsentation 30. November

29 Anlagebezogene Informationspflichten 15 FinVermV: Informationsblatt Weiterer notwendiger Inhalt des VIB ( 13 Abs. 3 VermAnlG): Angaben über die Identität des Anbieters Hinweis, dass das VIB nicht der Prüfung durch die BaFin unterliegt Hinweis auf den Verkaufsprospekt und darauf, wo und wie dieser erhältlich ist und dass er kostenlos angefordert werden kann Hinweis, dass der Anleger eine Anlageentscheidung auf die Prüfung des gesamten Verkaufsprospekts stützen sollte Hinweis auf Bestehen von Ansprüchen auf Grundlage einer Angabe im VIB nur bei irreführender, unrichtiger oder nicht mit Verkaufsprospekt zu vereinbarender Angabe; Frist: nur bei Erwerb der Anlage im Inland während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach IPO Titel der Präsentation 30. November

30 Anlegerbezogene Informationspflichten 16 FinVermV Auch bei reiner Vermittlung: Pflicht zur Einholung von Informationen über den potentiellen Anleger vor der ersten Anlagevermittlung Angemessenheitskontrolle gem. 16 Abs. 2 FinVermV: Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Finanzanlagen, sofern dies zur Beurteilung der Eignung einer Finanzanlage für den Anleger erforderlich/zweckdienlich ist Maßstab der Beurteilung: Ist der potenzielle Anleger hinsichtlich seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage, die Risiken der jeweiligen Finanzanlage angemessen beurteilen zu können? Titel der Präsentation 30. November

31 Anlegerbezogene Informationspflichten 16 FinVermV Ist der Finanzvermittler mangels Erlangung der erforderlichen Informationen nicht zur Beurteilung der Angemessenheit der Anlage für den jeweiligen Anleger in der Lage oder im Fall der Feststellung der Unangemessenheit der vom Anleger gewünschten Finanzanlage: Pflicht zum Hinweis und zur Warnung vor etwaiger Vermittlung Angesichts einer drohenden Haftung wegen Falschberatung sollten diese Hinweise dokumentiert werden Keine Obliegenheit des Vermittlers zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben Fehlerhaftigkeit/Unvollständigkeit der Angaben des Anlegers sind nicht vom Vermittler zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit war ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ( 16 Abs. 4 FinVermV) Titel der Präsentation 30. November

32 Anlegerbezogene Informationspflichten 16 FinVermV Im Falle der Anlageberatung: Pflicht zu Geeignetheitsprüfung Umfassende Einholung von Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen Der Vermittler muss so in der Lage sein, dem Anleger nur eine für ihn geeignete Finanzanlage zu empfehlen Beurteilung der Geeignetheit einer Anlage: Entspricht sie den Anlagezielen des Anlegers? Sind die hieraus erwachsenen Anlagerisiken für den Anleger finanziell tragbar? Kann der Anleger die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen? Titel der Präsentation 30. November

33 Anlegerbezogene Informationspflichten 16 FinVermV Umfang der Prüfung gem. 16 Abs. 3 FinVermV: Hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers: dessen Ausbildung; gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten; Art, Umfang und Häufigkeit zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen; Arten der Finanzanlagen, mit denen er vertraut ist Hinsichtlich seiner Anlageziele: Anlagedauer, Risikobereitschaft des Anlegers und Zweck der Anlage Bezüglich der Risikobereitschaft und der finanziellen Verhältnisse des Anlegers: Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie die Existenz vorhandener Vermögenswerte Titel der Präsentation 30. November

34 Anlegerbezogene Informationspflichten 16 FinVermV Im Falle evidenter Unvollständigkeit, falscher oder mangelnder Angaben des Anlegers: keine Befugnis des Vermittlers zur Empfehlung hinsichtlich einer bestimmten Finanzanlage Form der Einholung der Information ist nicht vorgeschrieben; z.b. mittels vom Anleger auszufüllender Fragebögen (vgl. z.b. WpHG- Bogen-Banken) Anforderungen richten sich nach den von der Rechtsprechung zu 31 WpHG entwickelten Grundsätzen zur anlegergerechten Beratung Keine wesentliche Veränderung dieser Grundsätze durch die neue Regelung zu erwarten Titel der Präsentation 30. November

35 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Erlaubnis der Annahme und Gewährung von Zuwendungen Dritter, die nicht Kunden der Dienstleistung selbst sind, nur unter der Voraussetzung, dass die Zuwendungen dem Anleger vor Geschäftsabschluss in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt werden ( 17 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV) Definition "Zuwendung" ( 17 Abs. 2 FinVermV): Geldleistungen und geldwerte Vorteile, die der Vermittler vom Emittenten, dem Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt Ausnahme des 31d Abs. 1 S. 2 WpHG (keine Zuwendungen, wenn im Auftrag des Kunden von Dritten gewährt oder von diesen entgegengenommen) gilt für freie Vermittler nicht! Titel der Präsentation 30. November

36 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Offenlegungspflicht bzgl. sämtlicher Provisionen, Rückvergütungen, Gebühren, sonstiger Geldleistungen oder geldwerter Vorteile, die Vermittler von Dritten erhalten oder Dritten gewähren Offenlegung von Existenz, Art und Umfang der Zuwendung; falls noch nicht bestimmbar: Art und Weise der Berechnung Aufklärung in standardisierter Form möglich Mündliche Aufklärung nicht ausreichend Empfehlung an Initiatoren: freien Vermittlern ein getrenntes Informationsblatt über Zuwendungen zum Ausfüllen und zur Aushändigung an den Anleger zur Verfügung zu stellen Titel der Präsentation 30. November

37 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Die Informationen müssen für einen Durchschnittskunden verständlich sein Deutliche Darlegung der Art und Höhe der Zuwendungen; Angabe der Höhe in festen Beträgen; wenn dies vor Erbringung der Dienstleistung nicht exakt möglich ist, zumindest in leicht berechenbarer Weise Gebot der Verständlichkeit wird verletzt, wenn die Berechnung der Zuwendungen derart kompliziert ist, dass sie ein verständiger Kunde, der sich angemessen bemüht, nicht mehr durchschauen kann Offenlegung in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Zuwendungsvereinbarungen (vgl. 31d Abs. 3 WpHG) ist den freien Vermittlern nicht gewährt! Titel der Präsentation 30. November

38 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Die Zuwendungen dürfen gem. 17 Abs. 1 Nr. 2 FinVermV der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegenstehen Abschwächung im Vergleich zu 31d Abs. 1 Nr. 1 WpHG; dort muss die Zuwendung der Qualitätsverbesserung der für den Anleger erbrachten Dienstleistung dienen Gewicht des Interessenkonflikts maßgebend Unzureichend: Nachweis, dass die empfohlenen Finanzinstrumente für den Kunden geeignet waren Titel der Präsentation 30. November

39 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Ausschlaggebend für entgegenstehendes Anlegerinteresse: Art der erbrachten Dienstleistung Besondere Pflichten und aus der Zuwendung hervorgehende Vorteile je nach Art und Größe Frage, ob die Zuwendung den Berater wahrscheinlich dazu motiviert, sich über die Interessen des Kunden hinwegzusetzen Beziehung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger Art und Umstände der Zuwendung Titel der Präsentation 30. November

40 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Beispiel: Berater fordert von seinem Kunden, der ein Finanzinstrument erwirbt, eine unmittelbare Vergütung und zusätzlich vom Veräußerer des Finanzinstruments eine Provision, die Teil des Veräußerungspreises ist Erst Recht, wenn der Vermittler eine - ggf. erhöhte - Provision oder Rabatte erhält, sobald seine Geschäfte eine bestimmte Marge überschreiten (Bestandsprovision) Darlegung der Vereinbarkeit der Zuwendung mit der Pflicht, im Interesse des Kunden zu handeln in einem solchen Fall nur schwer möglich Titel der Präsentation 30. November

41 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Zivilrechtliche Pflichten des freien Finanzanlagenvermittlers bzgl. der Offenlegungspflicht: Nach BGH bisher keine Pflicht zur Offenlegung über Kick-Backs und Provisionen ohne Nachfrage des Klienten für freie Vermittler auch wenn diese Anlageberatung vornehmen, wenn: der Kunde selbst keine Provision an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen sind, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden der Vermittlungsprovisionsanteil bei unter 15 % des investierten Kapitals liegt (sonst nach Ansicht des BGH Werthaltigkeit und Rentabilität des Investments fraglich) Unabhängig davon: keine irreführende/unrichtige Angaben zu Provisionen Titel der Präsentation 30. November

42 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung nach Einführung des 17 FinVermV? Contra: BGH verneint Pflicht zur Offenlegung des freien Anlageberaters, soweit nicht 31d WpHG eingreift; möglicher Schluss: Bei Bestehen einer aufsichtsrechtlichen Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen ( 31d WpHG bzw. 17 FinVermV) greift auch zivilrechtliche Pflicht Bei Verletzung der aufsichtsrechtlichen Pflicht droht zivilrechtliche Haftung Titel der Präsentation 30. November

43 Offenlegung von Zuwendungen 17 FinVermV Pro: Auch in der Vergangenheit wesentlich weiterer Anwendungsbereich des 31d WpHG als die Zivilrechtsprechung; BGH zog diese Konsequenz im Rahmen seiner Kick-Back Rechtsprechung nicht Offenlegungspflicht besteht nach Aufsichtsrecht auch bei der bloßen Vermittlung von Finanzprodukten, bei jeder Art von Zuwendung; nach BGH aber nur Rückvergütungen bei Beratungsverträgen erfasst, da er nur bei diesen einen wesentlichen Interessenkonflikt sieht Anzunehmen, dass der BGH 17 FinVermV nicht (genauso wenig wie 31d WpHG) zum Anlass zur Ausdehnung der Offenlegungspflicht nehmen wird Titel der Präsentation 30. November

44 Beratungsprotokoll 18 FinVermV Pflicht zur Anfertigung eines Beratungsprotokolls über jede Anlageberatung durch den jeweiligen, das Beratungsgespräch führenden, Mitarbeiter Dem Anleger ist unverzüglich nach Abschluss der Beratung vor Geschäftsabschluss eine Abschrift zur Verfügung zu stellen Schriftform ( 126 BGB): Eigenhändig unterschriebene Urkunde Zulässigkeit der elektronischen Ausfertigung des Protokolls nur bei ausdrücklicher Einverständniserklärung des Klienten (Unterschied zu 34 Abs. 2a S. 2 WpHG) Titel der Präsentation 30. November

45 Beratungsprotokoll 18 FinVermV Verwendung standardisierter Formulare möglich Freitextfelder aber zur Ergänzung von Informationen des Anlegers zu seiner persönlichen Situation und seinen individuellen Anliegen in den Protokoll-Formularen vorzusehen Notwendigkeit der ausreichenden Dokumentation der Äußerung individueller Wünsche des Anliegers Anfertigung eines solchen Beratungsprotokolls zwecks Beweissicherung und angesichts der übrigen Dokumentationspflichten der FinVermV auch im Falle der reinen Anlagevermittlung zu empfehlen Titel der Präsentation 30. November

46 Beratungsprotokoll 18 FinVermV Inhalt des Protokolls gem. 18 Abs. 2 FinVermV (Vorgaben nahezu vollständig wie in 14 WpDVerOV): Anlass und Dauer des Gesprächs Die vom Anlageberater zugrunde gelegten Informationen über den Anleger Die besprochenen Anlagemöglichkeiten Titel der Präsentation 30. November

47 Beratungsprotokoll 18 FinVermV Im Falle der Unmöglichkeit der unmittelbaren Aushändigung des Protokolls aufgrund der Art des Kommunikationswegs der Beratung - z.b. bei telefonischer Beratung ( 18 Abs. 3 FinVermV): Pflicht zur unverzüglichen Versendung einer Abschrift des Beratungsprotokolls vor Geschäftsabschluss an den Anleger Vertragsschluss vor Zugang des Protokolls nur möglich, wenn der Anleger dies ausdrücklich wünscht und der Vermittler ihm ein einwöchiges Rücktrittsrecht im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Protokolls ab dessen Zugang einräumt; Hinweis auf Rücktrittsrecht und Frist und Aufnahme in das Protokoll erforderlich ( : Zugang) Bei Bestreiten des Rücktrittsrechts: Darlegungslast des Vermittlers hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls Titel der Präsentation 30. November

48 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 22, 23 FinVermV Verpflichtung zur Dokumentation sämtlicher Geschäftsvorgänge und Abläufe von der Annahme des Auftrags an sowie zur Sammlung aller Unterlagen und Belege in übersichtlicher Weise ( 22 FinVermV) Umfang der Fixierung: Name bzw. Firma samt Kontaktdaten jedes potenziellen Anlegers, mit dem ein Gespräch geführt wurde Nachweis, dass dem Anleger die status- und anlagebezogenen Informationen gegeben und die Provisionen offengelegt wurden Im Falle der Anlageberatung: Übergabe der Informationsblätter, vollständige und rechtzeitige Einholung der Anlegerinformation und Beratung über geeignete Finanzanlagen sowie die Erstellung und Aushändigung des Beratungsprotokolls Titel der Präsentation 30. November

49 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 22, 23 FinVermV Pflicht zur Vorhaltung und Aufbewahrung in den Geschäftsräumen des Vermittlers der in 22 FinVermV genannten Dokumente für fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger ( 23 FinVermV übernimmt die Aufbewahrungspflichten des 14 MaBV) Zweck der Aufzeichnungs- und Archivierungspflicht: Nachweis der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Erbringung aller Explorations-, Informations- und Dokumentationspflichten Grundlage für die nach 24 FinVermV durchzuführenden Prüfungen Titel der Präsentation 30. November

50 Prüfungspflicht 24, 25 FinVermV 24, 25 FinVermV entsprechen den bisher geltenden 16, 17 MaBV Pflicht nach 24 FinVermV, die Einhaltung aller aus 13 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten jährlich auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und das Ergebnis der Prüfung der für sie zuständigen Behörde bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen Möglichkeit der Anordnung einer außerordentlichen Prüfung und Übermittlung des Prüfberichts an die Erlaubnisbehörde auf Kosten des Vermittlers aus besonderem Anlass wenn das Verhalten des Gewerbetreibenden im Interesse der Anleger oder der Allgemeinheit eine derartige Maßnahme erfordert Titel der Präsentation 30. November

51 Prüfungspflicht 24, 25 FinVermV Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt Kreis der geeigneten Prüfer in 24 Abs. 3 FinVermV ggü. 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 MaBV erweitert: Wie nach 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie die in 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 genannten Prüfungsverbände Des Weiteren auch andere Personen sowie deren Zusammenschlüsse die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen" Titel der Präsentation 30. November

52 Prüfungspflicht 24, 25 FinVermV Deutlich weiterer Prüfungsumfang als 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 MaBV wegen der zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der FinVermV Hat der Vermittler in dem Berichtszeitraum keine Tätigkeit nach 34 f. Abs. 1 GewO ausgeübt Pflicht zur unaufgeforderten Übermittlung einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die zuständige Behörde anstelle des Prüfberichts Verpflichtung ggü. dem Prüfer zur Gewährung der jederzeitigen Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen; auf Verlangen Pflicht zur Übergabe aller Aufklärungen und Nachweise, die der Prüfer für die sorgfältige Prüfung benötigt ( 25 FinVermV) Titel der Präsentation 30. November

53 Weitere Verhaltenspflichten 19 FinVermV: Der freie Finanzanlagenvermittler hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Anforderungen an die ordnungsgemäße Anlageberatung gem FinVermV erfüllen 20 FinVermV: Unzulässigkeit der Verschaffung von Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen der Anleger im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Beratung von Finanzanlagen Verbot der Annahme von Geldern oder Anteilen des Anlegers zur Erfüllung eines mit dem Emittenten oder Anbieter geschlossenen Vertrags über den Erwerb einer Finanzanlage Titel der Präsentation 30. November

54 Weitere Verhaltenspflichten 21 FinVermV: Anzeigepflicht Verpflichtung des Vermittlers zur unverzüglichen Anzeige jedes neuen Leiters eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung bzw. bei juristischen Personen jeder neuen vertretungsberechtigten Person ggü. der Erlaubnisbehörde Umfang der Anzeige: Name, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift Titel der Präsentation 30. November

55 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Titel der Präsentation 30. November

56 Rückblatt Titel der Präsentation 30. November

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