Rahmenvertrag zur Integrierten Versorgung nach 140a ff. SGB V. Willkommen Baby

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1 Rahmenvertrag zur Integrierten Versorgung nach 140a ff. SGB V Willkommen Baby Zur Prävention von Frühgeburten und pränatalen Betreuung des Neugeborenen zwischen der DAK Unternehmen Leben Vertragsgebiet Thüringen Krämpferstraße 4, Erfurt (nachfolgend DAK genannt) und Berufsverband der Frauenärzte e.v. vertreten durch Herrn Dr. Kentner Landesvorsitzender Thüringen und SRH Zentralklinikum Suhl GmbH Albert-Schweitzer-Straße Suhl

2 Inhaltsverzeichnis Präambel I. Abschnitt: Vertragsgegenstand, Ziele 1 Grundsätze 2 Vertragsgegenstand und Versorgungsauftrag 3 Ziele II. Abschnitt: Teilnahmeregelungen 4 Teilnahme der Versicherten 5 Teilnahme der Leistungserbringer, Vertragsbeitritt, Vertragsbeendigung 6 Teilnahme der Perinatalzentren/geburtshilflich-neonatologischen Schwerpunktkrankenhäuser 7 Beitritt weiterer Leistungserbringer 8 Beitritt der Krankenkassen III. Abschnitt: Aufgaben der Leistungserbringer 9 Aufgaben der Frauenärzte 10 Aufgaben der Perinatalzentren/geburtshilflich-neonatologischen Schwerpunktkrankenhäuser IV. Abschnitt: Koordination der Vertragspartner 11 Aufgaben der Krankenkasse 12 Fachbeirat V. Abschnitt: Vergütung und Abrechnung 13 Vergütung und Abrechnung VI. Abschnitt: Qualitätssicherung 14 Qualitätssicherung 2

3 VII. Abschnitt: Datenschutz, Öffentlichkeitsarbeit 15 Datenschutz 16 Öffentlichkeitsarbeit VIII. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen 17 Maßnahmen bei Vertragsverletzung 18 In-Kraft-Treten und Kündigung 19 Vertragsänderung, Schriftform 20 Salvatorische Klausel 3

4 Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 Anlage 18 Anlage 19 Versorgungsablauf Versorgungsauftrag Teilnahmeerklärung der Versicherten Teilnahmeerklärung des Frauenarztes Beitrittserklärung der Krankenkassen Beitrittserklärung der Krankenhäuser Beitrittserklärung weiterer Leistungserbringer Leistungserbringerverzeichnis teilnehmender Frauenärzte Leistungserbringerverzeichnis teilnehmender stationärer Einrichtungen sowie weiterer Leistungserbringer Vergütung Frauenärzte Vergütung der sonographischen Leistungen Vergütung der Krankenhäuser Arztinformation Versicherteninformation zum Testhandschuh Fragebogen leitliniendefinierte Aufnahme-/Zuweisungskriterien für die Perinatalzentren/geburtshilflich neonatologischen Zentren Inhalt der strukturierten Information und Beratung der Schwangeren zu individuellen Risikofaktoren einer Frühgeburt Inhalt der strukturierten Informationen für die Betreuung des Neugeborenen zur Vermeidung des plötzlichen Kindstodes Gutschein für Testhandschuhe 4

5 Präambel Die Frühgeburt und die Mangelgeburt (Geburt vor Ende der 37. Schwangerschaftswoche/Geburtsgewicht < 5. Perzentile) sind das zentrale Problem in der Geburtshilfe. National und international sind steigende Frühgeburtenraten zu verzeichnen. Medizinische Risikofaktoren (z.b. bakterielle Vaginose) und nichtmedizinische Risikofaktoren (z.b. Rauchen) führen zu einem erhöhten Anstieg der Frühgeburtenrate. Frühgeburten sind für die Betroffenen mit viel Leid verbunden und verursachen außerdem sehr hohe Kosten im Gesundheitswesen. Durch die Beeinflussung von Risikofaktoren sind Frühgeburten zum Teil vermeidbar. Ziel der Vereinbarung gemäß 140a ff SGB V ist es, die Frühgeburtenrate deutlich zu senken (ca. 10 % werden als realistisch eingeschätzt) sowie den Wissensstand von Schwangeren über die Risikofaktoren des plötzlichen Säuglingstodes zu verbessern. Diese Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden: Systemische Ermittlung von Risikofaktoren für Frühgeburten mittels standardisierter und validierter Verfahren und Instrumente Strukturierte Information und Beratung der Schwangeren hinsichtlich ihrer individuellen Risikofaktoren für eine Frühgeburt Unterstützung bei der Vermeidung verhaltens- und ernährungsbedingter Risikofaktoren, insbesondere des Rauchens Strukturierte Vermittlung von Informationen für die Betreuung des Neugeboren zur Vermeidung des plötzlichen Säuglingstodes Sicherstellung der Zuweisung von Schwangeren in Perinatalzentren/geburtshilflichneonatologischen Schwerpunktkrankenhäusern bei Vorliegen von leitliniendefinierten Risikofaktoren Gewährleistung der Übermittlung von allen erforderlichen Daten und Befunden bei Einweisung in ein Perinatalzentrum / geburtshilflich-neonatologisches Schwerpunktkrankenhaus bzw. Überweisung zur ambulanten Mit- und Weiterbehandlung in die am Vertrag beteiligten Krankenhäuser 5

6 I. Abschnitt Vertragsgegenstand, Ziele 1 Grundsätze (1) Die beteiligten Leistungserbringer verpflichten sich jeweils zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. (2) Die beteiligten Leistungserbringer gewährleisten, dass sie selbst die Leistungsansprüche der Versicherten nach 2 und 11 bis 62 SGB V in dem Maße erfüllen, indem die Leistungserbringer nach dem Vierten Kapitel des SGB V verpflichtet sind. (3) Die beteiligten Leistungserbringer stellen eine an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich der Koordination zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen sowie eine ausreichende Dokumentation, die allen an dieser Vereinbarung Beteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss, sicher. 2 Vertragsgegenstand und Versorgungsauftrag (1) Gegenstand des Versorgungsauftrages im Rahmen dieser Vereinbarung sind die in Anlage 2 aufgeführten Versorgungsleistungen für schwangere Versicherte der DAK. Der Versorgungsauftrag erstreckt sich auf das Bundesland Thüringen. (2) Die Versorgung erfolgt gemäß der in Anlage 1 beschriebenen Versorgungsabläufe. 3 Ziele (1) Im Rahmen dieser Vereinbarung werden Regelungen für die Verbesserung der Qualität in der Versorgung von schwangeren Versicherten getroffen. Durch die regelmäßigen Schwangerschafts-Vorsorgeuntersuchungen sowie die in dieser Vereinbarung beschriebenen Selbstvorsorge-Aktionen ist es möglich, in einem frühen Vorstadium das Risiko der Frühgeburt/ drohende Frühgeburtlichkeit zu erkennen und so früh wie möglich wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Störungen des normalen Schwangerschaftsverlaufs werden rechtzeitig erkannt. Durch diese 6

7 Früherkennungsmaßnahmen soll die Frühgeburtenrate mit einfachen Mitteln und auf breiter Basis überzeugend und dauerhaft gesenkt werden. (2) Die Vertragspartner streben mit dieser Vereinbarung für die teilnehmenden schwangeren Versicherten folgende Ziele an: Ergebnisqualität Senkung der Frühgeburtenrate um ca. 10% Reduktion der Frühgeburtenrate mit extrem niedrigen Geburtsgewicht Verbesserte Erkennung von Risikofaktoren der Frühgeburt Reduktion beeinflussbarer Risikofaktoren, insbesondere des Rauchens Verbesserung des Wissensstandes über schwangerengerechte Ernährung Erhöhung des Anteils der überlebenden Frühgeborenen ohne schwerwiegende Langzeitmorbidität (Hirnblutung Grad II/IV, zystische PVL, ROP Grad III/IV/V, behandlungspflichtige BPD) bei Frühgeborenen < 32 SSW Verbesserung des Wissenstandes der Schwangeren über die postnatale Betreuung des Neugeborenen Vermeidung von neonatalen Transporten (Neugeborenen Notarztdienst) Prozessqualität Verbesserung der Beratung und Aufklärung aller Schwangeren über Risikofaktoren der Frühgeburt Gezielte Steuerung der Risikoschwangeren in die Perinatalzentren/ geburtshilflich-neonatologischen Schwerpunktkrankenhäuser Verbesserung des patientenbezogenen und fachlichen Informationsaustausches zwischen Frauenärzten und den am Vertrag beteiligten Krankenhäusern Vermeidung stationärer Behandlungen durch die Vereinbarung einer ambulanten Behandlung in den am Vertrag teilnehmenden Krankenhäusern bei Komplikationen Strukturqualität Verbesserte Qualifizierung der Frauenärzte zum Thema Prävention von Frühgeburten Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit zur Vermeidung von Frühgeburten und zur Versorgung des Neugeborenen durch die Vertragspartner 7

8 Wirtschaftlichkeit Senkung der aufgrund der perinatalen Versorgung von Frühgeborenen anfallenden Krankenhauskosten Senkung der Krankenhauskosten durch die Vereinbarung einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit durch die am Vertrag teilnehmenden Krankenhäuser Reduktion der langfristigen Folgekosten ( Lifetime Kosten ) von Frühgeburten Senkung der Kosten des Neugeborenen-Notarztdienstes II. Abschnitt Teilnahmeregelungen 4 Teilnahme der Versicherten (1) An der Vereinbarung können alle Versicherten der DAK teilnehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. eine - ärztlich diagnostizierte - Schwangerschaft bis 30. Schwangerschaftswochen liegt vor; b. die Versicherte erklärt ihre Beteiligung gegenüber der DAK durch Unterzeichnung einer Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 3. (2) Die Teilnahme der Versicherten ist freiwillig. (3) Die Teilnahme der Versicherten beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung (Anlage 3). (4) Die Versicherte kann ihre Teilnahme jederzeit schriftlich gegenüber ihrer Krankenkasse widerrufen. (5) Die Teilnahme der Versicherten endet außerdem a. mit dem Wechsel zu einem nicht beteiligten Kostenträger oder mit Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs; b. mit dem Ende der Versorgung gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Versorgungsabläufe. 5 Teilnahme der Vertragsärzte, Vertragsbeitritt Vertragsbeendigung (1) Teilnahmeberechtigt sind alle für den Bereich der KV in eigener Niederlassung zugelassenen Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie alle in zugelassenen Einrichtungen gem. 311 Absatz 2 SGB V und in zugelassenen 8

9 medizinischen Versorgungszentren tätigen Frauenärzte. Die Teilnahme der Frauenärzte an der Vereinbarung ist freiwillig. (2) Die Frauenärzte erklären ihren Beitritt mittels Beitrittserklärung gemäß Anlage 4 gegenüber dem Berufsverband der Frauenärzte. (3) Die Teilnahme der Frauenärzte an dieser Vereinbarung beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Beitrittserklärung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. (4) Die teilnehmenden Frauenärzte sind in der Anlage 8 aufgeführt. (5) Die Frauenärzte können ihren Beitritt gegenüber dem Berufsverband der Frauenärzte zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat schriftlich widerrufen. (6) Die Teilnahme an dieser Vereinbarung endet, wenn ein Frauenarzt nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, mit dem Ende der Zulassung sowie bei Vertragsverletzung auf Antrag eines Vertragspartners und nach Beratung des Fachbeirates gemäß 17 (Maßnahmen bei Vertragsverletzung) und der Entscheidung der übrigen Vertragspartner mehrheitlich. 6 Teilnahme der Perinatalzentren/geburtshilflich-neonatologischen Schwerpunktkrankenhäuser (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes Thüringen aufgenommen und als Perinatalzentrum / geburtshilflich - neonatologisches Schwerpunktkrankenhaus ausgewiesen sind. (2) Die Teilnahme der Krankenhäuser ist freiwillig. (3) Die Krankenhäuser erklären ihren Beitritt mittels Beitrittserklärung gemäß Anlage 6 gegenüber der DAK. (4) Die teilnehmenden Krankenhäuser sind in der Anlage 9 aufgeführt. (5) Die Teilnahme der Krankenhäuser an dieser Vereinbarung beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Beitrittserklärung, frühestens jedoch ab Vertragsbeginn. (6) Die Krankenhäuser können ihren Beitritt gegenüber der DAK zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat schriftlich widerrufen. (7) Die Teilnahme endet, wenn ein Krankenhaus entsprechend Absatz 1 nicht mehr als Perinatalzentrum/geburtshilflich - neonatologisches Schwerpunktkrankenhaus ausgewiesen ist, sowie bei Vertragsverletzung auf Antrag eines Vertragspartners und nach Beratung des Fachbeirats gemäß 17 (Maßnahmen bei Vertragsverletzung) und Entscheidung der übrigen Vertragspartner mehrheitlich. 9

10 7 Beitritt weiterer Leistungserbringer (1) Die Aufnahme weiterer Leistungserbringer erfolgt durch den Beitritt zu dieser Vereinbarung gemäß Anlage 7 nach Zustimmung der DAK. (2) Der Beitritt erfolgt mittels Beitrittserklärung gegenüber der DAK. (3) Die DAK informiert die Vertragspartner über ihre Homepage über die Aufnahme weiterer Leistungserbringer. 8 Beitritt der Krankenkassen (1) Andere Krankenkassen können der Vereinbarung mit der Erklärung gemäß Anlage 5 nach Zustimmung der DAK beitreten. (2) Die beitretende Krankenkasse erklärt ihren Beitritt zur Vereinbarung gegenüber der DAK. (3) Die Teilnahme der beitretenden Krankenkasse beginnt mit dem Tag der Unterschrift auf der Beitrittserklärung zur Vereinbarung, frühestens ab (4) Die Krankenkassen können den Beitritt zur Vereinbarung gegenüber der DAK schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende widerrufen. Die DAK meldet den am Vertrag teilnehmenden Krankenhäusern und Frauenärzten unmittelbar schriftlich den Bei- oder Austritt von Krankenkassen. III. Abschnitt Aufgaben der Leistungserbringer 9 Aufgaben der Frauenärzte Zu den Aufgaben der teilnehmenden Frauenärzte gehören - über die regelhafte Koordination der Behandlung der Versicherten hinaus - insbesondere: 1. die Information und Beratung der Versicherten über diese Vereinbarung und den Ablauf der Früherkennungsmaßnahme anhand der Anlage 2; 10

11 2. die Weiterleitung der Teilnahmeerklärung der Versicherten (Anlage 3) an die Krankenkasse innerhalb von 14 Kalendertagen an folgende Adresse: DAK - Fachzentrum Stationäre Leistungen Stuttgart Postfach Stuttgart 3. die Auswertung des Fragebogens (Anlage 15) und die Durchführung des ärztlichen Gespräches über Risikofaktoren der Frühgeburt, einschließlich einer schwangerengerechten Ernährung; 4. die Aufklärung über die Handhabung des Testhandschuhs anhand der Anlage 14; 5. die Durchführung einer erweiterten sonographischen Diagnostik (zur differentialdiagnostischen Abklärung) in der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche; 6. die Durchführung des ärztlichen Gesprächs über die Risikofaktoren des Gestationsdiabetes und die einmalige Durchführung des oralen Glucosetoleranztests (75g ogtt, 2 Stundentest gemäß Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Diabetes und Schwangerschaft der deutschen Diabetesgesellschaft). Die Bewertung des Testergebnisses, die weitere Diagnostik und Therapie richtet sich nach der jeweils aktuellen Version der Leitlinie Gestationsdiabetes der DDG. Bei Verdacht auf Gestationsdiabetes wird die Schwangere unter Mitgabe der maßgeblichen Befunde unverzüglich zur Differenzialdiagnose und Mitbehandlung an einen Diabetologen überwiesen. 7. die Überweisung zur ambulanten Mit- oder Weiterbehandlung in ein am Vertrag teilnehmendes Krankenhaus bei anamnestischen Befunden oder Befunden in der aktuellen Schwangerschaft, die das Risiko einer Mangelgeburt oder endogenen bzw. iatrogenen Frühgeburt beinhalten und die nicht alleinig vom niedergelassenen Frauenarzt behandelt werden können; 8. bei drohender Frühgeburt Einweisung der Schwangeren in ein Perinatalzentrum/geburtshilflich - neonatologisches Schwerpunktkrankenhaus (gemäß Anlage 16) unter Berücksichtigung von individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur. Eine 11

12 Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen; 9. bei der ambulanten Überweisung bzw. stationären Einweisung in ein Krankenhaus sind alle medizinisch notwendigen Daten vom Frauenarzt an den Krankenhausarzt zu übermitteln. 10 Aufgaben der am Vertrag teilnehmenden Krankenhäuser (1) Über die regelhafte Sicherstellung der geburtshilflichen Grundversorgung und die Versorgung von Risikoschwangeren sowie die Gewährleistung einer leistungsfähigen Intensivversorgung von Risikoneugeborenen hinaus gehören zu den besonderen Aufgaben der Krankenhäuser in dieser Vereinbarung: a. die Durchführung eines ausführlichen Informationsgespräches über die postnatale Betreuung des Neugeborenen vor der Entlassung der Wöchnerin, entsprechend der in der Anlage 18 dargestellten evidenzbasierten Aussagen und Ausgabe des DAK-Informationsmaterials zur Schlafumgebung des Babys b. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit in Form von Presse-, Medien und Informationsveranstaltungen zu den Themen Vermeidung von Frühgeburten und Postnatale Betreuung des Neugeborenen unter Einbeziehung der Vertragspartner. (2) Das Krankenhaus sichert die ambulante Mit- und Weiterbehandlung, wenn durch ambulante therapeutische Maßnahmen des behandelnden niedergelassenen Gynäkologen die Frühgeburtsbestrebungen nicht ausreichend therapiert werden können. (3) Ist die weitere Diagnostik ausnahmsweise nur durch eine stationäre Behandlung durchführbar, erfolgt die Abrechnung des Falles analog der DRG - Systematik (KHEntgG). (4) Das Krankenhaus organisiert die enge Zusammenarbeit zwischen der Geburtshilfe und der Neonatologie innerhalb des Hauses, so dass Mutter und Kind auch nach der Geburt als Einheit betrachtet werden. (5) Für die definierten Leistungen der beteiligten Krankenhäuser gemäß 10 erfolgt eine Vergütung gem. Anlage

13 IV. Abschnitt Koordination der Vertragspartner 11 Aufgaben der Krankenkasse (1) Die DAK übernimmt die administrative Abwicklung der vertragsarztseitigen Aufgaben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leistungen: a. Entgegennahme und sachliche Überprüfung der Beitrittserklärungen der Frauenärzte; b. Bereitstellung der Liste der teilnehmenden Frauenärzte und Weiterleitung an das DAK Fachzentrum stationäre Leistung Stuttgart; c. die Abrechnung der zusätzlichen Leistungen gemäß Anlage 10, Anlage 11 und Anlage 12; d. sachliche und rechnerische Prüfung und ggf. Berichtigung der Abrechnung der im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen; e. Information der Frauenärzte über die dem Vertrag beitretenden Krankenkassen (2) Die DAK meldet dem Frauenarzt schriftlich und unverzüglich nach Bekannt werden des Widerrufs der Teilnahme der Versicherten das Ausscheiden dieser aus dieser Vereinbarung. (3) Die DAK stellt der teilnehmenden Schwangeren innerhalb einer Woche nach Eingang der Teilnahmeerklärung/ bzw. des Gutscheines weitere Informationsmaterialien zur Schwangerschaft sowie CarePlan-Testhandschuhe (in ausreichender Anzahl) zur Verfügung. 12 Fachbeirat (1) Die DAK, die am Vertrag beteiligten Krankenhäuser, der Landesverband der Frauenärzte Thüringen bilden einen Fachbeirat, der einvernehmlich über fachliche Fragen entscheidet und Empfehlungen zur Weiterentwicklung dieser Vereinbarung gibt. (2) Der Fachbeirat tagt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich oder auf Antrag eines Vertragspartners. 13

14 (3) Aufgaben des Fachbeirates sind: a. Entscheidungen über fachliche Fragen; b. Weiterentwicklung der integrierten Versorgung nach diesem Vertrag; c. Beratung bei Vertragsverletzung. V. Abschnitt Vergütung und Abrechnung 13 Vergütung und Abrechnung (1) Die vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen der Regelversorgung für eingeschriebene Versicherte werden nach den geltenden gesamtvertraglichen Regelungen vergütet. (2) Die Vergütung und Abrechnung der zusätzlich erbrachten Leistungen der Frauenärzte für eingeschriebene Versicherte im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages sind in den Anlagen 10 und 11 geregelt. (3) Für die definierten Leistungen der beteiligten Krankenhäuser gemäß 10 erfolgt eine Vergütung gem. Anlage 12. VI. Abschnitt Qualitätssicherung 14 Qualitätssicherung Die Leistungserbringer verpflichten sich, die gesetzlichen Qualitätsanforderungen nach den 135 Abs. 2, 135a, 136a, 137 SGB V zu erfüllen. 14

15 VII. Abschnitt Dokumentation, Information, Öffentlichkeitsarbeit 15 Datenschutz Für die Vertragsparteien gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. 16 Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer abgestimmten Öffentlichkeitsarbeit. (2) Die DAK informiert ihre Mitglieder gemäß der Regelung in 140 a Abs. 3 SGB V insbesondere mittels der ihnen zur Verfügung stehenden Medien über die Möglichkeit der Teilnahme an dieser Vereinbarung. (3) Auch die Leistungserbringer informieren die Versicherten der DAK über die integrierte Versorgung nach diesem Vertrag. Dazu stattet die DAK die beteiligten Leistungserbringer mit entsprechenden Informationsmaterialen zur Weitergabe an die Versicherten aus. (4) Die DAK veröffentlicht auf ihrer Homepage die teilnehmenden Vertragspartner. Diese sind mit der Veröffentlichung einverstanden. (5) Der Landesverband der Frauenärzte informiert die teilnehmenden Frauenärzte mittels der ihnen zur Verfügung stehenden Medien über die Möglichkeit der Teilnahme an dieser Vereinbarung. 15

16 VIII. Abschnitt Sonstige Bestimmungen 17 Maßnahmen bei Vertragsverletzung und Haftung (1) 1. Die Vertragsparteien haften im Rahmen des Vertrages jeweils nur für eigenes Verschulden oder das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen. Wird ein Vertragspartner von Versicherten oder sonstigen Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, für deren Entstehung ein schuldhaftes Verhalten des anderen Vertragspartners ursächlich war, so stellt dieser Vertragspartner den anderen Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Dieser Absatz gilt auch für Vertragsparteien oder Leistungserbringer, die nach Vertragsunterzeichnung hinzugekommen bzw. beigetreten sind. 2. Die Vertragspartner haben auf Anforderung der DAK nachzuweisen, dass ihre Teilnahme am IV-Vertrag von ihrer Berufs- und Haftpflichtversicherung umfasst ist. 3. Im Falle einer Kündigung dieses Integrationsvertrages, gleich durch welche Partei, stehen der jeweils anderen Partei und dem diesem Integrationsvertrag beigetretenen Dritten Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund der Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht zu. Schadensersatzansprüche außerordentlich kündigender Parteien wegen Vertragsverletzung bleiben unberührt. 4. Sonstige, losgelöst von der vereinbarten integrierten Versorgung gesetzlich oder in anderen Verträgen begründete Haftungsansprüche (einschließlich übergehender Ansprüche Dritter) bleiben unberührt. (2) Wird ein Verstoß eines Vertragpartners gegen Inhalte dieser Vereinbarung festgestellt, werden folgende Maßnahmen ergriffen: a. Beratung durch den Fachbeirat, mit den Vertragspartnern abgestimmte schriftliche Information, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten; b. bei wiederholten und/oder schwerwiegendem Verstoß nach Entscheidung der Vertragspartner Ausschluss von diesem Vertrag. 16

17 Die Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Die Anzahl der Stimmen teilt sich je zur Hälfte auf die beteiligten Kassen (eine Stimme je Kasse) und Leistungserbringer (eine Stimme je beteiligtes Krankenhaus und eine Stimme besitzt der Landesverband der Gynäkologen als Vertreter der teilnehmenden Frauenärzte) auf. (3) Sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 18 In-Kraft-Treten und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt zum in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine erstmalige Kündigung ist zum möglich. (3) Die Kündigung dieser Vereinbarung durch einzelne Vertragspartner ist möglich. In diesem Fall behält die Vereinbarung für die übrigen Vertragspartner weiterhin ihre Gültigkeit, es sei denn, durch die Kündigung des Vertragspartners entfällt die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. (4) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Eine außerordentliche Kündigung dieses Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund, der die Vertragspartner zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, a. wenn die Voraussetzungen dieser Integrierten Versorgung aus Gründen der Rechtsentwicklung, wesentlichen medizinisch-wissenschaftlichen oder tatsächlichen Gründen entfällt, b. wenn die Leistungen des Krankenhauses sowie der weiteren Leistungserbringer, die Gegenstand dieser Integrierten Versorgung sind, in erheblichem Umfang mangelhaft, unwirtschaftlich oder unvollständig erbracht werden und hierdurch der Vorhabenszweck vereitelt, gefährdet oder beeinträchtigt wird, c. bei Verstoß gegen Inhalte, insbesondere Grundsätzen und Ziele dieses Vertrages. 17

18 Ein Sonderkündigungsrecht, welches zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, besteht zudem bei maßgeblichen Änderungen der rechtlichen oder medizinischen Grundlagen. (5) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. (6) Die Anlagen sind ausdrücklicher und verbindlicher Bestandteil des Vertrages. (7) Der Gerichtsstand ist Hamburg. 19 Vertragsänderung, Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. 20 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrer Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung hiervon unberührt, es sei denn, dass die unwirksame Bestimmung für eine Vertragspartei derart wesentlich war, dass ihr ein Festhalten an dieser Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksamen Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommen. Die Parteien werden sich bemühen, Unstimmigkeiten, die sich in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben sollten, gütlich beizulegen. Erfurt, den Berufsverband der SRH Zentralklinikum Suhl GmbH Frauenärzte e. V. Thüringen DAK-Vertragsgebiet Thüringen 18

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