Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
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- Paul Bachmeier
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) A. Problem und Ziel DasdeutscheRechtunddiedeutscheJustizgenießeninternationalhoheAnerkennung.DerGerichtsstandortDeutschlandleidetjedochdarunter,dassin 184 desgerichtsverfassungsgesetzes (GVG)immernochnurDeutschalsGerichtssprachebestimmtist.AusländischeVertragspartnerundProzessparteien schreckendavorzurück,ineinerfremden,fürsienurimwegederübersetzung indirektverständlichensprachevoreinemdeutschengerichtzuverhandeln. DashatAuswirkungennichtnuraufdieWahldesGerichtsstandes,sondernauch aufdiefragederrechtswahl.dasdeutscherechtwirdtrotzseinervorzüge kaumgewählt,wennalsgerichtsstandeingerichtineinemanderenstaatvereinbartist,vordeminenglischerspracheals linguafranca desinternationalen Wirtschaftsverkehrs verhandelt werden kann. DieBegrenzungderGerichtsspracheaufDeutschträgtdamitdazubei,dassbedeutendewirtschaftsrechtlicheStreitigkeitenentwederimAuslandodervor Schiedsgerichtenausgetragenwerden zumnachteildesgerichtsstandortes Deutschland und deutscher Unternehmen. B. Lösung DerGesetzentwurfermöglichtdieEinrichtungvonKammernfürinternationale HandelssachenbeidenLandgerichten,vordenenRechtsstreitigkeiteninenglischerSprachegeführtwerdenkönnen.InDeutschlandgibteszahlreiche RichterinnenundRichter,diedieenglischeSprache einschließlichderfachsprache hervorragend beherrschen. VielevonihnenhabenimAuslandeinenLL.M (MasterofLaws)erworben.Sie sind zumindestnacheinerergänzendenfortbildung inderlage,inenglischerspracheverfassteschriftsätzeunddokumentezuverstehen,einemündlicheverhandlunginenglischersprachezuführenundauchbeschlüsseund Urteile in englischer Sprache abzufassen. DurchKammernfürinternationaleHandelssachenwirdabernichtnursichtbar werden,dassdiedeutschejustizüberhöchstqualifizierterichterinnenundrichterverfügt,sondernauchüberkaufleutealslaienrichter,diegroßepraktische Erfahrungenundofthervorragende,iminternationalenWirtschaftsverkehrerprobteSprachkenntnissebesitzen.DasdeutscheSystemderKammernfür (internationale)handelssachenstehtdamitfüreinekonzentrationvonsach-und Fachkompetenz, die weltweit nur in wenigen anderen Staaten anzutreffen ist.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Bund a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine b)vollzugsaufwand 2.Länder FinanzielleAuswirkungenaufdenBundeshaushaltsindnichtzuerwarten. a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine b)vollzugsaufwand DerGerichtsstandortDeutschlandwirddurchdieEinführungvonEnglischals GerichtsspracheinhohemMaßeanAttraktivitätgewinnen.DeutscheKammern fürinternationalehandelssachenwerdenbedeutendewirtschaftsrechtlicheverfahrenanziehen,diebisherentwedervorschiedsgerichtenoderimenglischsprachigenauslandverhandeltwerden.diezunehmendevereinbarungdesgerichtsstandortesdeutschlandwirdauchdievermehrtewahldesdeutschen RechtsalsaufinternationaleVertragsverhältnisseanwendbaresRechtnachsich ziehen.dasihnenvertrauterechtssystembietetdeutschenunternehmendabei denwertvollenvorteildererhöhtenrechtssicherheitiminternationalenwirtschaftsverkehr. BeieinigenLandgerichtensindKammernfürinternationaleHandelssacheneinzurichten.DerVollzugsaufwandistbegrenzt.ErbestehtimWesentlicheninderfremdsprachlichenFortbildungdesrichterlichenund nichtrichterlichenpersonals.daszuerwartendegebührenmehraufkommenwirddeninsoweiterforderlichenmehraufwandzumindestausgleichen. E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Keine. Es werden keine zusätzlichen Informationspflichten geschaffen.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2163
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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2163 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes DasGerichtsverfassungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.Mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirddieAngabezumSiebenten Titel wie folgt gefasst: Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen undkammern für internationale Handelssachen c. 2.DieÜberschriftzumSiebentenTitelwirdwiefolgtgefasst: KammernfürHandelssachenundKammernfürinternationale Handelssachen wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieLandesregierungenwerdenermächtigt, durchrechtsverordnungbeidenlandgerichtenfür denbezirkeinesodermehrererlandgerichtekammernfürhandelssachenalskammernfürinternationale Handelssachen einzurichten. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungnachdenAbsätzen1und2aufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4)MehrereLänderkönnendieEinrichtungeiner odermehrerergemeinsamerkammernfürinternationalehandelssachenimsinnedesabsatzes2vereinbaren. 4.Nach 114werdendiefolgenden 114abis114ceingefügt: 114a IstbeieinemLandgerichteineKammerfürinternationaleHandelssacheneingerichtet,sotrittfürinternationaleHandelssachendieseKammerandieStellederKammernfürHandelssachennachMaßgabederfolgenden Vorschriften. 114b InternationaleHandelssachenimSinnediesesGesetzessindHandelssachengemäß 95,dieeineninternationalenBezughabenundnachdemübereinstimmenden WillenderParteieninenglischerSprachedurchgeführt werdensollen.vordementstehenderstreitigkeitkann einedurchführungvonhandelssacheninenglischer Sprachenurvereinbartwerden,wenndieVertragsparteienKaufleute,juristischePersonendesöffentlichen Rechtsoderöffentlich-rechtlicheSondervermögensind. NachdemEntstehenderStreitigkeitkanndieDurchführungvonHandelssacheninenglischerSpracheunabhängigvondenVoraussetzungendesSatzes2auchvereinbartwerden,wenndieVereinbarungausdrücklichund schriftlich erfolgt. 114c (1)AufdieKammernfürinternationaleHandelssachenfindendiefürKammernfürHandelssachengeltendenVorschriftenAnwendung,soweitnichtsanderesbestimmt ist. (2)DerRechtsstreitkannimFalleder 97,99und 104Absatz1Satz1auchaneineKammerfürHandelssachenverwiesenwerden,wennessichumeineHandelssache handelt. (3) 98istauchanzuwenden,wennvorderKammer fürhandelssacheneinevordiekammerfürinternationalehandelssachengehörigeklagezurverhandlunggebracht wird wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2)VordenKammernfürinternationaleHandelssachenunddenfürBerufungenundBeschwerdengegenEntscheidungenderKammernfürinternationale HandelssachenzuständigenSenatenderOberlandesgerichtewirddasVerfahreninenglischerSprachegeführt.IndiesemFallsindauchdasProtokollunddie EntscheidungendesGerichtsinenglischerSprache abzufassen.dasgerichtkanninjedemstadiumdes Verfahrensanordnen,dasseinDolmetscherzugezogenoderdasVerfahrenindeutscherSprachefortgeführtwird.ErfolgteinBeitrittnach 74Absatz1der Zivilprozessordnung,istaufAntragdesDrittenein DolmetscherhinzuzuziehenoderdasVerfahrenin deutschersprachefortzuführen. 142Absatz3der Zivilprozessordnungbleibtunberührt.Urteils-und BeschlussformelnvoninenglischerSpracheabgefasstenEntscheidungendesGerichtssind,sofernsie einenvollstreckbareninhalthaben,indiedeutsche Sprache zu übersetzen.
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)VordemBundesgerichtshofkannininternationalenHandelssachendasVerfahreninenglischer Sprachegeführtwerden.Absatz2Satz2bis6giltentsprechend. Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202;2006I S.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)Ineinemnach 184Absatz2und3desGerichtsverfassungsgesetzesinenglischerSprachegeführtenVerfahrendarfderDrittedieAnnahmedesin englischerspracheabgefasstenschriftsatzesbeider ZustellungverweigernoderdiesenbinnenzweiWochendemGerichtzurücksenden.AufdieRechtenach Satz1istderDrittedurchdasGerichtindeutscher Sprachehinzuweisen.HatderDritteseineRechte nachsatz1ausgeübt,hatdasgerichtdenstreitverkünderhiervonunverzüglichinkenntnisunddiesem einefristzusetzen,innerhalbderereineübersetzung desschriftsatzesindiedeutschesprachebeizubringenist.diezustellungdesschriftsatzeszusammen mitdervorablaufdernachsatz3gesetztenfristbeigebrachtenübersetzungwirktaufdenzeitpunktzurück,andemderersteschriftsatzzugestelltworden ist. 2.Nach 253Absatz3wirdfolgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)InVerfahrenvordenKammernfürinternationale Handelssachennach 114adesGerichtsverfassungsgesetzesistderKlageschriftdieVereinbarungderParteien überdiedurchführungdesverfahrensinenglischer SpracheoderdieschriftlicheErklärungderEinwilligung dergegenparteizurverhandlunginenglischersprache beizufügen. Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Nach 37desGesetzesbetreffenddieEinführungder ZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII, Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigten Fassung,daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 38 eingefügt: 38 AufVerfahren,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdes GesetzesüberdieEinführungvonKammernfürinternationaleHandelssachenvom (BGBl.IS. )anhängigsind, findendiebiszudiesemzeitpunktgeltendenvorschriften Anwendung. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittam [einfügen:datumdeserstentagesdeszwölftenaufdieverkündungdiesesgesetzesfolgenden Kalendermonats] in Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/2163 Begründung A. Allgemeiner Teil MitdemvorliegendenGesetzentwurfsollfürbestimmte RechtsstreitigkeitendieenglischeSprachealsGerichtsspracheimdeutschenGerichtsverfassungs-undVerfahrensrechteingeführtwerden.EswirddieEinrichtungvonKammernfürinternationaleHandelssachenermöglicht,vor denen nebennormalenhandelssachen Verfahrenin HandelssachenmitinternationalemBezuginenglischer Sprache durchgeführt werden können. I.Ausgangslage DasdeutscheRechtunddiedeutscheJustizgenießeninternationalhoheAnerkennung.DerAbstraktionsgradunddie systematischestringenzdesdeutschenrechtssystemsund dieeffizienz,dieleistungsfähigkeitsowiedieniedrigen KostenderdeutschenGerichtesindweltweitbekanntund dienenalsvorbildfürreformeninsbesondereinschwellenund Entwicklungsländern. DieAttraktivitätdesdeutschenRechtssystemsundderdeutschenJustizfürRechtsstreitigkeitenmitinternationalemBezugleidetjedochdarunter,dassin 184GVGimmernoch nurdeutschalsgerichtssprachebestimmtist.ausländische VertragspartnerundProzessparteienschreckendavorzurück,ineinerfremden,fürsienurimWegederÜbersetzung indirektverständlichensprachevoreinemdeutschengerichtzuverhandeln.diesgiltinsbesondere,wennihnenein deutschervertragspartnerbzw.prozessgegnergegenüber steht,dersich zumindestdemanscheinnach beieiner VerhandlunginseinerMutterspracheprozessualeVorteile verschaffenkann.zwarkannbereitsnachgeltendemrecht diezuziehungeinesdolmetschersunterbleibenundteilweiseineinerfremdspracheverhandeltwerden,wenndie beteiligtenpersonensämtlichderfremdensprachemächtig sind ( 185Absatz2GVG).DieReichweitedieserAusnahmeistjedochbegrenzt.DieAbfassungvonSchriftsätzen,die Verhandlungsleitung,dieVerkündungvonEntscheidungen, dievorträgederrechtsanwälteunddieprotokollführung sindindeutschersprachevorzunehmen (vgl.kissel,gerichtsverfassungsgesetz,5.aufl.2008, 185Rn.9;Zöller- Lückemann, ZPO, 28. Aufl. 2010, 185 GVG, Rn. 1). NachteiligkanneineVerfahrensführungindeutscherSpracheauchsein,wennGegenstandderRechtsstreitigkeitin englischerspracheabgefassteverträgesind.ihreauslegung istinvielenfällenstreitentscheidend.einsprachbruchzwischenvertrags-undverfahrensspracheisthier auchbei nochsoguterübersetzung einzusätzlicheshinderniszur Klärung von Auslegungszweifeln. DieAttraktivitätdesGerichtsstandorteshatAuswirkungen auchaufdiefragederrechtswahl.invielenverträgendes internationalenwirtschaftsverkehrswirdvereinbart,welchesrechtaufdasvertragsverhältnisanwendbarseinsoll. DabeiistdieDeckungsgleichheitvongewähltemRechtund vereinbartemgerichtsstandortvongroßerbedeutung.die AnwendbarkeitdesdeutschenRechtswirdtrotzseinerVorzügekaumgewähltwerden,wennalsGerichtsstandz.B.ein Gericht in England vereinbart ist. DieBegrenzungderGerichtsspracheaufDeutschträgtdaher dazubei,dassbedeutendewirtschaftsrechtlichestreitigkeitenentwederimauslandodervorschiedsgerichtenausgetragenwerden zumnachteildesgerichtsstandortes DeutschlandundderdeutschenWirtschaft.Unternehmen, dieimgrenzüberschreitendenhandeltätigsind,ihreverbändesowiediesieberatendenrechtsanwälteweisendeshalbin letzterzeitvermehrtdaraufhin,dassdeutschegerichtsverfahreninenglischerspracheermöglichtwerdensollten,zumindestabervordeutschengerichteninenglischersprache verhandeltwerdenkönnensollte (vgl.hierzugrafvon Westphalen,AnwBl2009,214;Calliess/Hoffmann,ZRP 2009, 1, 3 f.; dies. AnwBl. 2009, 52 ff.). II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs 1.DerGesetzentwurfsiehtdieEinrichtungvonbesonderen KammernfürHandelssachenalsKammernfürinternationaleHandelssachenbeidenLandgerichtenvor,vordenendasVerfahreninenglischerSprachedurchgeführt werden kann. DamitwirdausländischenParteienundRechtsanwälten diemöglichkeiteröffnet,zusammenmitdendeutschen ParteienundRechtsanwältendieVerfahrenvordenKammernfürinternationaleHandelssachenentwederinihrer eigenenspracheoderjedenfallsderihnengeläufigen linguafranca deswirtschaftsverkehrszuführen.zugleichwirdbeiverträgen,dieinenglischerspracheabgefasstsindundderenauslegunggegenstandeines Rechtsstreitsist,dieKongruenzvonVertrags-undVerfahrenssprachegewahrt.DieAuslegungdesVertrages wird hierdurch wesentlich erleichtert. DerGerichtsstandortDeutschlandwirddurchdieEinführungvonEnglischalsGerichtsspracheinhohemMaßean Attraktivitätgewinnen.DiedeutschenKammernfürinternationaleHandelssachenwerdenbedeutendewirtschaftsrechtlicheVerfahrenanziehen,diebisherentwedervorSchiedsgerichten (zursprachwahldortvgl. 1045ZPO)oderimenglischsprachigenAuslandverhandeltwerden.InsgesamtwirdunterBeweisgestellt werden,dassdiedeutschejustizmitihrenkammernfür internationalehandelssachennichtnurüberhöchstqualifizierte,imauslandausgebildeterichterinnenundrichterverfügt,sondernauchüberkaufleutealslaienrichter, die auchimbereichinternationalerstreitigkeiten großepraktischeerfahrungenundofthervorragende,iminternationalenwirtschaftsverkehrerprobtesprachkenntnissebesitzen.dasdeutschesystemderkammernfür (internationale)handelssachenstehtdamitfüreinekonzentrationvonsach-undfachkompetenz,diegegenüber inanderenstaatenanzutreffendeneinzelrichtersystemen,aberaucheinemsystemvonhandelsgerichten,in denenausschließlichlaienrichtertätigsind,entscheidende Vorteile hat zum Nutzen der Prozessparteien. DieVereinbarungdesGerichtsstandortesDeutschland wirddarüberhinausinvielenfällendiewahldesdeutschenrechtsalsaufinternationalevertragsverhältnisse
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anwendbaresrechtnachsichziehen.diesbietetdeutschenunternehmendengroßenvorteildererhöhten RechtssicherheitiminternationalenWirtschaftsverkehr. ChancenundRisikensolcherVertragsverhältnisselassen sichbereitsimvorfeldangesichtsdesvertrautenrechtssystemsbesserkalkulieren.dagegendürftediebefürchtung,englischalsgerichtsspracheindeutschlandwerde künftigdievermehrtevereinbarungfremdenrechts,insbesonderedes commonlaw nachsichziehenunddie entsprechendenverfahrenvordendeutschengerichten schwierigerundaufwändigergestalten,weitgehendunbegründetsein.fürdieparteienwirdinderregeldie EinheitlichkeitvongewähltemRechtundGerichtsstandortimVordergrundstehen.WersichetwafürdieAnwendungenglischenRechtsentscheidet,wirdinsoweitauch diekompetenzderenglischengerichteinanspruchnehmenwollenundsichfürdiesengerichtsstandortentscheiden. ObdievorstehendeEinschätzungzutreffendist,d.h.in welchemumfangdieeinführungvonenglischalsgerichtsspracheangenommenwird,zuverfahrenvorkammernfürinternationalehandelssachenundindiesem RahmenzueinerWahldesdeutschenRechtsführt,wird einigezeitnachinkrafttretenderänderungenzuüberprüfen sein. DieEinrichtungvonKammernfürinternationaleHandelssachenbeidenLandgerichtengewährleisteteine zweitetatsacheninstanzbeidenoberlandesgerichten. FürdieBerufungs-,aberauchfürdieRevisionsinstanz siehtdergesetzentwurfdaherebenfallsdiemöglichkeit einesinenglischersprachegeführtenverfahrensvor.es machtwenigsinn,nurdieersteinstanzfürdieenglische Sprachezuöffnen,umdannbeiderVerhandlungvorden RechtsmittelgerichtenzwingendwiederaufdieGerichtssprache Deutsch zurückzufallen. DieEinführungvonEnglischalsGerichtssprachesetzt einehohefremdsprachenkompetenzdermitgliederder KammernfürinternationaleHandelssachenvoraus.Eine flüssigeundohnemissverständnisseerfolgendeverhandlungsführungunddieanschließendeabsetzunggerichtlicherentscheidungenerfordernnichtnureinhohes NiveauderallgemeinenFremdsprachenkenntnisse,sondernauchdesjuristischenFachvokabulars.Keinesfalls dürfendieverhandlungsführungunddiequalitätder RechtsprechungunterDefizitenderFremdsprachenkompetenzdesgerichtlichenPersonalsleiden.Esgibtin DeutschlandindeszahlreicheRichterinnenundRichter, diedieenglischesprache einschließlichderfachsprache hervorragendbeherrschen.bereitsdiejuristische AusbildungsiehtdenerfolgreichenBesucheinerfremdsprachigenrechtswissenschaftlichenVeranstaltungoder einesrechtswissenschaftlichausgerichtetensprachkursesvor ( 5aAbsatz2Satz2DRiG).DarüberhinaushabenvieleRichterinnenundRichterimAuslandeinen LL.M (MasterofLaws)erworbenundanschließendüber Jahrehinweg,beispielsweiseimRahmeneinerinternationalausgerichtetenanwaltlichenTätigkeit,ihreFremdsprachenkenntnisseeinschließlichdesFachvokabulars erprobtunderweitert.siesindinderlage,inenglischer SpracheverfassteSchriftsätzeundDokumentezuverstehen,einemündlicheVerhandlunginenglischerSprache zuführenundauchbeschlüsseundurteileinenglischer Spracheabzufassen.DiebeieinemLL.M.-ExamengefordertenArbeitenunterscheidensichinihrensprachlichenundgedanklichenSchwierigkeitenkaumvoneinem üblichenbeschlussoderurteil.erforderlichenfallskönnendiesprachkompetenzenunddiekenntnisseenglischerrechtsbegriffedurcheinefortbildungderinbetrachtkommendenrichterinnenundrichtererweitert werden. Dabeiwirdnichtverkannt,dassenglischeRechtsbegriffe inihrerinhaltlichenundrechtlichenbedeutungnichtimmermitdeutschenrechtsbegriffenübereinstimmenund dahernichtohneweiteresfürdeutscherechtsbegriffe einsetzbarsind.diesesproblemstelltsichinumgekehrtemsinnejedochauchbeiindeutschersprachegeführtenprozessen,indeneninenglischerspracheabgefasste Urkundenzuübersetzensind.VorallemaberistderInhaltdeutscherRechtsbegriffedurchausimWegederUmschreibungauchinenglischerSprachekorrekterfassbar. Diesgiltumsomehr,wenndiebeteiligtenJuristenmit beiden (Fach-)SprachenundRechtskreisenvertrautsind. EnglischalsGerichtssprachesetztsprachkundigesPersonalbeidenGerichtenauchimnichtrichterlichenBereich voraus.dabeiistjedochzuberücksichtigen,dassbundesweitvoraussichtlichnureinebegrenztezahlvonkammernfürinternationalehandelssacheneingerichtetwerdenwirdunddementsprechendauchnureinesehr begrenztezahlvonnichtrichterlichenmitarbeiternmit Sprachkenntnissenerforderlichseinwird.InderRegel werdenprokammerfürinternationalehandelssachen eineservicekraftundeinvertreterausreichendsein.oft werdensolcheservicekräftebeidengroßenlandgerichten,diealleinfürdieeinrichtungeinerkammerfürinternationalehandelssacheninbetrachtkommen,vorhandensein.erforderlichenfallskönnendieerforderlichen Sprachkenntnisse in Schulungen vermittelt werden. DieeinigeZeitnachEinführungvonEnglischalsGerichtsspracheerforderlichePrüfungwirdausGründen derqualitätssicherungauchdiefrageumfassenmüssen, obdiefremdsprachenkenntnissedesgerichtlichenpersonalshinreichendsindunddenverfahrensanforderungen genügen. 2.DieZulassungderVerhandlungineinerfremdenSprache berührtdengrundsatzderöffentlichkeit.dieöffentlichkeitbeinhaltetdaszuhörenundzuseheninderverhandlungausderdistanzdesnichtamverfahrenbeteiligten (vgl.kissel/mayer,a.a.o., 169Rn.52).Sprechendas GerichtunddieVerfahrensbeteiligtenineinerfremden Sprache,wirddieMöglichkeitdesVerstehensfüreinen potenziellenzuhörerkreisimvergleichzueinerverhandlungindeutscherspracheeingeschränkt.einederartige VerfahrensgestaltungmusssichdamitandenrechtsstaatlichenAnforderungendesÖffentlichkeitsgrundsatzes messen lassen. DiezentralenAussagenzurverfassungsrechtlichenVerankerungdesGrundsatzesderÖffentlichkeitmündlicher GerichtsverhandlungenfindensichindemUrteildes BundesverfassungsgerichtszurZulässigkeitvonFernsehaufnahmeninGerichtsverhandlungenvom24.Januar 2001 (1BvR2623/95,1BvR622/99).Danachistdieser GrundsatzBestandteildesRechtsstaatsprinzips.Erent-
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/2163 sprichtzugleichdemallgemeinenöffentlichkeitsprinzip derdemokratie (BVerfG,a.a.O.,juris,Leitsatz5aund Tz.66).DerGrundsatzderÖffentlichkeitgiltnichteinschränkungslos.DasgeltendeRechtkenntzahlreiche Beschränkungen,vorallemzumSchutzvonPersönlichkeitsrechtenderVerfahrensbeteiligtenundzurGewährleistungeinerfunktionierendenRechtspflege (vgl. 170ff.GVG, 48JGG).EsistAufgabedesGesetzgebers,denGrundsatzderÖffentlichkeitnäherauszugestaltenund unterwahrungrechtsstaatlicher Anforderungen gegebenenfallsanveränderterahmenbedingungenanzupassen.indiesemzusammenhanghat dasbundesverfassungsgerichthervorgehoben,dergesetzgebermüssebeiderausgestaltungdergerichtsöffentlichkeitderenfunktionsowieunterschiedliche Interessenberücksichtigen (BVerfG,a.a.O.,juris,Leitsatz 5b). UnterHinweisaufdiehistorischeEntwicklungbeschreibtdasBundesverfassungsgerichtzweiKernfunktionendesÖffentlichkeitsgrundsatzes:Ersollezumeinen ingestalteinerverfahrensgarantiedemschutzderander VerhandlungBeteiligten,insbesonderedemAngeklagten imstrafverfahren,dienen.zumanderensolledemvolk Gelegenheitgegebenwerden,vondenGeschehnissenin einergerichtsverhandlungkenntniszunehmenunddiesenteilderstaatsgewalteinerkontrolleingestaltdes EinblicksderÖffentlichkeitzuunterziehen (BVerfG, a.a.o.,juris,tz.67).demgrundsatzderöffentlichkeit wirddamiteinesubjektiv-rechtlicheundeineobjektiv-rechtlichefunktionzugeschrieben.dadieeinfachgesetzlichenvorschriftenüberdieöffentlichkeit (vgl.insbesondere 169GVG)damitauchdemöffentlichen Interessedienen,sindsiederParteidispositionentzogen (vgl.kissel/mayer,gvg,kommentar,5.aufl.2008, 169 Rn. 19). DerGesetzgeberhandeltimRahmenseinesSpielraums, wennerzurausgestaltungdesöffentlichkeitsgrundsatzesausdenbereitsgenannten,gewichtigengründendie Möglichkeiteinräumt,imEinverständnisderVerfahrensbeteiligtenunddesGerichtsdenProzessinenglischer Sprachezuführen.LässtervordiesemHintergrundbei BedarfEnglischalsGerichtssprachezu,genügterden verfassungsgerichtlichenanforderungen,diesichaus demrechtsstaats-unddemokratiegebotergeben.das BundesverfassungsgerichthatesmitBlickaufdierechtsstaatlicheKomponentedesÖffentlichkeitsgrundsatzesin dieserhinsichtfürentscheidendgehalten,dasseineöffentlichekontrolledesgerichtsverfahrensgewährleistet sei:diehandelndendürftennichtindemgefühl, unter sichzusein,verfahrensgarantienunbeachtetlassenoder tatsächlichundrechtlichwesentlichegesichtspunkteunbeachtetlassen (BVerfG,a.a.O.,juris,Tz.71).Diese Kontrollfunktionbleibtaberauchdanngesichert,wenn dieöffentlichegerichtsverhandlungaufenglischgeführt wird.nacheinerrepräsentativenumfragedesifd AllensbachvomApril2008haben67ProzentderBefragten (ab16jahre)angegeben,dasssieenglischeinigermaßengutsprechenundverstehenkönnen (Quelle:GesellschaftfürdeutscheSprache).Angesichtsdesin diesemwertzumausdruckkommendenhohenverbreitungsgradesderenglischensprachemüssendieverfahrensbeteiligtengewärtigen,dassdieinenglischerspra- chegeführteverhandlungdurchzuhörerinannähernd gleichemumfangverfolgt unddamitkontrolliert werdenkannwiebeieinemgebrauchderdeutschen Sprache.DienichtfernliegendeMöglichkeit,dassdiese beobachtendekontrollestattfindet,istunterrechtsstaatlichengesichtspunktenentscheidend,nichthingegendie Frage,obdereinzelneZuhörerinderöffentlichenSitzung tatsächlich alles Gesprochene versteht. ZudemwirddieimrechtsstaatlichenInteressegebotene KontrolleeinerGerichtsverhandlungheutevorallemauch durchdiemedienvermittelt.diesenstrukturwandelder ÖffentlichkeitkannderGesetzgeberbeiderAusgestaltung dermodalitätendesöffentlichkeitsgrundsatzesberücksichtigen.beieinementsprechendenpublikumsinteresse sichertvorallemdieberichterstattungindenmedieneine kritischebeobachtungdergerichtlichenverfahren.sie bleibtgewährleistet,wenndiemedienindenfälleneines vorhandenenöffentlicheninteressesaneinerinternationalenhandelssachejournalistenmitausreichendensprachkenntnissen als Berichterstatter einsetzen. AusdiesemBefundfolgtschließlich,dassdieZugänglichmachungvonInformationenzuröffentlichenMeinungsbildungindenrelevantenVerfahrendurchdieMedien weiterhinmöglichbleibt.dakenntnisseundverbreitungsgradderenglischensprachebeijournalistenjedenfallsnichtgeringerseindürftenalsindergesamtbevölkerung,werdenindieserhinsichtkeineunzulässigenhürden errichtet,wenndergesetzgeberininternationalenhandelssachenenglischalsgerichtssprachezulässt.soweit deröffentlichkeitsgrundsatzdaherimdemokratiegebot desartikels20absatz1desgrundgesetzes (GG)verankertist,wirddensichhierausergebendenAnforderungen entsprochen. 3.DerGesetzentwurfsetztdievorgenanntenInhalteum,indemerin 93Absatz2GVG-EdieLandesregierungen ermächtigt,durchrechtsverordnungbeidenlandgerichtenfürdenbezirkeinesodermehrererlandgerichte KammernfürHandelssachenalsKammernfürinternationaleHandelssacheneinzurichten.ZurZuständigkeit dieserspruchkörpergehörennebendennormalenhandelssachenimsinnevon 95GVGdieinternationalen Handelssachen.Sieistinden 114aund114bGVG-E geregelt.voraussetzungistzumeinendasvorliegeneiner HandelssacheimSinnevon 95GVG.Zumanderen wirdaneineninternationalenbezugdesrechtsstreitsangeknüpft,z.b.andiefassungeinervertraglichenvereinbarungodergesellschaftsinternerverträgeinenglischer Sprache.DesWeiterenisterforderlich,dassbeideParteien der Verfahrenssprache Englisch zustimmen. ImÜbrigenfinden mitwenigenausnahmen diefür KammernfürHandelssachengeltendenVorschriften auchaufdiekammernfürinternationalehandelssachen Anwendung. In 184Absatz2GVG-EwirdsowohlvordenKammern fürinternationalehandelssachenalsauchdenfürberufungenundbeschwerdengegenentscheidungender KammernfürinternationaleHandelssachenzuständigen SenatenderOberlandesgerichteunddesBundesgerichtshofsdieDurchführungdesVerfahrensinenglischerSpracheermöglicht.EswirdjedocheineDifferenzierung insoweitgetroffen,alseineverfahrensführunginengli-
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schersprachevordenkammernfürinternationalehandelssachenunddenzuständigensenatenderoberlandesgerichtezumregelfallbestimmtwird.lediglichfürden Fall,dassdiebesonderenUmständedesFallesdieserfordern,kanndortdasGerichtdieZuziehungeinesDolmetscheroderdieFortführungdesVerfahrensindeutscher Spracheanordnen.DagegenhandeltessichbeiderVerfahrensführunginenglischerSprachevordemBundesgerichtshof um eine Fakultativ-Regelung ( kann ). III.Auswirkungen des Gesetzentwurfs 1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder MitnegativenAuswirkungenaufdieJustizhaushalteder Länderistnichtzurechnen.EtwaigezusätzlicheKostenfür dieübersetzungvoninenglischerspracheabgefasstenurteils-undbeschlussformelnindiedeutschesprachesind ebensoalskostendesrechtsstreitsgemäß 91ff.derZivilprozessordnungvondenParteiendesRechtsstreitszutragen wiedieübersetzungeineszunächstindeutschersprache verfasstenentscheidungsentwurfsindieenglischesprache zurherstellungderoriginalentscheidung.inanbetrachtder KonzentrationderVerfahrenbeiwenigenKammernfür internationalehandelssachenwirddieeinrichtungdieser KammernzunächstkeinzusätzlichesPersonalimrichterlichenundnichtrichterlichenBereicherfordern.AuchetwaigeFortbildungskostenfürdieRichterinnenundRichterder KammernfürinternationaleHandelssachen,derzuständigen SenatederOberlandesgerichteundfürdasnichtrichterliche Personalwerdensichdaherineinemüberschaubaren Rahmenhalten.DasselbegiltinBezugaufdieAnpassung vongeschäftsabläufenunddieübersetzunggerichtlicher Formulare.AuchhierführtdiebegrenzteAnzahlvonbetroffenenVerfahrenzueinemüberschaubarenzusätzlichenAufwand.DaessichbeidenvordenKammernfürinternationale HandelssachenverhandeltenVerfahrenvornehmlichum solchemiterheblichengebührenwirksamenstreitwerten handelnwird,werdendievorgenanntenkostendurchdas vermehrtegebührenaufkommenmehralsausgeglichenwerden.diesgilterstrechtfürdenfall,dassdiekammernfür internationalehandelssachensich wiegewünscht zu einemattraktivengerichtsplatzentwickeln,einegrößere ZahlvonwirtschaftsrechtlichenVerfahrenanziehenundinfolgedessenzusätzlichesrichterlichesodernichtrichterliches Personal erforderlich werden sollte. 2.AuswirkungenaufdieWirtschaftunddasallgemeine Preisniveau AuswirkungenaufdieEinzelpreiseundaufdasPreisniveau, vorallemaufdasverbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten.diestärkungdesjustizstandortesdeutschlandwird sichpositivaufinternationaltätigedeutscheunternehmen auswirken.dierisiken,diemitausländischengerichtsstandortenstetsverbundensind,unddiemitihneneinhergehendenkostenwerdenfürdieseunternehmenspürbarreduziert. 3.AuswirkungenvongleichstellungspolitischerBedeutung DerEntwurfhatkeineerkennbarengleichstellungspolitischenAuswirkungen.GrundsätzlichsindFrauenundMän- nervondenvorschriftendesentwurfsingleicherweisebe- troffen. IV.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Union vereinbar. V.Zustimmungsbedürftigkeit Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (ÄnderungdesGerichtsverfassungsgesetzes) Zu den Nummern 1 (Inhaltsverzeichnis) und 2 (Überschrift zum Siebenten Titel) Folgeänderungen Zu Nummer 3 ( 93 Absatz 2 und 3 GVG) In 93Absatz2GVG-EwerdeninAnlehnungandenbisherigenWortlautdieLandesregierungenermächtigt,durch RechtsverordnungbeidenLandgerichtenKammernfür HandelssachenalsKammernfürinternationaleHandelssacheneinzurichten.DamitwirdschonandieserStelle im Zusammenspielmit 184Absatz2GVG-E deutlich,dass EnglischnichtfüralleVerfahrennebenDeutschalsGerichtssprachetretensoll.DerGesetzentwurfverfolgtvielmehreinenzielgenauenLösungsansatz,derEnglischnur dortalsgerichtsspracheeinführt,woeinentsprechenderbedarfbesteht,andererseitsaberauchaufseitenderparteien undihrervertretermitdernotwendigensprachkompetenz gerechnet werden kann. DieFormulierung,dassbeidenLandgerichtenKammernfür HandelssachenalsKammernfürinternationaleHandelssacheneingerichtetwerden,stelltklar,dassdieneuenKammernfürinternationaleHandelssachenimmerzugleichauch KammernfürHandelssachensind.Ihnenkönnendaherim RahmendesjeweiligenGeschäftsverteilungsplanesnicht nurinternationalehandelssachenzugewiesenwerden,sondernauch normale HandelssachenimSinnevon 95 GVG. DerEntwurfräumtdenLandesregierungenfürdieerforderlicheBedürfnisprüfung (vgl.hierzukissel,gerichtsverfassungsgesetz,5.aufl.2008, 93Rn.5)dieerforderlicheGestaltungsfreiheitein.AllerdingswirddieEinrichtungvon KammernfürinternationaleHandelssachennichtbeijedem LandgerichtinBetrachtkommen.Diesgiltzumeinenim HinblickaufdieregionaleVerteilungdeszuerwartenden Fallaufkommens.WirtschaftsrechtlicheStreitigkeitenmit internationalembezugwerdeninnennenswerterzahlvoraussichtlichvorallemindenwirtschaftlichenballungszentrenunddendortigengerichtsbezirkenanhängigwerden. ZumanderenistgeradebeiinternationalenRechtsstreitigkeiteneinegewisseKonzentrationderVerfahrenzurBildungundFörderungdernotwendigenSach-undFachkompetenzdesgerichtlichenPersonalsinsbesondereimrichter-
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/2163 lichenbereichsinnvoll.siewerfenspeziellefragendes internationalenhandels-undgesellschaftsrechtsauf,dieder intensivenein-undaufarbeitungundhieraufbasierender juristischerspezialkenntnissebedürfen.derartigekompetenzenkönnennuraufgebautwerden,wenndurchdie KonzentrationdesFallaufkommensdieregelmäßigeVerhandlungvoninternationalenHandelssachengewährleistet ist. AusdenvorstehendenGründenermöglichtderGesetzentwurfeineKonzentrationimSinneeinerEinrichtungvon KammernfürinternationaleHandelssachenbeieinemoder mehrerenlandgerichten.dasschließtnichtaus,beilandgerichten,dieihrensitzinherausragendenwirtschaftlichen Zentrenhaben,mehrereKammernfürinternationaleHandelssacheneinzurichten.DerEntwurflässtoffen,obdie LänderbeiderBestimmungderZuständigkeitsbereiche einerodermehrererkammernfürinternationalehandelssachendiegrenzendesjeweiligenoberlandesgerichtsbezirks überschreiten oder nicht. 93Absatz3GVG-Eübernimmtdiebisherin 93Absatz2 GVGenthalteneDelegationsbefugnisunderweitertsieum die Kammern für internationale Handelssachen. 93Absatz4GVG-EermöglichtdenLändern,eineoder mehreregemeinsamekammernfürinternationalehandelssachenzuerrichten.dieswirdsichanbieten,wennsich abzeichnet,dassdieineinemlandanfallendengerichtsverfahrenzahlenmäßigfüreineeigenekammerfürinternationalehandelssachennichtausreichen.hierdurchkönnen sich Synergieeffekte ergeben. Zu Nummer 4 ( 114a neu bis 114c neu GVG) IndenBestimmungender 114abis114cGVG-Ewerden ZuständigkeitundVerfahrenbetreffenddieKammernfür internationale Handelssachen geregelt. Zu 114a In 114aGVG-Ewirdzunächstbestimmt,dassdieKammer fürinternationalehandelssachenimfallevon (in 114b GVG-Edefinierten)internationalenHandelssachenandie StellederKammernfürHandelssachennachMaßgabeder 114bund114cGVG-Etritt.Darausfolgtüber 94GVG, derdiekammernfürhandelssachenandiestellederzivilklammerntretenlässt,zugleich,dassdiekammerfürinternationalehandelssachenauchandiestellederzivilkammern tritt. Zu 114b In 114bGVG-EwirdderKreisderinternationalenHandelssachenbestimmt,d.h.derStreitigkeiten,dievorden KammernfürinternationaleHandelssachenverhandeltwerden können. Voraussetzungistzunächst,dassessichumeineHandelssacheimSinnevon 95GVGhandelt.Darüberhinausist zurbegründungder (sachlichen)zuständigkeitderkammer fürinternationalehandelssacheneininternationalerbezug erforderlich.diewohlamhäufigstenanzutreffendekonstellationdürfteninenglischerspracheabgefasstevertragliche VereinbarungenoderVertragsunterlagensein.Aberauchbei einemvertragspartnermitsitzimauslandisteininternationalerbezuggegeben.gleichesgilt,wennausländisches Rechtanzuwendenist.IndiesenrechtlichschwierigenFällensindderbesondereSachverstandunddiebesondere ErfahrungderMitgliederderKammerfürinternationale HandelssachenvonhohemWertfürdieParteienunddieEntscheidungdesRechtsstreits.EininternationalerBezugbestehtdarüberhinausbeiunternehmensinternenStreitigkeiten,wenndieGesellschaftihreinternenVerträgeundihren internenschriftverkehrinenglischerspracheführtoder ihrensitzimauslandhat.diemöglichkeitderverhandlung inenglischersprachevorderkammerfürinternationale HandelssachenkannauchhiererheblicheVorteilebietenund vermeidetdensprachbruchzwischenunternehmens-und Prozesswirklichkeit. NebendenKriterien Handelssache und internationaler Bezug setzteineinternationalehandelssachedenübereinstimmendenwillenderparteienvoraus,dasverfahrenin englischersprachezuführen.einegroßezahlvonhandelssachenweisteineninternationalenbezuginvorstehendem Sinneauf.DiesalleinrechtfertigtnochnichtdieEinrichtung einerbesonderenkategorievon internationalenhandelssachen.zusätzlicheskennzeichnendesmerkmalderkammerfürinternationalehandelssachensollvielmehrdiedort gegebenemöglichkeitderverfahrensführunginenglischer Sprachesein.EinsolchesVerfahrenkommtindesnurinBetracht,wennihmbeideParteienzugestimmthaben.DerdahingehendeübereinstimmendeWillederParteienwirddeshalbalskonstituierendesMerkmalderZuständigkeitder KammerfürinternationaleHandelssachenausgestaltet.Aus diesemgrundisteserforderlich,dievereinbarungderparteienüberdiedurchführungdesverfahrensinenglischer SpracheoderdieschriftlicheErklärungderEinwilligungder beklagtenpartei,denprozessinenglischersprachezuführen, bereits der Klageschrift beizufügen. DieAnknüpfungandenübereinstimmendenWillenderParteienisteineimHinblickaufdeninArtikel101Absatz1 Satz2GGverankertenGrundsatzdesgesetzlichenRichters unproblematischezulässigkeitsvoraussetzungfüreinverfahrenvoreinerkammerfürinternationalehandelssachen. NachArtikel101Absatz1Satz2GGdarfniemandseinem gesetzlichenrichterentzogenwerden.mitdergarantiedes gesetzlichenrichterswillartikel101absatz1satz2gg dergefahrvorbeugen,dassdiejustizdurcheinemanipulationderrechtsprechendenorganesachfremdeneinflüssen ausgesetzt wird. EinesolcheManipulationsmöglichkeitbesteht,ebensowie beidenbereitsnachgeltendemrechteingerichtetenkammernfürhandelssachen,nicht.wiediekammerfürhandelssachenistdiekammerfürinternationalehandelssachen einbesondersbesetzterspruchkörperdeslandgerichts,dessenzuständigkeitimwegedergesetzlichgeregeltengeschäftsverteilunggeregeltist.derübereinstimmendewillen derparteienzurverhandlunginenglischersprachestelltdamitnichteineunzulässigevereinbarungeinerfunktionellen GerichtszuständigkeitdurchdieParteiendar,sondernist, wiedieinden 96bis101GVGvorgesehenenAntragsmöglichkeitenfürdieVerhandlungvorderKammerfürHandelssachen,ZulässigkeitsvoraussetzungfüreinVerfahren vorderkammerfürinternationalehandelssachen.dieparteienkönnendurchihreübereinstimmendeentscheidung, einverfahrenvoreinerkammerfürinternationalehandelssachenzuführen,auchkeinekonkretenrichteroderrichterinnenwählen.diemöglichkeit,durchdenantragdesklä-
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gersaufdiefunktionellezuständigkeitdesgerichtseinfluss zunehmen,istvordiesemhintergrundnichtzubeanstanden, daer,wiebeiderwahlderkammerfürhandelssachen, durch sachlich legitimierte Gründe gerechtfertigt ist. WiedieWillensübereinstimmungderParteienhergestellt wird,istgrundsätzlichnichtvonbelang.dieskannvorabim RahmeneineszwischendenParteiengeschlossenenVertragesgeschehen,ähnlicheinerGerichtsstandvereinbarung. DieÜbereinstimmungkannaberaucherstimZusammenhangmitderEinleitungdesRechtsstreitshergestelltwerden, z.b.indemderklägervoreinleitungdesverfahrensvorder KammerfürinternationaleHandelssachendasschriftliche EinverständnisdesBeklagtenzurVerfahrensführunginenglischerSpracheeinholt.Erforderlichistjedoch,dassdieWillensübereinstimmungzurVerhandlunginenglischerSprachebeiEinreichungderKlageschrifthergestelltund entwederdievereinbarungderparteienüberdiedurchführungdesverfahrensinenglischerspracheodereineentsprechendeschriftlicheerklärungdereinwilligungdesbeklagtenderklageschriftbeigefügtwird,vgl. 253Absatz3a ZPO-E. DieNähederSprachwahlzueinerGerichtsstandsvereinbarungführtzurNotwendigkeitähnlicherBeschränkungen zumschutzvonverbrauchern,wiesiein 38Absatz1und Absatz3Nummer1ZPObestimmtsind.Einerseitssolldie WahlvonEnglischalsVerfahrenssprachegeradeauchvor EntsteheneinerStreitigkeitschonbeiBegründungeinesVertragsverhältnissesmitinternationalemBezugmöglichsein. DiesfördertdiefrühzeitigeWahldesGerichtsstandortes DeutschlandunddiebereitsbeiVertragsschlussausSichtder VertragsparteienerforderlicheRechtssicherheit.AndererseitssindinsbesonderedieAspektedesVerbraucherschutzes ingleichemmaßezubeachtenwieimfalldergerichtsstandsvereinbarung.verträgemitinternationalembezugund VerbrauchernalsVertragsparteisindhäufig.IndieseVerträgedarfzumSchutzderVerbraucherebensowenigeine SprachwahlvereinbarungwieeineGerichtsstandsvereinbarungaufgenommenwerden. 114bSatz2GVG-EbeschränktdenPersonenkreiseinerSprachwahlvereinbarung, dievorentsteheneinerstreitigkeitgeschlossenwird,daher aufdiein 38Absatz1ZPOgenanntenPersonenundSondervermögen. 114bSatz3GVG-Eorientiertsichan 38 Absatz3Nummer1ZPOundermöglichtnachEntstehen einerstreitigkeiteine (ausdrücklicheundschriftliche) SprachwahlvereinbarungauchfürRechtsverhältnisse,andenen Verbraucher beteiligt sind. Zu 114c DieKammerfürinternationaleHandelssachenisteinebesondereAusgestaltungderKammerfürHandelssachen.Es bestehendahergrundsätzlichkeinebedenken,diefürdie KammerfürHandelssachengeltendenBestimmungeninBezugaufdieinternationaleKammerfürHandelssachenfür entsprechendanwendbarzuerklären.diesgeschiehtin 114cAbsatz1GVG-E.DieKammernfürHandelssachen undihrezuständigkeitwerdeninzahlreichengesetzenerwähntundgeregelt (z.b.in 148Absatz2Satz2, 246 Absatz3Satz2AktG, 45aDRiG, 71Absatz1, 72 Absatz1, 96ff.GVG, 335Absatz5Satz4HGB, 2 Absatz2SpruchG, 349,350,526Absatz4und 527 Absatz1ZPO).DurchdiepauschaleVerweisunginAbsatz1 wird eine Änderung der betroffenen Normen entbehrlich. SoweitBesonderheitenzubeachtensind,istdiesin 114c Absatz2und3GVG-Ebestimmt.SoistimFalleder 97, 99und104Absatz1Satz1GVGnebenderVerweisungan einezivilkammerzusätzlichdieverweisunganeine normale KammerfürHandelssachenzuregeln,wennessich zwarumeinehandelssache,nichtaberumeinesolchemit internationalembezugimsinnevon 114bGVGoderum einesolchehandelt,fürdienachdemjeweiligengeschäftsverteilungsplaneinezuständigkeitderinternationalenkammerfürhandelssachenals normale KammerfürHandelssachenbesteht.DieKonstellationdes 98GVGistumeine VerweisungvonderKammerfürHandelssachenandie Kammer für internationale Handelssachen zu erweitern. Weiterergerichtsverfassungs-oderverfahrensrechtlicher Sonderregelungenbedarfesnicht.WiedieKammerfürHandelssachen ( 105GVG)entscheidetauchdieKammerfür internationalehandelssacheninderbesetzungmiteinem BerufsrichteralsVorsitzendemundzweiehrenamtlichen Richtern.DieaufdieseWeisemöglicheZusammenführung vonjuristischemsachverstandundwirtschaftlichemerfahrungsschatzhatsichbeidenkammernfürhandelssachen seitlangembewährt.inbezugaufdiekammernfürinternationalehandelssachengiltdienotwendigkeiteiner solchenkombinationvonjuristischerundwirtschaftlicher KompetenzsowiePraxiswisseninbesonderemMaße.Die ErfahrungvonKaufleutenunddenweiterenin 109Absatz1 Nummer3GVGgenanntenPersonen,dieselbstiminternationalenWirtschaftsverkehrodereineminternationalenUnternehmentätigsind,istfürdasVerfahrenvorderKammer fürinternationalehandelssachenvonunschätzbaremwert. Diesgiltinsbesonderedann,wenndieIndustrie-undHandelskammernimRahmenihresVorschlagsrechts ( 108 GVG)daraufachten,auchinternationalerfahrenePersonen mitenglischersprachkompetenzvorzuschlagenunddaszuständigepräsidiumdeslandgerichts,beidemeinekammer fürinternationalehandelssacheneingerichtetist,diesepersonennachihrerernennungderkammerfürinternationale Handelssachenzuweist ( 21eGVG).WirddieseVerfahrensweisebeherzigt,erübrigtsicheineErweiterungdergesetzlichenVoraussetzungenfürdieErnennungzumehrenamtlichenRichterin 109GVGumdenGesichtspunktder Sprachkompetenz.EinesolchegesetzlicheRegelungder SprachkompetenzhättezudemdenNachteil,dassdieVoraussetzungenundein gegebenenfallskompliziertes VerfahrenzurErmittlungbzw.zumNachweisdersprachlichen FähigkeitenderehrenamtlichenRichterbestimmtwerden müssten.eineergänzungvon 109GVGimvorgenannten SinnekommtallenfallsinBetracht,wennsichnachInkrafttretendergesetzlichenÄnderungenherausstellensollte,dass dieerforderlichebesetzungderkammernfürinternationale HandelssachenmitsprachlichkompetentenHandelsrichtern indergerichtlichenpraxisnichthinreichendumgesetztwird. Dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte. DieAnwendbarkeitvon 106GVG (auswärtigekammer fürhandelssachen)kommtimfalleeinerkammerfürinternationale Handelssachen nicht ernsthaft in Betracht. BesondereRegelungenfürdieZuständigkeitderOberlandesgerichteunddesBundesgerichtshofssindnichterforderlich.InternationaleHandelssachensind wienormalehandelssachen Zivilsachen.FürdieVerhandlungundEntscheidungüberdieentsprechendenRechtsmittelsindgemäß 119Absatz1Nummer2GVGdieOberlandesgerichtezu-
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/2163 ständig.diezuständigkeitdesbundesgerichtshofsergibt sichaus 133GVG.InnerhalbderRechtsmittelgerichte kanneineweiterekonzentrationimwegedergeschäftsverteilungdurchdaspräsidiumgemäß 21eGVGerfolgen,so dassauchfürihrenbereichdiezuständigkeitnureinessenatesfürinternationalehandelssachengewährleistetwerden kann.einenotwendigkeitfürdiegesetzlicheregelungder EinrichtungvonbesonderenSenatenfürinternationaleHandelssachen besteht somit nicht. Zu Nummer 5 ( 184 GVG) In 184Absatz2GVG-EwirdEnglischfürbestimmte RechtsstreitigkeitennebenDeutschalsweitereGerichtsspracheeingeführt.VoraussetzungisteinVerfahrenvoreiner KammerfürinternationaleHandelssachen.Zwarkannnicht ausgeschlossenwerden,dassauchinanderensachendie Verfahrens-oderVerhandlungsführunginenglischerSpracheimEinzelfallvonVorteilseinkann.ImFallevoninternationalenHandelssachenerscheinteinepauschaleZulassungvonEnglischalsGerichtssprachejedochaufgrundder dieserechtsstreitigkeitentypischerweisekennzeichnenden internationalenbezüge (vgl. 114bGVG-E)besonders sinnvoll.inanderenverfahrendürftendagegenderbereits jetztmöglicheverzichtaufdieübersetzungvonineiner FremdspracheabgefasstenUrkunden ( 142Absatz3ZPO) sowieaufeinendolmetscherunddiemöglichkeitderzumindestteilweisenverhandlungsführungineinerfremdsprache ( 185Absatz2GVG)inderRegelausreichend sein.gegebenenfallskannineinemzweitenschrittnach EvaluierungderErfahrungenmitEnglischalsGerichtssprachebeidenKammernfürinternationaleHandelssachendas vorliegendemodellaufweitererechtsstreitigkeitenund Spruchkörper ausgedehnt werden. AusreichendistaucheineBeschränkungaufEnglischals weiterergerichtssprache.dergesetzentwurfführt modellhaft ineinemerstenschritteinefremdsprachealsweitere GerichtsspracheinDeutschlandein.DieskannnurEnglisch sein.englischistweltweitdiesprachedeshandels-und WirtschaftsverkehrsundwirdvongroßenTeilenderanihm teilnehmendenweltbevölkerunggesprochen.zwarmögen ineinzelnenbranchenundspartenauchanderefremdspracheneinegewissebedeutunghaben.diesrechtfertigtderzeit jedochnochnichtihreeinführungalsweiteregerichtssprachenimdeutschengerichtsverfassungs-undprozessrecht. ZudemwäreeineZulassungvonFremdsprachen,diein DeutschlandnichtingleichemMaßeverstandenwerdenwie die Weltsprache Englisch,auchimHinblickaufdengerichtsverfassungsrechtlichenÖffentlichkeitsgrundsatz ( 169 GVG) bedenklich (vgl. oben S. 10 f.). DasVerfahrenwirdnurimEinvernehmenderParteienin englischersprachegeführt,weilnurindiesemfalldiesachlichezuständigkeitderkammerfürinternationalehandelssachengegebenist ( 114bGVG-E).DaeinsolchesEinvernehmenvorausgesetztwird,sieht 184Absatz2Satz1 GVG-EdieVerfahrensführunginenglischerSprachealsRegelfallvor ( wird ).DiehinreichendeSprachkompetenzdes GerichtsalsunabdingbareVoraussetzungfüreineVerfahrensführunginenglischerSprachehatdasGerichtspräsidium sicherzustellen,indemesdiekammerfürinternationale HandelssachenausschließlichmitBerufs-undHandelsrichterinnenund-richternbesetzt,anderenhinreichender Sprachkompetenz kein Zweifel besteht. AllerdingskannsichauchnochwährenddesVerfahrenserweisen,dassdasVerfahrenodereinzelneVerfahrensteile nichtfürdiedurchführunginenglischersprachegeeignet sind.indiesemfallkanndasgericht wennauchnichtnach freiem,sondernandienichteignunggebundenemermessen nach 184Absatz2Satz3GVG-Eanordnen,dasseinDolmetscherzugezogenoderdasVerfahrenindeutscherSprache fortgeführt wird. AuchineineminenglischerSprachegeführtenVerfahren kanneinemdrittenderstreitnach 72Absatz1ZPOmit derfolgeverkündetwerden,dassernach 74Absatz1ZPO demrechtsstreitbeitretenkann.diekammernfürinternationalehandelssachenwerdennach 114bSatz1GVG-E jedochnurzuständig,wenndasverfahrennachdemübereinstimmendenwillenderparteieninenglischersprache durchgeführtwerdensoll.derdrittehingegenwirdeinen entsprechendenwillenvorderzustellungdeszumzwecke derstreitverkündungeingereichtenschriftsatzesnochnicht geäußerthaben.tritterdemrechtsstreitnach 74Absatz1 ZPObei,darferhinsichtlichderGerichtssprachenichtandersbehandeltwerdenalsdieParteien.Dementsprechend wirddasgerichtaufantragdesdrittennachabsatz2satz4 verpflichtet,einendolmetscherhinzuzuziehenoderdasverfahren in deutscher Sprache fortzuführen. WirddasgesamteVerfahreninenglischerSprachegeführt, werdenauchdieprotokolleundentscheidungenaufenglischabgefasst ( 184Absatz2Satz2GVG-E). 185Absatz1Satz2GVGfindetinsoweitkeineAnwendung.Es stehtdemgerichtallerdingsfrei,eineentscheidungzunächstaufdeutschzuentwerfenundsieanschließendindie englischespracheübersetzenzulassen.diehierbeientstehendenkostensindkostendesrechtsstreitsimsinnevon 91ff.ZPO.MaßgeblichistineinemsolchenFallnichtder deutscheentscheidungsentwurf,sonderndieentscheidung in englischer Sprache. Findetgemäß 184Absatz2Satz3GVG-EeinSprachwechselstatt,bleibendiebereitsinenglischerSprache durchgeführtenteiledesverfahrenswirksamundmüssen nicht wiederholt werden. Auchdienach 142Absatz3ZPObestehendeBefugnisdes GerichtszurAnordnungderBeibringungvonÜbersetzungenvoninfremder (englischer)spracheabgefasstenurkunden bleibt nach 184 Absatz 2 Satz 5 GVG-E unberührt. SoweitinenglischerSpracheabgefassteEntscheidungender KammerfürinternationaleHandelssacheneinenvollstreckbarenInhalthaben,bedarfihrTenorzurSicherungihrertatsächlichenundordnungsgemäßenVollstreckungderÜbersetzungindiedeutscheSprache.Diesordnet 184Absatz2 Satz6GVG-Ean.DieentsprechendenÜbersetzungskosten sindebenfallskostendesrechtsstreitsimsinnevon 91ff. ZPO. EineVerfahrensführunginenglischerSprachesollregelmäßigauchvordenfürBerufungenundBeschwerdengegen EntscheidungenderKammernfürinternationaleHandelssachenzuständigenSenatenderOberlandesgerichteerfolgen.EsmachtwenigSinn,nurdieersteInstanzfürdieenglischeSprachezuöffnen,umsodannbeieinerVerhandlung vordenrechtsmittelgerichtenwiederaufeineverfahrensführungindeutschersprachezurückzufallen.diesgiltumso mehr,alsessichbeideninternationalenhandelssachenoft umsolchemithohenstreitwertenundgewichtigenwirt-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schaftlicheninteressenhandelnwird,indenendieunterliegendeparteihäufigvondenbestehendenrechtsmittelmöglichkeitengebrauchmachenwird.eininderberufungsinstanzregelmäßigerfolgenderwechselzurückindie deutschespracheistindiesenfällenkaumzurechtfertigen, erforderteinenerheblichenübersetzungsaufwandinbezug aufdiebisherigenverfahrensunterlagenundistauchimhinblickaufdiebeabsichtigtestärkungdesgerichtsstandortes Deutschland kontraproduktiv. EtwasanderesgilthinsichtlichdesBundesgerichtshofesals Revisionsinstanz.ZueinerVerhandlungvordemBundesgerichtshofwirdesauchimBereichderinternationalenHandelssachennurinwenigenFällenkommen.Zudemsindin derregelinderrevisionsverhandlungnurdiejeweiligen Prozessvertreterundnichtdie gegebenenfallsderdeutschensprachenichtmächtigen Parteienzugegen.DieVerfahrensführunginenglischerSprachevordemBundesgerichtshofwirddaherin 184Absatz3GVG-Enichtim SinneeinesRegel Ausnahme Prinzips,sondernlediglich als fakultative Bestimmung ausgestaltet ( kann ). Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 ( 73 Absatz 2 neu ZPO) Nach 184Absatz2Satz1GVG-EwirdvordenKammern fürinternationalehandelssachenunddenfürberufungen undbeschwerdengegenentscheidungenderkammernfür internationalehandelssachenzuständigensenatenderoberlandesgerichtedasverfahreninenglischersprachegeführt. DieshatzurFolge,dassdernachdembisherigen 73Satz1 ZPOzumZweckederStreitverkündungeinzureichende SchriftsatzinenglischerSprachezuverfassenist.AndiebeklagteParteikanndemgegenüberdieinenglischerSprache verfassteklageschriftnurzugestelltwerden,wennihreine schriftlicheerklärungdereinwilligungbeigefügtworden ist.diezustellungeinesschriftsatzesineineranderensprachealsderdeutschenistimhinblickaufdenanspruchauf GewährungrechtlichenGehörsbedenklichunddürftedaher grundsätzlichnichtzulässigsein.diesewertungergibtsich auchausartikel8absatz1derverordnung (EG)Nr.1393/ 2007desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 13.November2007überdieZustellunggerichtlicher SchriftstückeinZivil-undHandelssachenindenMitgliedstaaten (ZustellungvonSchriftstücken)undzurAufhebung derverordnung (EG)Nr.1348/2000desRates EGZustVO, ABl.L324vom ,S.79.DahermussderDritte vorderzustellungeinerinderenglischenspracheverfassten Streitverkündungsschriftgeschütztwerden,wennerdiese gegensichnichtgeltenlassenwill.diesemschutzträgtder neue 73Absatz2ZPOinAnlehnungandieRegelungdes Artikels8EGZustVORechnung.Nach 73Absatz2Satz1 ZPO-EdarfderDrittedieAnnahmedesinenglischerSpracheabgefasstenSchriftsatzesbeiderZustellungverweigern oderdiesenbinnenzweiwochendemgerichtzurücksenden. AufdieseRechteistderDrittenachSatz2indeutscherSprachedurchdasGerichtbeiderZustellunghinzuweisen.Dies kannbeispielsweisedurcheinenhinweisaufdemumschlag deszuzustellendenschriftsatzeserfolgen.dieausübung einesderrechtenachsatz1hatdasgerichtnachsatz3dem StreitverkünderunverzüglichbekanntzumachenunddiesemeineFristzusetzen,innerhalbdererereineÜbersetzung desschriftsatzesindiedeutschesprachebeizubringenhat. WirddieseÜbersetzunginnerhalbdervomGerichtgesetzten Fristbeigebracht,wirktnachSatz4dieZustellungdes SchriftsatzeszusammenmitderÜbersetzungindiedeutsche SpracheaufdenZeitpunktzurück,andemderersteSchriftsatzzugestelltwordenist.AlsFristfürdieBeibringungder ÜbersetzungdürfteinderRegeleinMonatausreichendsein (vgl.zöller/geimer,zivilprozessordnung,27.aufl.2009, AnhIIEG-VOZustellungArtikel8Rn.7).DieRegelung einersolchenrückwirkungistnotwendig,dafürdenstreitverkünderbeieinreichungdesinenglischerspracheverfasstenschriftsatzesnichtabzusehenist,obderdrittevon einemderrechtenachsatz1gebrauchmacht.undnurso kannsichergestelltwerden,dassderstreitverkündermittels einesinenglischerspracheabgefasstenschriftsatzesdiein 167ZPOgenannteFristwahrenunddiedortgenannten Wirkungen herbeiführen kann. Zu Nummer 2 ( 253 Absatz 3a neu ZPO) 253Absatz3aZPO-Esetzt 114bSatz1GVG-EimHinblickaufdasErfordernisdesübereinstimmendenWillens derparteienzurdurchführungdesverfahrensinenglischer Spracheum.BereitsnachgeltendemRechtistnach 96 GVGinderKlageschriftnebendemGerichtdieKammerfür Handelssachenanzugeben,wennvordieserverhandeltwerdensoll (vgl.greger,in:zöller,zpo,28.aufl.,2010, 253 Rn.9).DakonstituierendeVoraussetzungfürdieZuständigkeitderKammerfürinternationaleHandelssachennach 114bSatz1GVG-EderübereinstimmendeWillederParteienist,dasVerfahreninenglischerSprachedurchzuführen, sieht 253Absatz3aZPO-Ezusätzlichvor,dassentweder dievereinbarungderparteienüberdiedurchführungdes VerfahrensinenglischerSpracheoderdasschriftlicheEinverständnisderGegenparteizurVerhandlunginenglischer SprachederKlageschriftbeizufügenist.DasEinverständnis derklagendenparteibrauchthingegennichtausdrücklicherklärtzuwerden;diesesergibtsichkonkludentausdemantragderparteinach 114cAbsatz1GVG-EinVerbindung mit 96GVGzurVerhandlungderStreitigkeitvorderKammer für internationale Handelssachen. Zu Artikel 3 (ÄnderungdesGesetzesbetreffend dieeinführungderzivilprozessordnung) AufVerfahren,diezumZeitpunktdesInkrafttretensdieses GesetzesbereitsbeieinerZivilkammerodereinerKammer fürhandelssachenanhängigsind,sollendieneuenbestimmungenkeineanwendungfinden.fürdieseverfahrensoll dergrundsatzderperpetuatioforigelten.dadievorschrift des 261Absatz3Nummer2ZPO,inderdieserGrundsatz seinennormativenniederschlaggefundenhat,nichtauf einenwechselderzuständigkeitzwischenzweispruchkörperndesselbengerichtsanwendbarist (vgl.bgh,njw 1981,2464,2465),bedarfesinsoferneinerausdrücklichen Übergangsvorschrift. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DasGesetzsollzwölfMonatenachseinerVerkündungin Kraft treten.
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