A. Tatbestandsmäßigkeit. C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG)

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1 A. Tatbestandsmäßigkeit B. Rechtswidrigkeit C. Schuld (nulla poena sine culpa) I. Verfassungsrechtliche Fundierung (Art. 1 und 2 GG) 1. Strafe als massiver Eingriff in die Freiheit des Einzelnen 2. Missbilligung des Verhaltens 3. Strafbarkeitsbegründende Funktion der Schuld

2 II. Gesetzliche Regelungen zur Schuld 17 StGB: Einsicht, Unrecht zu tun 19 StGB: Kinder ab 14 Jahre 20 StGB: Einsichtsfähigkeit III. Fazit: vom psychologischen zum normativen Schuldbegriff Vorsatz und Fahrlässigkeit sind im TB zu prüfen! 1. Schuld als Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) und nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit)

3 2. Fehlende Reife Kinder ( 19) Jugendliche ( 1 II JGG) IV. 20 StGB: Seelische Störungen 1. Psychosen endogene vermutete organische Grundlage, z.b. Schizophrenie, Manien exogene organische Grundlage, Epilepsie, Hirnverletzungen 2. Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen Übermüdung

4 Trunkenheit (3,0 bzw. 3,3% bei 212 f.) Aber: absolute Fahruntauglichkeit bei 315c 1,1 bei Autofahrer 1,6 bei Radfahrer Drogenrausch 3. Schwachsinn Intelligenzschwäche, z.b. Idiotie, Debilität 4. Seelische Abartigkeit Psychopathien Abweichen des geistig-seelischen Verhaltens von der Norm, z.b. Neurosen, Triebstörungen ohne körperliche Grundlage

5 V. Actio libera in causa Fall: A trinkt sich vorsätzlich einen Vollrausch an, dann verprügelt er O. - Dies hatte A von Anfang an vor. - A wusste, dass er zu Schlägereien neigt. Dennoch betrank er sich. 20 schließt Bestrafung aus wegen Koinzidenzprinzip Fall des 323a? Frage: Kann sich der Täter, der den Zustand der Schuldunfähigkeit frei, d.h. schuldhaft herbeigeführt hat, hierauf berufen?

6 Vorsätzliche und fahrlässige alic Voraussetzungen der vors. alic 1. Begehung eines Vorsatzdelikts 2. im Zustand der Schuldunfähigkeit 3. Vorsatz bzgl. der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit 4. Vorsatz bzgl. der im Defektzustand begangenen Tat

7 Zulässigkeit der alic: 1. Ausnahmetheorie/restriktive Auslegung des 20 Ersetzung der Schuld bei Begehung der Tat durch schuldhaftes Vorverhalten Rechtsmissbrauch Gewohnheitsrechtl. Anerkennung Aber: unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG keine allg. Rechtsüberzeugung mehr (so auch BGHSt 42, 235) 2. Ausdehnungslösung: Begriff der Tat ist bei 20 so auszulegen, dass er auch Vorbereitungshandlungen erfasst

8 Schuldtatbestand des 17 und des 35 soll vortatbestandliches Verhalten umfassen Aber: nicht vereinbar mit den identischen Regelungen in 16 und 17 StGB terminologischer Trick Art. 103 Abs. 2 GG (so auch BGHSt 42, 235) 3. Tatbestandsmodell: Sich-Berauschen ist tatbestandsrelevant Mittelbare Täterschaft: Der Täter benutzt sich selbst im schuldunfähigen Zustand - aber: nicht vereinbar mit dem Wortlaut des 25 Abs. 2 Alt. 2 (Art. 103 Abs. 2 GG): durch einen anderen

9 4. Vorverlagerung der tatbestandsmäßigen Handlung 22 soll schon erreicht sein Vorverlagerung des Versuchs in anderen Fällen Aber: unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 GG Vorverlagerungsmodell nicht möglich bei verhaltensgebundenen Delikten ( 315c, 316)

10 Exkurs: Fall nach BGHSt 42, 235: A trank in einer Gaststätte fünf Liter Bier und mehrere Schnäpse. Mit 3,2 Promille fährt er mit seinem Pkw und überfährt zwei Radfahrer, die vorschriftsgemäß fahren. Lösung I. 222 in 2 Fällen Actio libera in causa nicht erforderlich, da jedes Verhalten im Vorfeld Anknüpfungspunkt der Fahrlässigkeitsverantwortung sein kann

11 II. 315c I Nr. 1a, III Nr. 1, 11 II 1. Obj. TB Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Fahruntüchtigkeit Lebensgefahr für Radfahrer 2. Subj. TB Vorsatz 3. Schuld - 20 alic: Sich-Berauschen: Ausnahmelösung von 20 Ausdehnungslösung Tatbestandsmodell, nicht bei verhaltensgebunden Delikten Ausnahmemodell (Grundsätze des Versuchs) scheitert an Art.

12 103 Abs. 2 GG, da eigenhändiges Delikt III. 316 Scheitert aus denselben Gründen wie 315c IV. 323a Sich in einen Rausch versetzen Vorsatz Rauschtat als obj. Strafbarkeitsbedingung V. Konkurrenzen Zwei fahrlässige Tötungen in Tateinheit mit 323a ( 52)

13 Fall: T war als Zeuge in einem Strafverfahren gegen seinen Freund F geladen. Da er F bei wahrheitsgemäßer Aussage belasten müsste, beschloss er, zu Gunsten des F zu lügen und die falsche Aussage erforderlichenfalls auch zu beschwören. Um den dafür nötigen Mut zu fassen, trank T in größeren Mengen Alkohol und nahm dazu eine Hand voll Beruhigungstabletten, so dass er in einem i.s.d. 20 schuldausschließenden Zustand vor Gericht erschien. Da das Gericht dies zunächst nicht bemerkte, wurde T vernommen und sagte unter Eid vorsätzlich falsch aus. Erst als T kurz nach Abschluss seiner Vernehmung

14 zusammenbrach, wurde man auf seinen Zustand aufmerksam. Im Laufe der folgenden Untersuchung kam die Angelegenheit ans Licht. Als der Staatsanwalt davon erfuhr, überlegt er, ob T nicht wegen Meineids nach 154 anzuklagen sei. Es handle sich geradezu um einen klassischen Fall der actio libera in causa und auch die einschränkende Rechtsprechung des 4. Strafsenats stehe dem nicht entgegen, da diese ja nur Straßenverkehrsdelikte betreffe. Was ist davon zu halten? Problem der actio libera in causa (allenfalls Tatbestandslösung)

15 Irrtum des T im Zustand der Schuldunfähigkeit normalerweise error in persona bei actio libera in causa wesentliche Abweichung gegenüber dem im defektfreien Zustand gefassten Vorsatz aber: keinesfalls außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit; deshalb bejaht BGH error in persona Roxin: aberratio ictus

16 VI. Verbotsirrtum Fehlende Einsicht, Unrecht zu tun! (Fehlende Kenntnis der Strafbarkeit: irrelevant) 1. Direkter Verbotsirrtum Täter weiß nicht, dass Beischlaf von Geschwistern verboten ist. 2. Indirekter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum) Täter denkt, dass Studenten Streikrecht haben. Hohe Anforderungen an die Vermeidbarkeit (BGH), aber nicht höhere als bei Fahrlässigkeit! Schenker-Entscheidung des EuGH!

17 VII. Entschuldigungsgründe 35 StGB Aufbauschema 1. Notstandslage Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, Angehörigen oder nahestehender Person 2. Notstandshandlung Begehung einer rechtswidrigen Tat Nicht anders abwendbar Zumutbarkeit, die Gefahr hinzunehmen

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