Kundeninformation und Allgemeine Bedingungen
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- Alexa Winkler
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1 Kundeninformation und Allgemeine Bedingungen RiskFree Lebensrisikoversicherung bei Erwerbsunfähigkeit und Tod Ausgabe Juni 2011 Inhalt KUNDENINFORMATION... 2 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN GRUNDLAGEN Vertragliche Grundlagen Antragstellung VERSICHERTE LEISTUNGEN Allgemeine Angaben Todesfallkapital Waisenrente Erwerbsunfähigkeitsrente Definitionen zur Leistungsbemessung Leistungsbeschränkungen PRÄMIEN Höhe der Prämien Individuelle Tarife Jahresprämie Fälligkeit Zahlungsverzug BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG Versicherungsbeginn Provisorische Versicherungsdeckung Definitive Versicherungsdeckung Ende der Versicherung Kündigung der Versicherung Anpassung der Vertragsgrundlagen INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHT DER VERSICHERTEN PERSON Allgemeine Informations- und Mitwirkungspflichten Zusätzliche Bestimmungen Todesfallversicherung Zusätzliche Bestimmungen Erwerbsunfähigkeitsversicherung... 7 Lebensversicherungsgesellschaft AG info@riskfree.ch
2 Kundeninformation Wieso ist RiskFree eine Kollektivversicherung? Zwischen dem Versicherungsnehmer (Pensionskasse, Verband oder Stiftung) und der PKRück besteht ein Kollektivlebensversicherungsvertrag für individuelle Versicherungsdeckungen. Dadurch können sich die Versicherten des Versicherungsnehmers zu vorteilhaften Bedingungen gegen die Risiken Erwerbsunfähigkeit und Tod versichern. RiskFree ist eine individuelle Versicherungslösung auf privater Basis und ergänzt den Versicherungsschutz der 2. Säule. Wer steht hinter RiskFree? Versicherer: Versicherer ist die PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG mit Sitz in Vaduz im Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Versicherer genannt). Die Adresse der Geschäftsstelle in der Schweiz lautet: PKRück AG, Weinbergstrasse 139, 8042 Zürich Versicherungsnehmer: Versicherungsnehmer ist eine Pensionskasse, eine Stiftung oder ein Verband. Der Versicherungsnehmer organisiert die Versicherungslösung RiskFree mit dem Versicherer. Wer ist für die administrative Abwicklung zuständig? Der Versicherungsnehmer übernimmt die Administration der Verträge und das Prämieninkasso selbst oder delegiert diese und allfällige weitere Administrativaufgaben an Verwaltungsgesellschaften oder Makler. Der Versicherungsnehmer tritt sämtliche Leistungsansprüche aus dieser Versicherung an die versicherte Person bzw. an deren Hinterlassene ab. Diese können somit ihre Leistungsansprüche direkt beim Versicherer geltend machen. Wer kann bei RiskFree versichert werden? Im Rahmen dieser Versicherungslösung können sich die beim Versicherungsnehmer im Rahmen der 2. Säule versicherten Personen sowie deren Ehe- oder Lebenspartner versichern. Welche Risiken sind versichert? Es können je nach Wunsch die folgenden finanziellen Risiken abgesichert werden: im Todesfall infolge von Krankheit oder Unfall ein Todesfallkapital und/oder Waisenrenten und/oder im Fall von dauernder Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Art, Höhe, Beginn und Dauer der Versicherungsdeckung ergeben sich aus dem eingereichten Versicherungsantrag bzw. der bestätigten Deckung im Versicherungsausweis und in den Allgemeinen Bedingungen. Wie hoch sind die Jahresprämien? Die Höhe der Jahresprämien hängt von der gewünschten Deckung, dem Alter und Geschlecht ab. Die individuelle Prämientabelle kann unter berechnet werden. Die definitive Prämientabelle ist Bestandteil des Versicherungsausweises. Für die Periode vom Versicherungsbeginn bis zum nächsten 1. Januar wird eine Teilprämie in Rechnung gestellt. Die erste Prämie wird 30 Tage nach dem Erhalt der Rechnung und des Versicherungsausweises fällig. Anschliessend sind die Prämien jährlich im Voraus auf den 1. Januar geschuldet. Wann beginnt die Versicherung? Die Versicherung beginnt auf den im Versicherungsantrag genannten Monatsersten. Wann endet die Versicherung? Die Versicherung endet spätestens mit dem Erreichen des Schlussalters (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre). Das Schlussalter wird am Monatsersten nach Vollendung des entsprechenden Altersjahres erreicht. Bei einer allfälligen Auflösung des Kollektivlebensversicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer endet die Versicherung. In diesem Fall werden die Versicherten mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich informiert. Nach einer Mindestvertragsdauer von einem Jahr kann die versicherte Person die Versicherung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten 31. Dezember kündigen. Ist der Datenschutz gewährleistet? Der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichten sich, die Datenschutzbestimmungen der Schweiz und Liechtenstein einzuhalten. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichten sich, ausschliesslich die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Personendaten der versicherten Person oder der Anspruchsberechtigten zu erheben und die ihnen anvertrauten Daten ausschliesslich in diesem Sinne zu verwenden. Die Daten können beim Versicherer, dessen Rückversicherer und beim Versicherungsnehmer (und durch diesen mit Verwaltungsaufgaben betrauten Dritten) physisch und in elektronischer Form gespeichert werden. Sie geben diese Daten nur an Dritte (Rückversicherer, Vertrauensärzte, mit Verwaltungsaufgaben betraute Dritte) weiter, welche sich zur Einhaltung derselben Restriktionen verpflichten. An wen kann ich mich bei Fragen wenden? Weitere Informationen zu RiskFree finden Sie auf der Webseite Wenn Sie Fragen zu RiskFree haben, sind unsere Berater gerne für Sie da unter info@riskfree.ch. Lebensversicherungsgesellschaft AG V11-1 / Seite 2/7
3 Allgemeine Bedingungen 1. Grundlagen 1.1 Vertragliche Grundlagen Versicherungsnehmer / Versicherer Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Kollektivlebensversicherungsvertrag, welcher ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in dieser Versicherungslösung regelt Versicherte Person Vertragliche Grundlagen für die versicherte Person sind die vorliegenden Kundeninformationen und Allgemeinen Bedingungen. Ebenfalls zu den vertraglichen Vereinbarungen gehören alle Unterlagen der versicherten Person: Versicherungsantrag und Gesundheitserklärung Versicherungsausweis mit den Versicherungstarifen des Versicherers 1.2 Antragstellung Vorgehen Versicherungsantrag Zur Aufnahme in die Versicherung sind das Antragsformular und die Gesundheitserklärung von der zu versichernden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, zu unterzeichnen und an den Versicherungsnehmer zu senden Annahme des Versicherungsantrag Der Versicherungsnehmer leitet den Antrag an den Versicherer weiter, der über die Annahme des Antrages entscheidet. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Krankheiten oder Unfallfolgen mit einem Vorbehalt zu belegen, die Versicherung nur gegen eine Zusatzprämie zu übernehmen oder ganz abzulehnen. Solche Abweichungen von einer Normalannahme werden im Versicherungsausweis festgehalten Anzeigepflichtverletzung Hat die versicherte Person bei der Beantwortung der schriftlich gestellten Fragen eine erhebliche Tatsache, die sie kannte oder hätte kennen müssen, nicht oder unrichtig mitgeteilt, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsdeckung innert 4 Wochen, nachdem er von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erhalten hat, schriftlich zu kündigen Versicherbare Personen Personen oder deren Partner, die im Rahmen der 2. Säule beim Versicherungsnehmer versichert sind, können einen Antrag auf die Versicherungslösung RiskFree einreichen. 2. Versicherte Leistungen 2.1 Allgemeine Angaben Versicherbare Leistungen Die individuell versicherten Leistungen der versicherten Person ergeben sich aus dem Versicherungsausweis. Es können folgende Risikoleistungen versichert werden: Todesfallkapital, Waisenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente Geltungsbereich Die versicherten Leistungen gelten weltweit Bemessungsgrundlage für die versicherten Leistungen Der Versicherer kann die Höhe der versicherbaren Leistungen für eine Person beim Antrag zur Aufnahme oder Leistungserhöhung einschränken, damit die Leistungen einen realen Bezug zum Erwerbseinkommen und Absicherungsbedarf haben Schlussalter Das Schlussalter (Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre, Waisen 25 Jahre) ist am Monatsersten nach Vollendung des entsprechenden Altersjahres erreicht. 2.2 Todesfallkapital Umfang Todesfallkapital (Krankheit oder Unfall) Im Todesfall der versicherten Person wird die vereinbarte Summe den Begünstigten ausbezahlt Begünstigung für Todesfallkapital Die versicherte Person kann die unten stehenden Begünstigten beliebig festlegen oder jederzeit ändern. Die Festlegung der Begünstigten muss schriftlich erfolgen. Fehlt eine anderslautende Erklärung der versicherten Person, wird das Todesfallkapital nach folgender Reihenfolge an ihre Hinterlassenen verteilt: Ehegatte oder eingetragener Partner; bei dessen Fehlen Kinder, für deren Unterhalt die versicherte Person ganz oder teilweise aufgekommen ist; bei deren Fehlen übrige Personen, für deren Unterhalt die versicherte Person überwiegend aufgekommen ist; bei deren Fehlen erbberechtigte Nachkommen; bei deren Fehlen Eltern; bei deren Fehlen Geschwister oder deren Nachkommen; bei deren Fehlen übrige Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Begünstigte Personen erhalten das Todesfallkapital auch Lebensversicherungsgesellschaft AG V11-1 / Seite 3/7
4 dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistung fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen versicherten Person. 2.3 Waisenrente Umfang Waisenrente (Krankheit oder Unfall) Im Todesfall der versicherten Person wird den hinterbliebenen Kindern eine Waisenrente mit einer Laufzeit bis nach Vollendung des 25. Altersjahres ausbezahlt. Die maximal versicherbare Waisenrente pro Jahr beträgt CHF 36'000. Es werden zwei Tarife angeboten: a) Waisenrenten für maximal 3 Kinder b) Waisenrenten ab 3 Kindern Pflege- und Stiefkinder sind den eigenen Kindern der versicherten Person gleichgestellt, sofern die verstorbene versicherte Person zumindest teilweise für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Der gültige Tarif resp. die maximale Anzahl der versicherten Waisenrenten ergibt sich aus dem Versicherungsausweis. 2.4 Erwerbsunfähigkeitsrente Umfang Erwerbsunfähigkeitsrente (Krankheit oder Unfall) Bei einer Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person durch Krankheit oder Unfall von mehr als 25% wird nach Ablauf der Wartefrist von 24 Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine temporäre Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer Laufzeit bis zum Schlussalter ausbezahlt. Nichterwerbstätige oder in Ausbildung stehende Personen können ebenfalls temporäre Erwerbsunfähigkeitsrenten abschliessen. Für sie beträgt die maximal versicherbare Erwerbsunfähigkeitsrente pro Jahr CHF 36'000. Ist die versicherte Person teilweise erwerbsunfähig, besteht ein Anspruch auf folgende Rentenleistungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit: ab 25% ab 50% ab 60% ab 70% Viertelsrente Halbe Rente Dreiviertelsrente Volle Rente Die Leistungen werden in monatlichen Raten vorschüssig auf ein von der versicherten Person bezeichnetes Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt Prämienbefreiung Wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente versichert ist, ist bei Arbeitsunfähigkeit automatisch auch die Prämienbefreiung für alle versicherten Leistungen eingeschlossen. Nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten entfällt die Prämienzahlpflicht entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Leistungen werden analog der Staffelung der Erwerbsunfähigkeitsrente ausbezahlt (gemäss Artikel 2.4.1). Allenfalls zuviel bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Der Anspruch auf Prämienbefreiung entsteht frühestens ab dem Tag, an dem die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit beim Versicherer eintrifft. 2.5 Definitionen zur Leistungsbemessung Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich analog zum Grad der Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit werden ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist Erwerbsunfähigkeitsgrad Der Invaliditätsgrad der eidgenössischen Invaliditätsversicherung (IV) bzw. des UVG-Versicherers (UV) wird übernommen. Liegt kein Fall im Sinne der IV/UV vor, dann wird der Grad anhand eines Arztzeugnisses festgelegt. Im Zweifel kann der Versicherer eine Expertise verlangen. 2.6 Leistungsbeschränkungen Verschulden Wird ein Leistungsfall durch die versicherte oder eine anspruchsberechtigte Person vorsätzlich herbeigeführt, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers. Bei grobfahrlässigem Verhalten der versicherten oder anspruchsberechtigten Person kann der Versicherer seine Leistungen in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen Verjährung Wird ein Leistungsfall später als 5 Jahre nach dessen Eintritt gemeldet, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Lebensversicherungsgesellschaft AG V11-1 / Seite 4/7
5 2.6.3 Selbsttötung / Selbsttötungsversuch Bei einer Selbsttötung oder einem Selbsttötungsversuch mit Todesfolge zahlt der Versicherer keine Leistungen, wenn die versicherte Person weniger als drei Jahre im Rahmen dieser Versicherungslösung versichert war. Bei einer abgelaufenen Versicherungsdauer von mehr als drei Jahren werden die Todesfallleistungen ohne die Berücksichtigung von Leistungserhöhungen der letzten drei Jahre erbracht. Der Versicherer zahlt keine Erwerbsunfähigkeitsleistungen, wenn die Erwerbsunfähigkeit oder die Erhöhung des Grades derselben auf einen Selbsttötungsversuch zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person diese Handlungen in unzurechnungsfähigem Zustand oder bei verminderter Zurechnungsfähigkeit ausübte Kriegerische Handlungen Schadenfälle als direkte oder indirekte Folge eines Krieges, den die Schweiz führt, oder kriegsähnlicher Handlungen, in die sie hineingezogen wird, sind nicht versichert. Ob eine versicherte Person am Krieg teilnimmt oder nicht und ob sie sich in der Schweiz oder im Ausland aufhält, ist unerheblich. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn eine versicherte Person an einem Krieg oder an kriegsähnlichen Handlungen teilnimmt, ohne dass die Schweiz selbst Krieg führt oder in kriegsähnliche Handlungen hineingezogen worden ist, oder wenn eine versicherte Person an einem Bürgerkrieg teilnimmt. Aktiver Dienst zur Wahrung der schweizerischen Neutralität sowie zur Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, beides ohne kriegerische Handlungen, gilt als Militärdienst in Friedenszeiten und ist versichert Radioaktivität Schadenfälle als direkte Folge von Atomkernwandlungen, wie Spaltung und Verschmelzung, sind nicht versichert. Tritt jedoch ein solcher Leistungsfall als Folge einer medizinischen Behandlung oder im beruflichen Umgang ein, so ist er versichert. 3. Prämien 3.1 Höhe der Prämien 3.2 Individuelle Tarife Der Versicherungsnehmer legt die jährlichen Prämien der versicherten Person bei Aufnahme in die Versicherung oder Leistungsänderung aufgrund des Tarifs des Versicherers fest und weist diese auf dem Versicherungsausweis aus. Werden die Prämientarife angepasst, wird dies der versicherten Person frühzeitig mitgeteilt (ausserordentliches Kündigungsrecht Artikel 4.1.6). 3.3 Jahresprämie Der versicherten Person wird jährlich eine Prämienrechnung zugestellt. 3.4 Fälligkeit Die Jahresprämie ist am 1. Januar des Versicherungsjahres beim Versicherungsnehmer fällig. Bei unterjährigen Eintritten in die Versicherung wird die anteilsmässige Prämie einen Monat nach Erhalt der Abrechnung und des Versicherungsausweises fällig. 3.5 Zahlungsverzug Wird die Prämie nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet, so fordert der Versicherungsnehmer die versicherte Person auf, binnen 14 Tagen von der Absendung der Mahnung an gerechnet, die Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an. Wird die ausstehende Prämie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist bezahlt, kann der Versicherungsnehmer die ausstehende Zahlung rechtlich einfordern oder die Versicherung kündigen. Die Leistungspflicht des Versicherungsnehmers lebt nur dann wieder auf, wenn die Kosten und die rückständige Zahlung mit Zinsen beglichen sind sowie der definitive Versicherungsschutz bestätigt wurde. Die versicherte Person haftet für die Unkosten, die dem Versicherungsnehmer durch den Zahlungsverzug bei ausstehenden Prämien entstehen. Die Höhe der Prämie richtet sich nach den Tarifen des Versicherers und nach den folgenden Eigenschaften der versicherten Person: Alter Geschlecht Bei versicherten Todesfallleistungen: Raucher oder Nichtraucher Bei versicherten Waisenrenten: Anzahl Kinder Lebensversicherungsgesellschaft AG V11-1 / Seite 5/7
6 4. Beginn und Ende der Versicherung 4.1 Versicherungsbeginn Die Versicherung beginnt auf den im Versicherungsantrag genannten Monatsersten. 4.2 Provisorische Versicherungsdeckung Ab dem Versicherungsbeginn bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer die definitive Deckungszusage erteilt, längstens aber während 60 Tagen, besteht ein provisorischer Versicherungsschutz für die im Antragsformular gewünschten Versicherungsleistungen in folgendem Umfang: Todesfallkapital begrenzt auf maximal CHF 100'000 Erwerbsunfähigkeitsrente begrenzt auf maximal CHF 36'000 pro Jahr Waisenrente: keine Keine Leistungen werden erbracht, wenn der Leistungsfall auf eine Krankheit, ein Gebrechen oder auf Unfallfolgen zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen Versicherungsschutzes bestanden haben. 4.3 Definitive Versicherungsdeckung Der Versicherungsschutz wird erst mit der Annahme des Versicherungsantrags durch den Versicherer definitiv. Mit der Annahme des Versicherungsantrags erhält die versicherte Person einen Versicherungsausweis mit allen relevanten Leistungsdaten und der Tariftabelle für die künftige Prämienentwicklung. 4.4 Ende der Versicherung Die Versicherung erlischt in folgenden Fällen: Schlussalter der versicherten Person Tod der versicherten Person Kündigung durch die versicherte Person Auflösung des Kollektivlebensversicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer (die versicherte Person wird mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich informiert). 4.5 Kündigung der Versicherung Die Versicherung kann von der versicherten Person jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf einer einjährigen Mindestversicherungsdauer mittels eingeschriebenen Briefes beim Versicherungsnehmer gekündigt werden. 4.6 Anpassung der Vertragsgrundlagen Werden die Kundeninformationen, die Allgemeinen Bedingungen oder die Prämientarife angepasst, gelten für die versicherte Person die neuen Bedingungen bzw. Tarife ab dem neuen Versicherungsjahr. Die Anpassung wird spätestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Die versicherte Person hat hierauf das Recht, die Versicherung auf Ende des laufenden Jahres zu kündigen. Unterlässt die versicherte Person die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung der Versicherung. 5. Informations- und Mitwirkungspflicht der versicherten Person 5.1 Allgemeine Informations- und Mitwirkungspflichten Veränderung Erwerbseinkommen Grössere Änderungen des Erwerbseinkommens während der Versicherungsdauer infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Aufnahme einer Ausbildung müssen dem Versicherungsnehmer gemeldet werden, damit die versicherten Leistungen im Sinne von Artikel 2.1 Absatz 3 angepasst werden können Änderungen bei laufenden Leistungen Die versicherte Person meldet dem Versicherer auch unverzüglich sämtliche Vorkommnisse, die zum Wegfall oder zu einer Änderung der Rentenleistungen führen. Insbesondere zählen dazu: eine Änderung des Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrades eine etwaige Reaktivierung der Arbeitsfähigkeit Ärztliche Unterlagen Auf entsprechende Aufforderung erteilt die versicherte Person dem Versicherer alle Auskünfte, welche dieser zur Beurteilung seiner Leistungspflicht benötigt, und gewährt ihm soweit nötig Einblick in die entsprechenden ärztlichen Unterlagen. 5.2 Zusätzliche Bestimmungen Todesfallversicherung Meldepflicht Rauchen bei Todesfallversicherung Als Nichtraucher gilt, wer in den letzten 24 Monaten vor Versicherungsabschluss weder Zigaretten noch Zigarren, Pfeife oder sonstige Raucherwaren regelmässig (mehr als einmal in der Woche) konsumiert hat. Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Raucher. Die Prämien für die Todesfallversicherung von Rauchern sind gegenüber denjenigen von Nichtrauchern erhöht. Lebensversicherungsgesellschaft AG V11-1 / Seite 6/7
7 Die versicherte Person ist bei der Antragsstellung zu einer Todesfallversicherung und während der ganzen Versicherungsdauer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer das Rauchen oder die Aufnahme des Rauchens zu melden. Wird eine als Raucher versicherte Person während der Versicherungsdauer Nichtraucher im Sinne von Absatz 2, kann sie dies dem Versicherungsnehmer schriftlich melden. Nach Prüfung durch den Versicherer wird die Versicherung auf die nächste Prämienrechnung auf den für Nichtraucher geltenden Tarif angepasst Verletzung der Meldepflicht Das Verschweigen des Rauchens bei der Antragsstellung oder Aufnahme des Rauchens während der Versicherungsdauer stellt eine Anzeigepflichtverletzung dar. Die Versicherung kann vom Versicherungsnehmer gemäss Artikel 1.2 Absatz 3 gekündigt werden. Stirbt die versicherte Person, bevor der Versicherer die Anzeigepflichtverletzung geltend machen kann, werden die Hinterbliebenenleistungen unabhängig von der Todesursache um die Hälfte gekürzt. Der Versicherer kann zu viel bezahlte Leistungen zurückfordern bzw. bei ungerechtfertigter Prämienbefreiung die Prämien nachfordern. Der versicherten oder den anspruchsberechtigten Personen erwächst dann kein Nachteil, wenn die Verletzung der Meldepflicht Folge eines unverschuldeten Hinderungsgrundes ist und die Meldung sofort nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird Mangelnde Kooperation Eine versicherte Person, die Erwerbsunfähigkeitsleistungen beansprucht oder bezieht, ist verpflichtet, bei Gesundheitsabklärungen, medizinischen Nachuntersuchungen und zumutbaren Massnahmen zur Reintegration aktiv mitzuwirken. Verweigert eine versicherte Person die Mitwirkung, so kann der Versicherer seine Leistungen kürzen oder weitere Zahlungen verweigern Meldung des Todesfalls Die Hinterlassenen der versicherten Person melden dem Versicherungsnehmer den Tod der versicherten Person. Der Versicherer stellt ihnen dann umgehend die zur Bearbeitung notwendigen Formulare zu. Die Hinterlassenenleistungen werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherer über sämtliche Informationen verfügt, um seine Leistungspflicht prüfen zu können. 5.3 Zusätzliche Bestimmungen Erwerbsunfähigkeitsversicherung Frühzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit Je früher der Versicherer von einem eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Leistungsfall erfährt, umso wirksamer kann er die versicherte Person bei der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit bzw. bei der Reaktivierung unterstützen. Sobald die versicherte Person 30 Arbeitstage arbeitsunfähig ist, meldet sie dies dem Versicherungsnehmer. Dieser sendet der versicherten Person ein Leistungsformular, welches die versicherte Person ausgefüllt und unterschrieben dem Versicherer zustellt Verspätete Meldung Erfolgt die Meldung nicht innerhalb von 180 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherer das Recht, die Erwerbsunfähigkeitsleistungen um 50 Prozent zu kürzen. Der Anspruch auf Prämienbefreiung entsteht frühestens ab dem Tag, an dem die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit beim Versicherer eintrifft. Lebensversicherungsgesellschaft AG V11-1 / Seite 7/7
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